Streitfragen, Tipps und Formulare zum Impressum

So machst Du Dein Impressum abmahnfrei

von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Ein Impressum zu erstellen, gelingt vor allem mit unserem Impressum-Generator schnell und meist auch zuverlässig. Dennoch gibt es immer wieder Fragen zu dem Thema, insbesondere zu der Angabe der Telefonnummer im Impressum und welche Anforderungen an die im Impressum genannte Adresse zu stellen sind.

1. Angabe der Telefonnummer

Leicht umstritten und ein wenig kompliziert ist beim Impressum vor allem die Frage nach der Angabe der Telefonnummer. Im deutschen Gesetzestext wird die Telefonnummer sowohl in § 5 DDG und für Geschäfte mit Verbrauchern im Fernabsatz auch noch mal in Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBG explizit gefordert. In den zugrundeliegenden europäischen Vorschriften wird jedoch primär eine schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit verlangt. Deshalb hat der EuGH für das Impressum (EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Az.: C-298/07) und das OLG Köln (Urt. v. 08.07.2016, Az.: 6 U 180/15) für den Fernabsatz entschieden, dass die Telefonnummer entbehrlich ist, wenn eine gleichwertige Möglichkeit schneller und effizienter Kommunikation besteht (inzwischen bestätigt von BGH, Urt. vom 19.12.2019). Für das Impressum hat der EuGH ein Kontaktformular ausreichen lassen, während im Fall des OLG Köln sogar die Optionen 

  • EMail
  • tatsächlich erreichbarer Chat und
  • Rückrufoption. 

bestanden. Wenn also verbreitet zu lesen ist, dass die Telefonnummer entbehrlich ist, ist dies zwar richtig, es müssen dann aber tatsächlich gleichwertige Kommunikationswege bestehen (die Darlegung- und Beweislast dafür liegt beim Anbieter). Sind sie nicht ähnlich ausgeprägt vorhanden wie im Fall des OLG Köln, sollte auf die Telefonnummer nicht verzichtet werden. 

Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch Dienstleister nach der DienstleistungsInfoVO ebenfalls ohnehin verpflichtet sind, die Telefonnummer anzugeben.

Danach ergibt sich:

Für reine Vorstellungsseiten, die online maximal Termine vereinbaren, kann man versuchen, mit dem Kontaktformular zu arbeiten, sollte dann aber sehr zeitnahe Erreichbarkeit sicher stellen (wahrscheinlich sicherheitshalber weniger als 10 Minuten). Alternativ kann vor allem das Fax als schnelle Kommunikationsform angeboten werden (theoretisch besteht hier das Restrisiko, dass ein Fax als nicht mehr allgemeingültige Kommunikationsform angesehen wird).

Dienstleister und Unternehmen, die im Fernabsatz an Verbraucher verkaufen, sollten die Telefonnummer dagegen vorsichtshalber angeben, wenn sie nicht über ausgeprägte andere Wege verfügen, schnell erreichbar zu sein.

Insgesamt wird empfohlen, eine Telefonnummer anzugeben, alles andere kann Abmahner herausfordern (nach einer fehlenden Telefonnummer lässt sich hervorragend mit einem Crawler suchen). Unsere Vermutung ist, dass Websites, die eine tatsächlich gar nicht erreichbare Telefonnummer neben einer E-Mail-Adresse angeben, seltener abgemahnt werden würden, als Websites, die versuchen, mit gleichwertigen Kontaktmöglichkeiten zu arbeiten. Aber das ist nur eine tatsächliche Vermutung. Rechtlich ist und bleibt in den meisten Fällen die Angabe einer tatsächlich erreichbaren Telefonnummer erforderlich und wenigstens sinnvoll.

2. Angabe der Adresse

Ein weiterer Punkt, der hier und da bei der Erstellung des Impressums Schwierigkeiten macht, ist die Angabe der Adresse. Grade bei einem Auslandsbezug des Unternehmens.

a) Unternehmen in Deutschland

Ist der tatsächliche Sitz Deines Unternehmens in Deutschland, muss es auch eine deutsche ladungsfähige Anschrift haben. Diese ist gem. § 5 DDG im Impressum anzugeben. Die ladungsfähige Anschrift ist – verkürzt ausgedrückt – der Ort, an dem man die verantwortliche Person eines Unternehmens (den oder die Inhaber bei Freelancern, Freiberuflern, Einzelunternmehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder die Geschäftsführer oder Vorstände bei Gesellschaften oder Vereinen) tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit antrifft (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2000, Az.: VI ZR 198/99, S. 14).

Es muss also eine Adresse geben, an der es wenigstens ein Klingelschild und einen Briefkasten auf den Namen des Unternehmens (bzw. des Inhabers) gibt. An dieser Adresse sollte dann im Idealfall auch die verantwortlich Person grundsätzlich angetroffen werden.

