Newsletter ohne Double Opt In? Mit diesem Trick geht es!

Werbung per Mail oder Newsletter an Leads ohne Double Opt In

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Aktualisierung 20.11.2023: Überprüfung der Rechtsgrundlagen, einfügen neuer Rechtsprechung.

Der Nummer 1 Trick für Newsletter auch ohne double opt in

von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Eine der neuralgischen Fragen für uns Online Unternehmer ist, wie wir den Nutzer rechtssicher ansprechen dürfen. Da die Rechtsprechung praktisch jede Mail, auf der auch nur Dein Logo enthalten ist, als Werbung ansieht, benötigt man fast immer einen Double Opt In. Es gibt aber immer wieder Situationen, in denen ein Double Opt In nicht möglich ist oder der Conversion entscheidend entgegensteht. Es gibt aber einen Trick. Mit bestimmten Vorkehrungen kann Dir wenigstens in vielen Fällen doch erlaubt sein, den Nutzer werblich anzusprechen. Nach dem wir nachfolgend noch mal ganz kurz die Grundsätze zum Double Opt In besprechen, werde ich Dir den Trick vorstellen.

Inhalt:

I. Unzulässige Werbung (Belästigung)

Eine Mail mit Werbung ist nur zulässig, wenn der Kunde vorher (!) darin eingewilligt hat, diese zu erhalten.

Werbung ist dabei weit zu verstehen. Dazu gehören nicht nur klassische Werbeanzeigen, sondern jede PR eines Unternehmens. Die überwiegende Meinung geht etwa derzeit sogar davon aus, dass selbst die Bitte um eine Kundenbewertung (z.B. nach einem Kauf auf Amazon) eine (belästigende) Werbung darstellt, die nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden zulässig ist (KG Berlin, Urt. v. 16.01.2017, Az.: 16 O 544/16, näher dazu etwa hier).

Letztlich ist eine Mail an einen Kunden nur mit Einwilligung zulässig. Diesen Umstand, und das ist der wesentliche Grund für den Double-Opt-In, hat im Fall einer Abmahnung der Seitenbetreiber zu beweisen (s. etwa AG Bonn, Urt. v. 10.05.2016, Az. 104 C 227/15)!

II. Enge Ausnahme: Bestandskunde

1.Altkunden

Es ist aber nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt, Altkunden anzuschreiben. Doch gibt es dafür verschiedene Voraussetzungen, die nur sehr selten eingehalten werden:

  • Zunächst darf man dann nur Werbung für den Bereich machen, in dem der Kunde vorher bereits erworben hat (einem Kunden für Waschmaschinen kann danach nicht zulässig Kosmetik angeboten werden).
  • Es muss bei der erstmaligen Speicherung der Daten des Kunden darauf hingewiesen worden sein, dass er der Verwendung seiner Daten für künftige Werbung widersprechen kann.

In der Sache lässt sich die Werbung für ein ähnliches Angebot sicher häufig darstellen. Einem Kunden, der bereits ein E-Book als Lead Magnet heruntergeladen hat, kann man einen Mail Kurs zu einem ähnlichen Thema anbieten. Einem Kunden, der einen Blogbeitrag freigeschaltet hat, kann man für ein Video in dem Bereich interessieren. Einem Kunden, der ein T-Shirt gekauft hat, kann man passende Shorts anbieten. Hier ist Deiner Kreativität keine Grenze gesetzt. Je ähnlicher die Produkte oder Dienstleistungen, desto besser.

Nicht möglich ist es zudem, anlässlich dessen für weitere Produkte zu werben, die mit dem erworbenen Produkt oder der erworbenen Leistung nicht in Zusammenhang stehen. Darauf weist das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.09.2022, Az.: 4 HK O 655/21 hin.

Keine Voraussetzung ist, dass der Kunde kostenpflichtig gekauft hat. Auch ein Kunde, der nichts bezahlt, ist ein Kunde. Vorsichtshalber sollte man Kunden, die ein kostenfreies Produkt erworben haben, aber nicht danach sofort unter dem Deckmantel des § 7 Abs. 3 UWG ein kostenpflichtiges Produkt anbieten. Dann droht der Einwand, dass ein bezahltes Angebot einem kostenlosen Angebot nicht ähnlich ist. Dennoch, gut gestaltet kann eine Werbung für ein ähnliches Produkt erlaubt und der Beginn einer fruchtbaren Kundenbeziehung sein.

Beachte aber, nach einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.09.2022, Az.: 4 HK O 655/21 darf die Bestellung nicht storniert worden sein. Es muss also wenigstens ein bestandskräftiger Erwerb einer Leistung vorliegen.

2. Hinweis auf Widerspruchsrecht

Für ähnliche Waren oder Leistungen ist es also erlaubt, den Kunden nochmals werblich anzusprechen, wenn denn die zweite Voraussetzung erfüllt ist! Der Kunde muss bei der Speicherung seiner Daten drauf hingewiesen worden sein, dass er der Speicherung seiner Daten widersprechen darf.

