Anwendbares Recht im Internet [2026]
Gründen rechtlich richtig 09.08.2026 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Anwendbares Recht im Internet [2026]

Aktualisiert am 10. August 2026

In diesem Beitrag untersuchen wir, was gilt, wenn Deine Website Auslandsbezug hat. Welches Recht muss dann beachtet werden? Wir erklären es hier! von Dr. jur. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt

Anwendbares Recht – welches internationale Recht gilt für meine Website und ihren Inhalt bei Auslandsbezug?

Du hast Deinen Server, Deine Domain, Deinen Provider, Dein Angebot, Deine Kunden, Deine Firma und/oder Dich selbst außerhalb Deutschlands oder gar Europas? Vielleicht gar alles in jeweils einem anderen Land? Herzlichen Glückwunsch, das gibt ein schönes juristisches Puzzle-Spiel.

Schon innerhalb einer nationalen Rechtsordnung ist es schwer, eindeutige Antworten zu finden. Das potenziert sich, wenn es um zwei, drei oder noch mehr Rechtsordnungen geht.

Kurz gesagt

Es gibt keine einheitliche Antwort. Vier Rechtsbereiche werden nach vier verschiedenen Prinzipien angeknüpft:

Bereich Prinzip Norm
Website-Pflichtangaben (Impressum) Herkunftsland § 3 DDG, § 5 DDG
Datenschutz Niederlassung und Markt Art. 3 DSGVO
Verträge Rechtswahl, sonst charakteristische Leistung — außer gegenüber Verbrauchern Rom I-VO
Wettbewerb und Delikt Marktort bzw. Erfolgsort Rom II-VO, für Persönlichkeitsrechte Art. 40 EGBGB

Merke: Wer aus Deutschland heraus arbeitet, kommt aus dem deutschen Recht praktisch nicht heraus — jedenfalls nicht durch eine ausländische Domain, einen ausländischen Server oder eine ausländische Briefkastenfirma. Wer sich dagegen aktiv an Kunden im Ausland richtet, holt sich zusätzliches fremdes Recht ins Haus.

Bevor wir tiefer einsteigen, ein Hinweis zur Systematik. Zu unterscheiden sind wenigstens vier Rechtsbereiche:

  • Das auf die Website selbst anwendbare Recht: Welches Recht gilt für Angaben auf der Website, vor allem das Impressum?
  • Das Datenschutzrecht: Welches Recht findet auf die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten Anwendung?
  • Das Vertragsrecht: Welches Recht findet auf einen Vertrag Anwendung, der auf einer internationalen Website zustande kam?
  • Das außervertragliche Schuldrecht: Welches Recht findet auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften Anwendung, etwa zum Schutz des Wettbewerbs?

I. Welches Recht ist für die Website selbst anwendbar

1. Anwendbares Recht in der Europäischen Union

Diese an sich komplizierte Frage ist durch die EU recht eindeutig geregelt. Es gilt das sogenannte Herkunftslandprinzip: Maßgeblich ist das Recht des Ortes, von dem aus die Website betrieben wird.

Wichtig — die Norm hat sich geändert. Das Telemediengesetz (TMG) ist mit Beginn des 14.05.2024 vollständig außer Kraft getreten. An seine Stelle ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) getreten (BGBl. 2024 I Nr. 149). Wer heute noch § 3 TMG oder § 5 TMG zitiert, zitiert totes Recht.

Heute steht das Herkunftslandprinzip in § 3 DDG. Absatz 1 lautet:

"Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt."

Achtung, ein verbreitetes Missverständnis: § 3 DDG ist keine Kollisionsnorm. Er sagt nicht, welches Recht anwendbar ist. Der EuGH hat das für die Vorgängerregelung ausdrücklich entschieden (Urt. v. 25.10.2011, verb. Rs. C-509/09 und C-161/10 "eDate Advertising"). Die Vorschrift wirkt als Beschränkungsverbot: Der Anbieter darf im Ergebnis keinen strengeren Anforderungen unterworfen werden als denen seines Sitzstaats. Erst kommt das Kollisionsrecht, dann greift § 3 DDG korrigierend ein.

Praktisch läuft es trotzdem auf die vertraute Faustregel hinaus. Gemeint ist der Sitz des Unternehmens, das die Website betreibt. Klingt einfach, ist es wieder nicht:

  • Bei Einzelpersonen ist das der Ort, von dem aus sie ihr Gewerbe betreiben.
  • Bei Gesellschaften der Ort, von dem aus die Gesellschaft geleitet wird — also auch der Ort, an dem sich die Geschäftsführer im Wesentlichen aufhalten.

