Webdesign und Haftung für rechtliche Fragen
Aktualisiert am 10. August 2026
Haftet der Ersteller einer Website, wenn die Website seines Kunden abgemahnt wird?
von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard
Als Webdesigner, Webentwickler oder Programmierer schuldest Du Deinem Kunden eine Website, die gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB so funktioniert, wie er es erwarten darf — und gegen deren Inhalt Dritte gem. § 633 Abs. 3 BGB keine Rechte geltend machen können. Was heißt das für die vielfältigen rechtlichen Anforderungen an eine Website?
Kurz gesagt
- Ja, Du haftest. Bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen sogar doppelt: direkt gegenüber dem Rechteinhaber und im Regress gegenüber Deinem Kunden.
- Auch dann, wenn der Kunde das Material geliefert hat. Dann greifen Hinweispflichten — und deren Verletzung ist der häufigste Haftungsgrund.
- Haftungsbeschränkungen in AGB scheitern regelmäßig an § 307 BGB. Was hilft, ist die Einschränkung des Leistungsinhalts, nicht der Haftung.
- Achtung, der blinde Fleck: Wer für Kunden Impressum, Datenschutzerklärung oder AGB individuell erstellt oder prüft, riskiert einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Folge: Der Vertrag ist insoweit nichtig — Du haftest trotzdem, kannst aber nicht abrechnen. Dazu Abschnitt IV.
- Neu seit 28.06.2025: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dieselbe Hinweispflicht-Dogmatik, neues Thema.
- Neu seit 02.08.2026: die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Relevant, sobald Du Chatbots oder generierte Inhalte in Kundenwebsites einbaust — dazu Abschnitt V.2.
Wer haftet, wenn auf der Website Urheber- oder Markenrechte verletzt werden, der Datenschutz nicht beachtet ist, die Datenschutzerklärung unvollständig ist, das Impressum fehlt, Analysetools falsch eingebunden sind, Kontaktformulare nicht rechtssicher gestaltet sind, Informationspflichten fehlen — und der Kunde daraufhin abgemahnt wird, Abmahnkosten und Schadensersatz zahlen und die Website umarbeiten muss?
Der Kunde allein? Du? Oder beide? Die Antwort ist differenziert, deshalb der Reihe nach.
Die folgenden Grundsätze gelten in gleicher Weise für Internetagenturen, Werbeagenturen und sonstige Dienstleister, die Websites erstellen oder betreuen. Im Folgenden verkürzt "Webdesigner".
Einleitung: Absolute Rechte versus Datenschutz, Impressum und Co.
Die obige Aufzählung — keinesfalls vollständig — zeigt: Es sind ganz verschiedene Konstellationen zu unterscheiden.
Zunächst gibt es unterschiedliche Anspruchsrichtungen. Urheberrecht und Markenrecht sind absolute Rechte und wirken gegenüber jedermann. Es kann also zu direkten Ansprüchen der Rechteinhaber gegen Dich kommen (dazu I.). Daneben stellt sich die Frage, ob Dein Kunde bei Dir Regress nehmen kann (dazu II.). Und dann gibt es den Bereich sonstiger Fehler: Datenschutz, Impressumspflicht, Informationspflichten (dazu III.).
Ein Hinweis zur Vertragsart vorweg: Ein Vertrag über die Erstellung einer Website ist in aller Regel ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Der BGH hat das für den "Internet-System-Vertrag" entschieden (Urt. v. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09) — auch bei monatlicher Vergütung und Laufzeit. Das ist der Grund, warum Du einen Erfolg schuldest und nicht nur ein Bemühen. Anders liegt es bei reinem Hosting oder Access-Providing (eher Miet- bzw. Dienstvertrag) und bei SEO, das das OLG Hamm als Dienstvertrag eingeordnet hat (Urt. v. 24.09.2015, Az. 17 U 127/14).
I. Ansprüche des Rechteinhabers gegen Dich
Bei Verstößen gegen Urheber- oder Markenrecht ist zu unterscheiden, von wem der Inhalt stammt. Kam er allein vom Kunden und hat dieser ihn nach Abnahme und ohne Deine Kenntnis auf die Website gestellt, haftest Du natürlich nicht. Ansonsten kommt eine Haftung in Betracht.
