Abmahnfalle Social Media? Wie Du nach dem EuGH Urteil Deine Fanpage gegen Abmahnungen sichern kannst
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Dr. Ronald Kandelhard Nach dem neuen Urteil des EuGH droht, dass Deine Fanpage eine Abmahnung erhält. Erfahre hier, ob es sich lohnt, Deine Social Media Fanpage noch weiter zu betreiben und wie Du Dich besser gegen eine Abmahnung Deiner Fanpage sichern kannst.
I. Teil: Haftungsfalle Social Media Fanpage
1. Einleitung: Die Haftung für Fanpages
Mit Urteil vom 5. Juni 2018 hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Facebook Fanpage für Datenschutzverstöße von Facebook mitverantwortlich ist! Mit Urteil vom 29.07.2019 hat der EuGH das in seinem Urteil zum Like Button noch mal bekräftigt.
- Was? Wirst Du fragen, falls Du es nicht bereits gehört und Zeit gefunden hast, Dich langsam an diesen neuen Rechtssatz zu gewöhnen.
- Wie soll ich kleiner Nutzer denn dafür sorgen, dass Facebook sich datenschutzrechtlich konform verhält?
- Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Gar nicht.
- Muss man deshalb gleich die Flinte ins Korn werfen und alle Social Media Kanäle kappen?
- Das wird teilweise geraten, aber ich denke nein.
Ganz so „herzlos“ war der EuGH bei Lichte betrachtet wohl nicht, dass er alle kleinen Unternehmer für Facebook und Co. unterschiedslos haften lässt. Wie ich hier ausgeführt habe, gibt es gute Gründe, die man gegen eine Abmahnung oder ein Bußgeld juristisch ins Feld führen kann. Viel besser, als hinterher vor Gericht zu diskutieren, ist jedoch, möglichst eine Abmahnung oder ein Bußgeld zu vermeiden. Der Rechtssatz des EuGHs steht erst mal und Du musst einige Vorkehrungen treffen, um Deine Fanpage bei Facebook, Twitter, Instagram, Google+, YouTube, Pinterest, Linkedin, Xing usw. einigermaßen sicher zu betreiben.
2. Was machen Facebook, Twitter, Instagram, Google+, YouTube, Pinterest, Linkedin, Xing?
Du wirst Dich vielleicht wundern: Müssen denn Facebook und Co. nicht die DSGVO einhalten? Im Grundsatz stimmt das, aber richtig ist auch, dass insbesondere Facebook, aber auch viele andere Social Media Plattformen weder vor Erlass der Datenschutzgrundverordnung noch danach dem europäischen Datenschutz entsprochen haben. Google hat (zumindest nach außen) viel unternommen, um die DSGVO umzusetzen. Kaum ein anderes Unternehmen hat so viele neue Features für den Datenschutz neu eingeführt, doch schon Tochter YouTube profitiert davon nicht in gleichem Maße. Die anderen Social Media Plattformen sind oft auch nicht viel besser. Grade im Bereich des Tracking zu Werbezwecken erlauben die Plattform häufig mehr, als die DSGVO zulässt.
3. Was droht wegen der Haftung für Fanpages?
Von daher drohen jedem Unternehmen allein aufgrund einer Unternehmensseite bei Facebook oder Konten bei anderen Social Media Plattformen wie Twitter, Instagram, Google+, YouTube, Pinterest, Linkedin, Xing und Co. folgende Konsequenzen:
a) Untersagungsverfügung und Bußgeld
Als erstes kann die Datenschutz-Behörde das Unternehmen auffordern, die Social Media Fanpage zu schließen und deswegen ein Zwangs- oder ein Bußgeld verhängen (das war der Ausgangspunkt des EuGH-Urteils).
b) Abmahnung von Nutzern
Weiter können Besucher der Fanpage die Rechte aus der DSGVO gegen das Unternehmen geltend machen. Das kann eine kostenpflichtige Abmahnung und ein Schadensersatzanspruch sein.
c) Abmahnung von Konkurrenten oder Abmahnvereinen
Abmahnvereine oder Konkurrenten könnten eine Abmahnung erteilen, weil die Nutzung einer Social Media Präsenz mit Datenschutzverstößen ein ungerechtfertigter Vorteil im Wettbewerb ist, die rechtstreue Konkurrenten wettbewerbswidrig benachteiligt. Konsequenz wäre vor allem eine Verpflichtung, die Kosten der Abmahnung zu erstatten.
