Warum Du Deinen Disclaimer löschen solltest – ja, jetzt!

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Der Disclaimer, ein gefährlicher Taschenspielertrick ohne Wirkung (2021)

– von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Inhaltverzeichnis

  1. Juristische Mythen: Der Disclaimer
  2. Was ist ein Disclaimer?
  3. Welche Arten von Disclaimern gibt es?
  4. Was sind Beispiele für solche Haftungsbeschränkungen?
  5. Woher kommen Disclaimer?
  6. Wo finden sich Disclaimer?
  7. Wie wirkt ein Disclaimer?
  8. Sind Disclaimer AGB?
  9. Warum wirkt ein Disclaimer nicht?
  10. Ist eine Haftungsbeschränkung auf der Website wirksam?
  11. Kann ein falscher Disclaimer abgemahnt werden?
  12. Verhindert ein Disclaimer Abmahnungen?
  13. Kann ich im Disclaimer mein Urheberrecht anmelden?
  14. Ergebnis: Moderne Mythen oder der Disclaimer

1. Juristische Mythen: Der Disclaimer

Verwendest Du einen Disclaimer? Suchst Du nach einem Disclaimer Generator? Suchst Du einen Muster-Disclaimer? Suche nicht weiter, sondern lösche Dein Disclaimer Muster am besten gleich. Erfahre hier, warum. Für eilige: springe gleich zu Frage 9!

2. Was ist ein Disclaimer?

Disclaimer ist offensichtlich ein englisches Wort. Das Wort „disclaim“ bedeutet ursprünglich soviel wie „ablehnen“, „bestreiten“. Nach dem Cambridge Dictionary bedeutet das von disclaim abgeleitete Substantiv Disclaimer:

„a formal statement saying that you are not legally responsible for something, such as the information given in a book or on the internet, or that you have no direct involvement in it“

Der Disclaimer ist damit eine Art Verwahrung. Ich gebe Informationen und schließe trotzdem die Haftung dafür aus. Insbesondere im Internet ist er üblich geworden als Versuch einer Haftungsbeschränkung für die Website, insbesondere der Haftung für Links.

3. Welche Arten von Disclaimern gibt es?

Primär sind Disclaimer damit Texte zur Haftungsbeschränkung. Es gibt aber auch Texte zum Urheberrecht an Inhalten auf der Website, die im Disclaimer stehen oder Muster, mit denen versucht wird, Abmahnungen zu verhindern. Derartige Muster werden wir am Schluss noch näher betrachten.

4. Was sind Beispiele für solche Haftungsbeschränkungen?

Ein Muster Disclaimer findet sich dementsprechend auf vielen deutschen Webseiten. Übliche Muster für solche Haftungsbeschränkungen lauten z.B.:

„Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu eigen“

oder noch ein typisches Muster für Haftungsbeschränkungen:

„Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“

Prüfe gerne Deine Haftungsbeschränkung. Nutzt Du eine Regelung, die versucht, die Haftung für Links zu regeln? 

5. Woher kommen Disclaimer?

Solche Muster Haftungsbeschränkungen sind im Anschluss an ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 1998 üblich geworden. Keiner weiß, warum das so ist. Das Landgericht Hamburg hatte lediglich entschieden, dass man die Haftung für Links grade nicht ausschließen kann, indem man sich allgemein von den Links distanziert. Daraus muss irgendjemand geschlossen haben, dass man eine besondere Verwahrung gegen die Inhalte von Links braucht. So kamen die ersten Muster nach Deutschland und haben sich offenbar rasend schnell verbreitet. Heute gibt es sogar viele Angebote für Muster Disclaimer oder sogar Disclaimer-Generatoren. Viel eher kommen solche Haftungsbeschränkungen aber wohl aus dem englischen oder amerikanischen Recht. Auch für englische Webseiten wird ein Disclaimer (auch von Anwälten) für unverzichtbar behauptet:

Do I Really Need a Website Legal Disclaimer?

