Wann sind AGB unwirksam

Sind in Deinem Vertrag oder Deinen AGB unwirksame Klauseln enthalten, droht Dir eine Abmahnung von Konkurrenten oder Abmahnvereinen. Prüfe Deine Verträge und AGB und erfahre, wann sind Deine AGB unwirksam.

Hast Du einen dieser häufigen Fehler? 

Vermeide auch 2023 teure Fehler in Deinen AGB.

 

von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht  

 

Update 20.08.2023: Weitere Unwirksamkeitsurteile eingefügt und die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit erweitert Diese Klauseln solltest Du vermeiden, wenn Du sie hast, lösche Sie und überarbeite Deinen Vertrag oder Deine AGB oder besorge Dir neue Muster.

 

Vorab, lass uns kurz die 5 häufigsten Fragen beantworten

1. Wann sind AGB unwirksam?

AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Außerdem sind überraschende oder intransparente Klauseln unwirksam, sowie Klauseln, für die es zugleich eine individuelle Abrede gibt.

2. Was darf nicht in den AGB stehen?

Klauseln, die unwirksam sind, weil sie gegen das Gesetz verstoßen, dürfen nicht in AGB stehen. Unwirksam sind Klauseln, die den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder überraschend oder nicht transparent sind.

3. Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

Viele unterschiedliche Rechtsfolgen treten ein, wenn AGB unwirksam sind:

a) Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag erhalten

Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel wird für nichtig erklärt. Ist nur ein Teil einer Klausel unwirksam, gilt der wirksame Teil fort.

b) Ist eine Klausel unwirksam, ist das gut für den Kunden

Die Wirkungen unterscheiden sich danach, ob Du Kunde bist oder nicht: – Bist Du der Kunde: Als Kunde gilt unwirksame Klausel für Dich nicht. Gibt die Klausel etwa in einem Kaufvertrag unwirksam lange Lieferfristen von 2 Wochen vor, gilt diese Regelung nicht. An deren Stelle tritt das Gesetz. Das geht grundsätzlich davon aus, dass der Lieferant sofort zu liefern hat. Du kannst also früher die Lieferung verlangen und der Lieferant gerät damit auch früher in Verzug.

c) Ist eine Klausel unwirksam, verpasst Du als Verwender Chancen

– Bist Du der Verwender, also sind Deine AGB unwirksam: Sind es Deine AGB, in der die unwirksame Klausel steht, gilt sie erst mal ebenfalls nicht, sondern das Gesetz. Warst Du im vorigen Beispiel der Lieferant, musst Du also gegebenenfalls früher liefern. Oft führen unwirksame Klauseln damit für Dich als Verwender von AGB also dazu, dass Du die Möglichkeit verlierst, eine für Dich günstige Regelung zu treffen. Schließt Du etwa die Haftung vollständig aus, haftest Du immer voll, weil diese Regelung unwirksam ist und dann das Gesetz gilt. Mit einer wirksamen Klausel hättest Du aber die Möglichkeit gehabt, in den gesetzlichen Grenzen wenigstens bestimmte Fallgruppen leichter Fahrlässigkeit auszuschließen.

d) Sind Deine AGB unwirksam, kann es aber noch schlimmer kommen: Schadensersatz und Abmahnung

Damit aber nicht genug: Als Verwender unwirksamer AGB kannst Du dem Kunden auch noch zum Schadensersatz verpflichtet sein. Noch schlimmer: Konkurrenten und Abmahner können Deine AGB abmahnen. In einem solchen Prozess können für das Jahr 2023 Streitwerte von 2.500 bis 3.000 Euro je unwirksame Klausel angesetzt werden – ein teurer Rechtsstreit, den Du besser vermeiden solltest.

4. Sind AGB rechtlich bindend?

AGB sind nur dann rechtlich bindend, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und sie gemessen an den gesetzlichen Klauselverboten wirksam sind.

5. Wann werden die AGB Vertragsbestandteil?

AGB werden grundsätzlich nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen worden sind und der andere Teil mit der Geltung einverstanden ist. Einbezogen sind die AGB, wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit erhielt, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

6. Wann werden AGB nicht einbezogen

AGB, auf die Du als Verwender nicht hinreichend hingewiesen hast, werden nicht Vertragsbestandteil. Stehen die AGB etwa auf Deiner Website, kontaktiert Dich ein Kunde aber unabhängig davon per Mail (vielleicht, weil Du ihm empfohlen worden warst), und schließt Du den Vertrag per Mail mit dem Kunden ab, werden die AGB nicht einbezogen. Du müsstest hier im Bestellprozess noch mal auf die AGB verwiesen haben. Deshalb kann sich eine Fußzeile in Deinen Mails wie folgt empfehlen: „Für alle Verträge zwischen mir und meinen Kunden gelten meine AGB, die Du unter https://ich.de/AGB aufrufen kannst.“ Und, Du weißt es schon: Zu versteckt oder klein sollte dieser Hinweis nicht geschrieben sein und der Link sollte anklickbar sein und auf Deine im Jahr 2023 aktuellen AGB verweisen.