4. Was hat der EuGH zur Haftung für Fanpages entschieden?
Anlass für das Urteil des EuGH war der Betrieb einer Unternehmensseite durch eine Bildungsträger. Das zuständige Landesamt für Datenschutz beanstandete diese und forderte die Bildungseinrichtung auf, die Fanpage auf Faceboook abzuschalten. Das Landesamt für Datenschutz führte zur Begründung an, dass Facebook von den Nutzern der Fanpage personenbezogene Daten erhebt und dass weder Facebook noch der Bildungsträger die Besucher der Fanpage (mittels einer Datenschutzerklärung) darauf hingewiesen hatten, dass diese Daten erhoben werden. Einer der Hauptgründe für die Untersagung war daher das Fehlen einer Datenschutzerklärung. Die Behörde drohte zur Durchsetzung des Verbotes ein Zwangsgeld an. Dagegen legte die Bildungseinrichtung Widerspruch ein. Sie verteidigte sich mit dem Argument, dass ein Unternehmen, welches Facebook nutzt, nicht für die Datenverarbeitung von Facebook verantwortlich sei. Dem folgte der EuGH aber nicht. In konsequenter Auslegung des Verantwortlichen nach der vorherigen Datenschutzrichtlinie zurück gewiesen. Der EuGH entschied, dass das Unternehmen durch die Eröffnung der Fanpage den Missbrauch der Daten ermöglicht hat und deshalb auch für die Verstöße von Facebook haften muss.
5. Warum lässt der EuGH ein Unternehmen für seine Fanpage (mit) haften?
Im Ergebnis haftet damit jedes Unternehmen für alle Verstöße gegen den Datenschutz auf jeder von ihm verwendeten Social Media Plattform. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das konsequent. Jedes Unternehmen muss seine Software und Partner so auswählen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. Der Grund ist für die Haftung ist, dass das Unternehmen mit der Fanpage sozusagen eine Gefahr setzt (wie ein Wegweiser auf einen glatten Weg): „Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nämlich nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“
6. Gilt die Haftung für Fanpages auch nach der DSGVO?
Das Urteil des EuGH ist noch zur vorherigen Richtlinie zum Datenschutz ergangen, weil auf den alten Fall die DSGVO noch nicht anwendbar war. Das Urteil gilt aber ohne weiteres auch für die neue Datenschutzgrundverordnung. Der Begriff des Verantwortlichen aus dem Recht vor der DSGVO ist auch danach weitgehend gleich geblieben.
7. Sind alle Fanpages auf Social Media Plattformen betroffen?
Das Urteil betrifft nicht nur Facebook, sondern gilt auch für alle anderen Social Media Auftritte entsprechend. Ob Instagram, Pinterest, LinkedIn, Twitter, Google +, YouTube, Medium, Reddit, Steemit oder Quora, bei jeder Social Media Plattform wäre zuerst zu prüfen, ob sie
- a) DSGVO konform einzustellen ist und
- b) alle Vorkehrungen möglich sind, die die DSGVO erforderlich macht (Cookie Hinweis, Datenschutzerklärung etc.)
- c) eine Vereinbarung für die gemeinsame Verarbeitung angeboten wird (bisher nur bei Facebook der Fall)
Selbst für deutsche oder europäische Social Media Plattformen wie Xing wäre das noch genauer zu prüfen.