Nach Anglo-amerikanischen Recht kann das zumindest teilweise richtiger sein, weil dort die gesetzliche Haftung sehr analog der vertraglichen Haftung geregelt ist. Das gilt für deutsches Recht aber jedenfalls nicht! Jedenfalls sind  derartige Haftungsbeschänkungen inzwischen weit verbreitet. Fast jeder nutzt Disclaimer Muster oder Disclaimer Generatoren oder sucht nach solchen Texten, um die eigene Website abzusichern. Könnte man aus der Verbreitung von Disclaimern auf ihre Notwendigkeit schließen, müsste man sicher einen verwenden – aber auch die Verbreitung von Alkohol macht diesen nicht gesund. Dennoch ist das jedenfalls für deutsches Recht definitiv falsch! Ob es nur eine Erfindung von Juristen ist, um Leistungen verkaufen zu können, ist schwer zu sagen. Dennoch: Du brauchst keine Haftungsbeschränkung, im Gegenteil: sie sind gefährlich und können oft abgemahnt werden. Das zeigen die nachfolgend geschilderten Urteile.

6. Wo finden sich Disclaimer?

Derartige Haftungsbeschrünkungen finden sich vor allem im Impressum von Websites. Auch Disclaimer-Generatoren setzen ihn oft in das Impressum. Manche nutzen sogar wie für die Datenschutzerklärung eine gesondert verlinkte Webseite. So oder so, sinnvoll ist das nicht. Dadurch kann die Haftungsbeschränkung noch nicht einmal wirksam werden, siehe zu Frage 8. Wir haben auch einen eigenen Datenschutz-Generator inklusive Impressumserstellung, aber natürlich keinen Generator für Haftungsbeschränkungen.

7. Wie wirkt ein Disclaimer?

Wie wirkt ein Disclaimer? Sehr berechtigte Frage! Und die Antwort ist: Er hat keine Wirkung! Jedenfalls nicht, wenn es Muster Disclaimer aus der Gruppe der Haftungsbeschränkungen ist. Dann wirkt er nie. Nein, nie!

8. Sind Disclaimer AGB?

Auf den ersten Blick scheint ein Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahe zu liegen. Jeder kennt wahrscheinlich AGB, in denen sich eine Haftungsbeschränkung findet. Tatsächlich ist der Vergleich aber falsch. Zunächst einmal erfordern AGB einen Vertrag. Es sind allgemeine Vertragsbedingungen, die eben in einen Vertrag einbezogen werden. Mit dem Nutzer einer Website wird aber gar kein Vertrag geschlossen, jedenfalls nicht allein dadurch, dass die Website aufgerufen wird. Dementsprechend würden AGB in einem Disclaimer Muster oder aus einem Disclaimer Generator auch nicht einbezogen werden. Die Einbeziehung von AGB erfordert nämlich einen vorherigen Hinweis auf die AGB und eine Möglichkeit, die AGB zumutbar zur Kenntnis zu nehmen. Nur ein Verweis auf eine Haftungsbeschränkung im Impressum ist aber kein Hinweis an jeden Besucher der Website. Wer es ernst meint, müsste die Haftungsbeschränkung also ähnlich wie einen Cookie Opt In verwenden. Dann müsste man den Nutzer gleich bei Aufruf groß auf den Disclaimer hinweisen und diesen verlinken. Das hat das OLG München (Urt. v. 17.05.2002, Az.: 21 U 5569/01) bereits entschieden.

Da das keiner macht, würde eine Haftungsbeschränkung damit selbst dann nicht wirksam, wenn er denn überhaupt wirksam etwas regeln würde. Dennoch führt die Verwendung des Disclaimer als eine Art AGB dazu, dass das AGB Recht mit seinen strengen Kontrollen anwendbar ist. Doch braucht man das nicht. Sie sind schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wirkungslos.

9. Warum wirkt ein Disclaimer nicht?

Warum ist ein Disclaimer jetzt aber wirkungslos? Die Antwort ist, weil es sich bei der Haftung für Links, der Haftung für die Inhalte von Webseiten, nicht um eine vertragliche, sondern eine gesetzliche Haftung handelt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 7ff. Telemediengesetz (TMG) oder auch den §§ 823 ff., 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ganz leicht lässt sich die fehlende Wirkung mit einer Gleichung erläutern. Auch die Haftung im Strassenverkehr ist zum Beispiel eine gesetzliche Haftung. Hier kann man auch keine Haftungsbeschränkung vereinbaren. Das wäre also so, als würde man versuchen, sich auf die Stossstange zu schreiben:

„Ich bin beim Parken immer aufmerksam und spanne alle Sinne an. Ich lese immer die neuesten Parkvorschriften. Sollte ich doch einmal Dein Auto beim Parken beschädigen, hafte ich nicht, wenn ich es eilig hatte, mich ein Anwohner abgelenkt hat oder der Schaden unter 1.000 Euro liegt“.