1. Inhalt stammt von Dir
Verletzt die Website Urheber- oder Markenrechte Dritter, haftest Du dem Rechteinhaber jedenfalls dann direkt, wenn Du den Inhalt selbst ausgewählt und eingebracht hast (LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016, Az. 9 S 17/16).
Urheberrecht und Marke wirken absolut gegenüber jedermann, und gerade von im Web tätigen Unternehmen wird erwartet, dass sie solche Rechte kennen und beachten. Der Dritte kann also immer auch Dich abmahnen — auf Unterlassung, Ersatz der Anwaltskosten, Schadensersatz und Beseitigung.
In der Praxis unterbleibt das oft, weil der Abmahner nicht erkennen kann, wer den Inhalt eingebracht hat. Für ihn ist es sicherer, nur den Kunden in Anspruch zu nehmen. Gerade bei neuen Websites, die — oft auf Wunsch des Webdesigners — angeben, welche Agentur sie gestaltet hat, kann aber auch der Webdesigner ins Visier geraten.
Ein Beispiel, wie teuer das wird: Im Bochumer Fall hatte der Webdesigner ein Foto "aus seinem Fundus" für eine Kanzlei-Website genutzt, ohne ausreichende Lizenz. Er musste zahlen — allerdings nur 100 Euro Lizenzschaden statt der geforderten 700 Euro, weil es um ein kostenlos angebotenes Bild ohne Urhebernennung ging. Der Kunde blieb auf dem Rest sitzen.
2. Inhalt stammt vom Kunden
Auch wenn Du den geschützten Inhalt nicht selbst beschafft hast, bist Du nicht frei.
Die Rechtsprechung unterstellt bei professionellen Anbietern eine weitgehende Kenntnis von allen mit der Leistung verbundenen Fragen. Spiegelbildlich erlaubt sie dem Kunden, sich weitgehend auf eigene Unkenntnis zu berufen. Daran knüpfen Hinweispflichten, bei deren Verletzung Du wegen unterlassener Belehrung haftest.
Ein geringerer Maßstab kann sich im Einzelfall aus einer besonders niedrigen Vergütung ergeben (KG Berlin, Hinweisbeschl. v. 04.02.2011, Az. 19 U 109/10 — eine Werbeagentur schuldete nicht per se ein markenrechtsfreies Logo). Auf eine solche Ausnahme solltest Du Dich aber nicht verlassen.
a) Verletzung von Hinweispflichten
Deine Hinweispflichten beschränken sich nicht auf Design, Usability oder Code — sie können rechtliche Fragen umfassen.
Bereits 1972 hat der BGH eine Werbeagentur haften lassen, weil sie den Kunden nicht auf wettbewerbsrechtliche Bedenken einer Werbung hingewiesen hatte (Urt. v. 25.05.1972, Az. VII ZR 49/71, GRUR 1974, 284) — und das, obwohl es um einen komplex zu beurteilenden Wettbewerbsverstoß ging.
Dem sind die Instanzgerichte für Website-Verträge gefolgt. Du haftest bereits, wenn Du den Kunden nicht darauf hinweist, dass an dem von ihm gelieferten Inhalt — Text, Bild, Plan, Karte, Name — Rechte Dritter bestehen können (AG Oldenburg, Urt. v. 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15; LG Oldenburg, Urt. v. 13.01.2016, Az. 5 S 224/15).
Klar schreibt das AG Oldenburg dem Webdesigner auf:
"Er war als Webdesigner verpflichtet, Urheberrechte Dritter auch dann zu überprüfen, wenn ihm Material von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies musste ihm als gewerblich tätigen Webdesigner auch bekannt sein."
Geradezu klassische Sätze, wie sie sich in Urteilen zur Haftung professioneller Anbieter vielfach finden.
