Englische Rechtstexte in WordPress: So hältst Du sie automatisch aktuell – ganz ohne WPML
Datenschutzerklärung 28.01.2019 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Englische Rechtstexte in WordPress: So hältst Du sie automatisch aktuell – ganz ohne WPML

Du hast eine englischsprachige Zielgruppe und brauchst Datenschutzerklärung und Impressum auf Englisch? Dann kommt jetzt eine gute Nachricht: Du brauchst dafür kein WPML mehr und auch keine zweite Baustelle, die Du bei jeder Rechtsänderung von Hand nachziehst.

Kurz gesagt: Du erzeugst die englische Fassung einmal im Generator. Danach hält ein Shortcode sie automatisch aktuell – genauso wie im Deutschen. Eine Quelle, zwei Sprachen, null doppelte Pflege.

In diesem Beitrag zeige ich Dir, wann Du englische Rechtstexte überhaupt brauchst, was das Gesetz dazu sagt – und wie Du sie in WordPress sauber einbindest.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt unseren älteren Artikel von 2019, der dafür noch WPML empfohlen hat. Der WPML-Weg ist überholt. Falls Du von dort hierher gelandet bist: Du bist richtig. Lies einfach weiter.

I. Brauche ich überhaupt englische Rechtstexte?

Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, wen Du ansprichst. Nicht jede Website braucht englische Rechtstexte – aber wenn Du eine englischsprachige Zielgruppe bedienst, sind sie Pflicht.

A. Wann englische Rechtstexte notwendig sind

Du brauchst eine englische Datenschutzerklärung und ein englisches Impressum typischerweise dann, wenn einer dieser Punkte auf Dich zutrifft:

  • Englischsprachige Zielgruppe: Du sprichst gezielt internationale Kunden an, etwa mit einer englischen Website oder einem englischen Shop.
  • Zweisprachige Seite: Deine Besucher können die Seite auf Englisch umschalten und dort Deine Angebote nutzen.
  • Internationale Kundschaft: Du verkaufst Produkte oder Dienstleistungen ins englischsprachige Ausland.

Merke: Entscheidend ist, wen Du ansprichst – nicht, ob Deine Seite theoretisch weltweit abrufbar ist.

B. Wann englische Rechtstexte nicht notwendig sind

Eine generelle Übersetzungspflicht gibt es nicht. Nur weil Deine Website weltweit erreichbar ist, musst Du sie nicht in jede Sprache übersetzen. Das stellen auch die Datenschutzbehörden klar.

Konkret heißt das: Wenn Du Dich an ein deutschsprachiges Publikum richtest und keine englischen Inhalte oder Angebote machst, reicht Deutsch. Sobald Du aber bewusst englischsprachige Nutzer ansprichst, ziehen die Informationspflichten in Englisch nach.

II. Was sagt das Gesetz dazu?

Damit Du die Regel nicht nur befolgst, sondern auch verstehst: Hier die rechtliche Einordnung – kurz und in Klartext.

A. Datenschutz: Art. 12 DSGVO verlangt verständliche Sprache

Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt in Art. 12 Abs. 1 DSGVO, dass Du betroffene Personen in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" informierst.

Praktisch bedeutet das: Verständlich ist eine Information nur, wenn sie der typische Angehörige Deiner Zielgruppe versteht. Sprichst Du englischsprachige Nutzer an, ist eine rein deutsche Datenschutzerklärung für sie nicht „verständlich" im Sinne der DSGVO.

Die europäischen Datenschutzbehörden haben das in ihren Transparenz-Leitlinien (WP260) präzisiert: Richtest Du Dich gezielt an einen anderssprachigen Empfängerkreis oder bietest Du die Seite in einer anderen Sprache an, müssen die Datenschutzinformationen auch in dieser Sprache vorliegen. Eine pauschale Übersetzungspflicht allein wegen der weltweiten Abrufbarkeit besteht dagegen nicht.

Im Ergebnis heißt das: Englische Zielgruppe oder englische Seite → englische Datenschutzerklärung. Reine deutsche Seite → Deutsch genügt.

B. Impressum: § 5 DDG gilt unabhängig von der Sprache

Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) – die Norm, die früher § 5 TMG war. Sie verlangt Pflichtangaben wie Name, Anschrift, schnelle Kontaktmöglichkeit und – bei Unternehmen – Registereintrag und Umsatzsteuer-ID, ständig verfügbar und leicht auffindbar.

Wichtig: Die Pflichtangaben selbst – Name, Adresse, Registernummer – ändern sich durch die Sprache nicht. Bei einer englischsprachigen Seite gehört aber auch ein englisches, leicht auffindbares Impressum dazu, damit es seinen Zweck für Deine Besucher erfüllt.

III. Warum WPML nicht mehr nötig ist

Früher war der Weg umständlich: Du hast Deine deutschen Rechtstexte erzeugt, separat eine englische Version organisiert und beide über ein Mehrsprachen-Plugin wie WPML auf der Seite verteilt. Bei jeder Rechtsänderung hieß das: doppelte Pflege.

Das Kernproblem dabei: Zwei getrennte Texte bedeuten zwei Fehlerquellen. Du aktualisierst die deutsche Fassung – und die englische bleibt veraltet. Genau dann wird die Rechtspflicht zum Risiko.