10. Ist eine Haftungsbeschränkung auf der Website wirksam?

Handelt es sich um einen Disclaimer, der die Haftung für Inhalte auf der Website regelt, ist er nur wirksam, wenn er die gesamte gesetzliche Haftung richtig wiedergibt! Da man die gesetzliche Haftung nicht beschränken kann und auch der Dsiclaimer als AGB gar nicht in einen Vertrag einbezogen worden ist, ist jede Abweichung von der gesetzlichen Regelung unwirksam. Eine Regelung der Haftung ist damit nur dann wirksam, wenn die gesetzliche Regelung eins zu eins richtig wiederholt wird. Das ist aber sehr schwierig. Neben der gesetzlichen Regelung gibt es immer Gerichtsentscheidungen zur Auslegung dieser Gesetze. Auch diese müsste man alle richtig wieder geben. Das sind aber hunderte von Entscheidungen, erst Recht, wenn man neben §§ 7ff. TMG auch noch §§ 823ff. BGB in Betracht zieht.

Im besten Fall kannst Du also in einem Disclaimer die gesetzliche Regelung wiederholen. Dann ist Dein Disclaimer wirksam. Das bringt Dir aber ersichtlich nichts. Im schlimmeren Fall ist der Disclaimer aber unwirksam oder wird jedenfalls in Zukunft unwirksam, weil sich gesetzliche Regelungen eben auch ändern können.

11. Kann ein falscher Disclaimer abgemahnt werden?

Ist Deine Haftungsbeschränkung eine Abweichung von den gesetzlichen Haftungsgrundsätzen, täuscht Du damit den Besucher der Website über die Reichweite Deiner Haftung. Das ist eine unwirksame AGB, eine unwirksame Haftungsbeschränkung. Die Verwendung unwirksamer Regelung ist jedoch ihrerseits abmahnbar. Dementsprechend ist etwa die Klausel: „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“  auch von dem OLG Hamburg im Jahr 2012 (Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12) für unwirksam erklärt worden. Das Gericht bejahte zudem eine Abmahnung dieser Klausel wegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Eine ähnliche Klausel kassierte im Jahr 2015 das LG Arnsberg.

12. Verhindert ein Disclaimer Abmahnungen?

Natürlich kann man mit einem Disclaimer auch nicht verhindern, dass man abgemahnt wird. Vielfach werden Klauseln verwendet, die in der kürzesten Fassung lauten:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

oder sonst versuchen, den Nutzer dazu zu bringen, vor einer Abmahnung den Betreiber der Website zu informieren. Die Abmahnung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber tatsächlich sogar als Vorteil für den Abgemahnten gedacht. Die Abmahnung ist nämlich grade der Kontakt vor der Klage. Gäbe es die Abmahnung nicht, müsste und könnte der Abmahner gleich auf Unterlassung klagen. § 12 Abs. 1 UWG bestimmt ausdrücklich:

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Damit ist der erste Kontakt grade die Abmahnung! Ist sie berechtigt, sind nach § 12 Abs. 2 UWG die Kosten (des Anwalts) für die Abmahnung zu zahlen. Diese gesetzliche Regelung kann durch den Disclaimer nicht beseitigt werden. Er ist damit unwirksam.

Erneut ist aber die Verwendung einer unwirksamen Klausel selbst eine wettbewerbswidrige Handlung, kann also wiederum abgemahnt werden. Es gibt daher sogar Abmahnvereine, die auch diese Klausel abmahnen. Voraussichtlich zu Recht, so dass Du auf eine solche Abmahnung hin auch die Kosten erstatten müsstest.