Im Ergebnis kann Dein Kunde Dich in Regress nehmen, wenn er abgemahnt wird — im Bochumer Fall wegen eines Fotos, im Oldenburger Fall wegen eines Kartenausschnitts. Der Regress umfasst die Abmahnkosten, einen eventuellen Schadensersatz an den Rechteinhaber und auch die Kosten für die Umarbeitung der Website.
b) Vertragliche Haftungsbeschränkung
Im Oldenburger Fall half dem Webdesigner nicht einmal, dass er seine Haftung beschränkt hatte. In seinen AGB stand ausdrücklich, dass die Prüfung auf Urheberrechte beim Auftraggeber liegt. Amtsgericht und Landgericht hielten diese Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB für unwirksam, weil damit wesentliche Vertragspflichten beschränkt würden.
Das geht sicher weit — und gerade hier, aber auch nur hier, kannst Du einiges tun:
- Erteile bereits in der Klausel selbst den Hinweis auf fremde Urheber- und Markenrechte.
- Formuliere sie nicht als Haftungsbeschränkung, sondern als begrenzten Leistungsinhalt. Das ist der entscheidende Unterschied. AGB für Webdesign, die dieser Vorgabe genügen, findest Du hier.
- Erteile den Hinweis zusätzlich im Projektablauf, gut dokumentiert und beweisbar — am besten jedes Mal, wenn der Kunde Material stellt.
Dann besteht zumindest eine Chance, Dich in einem Prozess mit Aussicht auf Erfolg auf eine Beschränkung zu berufen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu solchen Klauseln fehlt. Und man wird von Dir als Webdesigner nicht viel mehr als einen allgemeinen Hinweis fordern dürfen — schon weil Du gar nicht rechtlich beraten darfst (dazu Abschnitt IV).
c) Mitverschulden
Im Außenverhältnis zum Dritten haftest Du nicht allein. Auch der Kunde haftet für die Abmahnung und die damit verbundenen Ansprüche. Es kann also zu einer Aufteilung kommen — Amts- und Landgericht Oldenburg nahmen im Grundsatz eine hälftige Haftung an (§ 426 BGB).
Zur Genauigkeit: Das Amtsgericht sprach 1.225,30 Euro zu, also exakt die Hälfte. Das Landgericht hat den Betrag in der Berufung auf 574,72 Euro reduziert. Die Quote gilt für das Prinzip des Gesamtschuldnerausgleichs, nicht als feste Rechenregel für den Endbetrag.
Es kommt darauf an, wer nach wertender Betrachtung mehr verursacht und verschuldet hat. Selten wird das Verschulden des Kunden so überwiegen, dass Du vollständig frei wirst. Nimmt der Kunde Dich auf Schadensersatz in Anspruch, kannst Du den Betrag wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB eventuell kürzen.
d) Wie lange kann Dich das treffen?
Praktisch gelten zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). So hat es das LG Saarbrücken für die Website-Erstellung entschieden (Urt. v. 23.12.2013, Az. 5 S 36/12).
Wichtig: Eine höchstrichterliche Bestätigung, dass jede Website eine "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist, gibt es nicht. Bei überwiegend konzeptionellen oder rein immateriellen Leistungen spricht einiges für die dreijährige Regelverjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Und bei arglistigem Verschweigen gilt ohnehin die Regelverjährung (§ 634a Abs. 3 BGB).
Merke: Ist Dein Kunde Verbraucher und schuldest Du ein digitales Produkt, gelten seit dem 01.01.2022 nicht die §§ 633 ff. BGB, sondern die §§ 327 ff. BGB — § 650 Abs. 2 BGB ordnet das ausdrücklich an. Dann verjährt nach § 327j BGB, und an die Stelle der Abnahme tritt die Bereitstellung. Im B2B-Geschäft bleibt es beim klassischen Werkvertragsrecht.
III. Verletzung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere Datenschutz und Impressum
Weniger gesichert ist die Rechtslage bei den sonstigen Anforderungen: Impressum, Datenschutzerklärung, Informationspflichten, Bestellablauf. Gerade aus dem Datenschutz ergeben sich viele Vorgaben, die entgegen einem verbreiteten Irrtum nicht allein dadurch erledigt sind, dass man eine Datenschutzerklärung aus dem Generator einsetzt. Kontaktformulare müssen konzipiert, Analysetools konfiguriert und Consent-Banner richtig gesetzt werden.
