Das Gesetz für faire Verbraucherverträge – diese Neuerungen ergeben sich für Dich

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (BGBl. 2021, S. 3433 ff.) wird für Verbraucherverträge den Kündigungsbutton einführen sowie die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen verkürzen. Wenn Du eine dauerhafte Leistung anbietest, solltest Du dich mit den Änderungen rechtzeitig befassen, um sie fristgemäß umsetzen zu können. Daher wollen wir Dir hier einen ersten Überblick geben. Relevant werden die Änderungen insbesondere für Anbieter von Online – Kursen oder auch von Software as a Service, sowie für manche Coaches.

Inhalt:

  1. I. Für wen gilt das Gesetz für faire Verbraucherverträge?
  2. II. Kündigungsbutton und Bestätigungsseite
  3. III. Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten
  4. IV. Fazit

 

I. Für wen gilt das Gesetz für faire Verbraucherverträge?

 

1. Verbraucherverträge

Zunächst gelten alle durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge geplanten Änderungen für Verbraucherverträge. Das sind Verträge, die Du als Unternehmer mit einem Verbraucher schließt. Wie Du herausfinden kannst, ob Deine Kunden Verbraucher sind, kannst Du hier nachlesen.  

2. Wann tritt das Gesetz in Kraft?

In weiten Teilen tritt das Gesetz zum 01.03.22 in Kraft (Kündigungsbutton und Vertragslaufzeiten). Die Regeln zum Abtretungsverbot treten am 01.06.22 in Kraft und die zur Telefonwerbung (s.u. 4.) am 01.10.22.  

Abtretungsverbot und Telefonwerbung sind für Dich als Online Unternehmer aber typischerweise nicht relevant. Beim Abtretungsverbot hatte der Gesetzgeber hauptsächlich Fluggesellschaften im Sinn, die Verbrauchern nicht mehr die Abtretung ihrer Forderungen aus einer Verletzung ihrer Fluggastrechte verbieten sollen. Es gibt nämlich Plattformen, die sich diese Forderungen abtreten lassen, um sie gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Den Fluggesellschaften gefällt das natürlich gar nicht, weshalb sie in ihren AGB Abtretungsverbote vereinbart hatten.  

Jedenfalls sind Abtretungsverbot und Telefonwerbung hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt und werden in diesem Beitrag nicht weiter behandelt. Wenn Du Dich dafür interessierst, findest Du hier weitere Informationen.  

3. Gilt das Gesetz auch rückwirkend?

Nein, es gilt ab dem Tag des Inkrafttretens. Bis auf den Kündigungsbutton gelten die neuen Regeln außerdem nicht für Schuldverhältnisse, die jeweils vor dem Inkrafttreten entstanden sind, Art. 229 § 60 EGBGB n.F. Der Kündigungsbutton wird dagegen auch für „Altverträge“ gelten.  

Das bedeutet, das Gesetz entfaltet keine sog. echte Rückwirkung: Es wird nur für Verträge gelten, die ab dem Tag des Inkrafttretens entstehen. Einzig der Kündigungsbutton knüpft indirekt an Verträge an, die schon entstanden sind, bevor das Gesetz in Kraft treten wird.

Damit lässt sich sagen, dass die Regelungen zum Kündigungsbutton eine sog. unechte Rückwirkung entfalten.  

Für Dich bedeutet das, dass Du den Kündigungsbutton für sämtliche Verträge implementieren musst, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes für faire Verbraucherverträge fallen. Wann sie geschlossen wurden, ist dabei unerheblich.  

II. Kündigungsbutton und Bestätigungsseite

  Eine zentrale Neuerung des Gesetzes ist die sog. Kündigungsschaltfläche und die daran anknüpfende Bestätigungsseite, auf der sich die sog. Bestätigungsschaltfläche befindet. Keine Sorge, diese Begriffe werden wir Dir gleich genauer erklären. Die Absicht des Gesetzgebers ist, dadurch dem Verbraucher die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen zu erleichtern.  

Zuvor warst Du als Unternehmer nämlich nicht dazu verpflichtet, eine Kündigung online auf der Webseite entgegenzunehmen – selbst dann nicht, wenn der Vertrag auf der Webseite geschlossen wurde. Wie genau der Vertrag gekündigt werden kann, war den Verbrauchern teils unklar, weil sie darüber nicht auf übersichtliche und verständliche Weise informiert wurden. Der Gesetzgeber reagiert mit dem vorliegenden Gesetz auf solche teils umständlichen Kündigungsprozesse auf Webseiten.  