Wer eine englische Limited hat, sich aber in Deutschland aufhält, hat einen deutschen Sitz und unterliegt deutschem Recht. Umgekehrt kann eine deutsche GmbH plötzlich französisch werden, wenn der Geschäftsführer dort lebt. Richtig unlösbar wird es, wenn der Geschäftsführer ständig unterwegs ist — das ist vom Recht schlicht nicht vorgesehen.

Dennoch gilt: Wer ein deutsches Gewerbe und eine deutsche Gesellschaft hat, unterliegt im Zweifel deutschem Recht. Jeder Angreifer und auch das Gericht werden sich bis zum vollständigen Beweis des Gegenteils an die Eintragung im deutschen Register halten. Man kann den Gegenbeweis versuchen, doch

  • zum Ersten ist man dann mitten im Prozess und hat bereits erhebliche Kosten und
  • zum Zweiten ist keineswegs gesichert, dass der Richter die Feinheiten des internationalen Gesellschaftsrechts zutreffend beachtet.

Im Ergebnis sollte, wer sein Unternehmen in Deutschland registriert hat oder aus Deutschland leitet, die deutschen Impressumsvorschriften beachten, also insbesondere § 5 DDG. Entsprechendes gilt für alle anderen Mitgliedstaaten: Ein Spanier sollte spanisches Recht beachten, ein Este estnisches.

Das ist innerhalb der EU auch ausreichend. Selbst wenn sich eine deutsche Website auf Spanisch ausschließlich an spanische Kunden richtet, sind die deutschen Angaben genug — auch wenn das spanische Recht mehr fordern würde. Umgekehrt braucht, wer sich aus Estland mit einem estnischen Unternehmen auf Deutsch an Deutsche richtet, nur die estnischen Bestimmungen zu befolgen.

Wichtig: Das gilt nur für die Pflichtangaben. Für Datenschutz, Verbraucherverträge und Urheberrecht gilt das Herkunftslandprinzip ausdrücklich nicht — § 3 Abs. 3 und Abs. 4 DDG nehmen diese Bereiche aus. Genau deshalb geht dieser Beitrag sie einzeln durch.

2. Anwendbares Recht außerhalb der EU

Hier stand in der ursprünglichen Fassung dieses Beitrags eine zu einfache Antwort. Die Korrektur:

Das Herkunftslandprinzip des § 3 DDG schützt nur Anbieter, die in einem EU- oder EWR-Staat niedergelassen sind. Ein Anbieter aus den USA, der Schweiz oder Ägypten hat kein "Herkunftsland" im Sinne des Binnenmarktrechts und kann sich auf die Vorschrift nicht berufen.

Für Drittstaaten-Anbieter gilt deshalb das allgemeine Kollisionsrecht. Richtet sich das Angebot auf den deutschen Markt — deutsche Sprache, .de-Domain, Euro-Preise, Lieferung nach Deutschland —, greift über das Marktortprinzip (Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO) deutsches Wettbewerbsrecht und damit auch die Durchsetzung der Informationspflichten.

Die häufig zitierte Entscheidung des LG Siegen (Urt. v. 09.07.2013, Az. 2 O 36/13), wonach außereuropäische Anbieter kein Impressum brauchen, taugt dafür nicht mehr als Beleg. Sie wurde in der Berufung durch das OLG Hamm (Urt. v. 17.12.2013, Az. I-4 U 100/13) in der Begründung korrigiert: Die Impressumspflichten treffen auch deutschsprachige Websites eines in Ägypten ansässigen Anbieters. Einschränkend verlangte das OLG allerdings die Darlegung, dass dem Drittstaaten-Anbieter die geforderten Angaben — Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — überhaupt möglich sind.

Heißt für dich: Verlass Dich nicht darauf, dass eine Auslandsansiedlung die Impressumspflicht beseitigt. Wer den deutschen Markt bedient, wird nach deutschem Recht gemessen.

Zusätzlich neu: Anbieter von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Union müssen nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat benennen und dessen Kontaktdaten öffentlich machen. Der DSA gilt seit dem 17.02.2024.