Vermeide Abmahnfallen! Hast Du auch Besseres zu tun, als Dich auch noch um die rechtlichen Anforderungen für Deine Website zu kümmern? Bist Du erstaunt, wieviel irreführende Informationen es dazu gibt? Lass Dich nicht von Deinem Kerngeschäft abbringen und bestelle hier gleich Dein Impressum und Deine Datenschutzerklärung. Und das beste ist, Deine Rechtstexte bleiben dann automatisch aktuell. Damit brauchst Du Dich nicht nur heute, sondern auch in Zukunft mit mehr um Dein Impressum und Deine Datenschutzerklärung kümmern – und selbst wenn tatsächlich doch etwas passieren sollte: wir haften für unsere Texte. So kannst Du Deine Zeit wieder voll in Dein Business investieren: schneller kannst Du das Rechtsproblem nicht lösen.

Zum Komplett-Schutz

13. Kann ich im Disclaimer mein Urheberrecht anmelden?

Vielfach findet sich in Disclaimern auch ein Hinweis die eigenen Urheberrechte an den Beiträgen oder sonstigen Inhalten auf der Website. Hast Du auch so einen Text? Er kann etwa lauten: „Alle Inhalte dieser Website sind für mich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert werden.“ Erneut ist das erst mal eine gänzlich überflüssige Regelung. Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit der sog. „Schöpfung“ des Werkes nach § 7 UrhG, also mit der Erstellung des Werkes – dem Schreiben des Textes, dem Erstellen der Grafik, dem Drücken des Auslösers auf der Kamera. Das Urheberrecht entsteht damit automatisch. Einer Anmeldung oder eines Hinweises auf das Urheberrecht bedarf es nicht. Diebe werden sich vor dem Kopieren auch selten den Hinweis durch lesen, noch viel weniger sich davon von ihrem Vorhaben abbringen lassen. Zudem kann die Regelung wie im Beispiel auch ganz schnell falsch werden. Hier behauptet der Inhaber der Website, alle Inhalte seien seine. Solange das stimmt, gut, aber wenn nur ein Werk eines anderen Urhebers auf der Website ist, wäre die Klausel eine Leugnung, dass der Dritte der Urheber ist. Dieser könnte dann selbst diesen Disclaimer abmahnen. Selbst wenn man solche Klauseln wohl auch wirksam gestalten kann, der ganze Aufwand lohnt nicht, weil die Klausel jedenfalls wirkungslos bleibt – wenn Du nicht glaubst, dass jemand, der kopieren will, sich von Deinem Hinweis abschrecken lässt.

14. Ergebnis: Moderne Mythen oder der Disclaimer

Bereits im Jahr 2005 (sic!) gab es auf Spiegel Online einen Artikel zu dem modernen Märchen Disclaimer. Seit dem sind viele Disclaimer abgemahnt worden. Dass er sich trotzdem praktisch überall durchgesetzt hat, ist wohl nur durch einen dadurch größeren Rechtsberatungsbedarf zu erklären. Jedenfalls gibt es nur drei mögliche Antworten für Deinen Disclaimer: 1. Im besten Fall ist er wirksam, aber sinnlos und bewirkt nichts. 2. Im schlechteren Fall ist er jetzt noch wirksam, wird aber aufgrund einer Rechtsänderung unwirksam und damit abmahnbar. 3. Im schlechtesten Fall ist er bereits jetzt unwirksam und abmahnbar, weil er nicht nur das Gesetz (vollständig) richtig wiederholt. Wiederstehe also Muster Disclaimern und Disclaimer Generatoren! Lass Disclaimer einfach weg und wenn Du einen auf der Website hast: Lösche ihn.

 

 
Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

24 Kommentare

  1. Wie sieht es mit den medizinischen Disclaimer aus?

    Für diese gibt es eine Vorlage auf Wikipedia.
    „Haftungsausschluss und allgemeiner Hinweis zu medizinischen Themen: Die hier dargestellten Inhalte dienen ausschließlich der neutralen Information und allgemeinen Weiterbildung. Sie stellen keine Empfehlung oder Bewerbung der ….“
    Auch nicht erlaubt?

    • ronald kandelhard

      Auch schwierig. Schon aus den allgemeinen Gründen in meinem Beitrag: Der Disclaimer wird nicht „Vertragsbestandteil“, kann also nie Wirkung entfalten. Wer einen oder hundert Artikel in einem Blog liest, ist nicht verpflichtet, in den Disclaimer zu schauen, ehe er Vorschlägen folgt oder nicht.