1. Für welche Verträge sollen die Änderungen gelten?

  Der Kündigungsbutton soll gem. § 312k Abs. 1 S. 1 n.F. für Verträge eingeführt werden,  

  • bei denen dem Verbraucher über eine Webseite ermöglicht wurde, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen,
  • der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist,
  • dass einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

  Ein Vertrag wird im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, wenn er ausschließlich über Telemedien (also bspw. auch Telefon, E-Mail, Fax) zustandekommt. Wenn Du also auf Deiner Webseite z.B. den Kunden zum Anruf aufforderst und dann am Telefon mit ihm einen Vertrag schließt, dürften die Änderungen anwendbar sein.  

2. Was ist denn nun eine Kündigungsschaltfläche? Und was ist der „Kündigungsbutton“?

Das Gesetz sieht zwei verschiedene „Schaltflächen“ vor: Eine Kündigungsschaltfläche und eine Bestätigungsschaltfläche. Durch einen Klick auf die Kündigungsschaltfläche wird der Vertrag noch nicht unmittelbar gekündigt, sondern der Verbraucher soll dann noch zu einer sog. Bestätigungsseite weitergeleitet werden (dazu weiter unten). Erst das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche soll als Kündigungserklärung gelten.

Aus diesem Grund würde ich vorschlagen, dass wir nicht die Kündigungsschaltfläche, sondern die Bestätigungsschaltfläche Kündigungsbutton nennen – was wohl auch viele Autoren in der juristischen Literatur teilen.  

3. Was passiert, wenn ich die Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite nicht rechtzeitig bereitstelle?

Wenn Du die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß bereitstellst, so wird der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können (§ 312k Abs. 6 n.F.).  

4. Wie soll die Kündigungsschaltfläche aussehen und wo muss ich sie angeben?

Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als „Vertrag hier kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein.

Außerdem muss die Kündigungsschaltfläche nach dem Gesetzeswortlaut ständig verfügbar, sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Diese Formulierung findet sich auch bereits in § 5 Abs. 1 TMG für das Impressum, das bekanntlich in jeder Situation nach zwei Klicks erreichbar sein muss. Ähnliches dürfte nun auch für die Kündigungsschaltfläche gelten. Wenn der Kunde eingeloggt ist, sollte er die Kündigungsschaltfläche nach zwei Klicks erreichen können.  

Wenn der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche betätigt, soll unmittelbar danach eine Bestätigungsseite erscheinen.  

Das heißt, nachdem der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche angeklickt hat, soll es noch nicht direkt zur Kündigung kommen. Anders ginge es wohl auch nicht, denn auf der Bestätigungsseite soll der Verbraucher noch wesentliche Angaben machen, die für die Kündigungserklärung erforderlich sind oder der schnelleren Abwicklung der Kündigung dienen.  

5. Welche Angaben muss die Bestätigungsseite enthalten?

  Im Einzelnen handelt es sich bei den Angaben, die Dein Kunde als Verbraucher Dir für seine Kündigung noch mitteilen muss, um folgendes:  

  • Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich?),
  • eindeutige Identifizierbarkeit des Kunden (wer kündigt?),
  • eindeutige Bezeichnung des Vertrags (was wird gekündigt?),
  • Angabe, zu wann gekündigt werden soll,
  • Angaben zur schnellen Übermittlung der Kündigungserklärung an ihn.

  Außerdem muss auf der Bestätigungsseite die Bestätigungsschaltfläche enthalten sein.  

6. Was genau ist eine Bestätigungsschaltfläche?

  Eine Bestätigungsschaltlfäche ist eine Seite, welche die Aufschrift „jetzt kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung enthält. Wenn der Verbraucher diesen Button betätigt, gibt er endgültig die Kündigungserklärung ab (s. § 312k Abs. 2 Nr. 3 BGB).  

7. Was soll passieren, wenn der Verbraucher auf die Bestätigungsschaltfläche klickt?

Wenn Dein Kunde die Bestätigungsschaltfläche anklickt und so den Vertrag kündigt, musst Du ihm den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort online in Textform bestätigen. Aus dem Wort „sofort“ dürfte sich ergeben, dass die Kündigung automatisch bearbeitet und bestätigt werden muss.  