Achtung, wichtige Abgrenzung: Art. 13 DSA trifft nur Vermittlungsdienste — also Durchleitung, Caching, Hosting einschließlich Online-Plattformen. Ein normaler Onlineshop oder eine Unternehmenswebsite ohne fremde Inhalte ist kein Vermittlungsdienst und fällt nicht darunter. Nicht verwechseln mit Art. 27 DSGVO, der Drittstaaten-Verantwortliche zur Benennung eines Vertreters für Datenschutzzwecke verpflichtet. Beide Pflichten können nebeneinander bestehen.

II. Datenschutzrecht

Dieser Abschnitt war in der Erstfassung von 2017 geschrieben — also vor Geltung der DSGVO. Er ist vollständig neu.

1. Anwendbares Recht in der Europäischen Union

Das frühere Sitzlandprinzip des § 1 Abs. 5 BDSG a.F. gibt es nicht mehr. Es ist ersatzlos entfallen. Der heutige § 1 Abs. 5 BDSG sagt sogar das Gegenteil: Das BDSG tritt zurück, soweit das Unionsrecht unmittelbar gilt.

Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Frage lautet deshalb nicht mehr "welches nationale Datenschutzrecht gilt", sondern nur noch: Ist die DSGVO anwendbar? Das beantwortet Art. 3 DSGVO mit zwei Anknüpfungen:

Art. 3 Abs. 1 DSGVO — Niederlassungsprinzip. Die DSGVO gilt für jede Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union — unabhängig davon, ob die Verarbeitung selbst in der Union stattfindet. Der Serverstandort ist also irrelevant.

Art. 3 Abs. 2 DSGVO — Marktortprinzip. Die DSGVO gilt auch für Verantwortliche ohne Niederlassung in der Union, wenn sie

  • betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten — unabhängig davon, ob dafür eine Zahlung zu leisten ist, weshalb auch werbefinanzierte Dienste erfasst sind, oder
  • das Verhalten dieser Personen beobachten, soweit das Verhalten in der Union erfolgt.

Heißt für dich: Betreibst Du Deine Website aus Deutschland, gilt die DSGVO. Betreibst Du sie aus Kalifornien und richtest sie an EU-Nutzer, gilt sie auch.

Was von den Mitgliedstaaten noch eigenständig geregelt wird, sind nur die Bereiche, für die die DSGVO Öffnungsklauseln vorsieht — etwa Beschäftigtendatenschutz oder das Verhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 85 ff. DSGVO). Für eine normale Website spielt das kaum eine Rolle.

Die früher an dieser Stelle zitierte Google-Spain-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, C-131/12) ist damit in ihrer kollisionsrechtlichen Aussage überholt. Ihr weiter Niederlassungsbegriff wirkt unter Art. 3 Abs. 1 DSGVO fort; das Auslistungsrecht selbst ist heute in Art. 17 DSGVO kodifiziert. Der EuGH hat später klargestellt, dass eine Auslistung grundsätzlich nur auf den EU-Versionen der Suchmaschine geschuldet ist (Urt. v. 24.09.2019, C-507/17).

2. Übermittlung in Länder außerhalb der EU

Auch hier gilt: Die Rechtslage von 2017 ist überholt. Das Privacy-Shield-Abkommen wurde vom EuGH am 16.07.2020 für ungültig erklärt (Urt. C-311/18, "Schrems II"). Wer sich noch darauf beruft, beruft sich auf nichts.

Die DSGVO verlangt für Übermittlungen in Drittländer eine zweistufige Prüfung: Erst muss die Verarbeitung als solche rechtmäßig sein, dann braucht sie zusätzlich eine Transfergrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO. In Betracht kommen:

  • Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 DSGVO)
  • Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) — maßgeblich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 04.06.2021
  • Verbindliche interne Datenschutzvorschriften, BCR (Art. 46 Abs. 2 lit. b, Art. 47 DSGVO)
  • Genehmigte Verhaltensregeln (Art. 46 Abs. 2 lit. e DSGVO) — der in der Erstfassung genannte "Code of Conduct" ist als Transfermechanismus also korrekt, allerdings nur zusammen mit rechtsverbindlichen Verpflichtungen des Empfängers
  • Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO — eng auszulegen und für wiederholte Massentransfers ungeeignet

Der Stand bei den USA — und warum Du hier genau hinsehen solltest. An die Stelle des Privacy Shield ist das EU-US Data Privacy Framework getreten: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 vom 10.07.2023. Er gilt im August 2026 fort, aber nur für konkret zertifizierte US-Empfänger — nicht für die USA pauschal. Ob Dein Dienstleister zertifiziert ist, prüfst Du unter dataprivacyframework.gov.