8. Was sagt die Datenschutzkonferenz?
Soeben hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) des Bundes und der Länder (am 5. September 2018) einen Beschluss zu Facebook Fanpages getroffen. Darin wird fest gestellt, dass Facebook trotz der seit dem Urteil vergangenen drei Monate praktisch keine Maßnahmen ergriffen hat, um dem Datenschutz nach dem Urteil des EuGH genüge zu tun. Immer noch würden – stellt die DSK fest – bei Personen, die nicht Nutzer von Facebook sind, Cookies mit Identifikatoren gesetzt, jedenfalls, wenn sie auf Facebook mehr als nur die Startseite der Fanpage aufrufen. Weiter beanstandet die DSK, dass nach wie vor die Fanpage-Besuche im Rahmen von Facebook Insights ausgewertet und den Betreibern der Fanpage zur Verfügung gestellt werden. Weiter vermisst die DSK eine Vereinbarung zur gemeinsamen Vereinbarung zwischen Facebook (oder der sonstigen Social Media Plattform) und dem Fanpage-Betreiber gem. Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO. In einem solchen Fall sieht die DSGVO gem. Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO vor: „Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind.“ Anschließend folgt ein Katalog mit acht Fragen, die Facebook und die gemeinsam mit Ihnen verantwortlichen Fanpage-Betreiber jetzt erfüllen müssen:
- In welcher Art und Weise wird zwischen Ihnen und anderen gemeinsam Verantwortlichen festgelegt, wer von Ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt? (Art. 26 Abs. 1 DSGVO)
- Auf Grundlage welcher Vereinbarung haben Sie untereinander festgelegt, wer welchen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt?
- Auf welche Weise werden die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt?
- Wie stellen Sie sicher, dass die Betroffenenrechte (Art. 12 ff. DSGVO) erfüllt werden können, insbesondere die Rechte auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO und auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO?
- Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher von Fanpages? Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Inwieweit werden aufgrund der Besuche von Facebook-Fanpages Profile erstellt oder angereichert? Werden auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook- Mitgliedern zur Erstellung von Profilen verwendet? Welche Löschfristen sind vorgesehen?
- Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden beim Erstaufruf einer Fanpage auch bei Nicht-Mitgliedern Einträge im sogenannten Local Storage erzeugt?
- Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Aufruf einer Unterseite innerhalb des Fanpage-Angebots ein Session-Cookie und drei Cookies mit Lebenszeiten zwischen vier Monaten und zwei Jahren gespeichert?
- Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um Ihren Verpflichtungen aus Art. 26 DSGVO als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher gerecht zu werden und eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen?
9. Welche Antwort gibt Facebook mit der gemeinsamen Vereinbarung zur datenschutzrechtlichen Verantwortung?
Darauf hat Facebook dann doch am 11. September 2018 überraschend schnell reagiert und ein Update for Page admins in the EU and the EEA angekündigt. Damit wird in einem sog. Page Insights Controller Addendum eine Vereinbarung über der gemeinsamen Verantwortung nach der DSGVO getroffen. Diese wird voraussichtlich einfach den Betreibern der Fanpage bekannt gegeben und dann durch Nutzung akzeptiert. Derzeit ist ein formaler Vertragsschluss nicht erforderlich. In dieser Vereinbarung erkennt Facebook die primäre Verantwortung für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen an, insbesondere bzgl. Information und Rechte der Nutzer. Damit ist Facebook in jedem auf dem richtigen Weg. Dennoch musst auch Du als Betreiber einer Facebook Fanpage noch diverse Pflichten erfüllen, um die Fanpage einigermaßen rechtssicher nutzen zu können. Ob Facebook damit ausreichend gehandelt hat, ist natürlich noch nicht geklärt. Das Addendum ist noch sehr rudimentär. Von den acht Fragen, die die Datenschutzkonferenz aufgestellt hat, lassen sich mit der Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung aber wenigstens die Fragen 1, 2, 4 und 8 beantworten. Die Fragen 3 und 5 kann man auch als Seitenbetreiber durch eine eigene Datenschutzerklärung zur Social Media Fanpage. Unlängst im November 2019 hat Facebook die die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zur gemeinsamen Verarbeitung der Daten aktualisiert. Eingefügt wurden zunächst Informationen dazu, wie Facebook nicht registrierte Nutzer trackt und insbesondere sog. TOMs, also die technischen und organisatorischen Maßnahmen von Facebook zum Datenschutz beschrieben. Ob das ausreichend ist, wird abzuwarten sein.