      Erst mal ist das ein Versuch, zu beschreiben, wie es gemeint ist. Das als solches wäre zulässig, aber grade für journalistische Beiträge zu medizinischen Themen sollte das dem Leser auch so oft klar sein. Dennoch, schwierig wird es, wenn die Wirklichkeit nicht zu der Behauptung passt. Wenn also in Artikeln klare Empfehlungen gegeben werden, wird das durch den Disclaimer nicht aufgehoben, ebensowenig, wenn Studienergebnisse falsch wieder gegeben würden oder wenn der Autor eine Kenntnis suggeriert, die er nicht hat.

      Damit wird dann auch der Disclaimer selbst auch zusätzlich deshalb unwirksam, weil er einen Eindruck erweckt, der mit der Realität nicht übereinstimmt.

      Man müsste den Inhalt des Disclaimer einfach einhalten als Autor, also immer deutlich machen, das medizinische Ratschläge individuell sind, Ärzten vorbehalten etc., aber das betrifft eher jeden einzelnen Artikel, jeden einzelnen Ratschlag. Ich wüßte aber nicht, dass in der Rechtsprechung bereits Kriterien existieren, wie genau man den Leuten unter welchen Umständen sagen muss, dass und wie bestimmte Ratschläge gemeint sind. Aber besser als ein allgemeiner Disclaimer wäre in jedem Fall, das bei jedem einzelnen Artikel klar zu stellen (in dem es um relevante Ratschläge geht).

  2. Sehr geiler Artikel Ronald! Ich verstehe zwar nur die Hälfte von dem Rechts-Deutsch, aber ich habe verstanden, dass ich ihn üblicherweise nicht brauche. Danke dir für die Aufklärung :p

  3. Nathalie Schmidt

    Suuupaaa Seite ich studiere gerade Jura und dein Artikel hat mir nach der Vorlesung übers Internetrecht sehr geholfen.

    • ronald kandelhard

      😀 Das finde ich gut, habe lange nicht mehr unterrichtet an der Uni, aber wenn das auch über den Blog geht, umso besser 😀 Viel Erfolg…

  4. wegen der Formulierung:
    „3. Im schlechtesten Fall ist er bereits jetzt unwirksam und abmahnbar, weil er nicht nur das Gesetz (vollständig) richtig wiederholt.“

    richtig wäre z.B.:“ […] nur weil er das Gesetz nicht vollständig bzw. richtig wiederholt.“
    oder?

    • ronald kandelhard

      Beide Formulierungen gehen grammatikalisch aus meiner Sicht. Aber Deine ist vielleicht etwas klarer 🙂

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  6. Pingback: Das Impressum Deiner Website: Antworten auf die wichtigsten Fragen

  7. Stefan Eilitz

    Sehr gut und sehr pointiert formuliert. Dabei sollte vielleicht erwähnt werden, dass ungültige AGB nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig sein müssen. Es ist natürlich klar, dass im Wettbewerbsrecht kaum nach gesundem Menschenverstand geurteilt wird. Angriffsfläche für eine Abmahnung bietet eine fehlerhafte AGB allemal. Übrigens könnte es sich bei rechtskonformen und demnach rein deklaratorischen AGB (je nach Präsentation) theoretisch um ein „Werben mit Selbstverständlichkeiten“ handeln. Auch die vom Gesetzgeber geforderten Hinweise, welche sachlich nicht zum Impressum gehören, aber aus gutem Grund dort plaziert werden, verdienen eine Erwähnung (z.B. „Impressum incl. aller WIRKLICH notwendigen und sinnvollen Angaben“).

    Der Hauptgrund für den Wildwuchs zweifelhafter „Rechtstexte“ liegt vermutlich darin, dass die allermeisten Webseitenbetreiber keine Experten sind, machmal nicht einmal Experten für Webseitenprogrammierung. Die Rechtstexte – und natürlich auch die „AGBs“ inclusive der „AGB’s“ – werden einfach bei den Mitbewerbern abgeschrieben. Bei den Produktetiketten wird übrigens genauso verfahren. Je eindrucksvoller so ein Text dann klingt, desto häufiger wird er kopiert und je mehr Text erscheint, desto sicherer fühlt sich der Inhaber der Webseite (Prinzip: Gürtel und Hosenträger!). Rechtstexte sind die Zaubersprüche der Moderne.

