„Was muss ich zu AGB auf meiner Website wissen?“

Gerade am Anfang stehen Online Unternehmer vor der Frage, ob sie AGB verwenden müssen, bzw. wie die AGB in die Internetpräsenz einbezogen werden sollen. Und tatsächlich haben AGB für Online Businesses eine größere Bedeutung als noch für den traditionellen Einzelhandel. Das liegt sicher teilweise daran, dass die AGB einen Teil der durch digitale Bestellabläufe weggefallenen Kommunikation ersetzen. Ok, aber was bedeutet das nun für Dich und Deine Website? Das wollen wir uns jetzt anschauen.   Steigen wir gleich mit der dringendsten Frage ein, nämlich:   

Inhalt:

  1. I. Sind AGB auf Websites Pflicht?
  2. II. Warum sollte ich trotzdem AGB verwenden?
  3. III. Wer braucht eine AGB?
  4. IV. Welche Webseiten brauchen AGB?
  5. V. Wo muss die AGB stehen?
  6. VI. Wann sind meine AGB wirksam einbezogen?
  7. VII. Kann ich AGB selbst schreiben?
  8. VIII. Wann sind meine AGB denn unwirksam?
  9. IX. Und was passiert, wenn meine AGB unwirksam sind?
  10. X. Wie kann ich das Abmahnrisiko minimieren?

I. Sind AGB auf Websites Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, gibt es nicht. Sie sind empfehlenswert, um Informationspflichten zu erfüllen (s. unten) und zur Kommunikation mit den Kunden. Zwingend erforderlich sind sie nicht.

II. Warum sollte ich trotzdem AGB verwenden?

Auch wenn Du also keine AGB brauchst, können sie vorteilhaft für Dich sein.

1. Mehr Rechtssicherheit

Für jeden Vertragstyp gibt es bestimmte Punkte, die erfahrungsgemäß oft Streit auslösen. Meist sind diese Punkte bereits in der gesetzlichen Regelung angelegt; man kann sagen, es handelt sich um „Sollbruchstellen“. Ein Beispiel ist der Fall, dass ein Coachee oder Kursteilnehmer nicht zum vereinbarten Coaching oder Kurs erscheint. Wenn es für diese Situation in den AGB eine Regel gibt, kannst Du den Teilnehmer darauf verweisen. Deine AGB sollten natürlich so ausgestaltet sein, dass sie für Dich vorteilhaft sind: Unter Umständen bekommst Du Deine komplette Vergütung erstattet. Die AGB können Dir hier die Rechtsdurchsetzung erleichtern, weil sie eine Argumentationsgrundlage für Dich sind.

2. Vermeidung von Konflikten

Damit ist auch ein zweiter Punkt angesprochen: Verwendest Du passende AGB, kannst Du manche Konflikte vielleicht komplett vermeiden. Wenn in Deinen AGB zum Beispiel geregelt ist, dass der Coachee bei unentschuldigtem Fernbleiben die Kosten dennoch tragen muss, weiß er, was ihn erwartet.

3. Informationspflichten können erfüllt werden

Im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gibt es zahlreiche Informationspflichten, unter anderem § 312d BGB. Zum Beispiel musst Du detailliert beschreiben, wie genau der Vertragsschluss zustande kommt. Diese Informationen kannst Du in AGB vergleichsweise bequem unterbringen.

III. Wer braucht eine AGB?

Man kann also allgemein sagen, Du brauchst AGB, wenn Du oft dieselbe Art von Verträgen abschließt und standardisierte Regelungen für gewisse Situationen treffen möchtest, die ohne explizite Verhandlung gelten.

IV. Welche Webseiten brauchen AGB?

AGB sind zwar, wie gesagt, auf keiner Webseite zwingend vorgeschrieben. Wenn Du aber am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmst, und zur effektiveren Kommunikation mit Kunden sind AGB empfehlenswert.

V. Wo muss die AGB stehen?

Eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht. Die AGB sollten aber so zugänglich sein, dass der Vertragspartner von ihnen vor Vertragsschluss Kenntnis nehmen kann. Sonst werden die AGB gegenüber Verbrauchern nicht wirksam einbezogen.

VI. Wann sind meine AGB wirksam einbezogen?

Hast Du Dich also dafür entschieden, AGB zu verwenden, musst Du sie noch wirksam einbeziehen. Ansonsten sind sie nicht Vertragsbestandteil und dann bringen auch die besten AGB nichts, weil sie nicht gelten.

Um die AGB bei Verbraucherverträge wirksam einzubeziehen, musst Du Deinen Vertragspartner auf die Geltung der AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit verschaffen, davon in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Wie das geht, unterscheidet sich danach, ob Du Deine Verträge über Nachrichten, z.B. E-Mail oder auf Deiner Webseite schließt. Details dazu haben wir hier für Dich aufgeschrieben. Wenn Du Deine Verträge über Nachrichten schließt, kannst Du z.B. einfach in Deinem Impressum auf die AGB hinweisen oder natürlich im Fließtext der Nachricht. Auch beim Vertragsschluss über die Webseite musst Du auf die AGB vor Betätigung des Bestell-Buttons (Vertragsschluss) hinweisen.

Einfacher ist das im B2B Bereich, denn hier reicht im Grundsatz der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

VII. Kann ich AGB selbst schreiben?

Natürlich kannst Du Deine AGB auch einfach selbst schreiben. Allerdings raten wir davon ab, denn Du solltest keine unwirksamen AGB verwenden. Deshalb lohnt es sich, die AGB von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

VIII. Wann sind meine AGB denn unwirksam?

1. Unangemessene Benachteiligung

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, “wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen”. Diese Regelung ist recht allgemein gefasst. Für wichtige Einzelfälle wird sie in §§ 308, 309 BGB konkretisiert.