1. Das Haftungsrisiko ist real — aber die Rechtsprechung ist dünn
Ein ehrlicher Befund vorweg: Es gibt bis heute kein veröffentlichtes Urteil, in dem ein Website-Betreiber erfolgreich beim Webdesigner Regress für einen DSGVO-Verstoß, ein fehlerhaftes Cookie-Banner oder ein fehlendes Impressum genommen hat. Die Oldenburg- und Bochum-Linie ist urheberrechtlich. Alles Weitere ist Übertragung aus dem Werkvertragsrecht.
Diese Übertragung liegt allerdings nahe. Du musst die Website gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB so erstellen, wie es der Kunde erwarten darf, und so, dass Dritte gem. § 633 Abs. 3 BGB keine Rechte geltend machen können. Ohne konkrete Hinweise — allgemeine AGB-Klauseln genügen nicht — werden viele Gerichte annehmen, dass der Kunde als Laie von einer rechtssicheren Website ausgehen durfte. Nach dem Grundsatz des BGH zu Werbeagenturen (VII ZR 49/71) muss ein professioneller Anbieter die umgebenden rechtlichen Kenntnisse haben oder sich verschaffen und den Kunden darauf hinweisen.
Einfach gesagt: Je eindeutiger der Rechtsverstoß von Dir selbst stammt — Analysetool ohne Anonymisierung eingebunden, Kontaktformular auf unverschlüsselter Seite — und je bekannter die Rechtsfrage ist, desto eher haftest Du.
2. Haftung für Fehler im Funnel
Nicht nur die Gestaltung von Websites steht im Fokus, es kann auch um den Aufbau eines Funnels gehen. Ein teures Beispiel steckt im Sachverhalt der EuGH-Entscheidung zum Like-Button (Urt. v. 29.07.2019, C-40/17 „Fashion ID“). Dort verwies das abgemahnte Unternehmen auf die Agentur, die nicht dafür gesorgt hatte, dass Kunden rechtssicher mit Werbung angesprochen werden durften.
Eine sicher wenigstens sechsstellige Haftung für die Agentur. Stell Dir vor, Du musst nicht nur die Abmahnung bezahlen, sondern die Anwälte beider Seiten und die Gerichte für einen Prozess bis zum EuGH.
Aus der Entscheidung selbst folgt außerdem: Der Websitebetreiber ist für die Erhebung und Übermittlung an den Drittanbieter gemeinsam verantwortlich — und die Einwilligung muss vor der Erhebung eingeholt werden. Wer ein Drittanbieter-Skript ohne Consent-Blocking einbaut, produziert genau diesen Fehler.
3. Haftung für das Consent-Banner
Die Gestaltung von Consent-Bannern ist unverändert ein Dauerthema — und die Anforderungen sind gestiegen:
- Keine vorangekreuzten Kästchen (EuGH, Urt. v. 01.10.2019, C-673/17 „Planet49“; BGH, Urt. v. 28.05.2020, I ZR 7/16 „Cookie-Einwilligung II“).
- Ein Banner ohne gleichwertige Ablehnungsmöglichkeit ist wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
- Die Einwilligung muss nachweisbar sein (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) — also protokolliert werden.
Neu und für Dich besonders relevant: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch ein Drittanbieter, der technisch an einer einwilligungslosen Cookie-Setzung mitwirkt, als „Anbieter“ im Sinne des § 25 TDDDG haftet (Urt. v. 11.12.2025, Az. 6 U 81/23; Revision zum BGH zugelassen). Zuvor schon für einen Technologieanbieter: Urt. v. 27.06.2024, Az. 6 U 192/23.
Heißt für dich: Wenn Du eigene Tracking- oder Tool-Bausteine über mehrere Kundenwebsites ausrollst, kannst Du selbst in die Rolle des Anbieters rutschen. Die vertragliche Zusage des Kunden, er hole die Einwilligungen ein, entlastet Dich dann nicht.
Alles zu den Rechtsfragen und Einstellungen findest Du in meinem ausführlichen Beitrag zum Opt-in-Cookie-Banner.
4. Wie Du in den Fokus von Massenabmahnungen geraten kannst
Immer wieder schwappen Abmahnwellen durch die Republik. Der bekannteste Fall waren die Massenabmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) einem Websitebesucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen hatte, setzte es tausendfache Abmahnungen.