Achtung: Die Lage ist deutlich instabiler als noch 2024. Drei Entwicklungen solltest Du kennen:

  • Gegen den Beschluss ist beim EuGH ein Rechtsmittel anhängig (C-703/25 P). Die Klage in erster Instanz wurde am 03.09.2025 abgewiesen (EuG, T-553/23 "Latombe"); das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Das PCLOB, eine der Aufsichtsinstitutionen, auf die sich der Beschluss stützt, ist seit Januar 2025 ohne Quorum.
  • Der US Supreme Court hat am 29.06.2026 entschieden, dass der gesetzliche Kündigungsschutz für FTC-Commissioners verfassungswidrig ist. Der Europäische Datenschutzausschuss hat die Kommission daraufhin am 31.07.2026 förmlich gebeten zu prüfen, ob das die Funktionsweise des Angemessenheitsbeschlusses beeinträchtigt.

Ein Aussetzungs- oder Aufhebungsverfahren gibt es derzeit nicht. Der Beschluss ist wirksam.

Rat: Vereinbare mit US-Dienstleistern zusätzlich die Standardvertragsklauseln als Fallback. Fällt der Angemessenheitsbeschluss — wie schon zweimal zuvor —, stehst Du sonst über Nacht ohne Transfergrundlage da. Das kostet einmal Aufwand bei Vertragsschluss und erspart Dir im Ernstfall eine Notoperation.

Weitere Länder, kurz:

  • Schweiz: Angemessenheitsbeschluss 2000/518/EG, weiterhin gültig; die Kommission hat ihn am 15.01.2024 unter der DSGVO bestätigt. Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz gilt seit dem 01.09.2023.
  • Vereinigtes Königreich: Die Angemessenheitsbeschlüsse wurden am 19.12.2025 erneuert und laufen nun bis zum 27.12.2031, mit einer Zwischenprüfung nach vier Jahren.

Mehr zum Thema USA-Transfer findest Du in diesem Beitrag.

III. Vertragsrecht

1. Anwendbares Recht in der EU

Für Verträge mit Auslandsbezug bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Rom I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008.

Im Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) können die Parteien nach Art. 3 Rom I-VO eine Rechtswahl treffen, etwa in den AGB. Fehlt sie, gilt nach Art. 4 Rom I-VO typisiert das Recht am Ort desjenigen, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt — beim Kaufvertrag der Verkäufer, beim Dienstleistungsvertrag der Dienstleister. Das ist in aller Regel der, der bezahlt wird.

Im Geschäft mit Verbrauchern gilt nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seine Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder sie auf diesen Staat ausrichtet.

Zwar kann auch hier eine Rechtswahl getroffen werden. Aber Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO zieht eine harte Grenze: Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen seines Heimatrechts entzogen wird. Es findet also ein Günstigkeitsvergleich statt.

Wann "richtet" man sich an das Ausland?

Das ist die praktisch entscheidende Frage, und der EuGH hat dazu Kriterien entwickelt (Urt. v. 07.12.2010, verb. Rs. C-585/08 und C-144/09 "Pammer/Alpenhof").

Nicht ausreichend ist:

  • die bloße Abrufbarkeit der Website im Ausland,
  • die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Anschrift,
  • die Verwendung der Sprache und Währung, die im eigenen Sitzstaat üblich sind.

Indizien für ein Ausrichten sind dagegen:

  • internationaler Charakter der Tätigkeit,
  • Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten,
  • Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Sitzstaat üblichen, mit Bestellmöglichkeit in dieser Sprache,
  • Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • Ausgaben für Suchmaschinenwerbung, um Nutzern in anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu erleichtern,
  • eine neutrale Top-Level-Domain wie .com oder .eu,
  • Kundenbewertungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Heißt für dich: Ein Spanier, der auf einer rein deutschen Seite auf Deutsch eine Kuckucksuhr bestellt, kann sich nicht auf spanischen Verbraucherschutz berufen. Ist die Website aber auch auf Spanisch verfügbar oder wird in Spanien dafür geworben, sieht es anders aus. Ob allein die Angabe von Versandpreisen ins Ausland genügt, ist streitig — meines Erachtens ist das zu verneinen.

Die Rechtswahlklausel: der häufigste Fehler

Für Anbieter, die sich aktiv an das Ausland richten, ist eine Rechtswahlklausel praktisch unverzichtbar. Aber sie muss richtig formuliert sein.