2. Ständige Verschärfung

Welche Geschäftsbedingungen wirksam und welche unwirksam sind, kann dennoch nur auf der Basis der Kenntnis einer langen Rechtsprechung einigermaßen beurteilt werden. Eine wirklich sichere Beurteilung ist aber auch dann nicht möglich. Es bleibt primär eine Wertung des Richters. Die Einschätzung einer allgemeinen Geschäftsbedingung kann daher zwischen verschiedenen Landgerichten, selbst zwischen verschiedenen Richtern an dem gleichen Landgericht durchaus unterschiedlich ausfallen. Damit nicht genug, praktisch von Beginn der Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen an hat die Rechtsprechung die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen immer weiter verschärft. Was heute noch ganz klar als wirksam angesehen werden darf, kann morgen bereits von einem Gericht als unwirksam kassiert werden.

IX. Und was passiert, wenn meine AGB unwirksam sind?

Wenn Deine AGB unwirksam sind, kannst Du nämlich unter Umständen abgemahnt werden.   Nach § 3a UWG ist es nämlich wettbewerbsrechtlich unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, wenn dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.

1. Rechtsbruch?

Du fragst Dich, ob die Verwendung einer unwirksam Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits ein „Rechtsbruch“ ist? Die Antwort ist Ja. Die Rechtsprechung versteht im Grundsatz jede Nichteinhaltung einer Bestimmung als Rechtsbruch.

2. Spürbare Beeinträchtigung?

Du fragst Dich, ob eine kleine unwirksame Regelung in Deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits geeignet sein kann, die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen? Die Antwort ist wieder Ja. Auch dieses Merkmal von § 3a UWG wird von der Rechtsbrechung weit ausgelegt. Zu Recht war z.B. unter Juristen lange umstritten, ob eine fehlende Datenschutzerklärung als Rechtsbruch abgemahnt werden kann. Da die Datenschutzerklärung mit dem eigentlichen Vertragsschluss nichts zu tun hat und im Zweifel vom Kunden ohnehin nicht zur Kenntnis genommen wird, ließ sich mit guten Gründen bestreiten, dass durch eine fehlende Datenschutzerklärung die Kunden die Kunden oder auch andere Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden.

Doch selbst dies ist inzwischen von der Rechtsprechung angenommen worden. Ebenso kann im Grundsatz wegen jeder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abmahnung erteilt werden. Für die meisten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl auch zu Recht. Die Erfahrung zeigt, dass sich Kunden immer wieder von unwirksamen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen. Von daher kann durch die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen tatsächlich ein Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern eintreten, deren Kunden nicht abgeschreckt werden, weiter gehend die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen.

X. Wie kann ich das Abmahnrisiko minimieren?

1. Nur wirksame AGB verwenden

Wie schon erwähnt, solltest Du die AGB von einem Fachmann erstellen lassen. So erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die AGB wirksam sind, deutlich. Aber hundertprozentige Sicherheit kann es bei der Verwendung von AGB leider nicht geben. 

2. AGB nicht auf der Website veröffentlichen

Eine weitere Verringerung Deines Risikos kannst Du erreichen, wenn Du die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht erst auf Deiner Webseite veröffentlichst. In diesem Fall können Konkurrent und Abmahnverein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls auf den 1. Blick gar nicht auffinden, um deswegen eine Abmahnung zu erteilen. Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht verpflichtend. Sie brauchen daher auf der Homepage nicht veröffentlicht sein. Du kannst sie trotzdem verwenden, es muss nur der Bestellprozess so strukturiert sein, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werden. Hierfür ist ein Hinweis auf ihre Geltung erforderlich und müssen Sie zumindest Verbrauchern auch auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere findest Du hier.

Von daher brauchst Du Deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Deiner Website veröffentlichen, es sei denn, Du möchtest dies als Mittel der Kommunikation mit dem Kunden nutzen. Sofern Du Deine Verträge auf der Website schließt oder per Mail oder auf sonstige elektronische Weise, kannst Du die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit wirksam in den Vertrag einbeziehen. Selbst dann, wenn Du Deine Verträge noch durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ähnliches zu Stande bringst, kannst Du die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einfügen, wenn Du sie beim Briefwechsel jeweils mit sendest. Abschließende Sicherheit ist damit zwar nicht verbunden, Dein Konkurrent kann immer noch über einen Testkauf an Deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangen, um auf diese Weise eine Abmahnung aussprechen zu können, sofern er eine unwirksame Regelung darin findet.

Glaub mir, solche Testkäufe sind gar nicht so selten, von daher spricht selbst dann, wenn Du Deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf der Webseite veröffentlichst, vieles dafür, nur wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Die 10 wichtigsten Vorteile für AGB ganz generell findest Du hier.

 

 

Rechtsanwalt Kolja Stübing

Kolja Strübing, Rechtsanwalt. Kolja hat in Freiburg und Leipzig seine juristische Ausbildung absolviert. In Freiburg war er lange als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl tätig. Nun unterstützt er Paragraf 7 als Rechtsanwalt. Sein Vordiplom in Mathematik hilft ihm dabei, auch die technischen Hintergründe zu verstehen. Er ist nun in der Welt zu Hause und lernt gerade surfen.

 

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