Wie die Geschichte ausging — und warum sie noch nicht vorbei ist:
- Mehrere Gerichte stuften das massenhafte, crawlergestützte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich ein (LG München I, Urt. v. 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22; AG Ludwigsburg, Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22). Das Landgericht München I begründete das unter anderem damit, dass bei einem reinen Crawler-Aufruf schon keine persönliche Betroffenheit entstehen kann.
- Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ließ am 21.12.2022 durchsuchen; Gegenstand waren Ermittlungen wegen versuchten Betrugs und versuchter Erpressung in 2.418 Fällen, mit Arrestbeschlüssen über 346.000 Euro. Der Ausgang des Strafverfahrens ist öffentlich nicht dokumentiert.
- Und nun das Wichtigste: Der BGH hat die Grundsatzfrage am 28.08.2025 dem EuGH vorgelegt (Az. VI ZR 258/24). Geklärt werden soll unter anderem, ob ein immaterieller Schaden vorliegen kann, wenn die betroffene Person den Verstoß bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, ihn geltend zu machen — und ob der Anspruch bei massenhafter, automatisierter Provokation ausgeschlossen ist.
Heißt für dich: Die Frage, ob dynamisch eingebundene Google Fonts heute noch Schadensersatz auslösen, liegt in Luxemburg und ist offen. In all diesen Fällen haftest Du Deinem Kunden auf Schadensersatz, wenn Du es warst, der die Website so gebaut hat. Der Fall ist glimpflich ausgegangen — das muss beim nächsten Mal nicht so sein. Mehr dazu hier.
5. Neu: Mitbewerber dürfen Datenschutzverstöße abmahnen
Das ist die wichtigste Änderung seit der Erstfassung dieses Beitrags.
Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Mitbewerbern erlaubt, wegen Datenschutzverstößen wettbewerbsrechtlich vorzugehen (Urt. v. 04.10.2024, C-21/23 „Lindenapotheke“). Der BGH hat das für das deutsche Recht umgesetzt (Urteile v. 27.03.2025, I ZR 222/19 und I ZR 223/19).
Wichtig — das heißt nicht, dass jetzt jeder Datenschutzverstoß abmahnfähig ist. Der BGH hat ausdrücklich formuliert, dass sich die Frage, ob eine Datenschutznorm eine Marktverhaltensregelung ist, nicht pauschal beantworten lässt — jede Vorschrift ist einzeln zu prüfen. Aber die Tür, die viele Gerichte jahrelang zugehalten hatten, ist auf.
6. Wie weit die Haftung nach der DSGVO reicht
Beim Schadensersatz hat sich die Linie deutlich zu Lasten der Verantwortlichen entwickelt:
| Entscheidung | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| EuGH C-300/21 | 04.05.2023 | Bloßer Verstoß genügt nicht — aber es gibt keine Erheblichkeitsschwelle |
| EuGH C-340/21 | 14.12.2023 | Befürchtung künftigen Missbrauchs kann Schaden sein; Beweislast für die technischen Maßnahmen liegt beim Verantwortlichen |
| EuGH C-687/21 | 25.01.2024 | Art. 82 DSGVO ist rein kompensatorisch, nicht strafend |
| EuGH C-741/21 | 11.04.2024 | Exkulpation ist eng: Der Verweis auf das Fehlverhalten eines Mitarbeiters entlastet nicht |
| BGH VI ZR 10/24 | 18.11.2024 | Schon der kurzzeitige Kontrollverlust über eigene Daten ist ein immaterieller Schaden. Größenordnung rund 100 Euro |
Heißt für dich: Der Anspruchsteller muss keinen konkreten Missbrauch mehr nachweisen. Ein dokumentierter Datenabfluss reicht. Und Dein Kunde muss beweisen, dass seine technischen Maßnahmen angemessen waren — nicht umgekehrt.
7. Nach außen haftet immer der Kunde
Das wird oft verwechselt: Adressat der DSGVO, des UWG und des TDDDG ist der Verantwortliche, also Dein Kunde. Er bekommt das Bußgeld, er bekommt die Abmahnung. Der Regress gegen Dich ist eine reine Frage des Innenverhältnisses über § 280 BGB bzw. die Mängelrechte.