Eine vorbehaltlose Klausel wie "Es gilt deutsches Recht" ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie erweckt den Eindruck, nur dieses Recht sei anwendbar, und verschweigt dem Verbraucher den ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verbleibenden Schutz. Der EuGH hat das als missbräuchlich eingestuft (Urt. v. 28.07.2016, C-191/15 "Verein für Konsumenteninformation / Amazon"); das OLG Oldenburg hatte schon zuvor entsprechend entschieden (Beschl. v. 23.09.2014, Az. 6 U 113/14).

Rat: Nimm den klarstellenden Zusatz mit auf. Eine tragfähige Formulierung lautet etwa:

"Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt."

Geoblocking: Du musst erreichbar sein, aber nicht liefern

Seit dem 03.12.2018 gilt die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Sie verbietet es, den Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche wegen Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung zu sperren (Art. 3), unterschiedliche AGB in bestimmten Fallgruppen anzuwenden (Art. 4) und Zahlungsmittel derselben Kategorie unterschiedlich zu behandeln (Art. 5). Eine automatische Weiterleitung auf eine Länderversion ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

Wichtig — zwei verbreitete Fehlvorstellungen: Die Verordnung begründet keinen Verkaufs- oder Lieferzwang. Du musst niemanden im EU-Ausland beliefern, wenn Du das nicht anbietest. Und sie ändert nichts am anwendbaren Recht; das stellt sie ausdrücklich selbst klar.

2. Anwendbares Recht außerhalb der EU

Auch hier gilt die Rom I-Verordnung, denn sie regelt nicht nur Sachverhalte innerhalb der Mitgliedstaaten, sondern beansprucht universelle Geltung. Das anwendbare Recht kann also ebenfalls vereinbart werden. Ansonsten gilt vereinfacht die Rechtsordnung, zu der der Vertrag die engste Verbindung hat — insbesondere das Recht am Ort desjenigen, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt.

IV. Außervertragliches Schuldrecht

1. Wettbewerbsrecht: Marktortprinzip

In der gesamten Europäischen Union gilt die Rom II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Dazu gehört auch das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, das die Gestaltung von Angeboten und Werbung auf Websites regelt.

Hier gilt das Herkunftslandprinzip gerade nicht. Maßgeblich ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden — das Marktortprinzip.

Heißt für dich: Wirbt eine belgische Website um deutsche Kunden, muss sie deutsches Wettbewerbsrecht einhalten. Und: Von diesem Recht kann nicht durch Rechtswahl abgewichen werden (Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO). Eine Klausel in Deinen AGB hilft Dir hier also nicht.

Für Rechte des geistigen Eigentums gilt nach Art. 8 Rom II-VO das Schutzlandprinzip: das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird. Auch hier ist eine Rechtswahl ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO).

2. Persönlichkeitsrechte: Achtung, hier gilt die Rom II-VO NICHT

Das ist der Punkt, an dem die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags schlicht falsch lag — und an dem sich viele Ratgeber bis heute irren.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO nimmt "außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung" heraus. Der europäische Gesetzgeber konnte sich hier auf keine gemeinsame Regel einigen; eine Nachbesserung ist bis heute nicht erfolgt.

Es bleibt deshalb beim nationalen Kollisionsrecht. In Deutschland gilt Art. 40 EGBGB:

  • Grundsatz (Abs. 1 Satz 1): Es gilt das Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat — also der Handlungsort. Das ist der genaue Gegensatz zu Art. 4 Rom II-VO, der auf den Erfolgsort abstellt.
  • Bestimmungsrecht (Abs. 1 Satz 2): Der Verletzte kann verlangen, dass stattdessen das Recht des Erfolgsorts angewandt wird. Das ist das Günstigkeitsprinzip zu seinen Gunsten.
  • Frist (Abs. 1 Satz 3): Dieses Bestimmungsrecht muss im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
  • Gemeinsamer Aufenthalt (Abs. 2): Hatten beide Seiten zum Zeitpunkt des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, gilt dessen Recht.

Heißt für dich: Veröffentlichst Du aus Deutschland eine Aussage, die jemanden in Frankreich in seiner Ehre verletzt, kann der Betroffene wählen — deutsches Recht am Handlungsort oder französisches Recht am Erfolgsort. Er wird das für ihn günstigere nehmen.