A. So funktioniert es heute

Heute übernimmt das der Generator zusammen mit dem Plugin. Du erzeugst die englische Fassung einmal. Danach hält ein Shortcode sie automatisch aktuell – genau wie im Deutschen.

Merke: Bei Rechtsänderungen passen wir die Texte zentral an. Der Shortcode liefert die neue Version automatisch aus, in beiden Sprachen. Du musst nichts nachziehen.

B. Deutsch und Englisch – derselbe Mechanismus

Der englische Text ist technisch kein Sonderfall. Es ist exakt derselbe Mechanismus wie im Deutschen, nur mit einem zusätzlichen Sprach-Parameter. Wer den deutschen Shortcode schon nutzt, kennt das Prinzip also bereits.

IV. So bindest Du die englischen Rechtstexte ein

Jetzt der praktische Teil. In drei Schritten hast Du die englische Fassung live – und sie bleibt automatisch aktuell.

A. Schritt 1: Englische Version im Generator erzeugen

Logge Dich in Dein Konto ein und erzeuge die jeweiligen Rechtstexte mit der Spracheinstellung Englisch. Damit liegt die englische Fassung einmalig erzeugt in Deinem Konto.

Wichtig: Dieser Schritt ist eine einmalige Sache. Die spätere Aktualisierung übernimmt der Shortcode – Du musst den Generator nicht erneut anfassen.

B. Schritt 2: Den richtigen Shortcode einsetzen

Füge auf Deiner englischen Seite den passenden Shortcode ein. Der Unterschied zum Deutschen ist nur der Zusatz lang=en.

Muster – englische Rechtstexte:

  • Impressum: [easylink type=imp lang=en]
  • Datenschutzerklärung: [easylink type=dse lang=en]
  • Widerrufsbelehrung: [easylink type=wbl lang=en]
  • Signatur: [easylink type=sig lang=en]
  • Fanpage / Social: [easylink type=fan lang=en]

Die deutschen Shortcodes sind exakt dieselben – nur ohne lang=en.

Muster – deutsche Rechtstexte:

  • Impressum: [easylink type=imp]
  • Datenschutzerklärung: [easylink type=dse]
  • Widerrufsbelehrung: [easylink type=wbl]
  • Signatur: [easylink type=sig]
  • Fanpage / Social: [easylink type=fan]

Merke: Ein Parameter macht den Unterschied. lang=en schaltet auf Englisch, ohne lang=en bleibt es Deutsch.

C. Schritt 3: Auf der englischen Seite platzieren

Setze den deutschen Shortcode auf Deine deutsche Datenschutz- bzw. Impressumsseite und den englischen Shortcode auf die englische. Fertig.

Wenn Du eine zweisprachige Seite betreibst, verlinkst Du im englischen Menü auf die englische Datenschutz- und Impressumsseite – so, wie es Deine englischsprachigen Besucher erwarten.

In der Praxis: Du brauchst kein WPML, um die Texte zu synchronisieren. Jede Sprachseite bekommt einfach ihren eigenen Shortcode. Die Aktualität liefert das Plugin.

V. Häufige Fragen

A. Reicht eine Maschinenübersetzung meiner deutschen Datenschutzerklärung?

Davon raten wir ab. Eine automatische Übersetzung trifft juristische Begriffe oft nicht präzise und kann dadurch angreifbar werden. Die generierte englische Fassung ist dagegen auf den Zweck zugeschnitten – und bleibt über den Shortcode automatisch aktuell.

B. Muss ich die englische Fassung bei Rechtsänderungen selbst anpassen?

Nein. Das ist der ganze Punkt. Du erzeugst sie einmal, danach aktualisiert der Shortcode automatisch – in Deutsch wie in Englisch.

C. Brauche ich WPML zusätzlich?

Nein. Für die Rechtstexte brauchst Du WPML nicht. Wenn Du WPML für die übrige Website-Übersetzung nutzt, kannst Du das weiter tun – die Rechtstexte laufen unabhängig davon über den Shortcode.

D. Gilt das auch für das Impressum und die Widerrufsbelehrung?

Ja. Das Prinzip ist für alle Texttypen gleich: imp fürs Impressum, dse für die Datenschutzerklärung, wbl für die Widerrufsbelehrung, sig für die Signatur, fan für Fanpage/Social. Mit lang=en jeweils auf Englisch.

E. Was ist, wenn meine Seite nur teilweise englisch ist?

Dann gilt: Dort, wo Du englischsprachige Nutzer ansprichst, gehören die Rechtstexte auf Englisch hin. Setze den englischen Shortcode auf die englischen Seiten und den deutschen auf die deutschen.

VI. Fazit

Englische Rechtstexte sind kein Hexenwerk und brauchen heute kein WPML mehr. Sprichst Du eine englischsprachige Zielgruppe an, verlangt Art. 12 DSGVO Informationen in einer für sie verständlichen Sprache – das Impressum nach § 5 DDG gehört dann ebenfalls auf Englisch dazu. Du erzeugst die englische Fassung einmal im Generator und bindest sie mit [easylink type=… lang=en] ein. Den Rest – die Aktualität – erledigt der Shortcode automatisch, in beiden Sprachen. Eine Quelle, keine doppelte Pflege.

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