Und ob ein Bußgeld überhaupt regressfähig ist, ist bis heute ungeklärt. Im Kartellrecht hat das OLG Düsseldorf den Regress für ein Unternehmensbußgeld abgelehnt, weil sonst der Sanktionszweck unterlaufen würde (Urt. v. 27.07.2023, Az. VI-6 U 1/22 (Kart)). Der BGH hat die Frage dem EuGH vorgelegt (Beschl. v. 11.02.2025, Az. KZR 74/23) — eine Entscheidung steht aus. Für DSGVO-Bußgelder gibt es dazu bislang gar nichts.
Heißt für dich: Verlass Dich nicht darauf, dass Dein Kunde ein Bußgeld an Dich durchreichen kann. Aber verlass Dich auch nicht auf das Gegenteil. Abmahnkosten und Schadensersatz an Betroffene sind davon ohnehin nicht betroffen — die sind ganz normal regressfähig.
8. Und noch etwas: Du bist meist Auftragsverarbeiter
Sobald Du Zugriff auf personenbezogene Daten hast — Server-Logs, Analytics, Formulardaten, Fernwartung mit Backend-Zugriff —, bist Du Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist dann zwingend (Art. 28 Abs. 3, Abs. 9 DSGVO).
Deine eigene Außenhaftung ist dabei begrenzt: Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 DSGVO haftest Du nur, wenn Du Deine speziellen Auftragsverarbeiterpflichten verletzt oder gegen rechtmäßige Weisungen gehandelt hast.
Rat: Achte auf das Vertragsende. Der BGH hat entschieden, dass der Verantwortliche aktiv sicherstellen muss, dass beim Auftragsverarbeiter nach Beendigung keine Daten verbleiben — eine vertragliche Löschungsklausel allein genügt nicht (Urt. v. 11.11.2025, Az. VI ZR 396/24). Wenn Du ein Mandat abgibst, dokumentiere die Löschung. Das schützt beide Seiten.
IV. Der blinde Fleck: Darfst Du das überhaupt?
Dieser Abschnitt fehlte in der ursprünglichen Fassung dieses Beitrags — und er ist für Dich möglicherweise der wichtigste.
Der alte Text sprach vom "Rechtsberatungsmonopol". Der Begriff ist überholt: Das Rechtsberatungsgesetz wurde zum 01.07.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Das RDG hat das Monopol gelockert, nicht abgeschafft.
§ 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach § 3 RDG ist sie nur erlaubt, soweit ein Gesetz sie erlaubt.
Wo die Grenze verläuft:
| Was Du tust | Einordnung |
|---|---|
| Der Kunde oder sein Anwalt liefert den Text, Du baust ihn ein | zulässig — technische Umsetzung |
| Du vermittelst einen anwaltlich gepflegten Generator, die Verantwortung bleibt beim Anbieter | zulässig |
| Du erfasst technische Fakten (Plugins, Cookies, Tools) und gibst sie an Anwalt oder Generator weiter | zulässig |
| "Wir prüfen, ob Ihr Impressum rechtssicher ist" | regelmäßig unerlaubte Rechtsdienstleistung |
| "Wir passen die AGB an Ihr Geschäftsmodell an" | Vertragsgestaltung — unzulässig |
| Du entscheidest selbst über die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO oder über Haftungsklauseln | unzulässig |
Warum die Nebenleistungs-Ausnahme meist nicht rettet: § 5 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung zum Berufsbild gehören. Maßstab sind die Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Webdesign erfordert typischerweise keine AGB-, Datenschutz- oder Verbraucherschutzrechtskenntnisse. Ein gesondert ausgewiesener Preis für einen "Legal Check" ist ein starkes Indiz gegen den Nebenleistungscharakter. Und ein Disclaimer "keine Rechtsberatung" beseitigt eine objektiv vorliegende Rechtsdienstleistung nicht.