10. Muss man dann nicht seine Social Media Fanpage abschalten?
Gegen die Haftung für Facebook, Instagram, Linkedin, YouTube, Google+, Pinterest und Co. kannst Du als bloßer Nutzer nichts unternehmen. Viele Social Media Plattformen sind derzeit in vielerlei Hinsicht nicht datenschutzkonform. Es bieten sich immer noch nicht genug Einstellungen, um eine datenschutzkonforme Nutzung der Plattform zu ermöglichen. Facebook und die anderen Social Media Plattformen sind zudem nicht hinreichend transparent. Es ist praktisch nicht möglich, die genaue Verwendung von Daten durch Facebook und Co. auch nur fest zu stellen. Weiter brauchst Du immer eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung. Die DSGVO sieht zwingend vor, dass zwei Personen, die gemeinsam Verantwortliche für personenbezogene Daten nach der DSGVO sind, eine Vereinbarung darüber schließen, wie die daraus folgenden ca. 60 Pflichten von den Beteiligten erledigt werden. Eine solche Vereinbarung bietet derzeit nur Facebook an. Selbst diese ist nach Meinung der Datenschützer aber unzureichend. Streng genommen ist die Nutzung von Social Media für gewerbliche Zwecke damit immer unzulässig nach der DSGVO. Der Rat ist daher immer, Social Media gar nicht zu verwenden. Die weiteren Ausführungen dienen nur dazu, Deine Angriffsfläche wenigstens zu verringern. Ohne Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung kannst Du aber nicht konform werden – und eine ausreichende Vereinbarung bietet derzeit keine Social Media Plattform an.
II. Teil: Wie man die Haftungsgefahr für Social Media Fanpages vermindern kann
1. Was sind Fanpage(s)?
Fanpage(s) sind alle Konten, Mitgliedschaften oder Unternehmensseiten, auf denen in irgendeiner Form auch bezahlte Leistungen angeboten oder auch nur beworben werden. Es genügt also auch ein privater Account, wenn Du da etwa (auch) Deine (gewerblichen) Blogposts oder Angebote oder sonstige Inhalte bewirbst. Reine Public Relations reicht aus, die schon beginnen kann, wenn etwa nur das Firmenlogo oder ein Bild von einem Unternehmen gezeigt wird. Rein private Seiten ohne jeden gewerblichen Hintergrund sind aber nicht betroffen.
2. Ist die Rechtslage zur Haftung für Fanpages geklärt?
Die Rechtslage ist immer noch ungeklärt. Facebook hat sicher einen Schritt in die richtige Richtung gemacht, ist aber die einzige Social Media Plattform derzeit, die eine gemeinsame Vereinbarung anbietet. Andere Plattformen werden aber sicher bald folgen. Es bleiben immer noch offene Fragen, aber es kristallisiert sich heraus, dass es mit einer eigenen Datenschutzerklärung möglich ist, Fanpages wenigstens einigermaßen rechtssicher zu betreiben.
3. Welche Maßnahmen kann ich treffen, um meine Fanpage abzusichern?
Der EuGH hat vor allem beanstandet, dass die Nutzer nicht aufgeklärt werden, welche Datenerhebungen auf der Social Media Plattform erfolgen. Das ist allein durch die Vereinbarung, die Facebook jetzt veröffentlicht hat, noch nicht sicher gestellt. Hier gilt vielmehr immer noch die Maßgabe der ersten Reaktion der Datenschutzkonferenz aus Juni 2018, die unter dem unheilversprechenden Titel: „Die Zeit der Verantwortungslosigkeit ist vorbei“ veröffentlicht wurde. Darin wurde für einen rechtmäßigen Betrieb einer Social Media Seite gefordert: „Wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form … informiert werden …. Damit ist als wesentliche Konsequenz aus dem Urteil des EuGH: Sowohl in der Datenschutzerklärung auf der eigenen Website musst Du auf die Social Media Plattform hinweisen und auch auf der Social Media Plattform selbst, also an der eigenen Fanpage.