Genau das ist aber die Voraussetzung, an der es für eine Werbung ohne Double Opt In fast immer scheitert. Ich sehe kaum je eine Website oder einen Bestellprozess, in dem diese Voraussetzung erfüllt wird. Dabei kann genau dieser Hinweis den Unterschied machen, ob Du einen Lead doch noch gewinnen kannst oder nicht. Daher sollte man den Kunden bei praktisch jeder Datenspeicherung auf Deiner Website (die ihn zum Kunden macht, nicht bei einer Serviceanfrage im Kontaktformular), darauf hinweisen, dass er der Verwendung seiner Daten für künftige Werbung widersprechen darf.

Jeder kennt wahrscheinlich die einfache Leadgewinnung aus den USA, in der erst mal ohne Opt In und ohne Hinweise einfach nur eine E-Mail Adresse gesammelt wird, um dann den Sales Funnel in Gang zu setzen. Die Conversion Rate ist dabei sicher besser als mit dem klassischen deutschen Opt In. Dennoch, mit dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht und der richtigen Aufeinanderfolge von Leads ist eine solche Gestaltung auch in Deutschland möglich. Also, setzte Deine Hinweise bewußt und gewinne mehr Leads, ohne abgemahnt zu werden.

3. Beispiel

Wie dieser Hinweis beim Opt In aussehen kann, wenn Du ein Freebie versendest, haben wir hier für Dich dargestellt:

 

Gib hier deine E-Mail-Adresse ein und ich schicke dir kostenfrei mein E-Book „In 7 Tagen zur ersten Online Business – Million“:

Feld: [Email-Adresse eingeben]

Du kannst der Verwendung deiner E-Mail-Adresse im Rahmen unserer Datenschutzerklärung für künftige Werbung jederzeit durch Betätigen des Abmeldelinks in jeder von uns gesendeten E-Mail oder eine formlose Mail an mail@megavielerfolg.de jederzeit widerrufen.

Damit kannst Du dem Kunden Werbung für ähnliche Produkte schicken.

4. Streitfall: Bitte um eine Bewertung

Wie zu I. bereits angesprochen, wird von der Rechtsprechung bereits eine Bitte um eine Bewertung als Werbung angesehen. Das hat das Kammergericht Berlin unlängst nochmals bekräftigt und damit ein Urteil des LG Berlin, das solche Bitten als üblich und nicht belästigend ansah, aufgehoben (s. nochmals KG Berlin, Urt. v. 16.01.2017, Az.: 16 O 544/16, näher dazu etwa hier). Das heißt aber nicht, dass eine Bitte um eine Bewertung immer unzulässig sein muss. Sie kann als Werbung für ähnliche Produkte gem. § 7 Abs. 3 UWG zulässig sein. Doch ist dann eben erforderlich, dass die Voraussetzungen dafür eingehalten sind. Dies ist nicht wie bei der Einwilligung ein Double Opt In, aber eben der Hinweis bei der ersten Speicherung, dass der Kunde künftig widersprechen kann (s. soeben II.2.).

III. Ergebnis

Man sollte den Hinweis auf das Widerspruchsrecht daher viel öfter in den Bestellprozess integrieren. Selbst wenn man den Hinweis nicht braucht, er ist leicht eingebaut und kann die Handlungsoptionen deutlich erweitern. Ein Beispiel dafür findest Du sogar auf dieser Seite.

Zu beachten ist dann aber, dass eine derart gewonnene E-Mail Adresse nicht in die allgemeine Mailingliste übernommen wird, ehe nicht zusätzlich noch ein Double Opt In verwendet wurde. Aber mit dem Hinweis kann man den Kunden im Rahmen einer Werbung für ähnliche Produkte nochmals anschreiben und versuchen, doch noch die Einwilligung für Werbe-Mails zu erhalten, während ansonsten ein absolutes Kontaktverbot gälte.

Du siehst, kleine Details können den Unterschied machen! Auch beim Double Opt In sind Fehler weit verbreitet, die ganz schnell zu einer Abmahnung führen können. Du weißt nie, ob sich nicht ein unterbeschäftigter Anwalt in der Hoffnung auf Zusatzeinnahmen für Deine Mailingliste einträgt.

Was Du für Deine Datenschutzerklärung beachten musst, findest Du hier oder Du kannst auch unseren Datenschutz-Generator mit kompletten Schutz anschauen.

3 Kommentare

  1. Pingback: Abmahnfalle: Double Opt In zum Newsletter - easyRechtssicher

  2. Efficiency

    Darf eine Serviceanfrage (wie dieses Formular hier) direkt per eMail beantwortet werden oder muss man auch erst fragen (double-opt-in)?

    Eine Service-Antwort enthält ja normalerseise keine Werbung. Die angegebene eMail-Adresse kann natürlich gefaked sein und die Antwort kann den Adressaten somit belästigen. Und eine Antwort kann auch Hinweise auf kostenpflichtige Leistungen enthalten?!?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Du hast die Probleme zutreffend erkannt deshalb double opt in – wenn es direkt eine Antwort auf eine entsprechende Anfrage ist, ist das aber zulässig, weil man das als Einwilligung verstehen kann.

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