7. Was ist in AGB nicht erlaubt

Fehler 1: Geltungsvereinbarung

Zu Beginn wird in AGB meist geregelt, wann und wofür die AGB gelten. Gern findet sich darin auch ein Satz wie

„Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte“

oder eine ähnliche Formulierung. Ziel ist es im Regelfall, dafür zu sorgen, dass die AGB auch für künftige Geschäfte aus der Geschäftsverbindung gelten, selbst wenn bei dem Folgegeschäft die Voraussetzungen für die AGB (diese findest Du hier) nicht noch mal wiederholt wurden. Damit wird aber von Grundgedanken der gesetzlichen Wertung abgesehen. Eine solche Klausel ist mindestens gegenüber Verbrauchern (so das LG München I bereits 2003), wahrscheinlich aber auch gegenüber Unternehmen unwirksam. Lese hier mehr dazu, ob du AGB und Verträge wirklich brauchst.

Fehler 2: Aufrechnungsverbot

Viele AGB und Verträge enthalten auch Aufrechnungsverbote. Klauseln wie

„Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig“

Diese Klausel schränkt nach dem Bundesgerichtshof, Urt. v. 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07) das Leistungsverweigerungsrecht aus gegenseitigen Verträgen ein. Das ist nicht zulässig. Deshalb ist eine solche Klausel ebenfalls unwirksam.

Fehler 3: Lieferfristen

Natürlich kann man ein Lieferdatum nicht genau angeben. Das schreiben viele – eigentlich ehrlich – auch gern in Ihre Verträge oder AGB. Leider erweckt man damit nach der Rechtsprechung den Eindruck bei dem Verbraucher, die Lieferzeit stünde ausschließlich im Belieben des Lieferanten. Derartige Klauseln sind jeweils unwirksam, wie z.B.:

a) „Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ (unwirksam nach OLG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05)

b) “Die Lieferung erfolgt in der Regel … Tage nach Zahlungseingang“ (unwirksam nach KG Berlin, Urt. v. 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07)

c) „Lieferung voraussichtlich in 1-2 Werktagen“ (unwirksam nach OLG Bremen,Urt. v. 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12)

Alle diese Klauseln sind damit abmahnbar. Grade für Shops und auf Plattformen wie Amazon und eBay sind derartige Lieferangaben ein äußerst beliebter Abmahngrund (wie Du Abmahnungen dort mit einem Abmahnmonitor vermeiden kannst, findest Du hier).

Fehler 4: Versand

Bei einem Versendungskauf, wie insbesondere im gesamten Online Handel, trägt der Versender (also der Verkäufer), die Versandgefahr. Abweichungen davon sind nach § 474 Abs. 2 BGB nicht zulässig. Wer als Verkäufer daher einen

„versicherten Versand“

anbietet, täuscht darüber, dass er ohnehin das Risiko trägt, dass die Ware nicht ankommt. Deshalb ist diese Klausel ebenfalls unwirksam. Auch das Angebot eines versicherten Versandes ist immer wieder gern im Fokus von Abmahnern.

Fehler 5: Gewährleistungsausschluss

Lange steht nach Gesetz und Rechtsprechung fest, dass die gesetzliche Gewährleistung, also alle Regelungen, die dem Kunden Rechte wegen Mängeln der Ware oder Leistung gewähren, zu den sogenannten Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört. Danach muss der Kunde nicht voll zahlen, wenn er selbst nur eine mangelhafte Leistung erhält. Gewährleistungsausschlüsse sind damit unzulässig. Selten wird die Gewährleistung noch komplett ausgeschlossen. Doch gilt das Verbot auch, wenn dem Kunden seine Rechte nicht direkt, sondern nur mittelbar genommen werden. Das kann etwa über eine Anzeigepflicht erfolgen:

„Der Kunde muss Mängel innerhalb von 2 Wochen anzeigen“

Diese Regelung ist jedenfalls gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Fehler 6: Haftungsausschlüsse

Die Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit kann ebenfalls kaum noch eingeschränkt werden. Es sind so viele Vorbehalte erforderlich, dass Haftungsbeschränkungen praktisch nicht mehr wirken. Positiv gesprochen kann man nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht wesentlicher Vertragspflichten beschränken, wenn nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind, nicht die Produkthaftung gilt oder für den Umstand eine Garantie erklärt wurde. Das ist sehr schwierig zu formulieren. Klauseln wie

„Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen“

sind damit unwirksam.

Fehler 7: Verkürzung der Verjährung

Nach § 309 BGB Nr. 8 b) ff) ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Kauf- und Werkvertrag auf weniger als ein Jahr nicht zulässig. Doch selbst dann ist man nicht auf der sicheren Seite. Denn eine Verkürzung der Gewährleistung kann sich auch als eine Haftungsbeschränkung auswirken. Dementsprechend ist eine Klausel:

„Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr“

selbst gegenüber Unternehmen im Regelfall unwirksam. Denn mit der kürzeren Verjährung wird auch die Haftung für Mängel eingeschränkt, für die der Verwender der AGB z.B. grob fahrlässig einzustehen hat. Das ist – siehe Frage 6 – aber unwirksam.