a) Maßnahme Nr. 1: Weise auf Deine Social Media Kanäle auch dann hin, wenn Du nur Links setzt
Selbst wenn Du keine Social Media Plugins nutzt,solltest Du alle Besucher Deiner Website darüber aufklären, dass und wo DuSocial Media Fanpage(s) betreibst. Das ist eine Option, die die mir bekannten Generatoren häufig nicht abbilden. Eigentlich ist es ohne weiteres möglich, auf seinen eigenen Social Media Account zu verlinken. Doch nach dem Urteil des EuGH musst Du eben beachten, dass Du damit Deine Besucher „in die Gefahr begibst“, dass deren Daten von der Social Media Plattform verarbeitet werden. Darüber musst Du aufklären. Deshalb sind auch bloße Links auf Euren Social Media Account in der Datenschutzerklärung zu erwähnen. Das ist etwa mit dem WordPress Plugin oder dem Datenschutz Generator von www.easyRechtssicher.demöglich. Da findest Du entsprechende Optionen und natürlich auch alle anderen Muster, die Du brauchst. Nur mit einer solchen Erweiterung Deiner Datenschutzerklärung informierst Du Deine Nutzer, dass deren Daten gegebenenfalls auch der Social Media Plattform zugänglich werden (ja, der EuGH orientiert sich hier an recht ahnungslose Nutzer Eurer Website).
b) Maßnahme Nr. 2: Nutze Datenschutzerklärungen auf Deiner Social Media Fanpage
Doch damit nicht genug. Der Nutzer kann schließlich nicht nur von Deiner Website auf die Social Media Plattform kommen, sondern auch direkt die Fanpage auf der Social Media Plattform aufrufen. Dann hat er vorher nicht die Möglichkeit, sich auf Deiner Seite über den Datenschutz zu informieren, sondern muss diese Informationen auf der Social Media Plattform auch finden können. Beachte dabei, dass diese Datenschutzerklärung nicht identisch mit der Datenschutzerklärung auf Deiner Website ist. Der Besucher Eurer Fanpage ist nicht auf Eurer Website, sondern der Website von Facebook, Google+, YouTube, Instagram, Pinterest und Co. Es geht daher nicht primär um die Daten, die Ihr erhebt, sondern auch die Daten und das Tracking durch die Social Media Plattform. Diese Datenverarbeitung müsst Ihr in einer speziellen Datenschutzerklärung für die Social Media Plattform beschreiben (so gut das mangels Transparenz möglich ist) und auf Wege verweisen, wie der Besucher möglichst wenig Daten preisgeben kann (Hinweise dazu findest Du etwa hier). Immerhin hat der EuGH mit Urteil vom 29.07.2019 (zu Rn. 76ff.) entschieden, dass Du nur für die Zwecke und die Mittel der Daten verantwortlich bist, die konkret übermittelt wurden. Das heißt, Du bist nicht dafür verantwortlich, wenn Facebook die Daten später auch zu eigenen Zwecken verwendet. Informieren musst Du vor allem, welche Daten übertragen werden und wie diese konkret im Rahmen Deiner Fanpage verarbeitet werden. Derartige Muster finden sich bei easyRechtssicher sowohl im Mitgliederbereich als auch in dem Plugin für WordPress und dem speziellen Generator für Social Media Fanpages. Hier und da finden sich auch weniger ausformulierte Muster im Web, hier müsst Ihr aber immer prüfen, ob Ihr die auch verwenden dürft.
aa) Wo muss ich die Hinweise anbringen?
