Abmahn-Monitor: Abmahnung Onlineshop? Wie Du sie künftig vermeiden kannst

Schütze Deine Angebote auf Amazon und EBay vor Abmahnungen mit unserem Abmahn-Monitor! Vermeide Abmahnungen und Vertragsstrafen!

von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Breaking: OLG Schleswig bestätigt: Tägliche Kontrolle Deiner Angebote schützt vor der Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung!

I. Was sind die häufigsten Abmahnfälle?

Was ist Abmahners Liebling? Richtig, Produktangebote auf Amazon und Ebay finden sich immer ganz oben in den „Hitlisten“ der häufigsten Abmahnungen. Manchmal bekommt man den Eindruck, auf einen Kunden kommt auf diesen Plattformen ein Abmahner.

In Produktbeschreibungen verbergen sich immer wieder Stolpersteine, die zu Abmahnungen von Onlineshops führen. Manchmal sind sie sogar systemimmanent wie bei der Button Entscheidung des OLG München. Hier hat ein Oberlandesgericht die Verpflichtung aufgestellt, alle wesentlichen Produkteigenschaften nach Maßgabe des Fernabsatzrechts auf der Check Out Seite anzugeben; eine Verlinkung reicht danach nicht.

II. Kann ich ohne Verschulden abgemahnt werden?

Schwierig wird es aber, wenn Du als Händler, noch nicht einmal (alleiniger) Herrscher über die Beschreibung des Produktes bist, welches Du anbietest! Das gilt vor allem für Amazon: Da es immer nur eine Produktbeschreibung gibt, kann jeder konkurrierende Händler die Beschreibung ändern.

III. Was ist die Störerhaftung?

Leider greift hier die Störerhaftung. Für die Abmahnung und die Kosten bist Du selbst dann verantwortlich, wenn der beanstandete Text nicht von Dir kommt, sogar, wenn er gegen Deinen Willen eingefügt wurde. Es reicht aus, dass Du sogenannter Störer bist, also die entsprechend abgemahnte Produktbeschreibung in einem Deiner Angebote vorhanden ist.

IV. Was sind häufige Abmahngründe in Produktbeschreibungen

Produktbeschreibungen müssen nach dem Fernabsatzrecht viele Angaben enthalten. Dazu gehören etwa die wesentlichen Merkmalen des Produkts gemäß der zu  I. verlinkten Entscheidung des OLG München. Weiter ist es erforderlich, bei der Werbung mit Garantien sämtliche Garantiebedingungen zu nennen und zusätzlich dem Verbraucher mitzuteilen, dass durch die Garantie seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Weiter dürfen aber auch viele Angaben nicht enthalten sein. Immer wieder wird grade von Kleinunternehmern in die Produktbeschreibung eingetragen „ohne Mehrwertsteuer“ oder auch „Privatverkauf“.

Zwischenergebnis: Jeder Fehler, den ein Dritter in die Beschreibung eines Produktes einträgt, welches auch Du vertreibst, führt dazu, dass Du abgemahnt werden kannst.

V. Ist eine Abmahnung Onlineshop denn so schlimm?

Wenn Du ausreichend Umsatz machst, ist eine Abmahnung noch kein Beinbruch. Wenn Du Dich nicht wehrst, sollten die Kosten meist unterhalb von 2.000 Euro bleiben, nichts, was ein gut laufendes Business ruiniert.

Aber, ich erlebe immer wieder, dass sich die Abmahnungen summieren. Es bliebt nicht bei einer Abmahnung, schnell hat man sich 3, 5 oder gar noch mehr Abmahnungen eingefangen und dann wird es langsam richtig schwer, Verurteilungen oder Vertragsstrafen zu vermeiden.

VI. Was gilt für das Strafversprechen, wenn ich bereits abgemahnt wurde?

Wenn Du bereits abgemahnt wurdest, hast Du im Zweifel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben müssen. Das bedeutet, der, der Dich damals abgemahnt hat, hat viele gute (oft 5.001) Gründe, sehr genau auf Deine Angebote zu achten. Erwischt er Dich bei einem nochmaligen Verstoß, wird das Strafgeld, z.B. 5.001 Euro fällig. Leichter kann ein Abmahner oder ein Abmahnverein kein Geld verdienen.