Außerdem muss der Kunde die Möglichkeit haben, seine über die Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigung mit Zeit und Ort der Kündigung speichern zu können. Aus diesem Dokument soll dann auch hervorgehen, dass die Kündigung durch das Betätigen des Buttons erklärt wurde.  

8. Wie kann ich die Bestätigungsseite formulieren?

Nach dem Gesetzeswortlaut sollst Du auf der Bestätigungsseite Deinem Kunden nicht nur ermöglichen, diese Angaben zu machen, sondern ihn sogar dazu „auffordern“. Das dürfte bedeuten, dass Du den Verbraucher hier nicht mehr allzu deutlich versuchen solltest, von seiner Kündigung noch einmal abzubringen.

Was genau erlaubt ist und was nicht, ist zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht klar.  

9. Wann kommt der Kündigungsbutton?

Der Kündigungsbutton kommt ab dem 01.03.22 für alle auch entgeltlichen Verträge, bei denen dem Verbraucher über eine Webseite ermöglicht wurde, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen.  

III. Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten

Ab dem 01.03.22 werden neue Regeln für die Laufzeit und Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen sowie für Abtretung von Geldforderungen gelten. Diese Änderungen betreffen die AGB – Kontrolle.  

1. Ist das wirklich so wichtig, wenn es doch nur um AGB geht?

Gerade bei automatisiert abgeschlossenen Verträgen liegen übrigens sehr oft AGB vor; vielleicht häufiger, als Du denkst. Dazu kannst Du Dir einmal § 305 Abs. 1 BGB anschauen, der aus sich heraus verständlich ist:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.  

Das heißt, sobald ein Vertrag nicht für den konkreten Einzelfall zwischen den Parteien explizit ausgehandelt ist, sondern für viele Fälle gelten soll, handelt es sich um AGB. Das ist fast immer der Fall. Für das Aushandeln gelten dabei auch noch sehr hohe Anforderungen: Die Rechtsprechung verlangt hier einen tatsächlichen Entscheidungsspielraum zugunsten des Vertragspartners des Verwenders (also hier zugunsten des Verbrauchers).  

2. Für welche Verträge werden diese Änderungen gelten?

  Die Änderungen betreffen § 309 Nr. 9 BGB, der für Verträge gilt, „die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand [haben]“.

Das bedeutet, auch diese Änderungen betreffen im Wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Entscheidend ist, dass die Leistungen in gleichförmigen Abständen erbracht werden. Mietverträge, bei denen die unbegrenzte Laufzeit im Interesse der Parteien liegt, sind davon jedoch nicht betroffen.

Im Detail kann die Frage, welche Verträge demnach Mietverträge sind, sehr kompliziert sein. Zum Glück braucht uns das nicht näher zu interessieren, weil jedenfalls Kurse oder Coachings davon umfasst sind, wenn sie wiederkehrende Leistungen enthalten.  

3. Welche Vertragslaufzeiten werden gelten?

  Eine erste wichtige Änderung ist folgende: Du wirst für solche Verträge künftig in AGB keine Vertragslaufzeiten mehr vereinbaren dürfen, die über 24 Monate hinausgehen.  

4. Was gilt bei Vertragsverlängerungen?

 

a. Um welchen Zeitraum werden sich Verträge automatisch verlängern lassen?

Eine stillschweigende Verlängerung eines Vertrages um einen bestimmten Zeitraum wird künftig nicht mehr möglich sein. Bestimmte Zeiträume sind einfach Zeiträume, die genau festgelegt sind, wie z.B. „ein Jahr“. Verträge können nach der Gesetzesänderung nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden.  

Ein Beispiel: Bis jetzt war es etwa bei Mobilfunkverträgen oder Verträgen mit Fitnessstudios üblich, dass sie sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von z.B. zwei Jahren um ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht vorher gekündigt werden. Auch viele Online Kurse, die eine dauerhafte Mitgliedschaft vorsehen, haben die Vertragslaufzeiten so geregelt. Das wird jetzt aber nicht mehr möglich sein, weil es sich bei dem Zeitraum, um den sich der Vertrag verlängert (nämlich ein Jahr) um eine „bestimmte Zeit“ handelt. Solche Verträge dürfen sich nach § 309 Nr. 9 b) n.F. aber nur noch um eine unbestimmte Zeit verlängern.  