Örtlich sind die Datenschutzhinweise so deutlich wie möglich anzubieten, entweder an einem besonders vorgesehenen Ort für die Datenschutzerklärung (Facebook z.B. erlaubt einen Link auf die Datenrichtlinie unter „Info“) oder in den Unternehmensangaben (bei Facebook etwas Story) oder auch als gepinnter Post. Hier ranken sich bereits je Plattformen viele Diskussionen um die besten Orte. Schreibt gerne Euren besten Ort als Kommentar. Oft gibt es nur wenig Raum und die Diskussion geht vor allem auch darum, ob man den für Rechtsangaben „verschwenden“ sollte oder nicht. Hierin wollen wir uns nicht einmischen. Je deutlicher, desto besser jedenfalls.
bb) Wie soll ich den Hinweis machen?
Den Hinweis auf die spezielle Datenschutzerklärung für Eure Fanpage bei Facebook, Instagram, Google+, YouTube, Pinterest und Co.könnt Ihr auf drei Weisen einbinden:
- direkte Veröffentlichung auf der Social Media Plattform (mir ist aber keine bekannt, auf der das bereits geht)
- Link auf eine eigene Seite mit der Datenschutzerklärung für die Fanpage (kann auch über den easyRechtssicher.de Hosting Service bestellt werden, dann braucht Ihr nicht mal eine eigene Website)
- Link auf Eure allgemeine Datenschutzerklärung, in der Ihr einen Unterpunkt mit der Datenschutzerklärung für die Fanpage habt, die am besten am Ende Eurer Datenschutzerklärung steht (und auf die aus der Social Media Plattform heraus mit einer Sprungmarke verlinkt ist).
Wer eine Website hat, sollte von der dritten Möglichkeit Gebrauch machen. Sie ist zudem bereits in unser Plugin und in unseren Datenschutzgenerator für alle Komplett Schutz Kunden integriert. Alle anderen können unseren Generator für Fanpage(s) und unseren Hosting Service nutzen.
III. Ergebnis
Betreiber einer Website finden derzeit kaum Ruhe. Nach der DSGVO der nächste Schock. Die Konsequenzen des Urteils können für Fanpages durchaus erheblich sein und aus höchster anwaltlicher Vorsorge muss man jetzt empfehlen, alle Fanpages auf allen nicht DSGVO-konformen Social Media Plattformen zu schließen. Dennoch, es gibt einige Argumente, warum die Rechtsfolgen vielleicht weniger dramatisch ausfallen. Zudem kann man versuchen, sich weniger angreifbar zu machen. Das betrifft klare Hinweise in der Datenschutzerklärung zu den Gefahren der Social Media Plattformen und eine soweit als möglich datenschutzkonforme Einstellung der jeweiligen Social Media Fanpage. Sinn macht natürlich auch, die eigenen Social Media Profile auf Ihren Nutzen hin zu untersuchen und wenig genutzte Profile zu löschen. Der einfachste Datenschutz ist immer noch, keine Daten zu haben. Wenn Du Deine Fanpage jetzt nicht abschalten willst, solltest Du also 2 Maßnahmen treffen:
- Auf die Verwendung der Social Media Plattform (auch bei bloßen links auf Deinen Account) in Deiner Datenschutzerklärung hinweisen.
- In der Social Media Plattform auf eine Datenschutzerklärung für diese Plattform verweisen (dies kann auch ein Text sein, der am Ende Deiner Datenschutzerklärung steht, Du kannst also beide Dokumente in einem erstellen).
Mit unserem Social Media Generator im Mitgliederbereich für den Komplett Schutz findest Du das perfekte Werkzeug, um Deine Social Media Fanpage jetzt abzusichern. Zum Komplett Schutz Eine genaue Anleitung, wie Du Deine Fanpage gegen Abmahnungen absicherst, findest Du in diesem Beitrag.
Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.
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Danke Ronald, das war wieder sehr hilfreich und praxisorientierte. Ich empfehle jedem Betreiber/Administrator einer Webseite oder Fanpage den EasyRechtsicher Komplett Schutz Service. Einfacher als mit dem WordPress Plugin oder dem Datenschutzvereinbarungs-Generator kann man sich ohne juristische Spezialkenntnisse nicht absichern.
Vielen Dank, das hören wir gerne.
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