Fehler 8: Schriftform

Ganz viele Verträge und AGB enthalten Schriftformklauseln wie diese z.B.:

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses“

Nach dem Gesetz gehen individuelle Änderungen eines Vertrages aber immer den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Damit sind derartige Schriftformklauseln unwirksam (BGH, Beschl. v. 25.01.2017, Az.: XII ZR 69/16). Gegenüber Verbrauchern sind Schriftformklauseln nach einer Rechtsänderung aus 2016 ohnehin nach § 309 Nr. 13 b) BGB grundsätzlich unwirksam.

Fehler 9: Erfüllungsort

Ganz oft findet sich in den Schlussbestimmungen von AGB oder Verträgen auch der Hinweis:

„Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters“

oder eine ähnliche Regelung. Der Erfüllungsort hat jedoch vor allem Bedeutung auch für den Gerichtsstand. Nach § 29 ZPO gibt es immer auch den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Damit – und das ist auch die Absicht dieser Klausel – kann der Verwender der AGB immer an seinem Gerichtsort (z.B. Hamburg) klagen, statt bei dem Kunden klagen zu müssen (z.B. München). Gerichtsstands-Vereinbarungen sind aber nach § 29 ZPO nur mit Unternehmen, nicht mit Verbrauchern, zulässig. Deshalb ist auch diese Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam und abmahnbar.

Fehler 10: Salvatorische Klausel

Kaum auszurotten sind die salvatorischen Klauseln. Diesen sollen unwirksame Klauseln zugunsten des Verwenders wenigstens ein bisschen aufrecht erhalten. Sie finden sich auch regelmäßig in den Schlussbestimmungen und lauten z.B.

„Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungsziel am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken“

Nach dem Gesetz sind unwirksame AGB aber grade ersatzlos unwirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt immer die entsprechende gesetzliche Regelung. Zudem kann der Verwender den Gerichten nicht vorschreiben, wie diese mit AGB-Klauseln zu verfahren haben. Deshalb sind salvatorische Klauseln unwirksam nach § 307 BGB (BGH, Urt. v. 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14).

8. Was ist, wenn sich das Gesetz ändert: Werden AGB dann unwirksam?

Ändern sich gesetzliche Vorschriften oder fällt die Rechtsprechung etwas ein neues Urteil, werden AGB dadurch grundsätzlich unwirksam. Du musst also immer dafür sorgen, dass Deine AGB auf dem neuesten Stand sind, damit Du nicht von Unwirksamkeit, Schadensersatz oder einer teuren Abmahnung betroffen wirst. Aus diesem Grund bieten wir für alls unsere AGB die Vertragsaktualisierung an, wir beobachten die Rechtslage und tauschen Klauseln, die unwirksam geworden sind, aus. So kannst Du Dich in Ruhe auf Dein Kerngeschäft konzentrieren.

9. Sind AGB wirklich wichtig für mein Angebot

Wenn Du wissen willst, ob Du AGB wirklich brauchst, ist die Antwort ganz klar ja. Sie ermöglichen Dir, Deine Kundenbeziehungen effektiv zu gestalten und vorhersehbar zu machen. Ohne sie funktionieren Deine Abläufe nur begrenzt. Zudem sind AGB gegenüber Verbrauchern faktisch Pflicht und gegenüber Unternehmen brauchst Du sie dringend, um nicht der Gestaltungsmacht Deines B2B Kunden unterworfen zu sein. Mehr dazu findest Du hierhier.

Ergebnis

Unwirksame AGB und Verträge sind gefährlicher als viele denken. Durch eine Abmahnung können hier ganz erhebliche Kosten entstehen. Zudem erfüllen unwirksame Klauseln natürlich auch ihren Zweck nicht. Mehr über Verträge und AGB und vor allem dem Unterschied zwischen beiden findest Du hier. Und jetzt, überprüfe Deine AGB, wähle sie sorgfältig aus und mache auch 2023 erfolgreiche Geschäfte!

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

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5 Kommentare

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  2. Sie haben eine wichtige Frage übersehen: Ist der Vertrag noch gültig, wenn sich das Gesetz geändert hat und eine oder mehrere Klauseln rechtswidrig sind? Oder: Erfordert der Vertrag Änderungen, wenn sich das Gesetz ändert (Kann dies geschehen, wenn eine Seite anderer Meinung ist?) Oder: Ist die Klausel ungültig, wenn das für diese Klausel geltende Recht sie rechtswidrig macht? Beispiel: Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes können Sie Mobilfunkverträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit kündigen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für Neuverträge ab dem 1. Dezember 2021, aber auch für bestehende Verträge.

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