Es ist aber keinesfalls zwingend, dass immer die verantwortliche Person selbst an dieser Adresse anzutreffen ist. Zustellungen an große Unternehmen werden nicht alle an den Vorstand selbst bewirkt. Dafür können Empfangsberechtigte benannt werden. Dazu können von dem Unternehmen Angestellte oder sonstige Bevollmächtige (etwa Freunde, Verwandte oder die Sekretärin eines Büroservices) bestellt werden. Ist der Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstand also längere Zeit abwesend, kann er am Sitz des Unternehmens für eine dort anzutreffende Person eine Postempfangsvollmachtausstellen und so eine ladungsfähige Anschrift haben, die dann nach § 5 DDG im Impressum angegeben werden kann.

Aber Vorsicht! Eine solche Vollmacht bedeutet natürlich auch, dass die entsprechenden Schriftstücke dem Unternehmen zugegangen sind, sobald der Empfangsvertreter diese erhalten hat. Leitet dieser die Post nicht weiter, haftet das Unternehmen für jede Versäumnis, die daraus entsteht. Eine Frist, die durch ein Schriftstück in Gang gesetzt wird, wie etwa die Frist, auf eine Klage zu erwidern, beginnt dann unweigerlich. Versäumt man die Reaktion darauf, kann man sich (normalerweise) nicht damit entlasten, der Bevollmächtigte habe die Post nicht weiter geleitet. Einem Postempfangsbevollmächtigten sollte man also vertrauen können.

An sich kann man eine Vollmacht nach § 164 BGB formfrei, also auch mündlich erteilen. Fast immer wird das tatsächlich aber nicht akzeptiert. Von daher empfiehlt es sich, die Empfangsvollmacht schriftlich auszustellen. Weil es sich um eine Vollmacht gegenüber – jedenfalls auch – der Deutschen Post handelt, sollte man dabei gewisse Formalien einhalten. Ein Muster einer solchen Vollmacht findet sich in unserem Premium-Mitgliederbereich.

b) Unternehmen mit Sitz im Ausland

Ist der Sitz eines Unternehmens tatsächlich im Ausland, kann auch eine ausländische Adresse angegeben werden. In diesem Fall fragt sich aber bereits, ob die Impressums-Angaben überhaupt erforderlich sind. Denn auf eine Website findet das Recht am Ort des Unternehmens Anwendung, also auf eine deutsche GmbH, die tatsächlich in Spanien sitzt, ist spanisches Recht anzuwenden (näheres dazu findet sich in unserem Blogartikel zum international auf Websites anwendbaren Recht).

Innerhalb der EU bedeutet das aber, das in jedem Fall ein Impressum erforderlich ist, weil dies eine einheitliche Rechtsvorgabe in der EU ist. Ist das Unternehmen aber außerhalb der EU ansässig, gilt das dortige Recht. Sieht dieses Recht ein Impressum nicht vor, braucht ein Impressum auch nicht angegeben werden (LG Siegen, Urt. v. 9.07.2013, Az.: 2 O 36/13).

Die Frage, wann ein Unternehmen im Ausland ansässig ist, ist eine Frage des internationalen Gesellschaftsrechts und hat mit einer rechtssicheren Website nichts zu tun. In seiner allgemeinsten Formulierung lässt sich sagen, dass ein Unternehmen da ansässig ist, wo es tatsächlich im wesentlichen geleitet wird, also wo die Geschäftsleitung sich (überwiegend) aufhält. Das kann umfangreiche Konsequenzen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht haben, die hier nicht vertieft werden können.

Weitere Informationen zu nötigen Angaben im Impressum Deiner Website findest Du in diesem Beitrag.

 


 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

10 Kommentare

  1. Matthes Trettin

    mit gleichweirtigen Kontaktmöglichkeiten zu arbeiten.

    Schreibfehler gefunden 🙂
    soll bestimmt gleichwertigen heißen

    Lg Matthes Trettin

  2. Pingback: Das Impressum Deiner Website: Antworten auf die wichtigsten Fragen

  3. Dieter Trocken

    Zum Glück hatte mich mein Webmaster rechtzeitig auf diese „Kostenfalle“ aufmerksam gemacht….

  4. Kerstin Daut

    Gut zu wissen! Ich habe mir für mein Business eine kostenlose Nummer geben lassen, damit ich meine Privatnummer nicht angeben muss.

  5. Eine Frage (sollte es kostenfplichtig sein, dann bitte ignorieren):
    Es gibt ja Impressumsdienste, wo man Adressen buchen kann für Webseiten, Bücher usw. wenn man seine eigene Anschrift nicht angeben möchte. Wenn man so eine Firma beauftragt, muss dann eine schriftliche Vollmacht erteilt werden, oder langt die Bestellaufgabe und es auf deren Internetseite steht, dass bei Auftragserteilung man eine Vollmacht zur Postannahme erteilt?

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