Die Analogie, die es auf den Punkt bringt: Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung, mit der sich ein Architekt verpflichtet, eine selbst entworfene Skontoklausel für die Verträge mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig ist — die rechtsgestaltende Tätigkeit gehe über sein Berufsbild hinaus (Urt. v. 09.11.2023, Az. VII ZR 190/22). Die Struktur ist mit der Agentur, die AGB- oder Datenschutzklauseln entwirft, praktisch identisch.
Und es trifft bereits Agenturen: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass schon die Werbung einer Online-Agentur für individualisierte Bewertungslöschung gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG verstößt (Urt. v. 07.11.2024, Az. 6 U 90/24).
Die doppelte Pointe — und der Grund, warum das teuer wird:
- Der Vertrag ist insoweit nichtig (§ 134 BGB). Du kannst für diesen Teil nicht abrechnen, und ein Wertersatzanspruch ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn Du die Verbotswidrigkeit kanntest — wer mit "rechtssicherer Erstellung" wirbt, hat diese Kenntnis regelmäßig.
- Haften tust Du trotzdem — über culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) und über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 RDG.
- Dazu kommt die Abmahnbarkeit nach § 3a UWG. Abmahnbefugt sind Mitbewerber — und das schließt Kanzleien ein.
Rat: Formuliere Dein Angebot so, dass Du die Rechtstexte nicht selbst erstellst, sondern die Erstellung durch einen anwaltlich verantworteten Dienst vermittelst oder umsetzt. Das ist nicht nur RDG-sauber, es reduziert auch Deine Haftung nach Abschnitt III.
V. Neu seit 2025 und 2026: Barrierefreiheit und KI-Transparenz
1. Barrierefreiheit seit dem 28.06.2025
Seit dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Dich ist das dieselbe Dogmatik wie 2015 beim Urheberrecht — nur auf ein neues Thema angewandt.
Wen es trifft: Nicht jede Website. Erfasst sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", und § 2 Nr. 26 BFSG definiert die als digitale Dienste, die "auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" erbracht werden. Eine reine Informations- oder B2B-Website fällt heraus. Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme — sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Normadressat bist nicht Du, sondern Dein Kunde als Dienstleistungserbringer. Die Marktüberwachung kann gegen ihn Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG).
Aber werkvertraglich haftest Du sehr wohl. Fehlende Barrierefreiheit kann ein Sachmangel nach § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein, wenn sie als übliche Beschaffenheit erwartet werden darf — bei einem nach dem 28.06.2025 beauftragten B2C-Shop ist das naheliegend. Und wenn Du eine Bestandswebsite betreust, ohne auf die neue Pflicht hinzuweisen, bist Du wieder bei der Hinweispflicht-Haftung aus Abschnitt II.
Wichtig: Ob BFSG-Normen abmahnfähig nach § 3a UWG sind, hat noch kein Gericht entschieden. Abmahnungen laufen trotzdem seit etwa August 2025. Mehr dazu hier.
Keine Rückwirkung: Maßgeblich ist der Abnahmezeitpunkt. Für vorher abgenommene Websites besteht keine automatische Nachbesserungspflicht.
2. KI-Transparenzpflichten seit dem 02.08.2026
Baust Du KI-Funktionen in Kundenwebsites ein — Chatbots, generierte Texte, generierte Bilder —, gilt seit dem 02.08.2026 Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren; KI-generierte Inhalte und Deepfakes sind zu kennzeichnen. Verstöße können nach Art. 99 Abs. 4 mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Achtung bei der Rollenverteilung: Baust Du ein fremdes Chatbot-Tool ein, ist Dein Kunde in der Regel der Betreiber. Lieferst Du eine eigene KI-Lösung unter Deinem Namen oder Deiner Marke aus, wirst Du selbst zum Anbieter mit erheblich weiter gehenden Pflichten.
Rat: Leg vertraglich fest, wer Anbieter und wer Betreiber ist. Das ist in einem halben Absatz erledigt und erspart im Ernstfall eine sehr unangenehme Diskussion. Zur Haftung für KI-generierte Inhalte hier mehr.
VI. Wie schützt Du Dich?
Es hilft wenig, rechtliche Fragen zu ignorieren. "Unkenntnis schützt jedenfalls im hier betroffenen Zivilrecht vor Strafe nicht." Du musst Dir die Kenntnis verschaffen und den Kunden im Einzelfall zumindest grob hinweisen.