„Verlängern um eine unbestimmte Zeit“ bedeutet dabei, dass der Vertrag nicht mehr für einen festen Zeitraum weitergilt, ohne dass er gekündigt werden kann. Vielmehr verlängert sich die Vertragsdauer um einen noch nicht bekannten Zeitraum. Der Vertag gilt einfach so lange, bis er gekündigt wird.  

b. Welche Kündigungsfristen werden gelten?

  Dabei – und auch das ist neu – darfst Du keine längere Kündigungsfrist als einen Monat vorsehen. Bisher betrug diese Frist drei Monate zum Vertragsende.

Im Beispiel mit dem Online Kurs wird sich der Vertrag also nicht nur, wie bereits dargelegt, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von höchstens 24 Monaten nur noch um einen unbestimmten, nicht definierten, Zeitraum automatisch verlängern dürfen. Wenn der Vertrag sich auf diese Weise verlängert hat, wird der Verbraucher ihn darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen dürfen.

Vor der Gesetzesänderung hätte sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängern dürfen und es wäre eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende möglich gewesen.  

Wie Du siehst, ist das ziemlich komfortabel für den Verbraucher. Er wird nun davor geschützt, dass sich ein Vertrag um lange Zeit verlängert, nur weil er vergessen hat, rechtzeitig zu kündigen.  

5. Ist automatische Vertragsverlängerung rechtens?

Ja, eine automatische Vertragsverlängerung mit Verbrauchern kann rechtens sein; nämlich dann, wenn die Vertragsverlängerung nicht in AGB, sondern individuell vereinbart wurde, oder wenn der Vertag sich um unbestimmte Zeit verlängert und mit Frist von einem Monat kündbar ist.  

6. Sind 24 – Monatsverträge noch erlaubt?

Ja, solche Verträge sind noch erlaubt, vgl. § 309 Nr. 9 a BGB n.F. Nur Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten – etwa 24 Monate und ein Tag – sind nicht mehr erlaubt. Die Verträge dürfen sich zudem nur noch um 12, statt wie bisher um 24 Monate automatisch verlängern.  

7. Wie ist die Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?

Konsequenterweise wird auch die Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird verkürzt. Sie betrug bisher drei Monate und wird nun ebenfalls auf einen Monat reduziert.  

IV. Fazit

Du solltest rechtzeitig prüfen, ob Du dauerhafte Verträge mit Verbrauchern geschlossen hast. In einem zweiten Schritt solltest Du die jeweiligen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen in den AGB auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Recht prüfen. Außerdem solltest Du den Kündigungsbutton implementieren.

Die 10 wichtigsten Vorteile für AGB ganz generell findest Du hier.

Rechtsanwalt Kolja Stübing

Kolja Strübing, Rechtsanwalt. Kolja hat in Freiburg und Leipzig seine juristische Ausbildung absolviert. In Freiburg war er lange als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl tätig. Nun unterstützt er Paragraf 7 als Rechtsanwalt. Sein Vordiplom in Mathematik hilft ihm dabei, auch die technischen Hintergründe zu verstehen. Er ist nun in der Welt zu Hause und lernt gerade surfen.

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3 Kommentare

  1. Guter Artikel,
    mir fehlt aber eine Info über ein Szenario, wenn der Kunde noch vor der Verlängerung eine Info über diese bekommt. Dann geht es nicht um eine stillschweigende Verlängerung – ob da die selben Gesetzregeln gelten?
    Sagen wir, der Kunde bekommt 1 Woche vorher eine E-Mail, sein Vertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr und mit Infos wie er es stoppen kann. So machen es viele Dienste (wir auch) und dazu habe ich eigentlich nirgendwo eine Anleitung gesehen.

  2. Gabriel

    Geht es bei der Vertragsverlängerung nicht explizit um eine „stillschweigende“ Verlängerung? So steht es im Gesetz. Wird der Kunde also darauf hingewiesen, kann sich doch der Vertrag auch um mehr als einen Monat verlängern oder nicht?

  3. Wenn man eine bestimmte Anzahl von Sitzungen (z. B. als Coach) oder Stunden (z. B. als Lehrer) anböte und diese jeweils vorher bezahlt würden, allerdings regelmäßig (z. B. zweimal die Woche oder immer am Dienstag oder Donnerstag oder jeden Tag einmal etc.) stattfänden (aber eben nur bis zu der Anzahl, in der sie gebucht wurden, woraufhin wieder eine neue Buchung fällig wäre), müßte man dann auch einen solchen Button einbauen?

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