3. Wo wird geklagt?

Davon zu trennen ist die Frage der internationalen Zuständigkeit. Sie richtet sich nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Für Websites relevant:

  • Art. 4: allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten.
  • Art. 7 Nr. 2: Deliktsgerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses.
  • Art. 18 Abs. 1: Der Verbraucher kann an seinem eigenen Wohnsitz klagen. Das ist der Grund, warum internationale Verbrauchergeschäfte so unangenehm werden können.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet hat der EuGH ein eigenes System entwickelt:

  • Wegen des gesamten Schadens kann am Wohnsitz des Beklagten oder am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen geklagt werden (Urt. v. 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10 "eDate/Martinez"). Auch juristische Personen können sich darauf berufen.
  • Daneben gilt das Mosaikprinzip: In jedem Staat, in dem die Inhalte abrufbar sind, kann geklagt werden — aber nur wegen des dort entstandenen Schadens. Der EuGH hat das für reine Schadensersatzklagen ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 21.12.2021, C-251/20 "Gtflix Tv").
  • Ausnahme: Für Berichtigung und Löschung gilt das Mosaikprinzip nicht. Diese Ansprüche sind unteilbar und können nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das für den gesamten Schaden zuständig ist (Urt. v. 17.10.2017, C-194/16 "Bolagsupplysningen").

4. Außerhalb der Europäischen Union

Die Rom II-Verordnung gilt auch hier, denn sie beansprucht universelle Geltung. Auch außereuropäische Anbieter müssen bei Angeboten, die sich an Kunden in Mitgliedstaaten richten, das jeweilige Wettbewerbsrecht am Zielort einhalten.

V. Ergebnis

Die Frage des anwendbaren Rechts ist schwierig, und dieser Beitrag ist eine verkürzte Darstellung, die es kaum erlaubt, konkrete Fälle zu lösen. Sie wird in den betroffenen Rechtsgebieten nach unterschiedlichen Prinzipien beantwortet. Schematisch:

Bereich Anknüpfung
I. Impressum / Pflichtangaben EU Herkunftslandprinzip: Recht am Ort des Website-Inhabers (§ 3, § 5 DDG)
Außerhalb Kein Herkunftslandschutz. Über das Marktortprinzip greift regelmäßig das Recht des Zielmarkts
II. Datenschutz EU DSGVO gilt unmittelbar; Anwendbarkeit nach Art. 3 DSGVO (Niederlassung oder Markt)
Außerhalb DSGVO gilt bei Ausrichtung auf die EU (Art. 3 Abs. 2). Transfer nur mit Grundlage nach Art. 44 ff.
III. Vertrag EU Freie Rechtswahl, außer gegenüber Verbrauchern; sonst Recht am Ort der vertragscharakteristischen Leistung
Außerhalb Identisch — Rom I gilt universell
IV. Wettbewerb EU Marktortprinzip: Ort, an dem die Werbung wirkt. Keine Rechtswahl möglich
Außerhalb Identisch
V. Persönlichkeitsrecht überall Nicht Rom II. In Deutschland Art. 40 EGBGB: Handlungsort, auf Verlangen des Verletzten Erfolgsort

So gehst Du vor:

  • Kläre zuerst, ob Du Dich überhaupt aktiv ans Ausland richtest — nach den Pammer-Kriterien. Wenn nein, entspannt sich vieles.
  • Wenn ja: Rechtswahlklausel mit dem Verbraucherschutz-Vorbehalt aufnehmen.
  • Datenschutz getrennt prüfen. Hier hilft keine Rechtswahl, und der Serverstandort ist irrelevant.
  • Bei US-Dienstleistern: Zertifizierung prüfen und Standardvertragsklauseln als Fallback vereinbaren.
  • Wettbewerbsrecht des Zielmarkts einhalten. Dagegen hilft keine Klausel.

Wenn Du mit Deiner Seite internationale Leser ansprichst, ist sie wahrscheinlich mindestens zweisprachig. Beachte, dass Du dann auch Deine Datenschutzerklärung DSGVO-konform auf Englisch darstellen musst. Mehr dazu findest Du in diesem Beitrag. Wie Du eine vollständige Datenschutzerklärung aufbaust, steht hier. Mehr über die DSGVO auf der Website erfährst Du hier.

Stand: 09.08.2026

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Internationale Sachverhalte sind besonders fehleranfällig — bei konkretem Auslandsbezug lass Deinen Fall anwaltlich prüfen.

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

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