1. Vertragliche Regelung
Eine Haftungsbeschränkung hilft nur begrenzt — die Gefahr der Unwirksamkeit ist erheblich. Sie sollte
- nicht als Haftungsbeschränkung, sondern als begrenzter Leistungsinhalt formuliert sein und
- von einer tatsächlichen Aufklärung im Einzelfall begleitet werden.
Passende AGB für Webdesign findest Du bei uns.
2. Leistungen bewusst ausklammern
Der erfolgversprechendste Weg führt über die Einschränkung des Vertragsinhalts. Biete die rechtlich problematischen Leistungsteile als kostenpflichtige Zusatzleistung an — und belehre den Kunden zusätzlich außerhalb der AGB. Bucht er sie nicht, lässt sich viel eher darauf verweisen, dass diese Leistungen nicht Vertragsgegenstand waren.
Aber Vorsicht: "Wir machen die Rechtstexte gegen Aufpreis selbst" ist genau die Konstellation, die nach Abschnitt IV problematisch ist. Der saubere Weg ist, den Kunden zu einem anwaltlich verantworteten Angebot zu führen.
3. Rechtsfragen abgeben
Mit easyRechtssicher kannst Du das Rechtsproblem auf den Websites Deiner Kunden automatisiert lösen lassen. Du findest dort alle Generatoren und für jedes System — besonders bequem mit unseren Plugins für WordPress, Joomla, TYPO3 und Drupal — eine Lösung, wie die Muster automatisch aktuell auf die Websites Deiner Kunden kommen.
Wir beraten Dich gerne, wie Du Deinen Workflow so gestaltest, dass Deine Haftungsrisiken minimiert sind und Du dabei noch verdienst. Sprich mich über das Kontaktformular an oder per Mail an mail@easyRechtssicher.de.
4. Versicherung — mit einer Einschränkung
Eine Berufshaftpflicht für IT-Dienstleister deckt typischerweise Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen, Abmahnkosten und Abwehrkosten.
Achtung: DSGVO-Bußgelder sind nach herrschender Meinung in Deutschland nicht versicherbar — eine Versicherung würde den Sanktionszweck unterlaufen. Die Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft schließen Bußgelder entsprechend aus, mit einer Rückausnahme "soweit nach dem anwendbaren Recht zulässig", die nach h.M. gerade nicht greift. Eine BGH-Entscheidung dazu gibt es nicht.
Heißt für dich: Die Police schützt vor Verfahrenskosten, Schadensersatz und Abmahnkosten — nicht vor dem Bußgeld selbst.
VII. Ergebnis
Als Webdesigner, Webentwickler, Programmierer oder Agentur musst Du die grundsätzlichen rechtlichen Fragestellungen kennen und Deine Leistungen rechtlich sauber abliefern.
- Haftungsbeschränkungen in AGB sind oft unwirksam, können aber mit den richtigen Vorkehrungen versucht werden. Sie sollten immer von gut dokumentierten Hinweisen im Einzelfall begleitet werden.
- Der erfolgversprechendste Weg ist die Einschränkung des Leistungsinhalts, nicht der Haftung.
- Bei den Rechtstexten selbst halt Dich zurück — nicht nur wegen der Haftung, sondern wegen § 3 RDG.
- Dokumentiere Deine Hinweise. Das ist im Streitfall mehr wert als jede Klausel.
Die dafür nötigen Kenntnisse findest Du inklusive Aktualisierungsservice bei easyRechtssicher.
Zum Verhältnis von Haftung und Agenturvertrag findest Du hier weitere Informationen, zur DSGVO im Webdesign hier.
Stand: 26.08.2026
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Vertrags- oder Haftungsfragen wende Dich an einen Fachanwalt für IT-Recht.
Wir verarbeiten Deine Daten im Rahmen unserer Datenschutzerklärung. Du kannst der Verwendung Deiner E-Mail-Adresse jederzeit durch Betätigen des Abmeldelinks in von uns gesendeten E-Mails oder durch eine formlose Mail an mail@easyRechtssicher.de widersprechen.
Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.