    Gefährlich wird das ganze, wenn sich die ganze Meute der Halbwissenden zu einem Branchenverband zusammenrottet, welcher dann versucht, der gesamten Branche die gesammelten Mythen und Märchen als Verhaltenskodex aufzuzwingen (Prinzip: NUR wir machen es richtig und alle anderen machen es falsch!).

  8. Danke! ich hatte schon öfter davon gehört, das Disclaimer „unsinnig“ sind, doch jetzt wird es sehr deutlich. Ganz herzlichen Dank für diese umfangreiche und verständliche Klarstellung.

  9. Schöner Artikel. Danke dafür.
    Kannst du sagen, wie es sich diesbezüglich z.B. auf dem Internationalen bzw. amerikanischen Markt verhält.

    Ich meine man hört ja doch häufig, das gerade für den US-Markt die unsinnigsten Beschriftungen existieren (z.B. keine lebenden Tiere in der Mikrowelle trocknen, oder auf Gas-Heizgeräten „könnte heiß sein“ usw.)

    Was, wenn man z.B. eine App erstellt, die global in den App-Stores vertrieben werden… in der – sagen wir mal – fitness, vorsorge oder (allgemeine) gesundheitstipps gegeben werden?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Vielen Dank.
      Haftungsausschlüsse sind in den USA sicher generell etwas einfacher als in Europa, aber zu der genauen Reichweite kann ich wenig sagen. Da muss man einen US Anwalt fragen.

  10. Hallo und guten Tag!

    Den folgenden Kontext habe ich im Artikel bzw. in den Kommentaren nicht gefunden. Falls doch erwähnt, bitte ich um Entschuldigung (auch eine Art Disclaimer?).

    Dennoch denke ich, dass dieser „Fall von Disclaimer“ oft im realen Leben vorkommt. Wenn ich z. B. auf Facebook (oder anderen sozialen Medien wie Twitter, Instagram etc.) für ein Projekt, ein Produkt oder eine Dienstleistung eines Kunden werbe, dann würde ich drunter schreiben:

    Disclaimer: Das genannte Unternehmen ist ein Kunde von mir.

    Einerseits die Frage, ob HIER der Begriff angemessen wäre. Wenn nicht, was sollte man stattdessen schreiben. Einfach nur „Hinweis“? Denn für meine Freunde in den sozialen Medien ist dieser Fakt, dass ich für einen Kunden werbe, vielleicht nicht uninteressant, da ich damit befangen sein könnte oder einen gewissen Grad an Befangen besitze.

    Danke für die Unterstützung und herzliche Grüße!
    M.M. Roth aus Karlsruhe

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das wäre dann wohl eine Frage der Werbekennzeichnung, da würde Hinweis oder „Werbung“ sicher besser passen.

  11. Michael W.

    Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel!

    In meinem Fall geht es um das Thema Youtube-Videos, in denen ich mich mit Wirtschafts- und Finanzthemen auseinandersetze. Nun frage ich mich, ob es Sinn machen könnte einen Disclaimer einzublenden, in welchem ich klarstelle, dass in meinen Videos keine direkte oder indirekte Anlageberatung erfolgt und ich keine Haftung für Anlageentscheidung nehme, da ich lediglich die Ergebnisse meiner Recherchen sowie meine eigene Meinung und Erfahrung teile. Macht ein solcher Disclaimer Sinn bzw. würde dieser in der Videobeschreibung genügen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Michael W.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      ja, das macht Sinn, aber darf eben auch nicht als Haftungsbeschränkung verstanden werden, sondern als Aufklärung über den Inhalt – zudem musst DU das dann auch immer einhalten – allein der „Disclaimer“ und dann anders handeln, nützt nichts – also auch da ist es kein Disclaimer und er wirkt nicht….

  12. Pingback: Teilnahmebedingungen Gewinnspiel Vorlage - easyRechtssicher

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