Da gilt zwar nicht die Störerhaftung, sondern die vertragliche Haftung. Danach bist Du nur verpflichtet, die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn Du schuldhaft gegen die Unterlassungspflicht verstossen hast.

Jetzt wirst Du vielleicht jubilieren, kannst Du doch nichts für Eintragungen von Dritten in Deine Produktbeschreibungen. Aber natürlich ist es nicht so einfach, schlicht auf Dritte zu verweisen. Dein Verschulden wird vermutet, Du musst beweisen, dass Du nichts für die Eintragung kannst. Selbst wenn Dir das gelingt, reicht auch das nicht ohne weiteres aus. Vielmehr bist Du nach der Rechtsprechung auch verpflichtet, Deine Angebote zu überwachen und zu korrigieren, wenn Du Fehler fest stellst. Einfach untätig bleiben reicht auf keinen Fall aus.

Ebenso haftest Du immer für Fehler, die Angestellte oder von Dir beauftragte Agenturen machen. Hier kannst Du Dich nach § 278 BGB nie entlasten.

VII. Wie lange dauert meine Unterlassungspflicht?

Hast Du einmal ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben, kann die Unterlassungsverpflichtung bis zu 30 Jahre andauern. In einem Fall des LG Nürnberg-Fürth klagte ein Verband noch mehr als 10 Jahre später eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro wegen eines Verstoßes ein. Trotz des Zeitablaufes war das ohne weiteres möglich. Auch der Versuch des verklagten Unternehmens, die Unterlassungsverpflichtung zu kündigen, scheiterte.

Du kannst also für viele Jahre noch auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Immer und immer wieder kann die Vertragsstrafe anfallen. Grade, wenn Du – wie bei Amazon – kaum Zugriff auf die Beschreibungen hast – kannst Du immer wieder in Gefahr geraten, wenn z.B. ein Dritter immer wieder „ohne Mehrwertsteuer“ einfügt.

VIII. Wie kann ich Abmahnungen in meinem Onlineshop durch Überwachung verhindern?

Deine einzige Chance, solche Abmahnungen und insbesondere solche Vertragsstrafen zu vermeiden ist, Deine Angebote tatsächlich zu überwachen. Als kleiner Händler kannst Du das vielleicht noch einmal die Woche erledigen, wenn Du viele Produkte hast, wird das fast unmöglich.

Deshalb hat easyRechtssicher in Zusammenarbeit mit nfx Media einen Überwachungsbot entwickelt, der alle Deine Produktangebote kontinuierlich überwacht. Gern sprechen wir mit Dir, was unser Abmahnmonitor für Dich leisten kann. Ab 49 netto Euro im Monat (je nach Anzahl der Produkte und Scans) untersuchen wir Deine Produktangebote auf viele Abmahngefahren und warnen Dich automatisch.

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    IX. Breaking: OLG bestätigt die Schutzfunktion

    Mit Urteil vom 2.4.2019 (Az.: 6 U 30/18), hat das OLG Schleswig entschieden, dass eine „beinah werktägliche“ Überprüfung Deines Angebotes Dich vor dem Anfall der Vertragsstrafe schützen kann. Wenn Du das unternimmst, kann Dir der Abmahner kein Verschulden mehr vorwerfen und verliert die Klage auf die Vertragsstrafe. Aber Achtung: Umgekehrt hei0t das eben auch, wer nicht überprüft, haftet, verliert den Prozess und muss die Vertragsstrafe dann zahlen.

    Das OLG Schleswig nahm an, dass bei dingen des täglichen Lebens, bei Standardware, eine beinah werktägliche Überprüfung ausreicht. Bei gesundheits- oder sicherheitsrelevanten Produkten und Angaben kann die Prüfungspflicht danach aber wohl sogar noch engmaschiger sein.

    Diesen Aufwand kann ein Unternehmen praktisch nicht mehr leisten. Hier hilft der Abmahnmonitor. Prüfe automatisiert und bleib auf der sicheren Seite.

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