Webdesign und Haftung für rechtliche Fragen

be creative, alles zur Haftung des Webdesigners für rechtliche FragenPhoto by Angelo Pantazis on Unsplash

Webdesign und Haftung für rechtliche Fragen

Haftet der Ersteller einer Website, wenn die Website seines Kunden abgemahnt wird?

von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Webdesigner, Webentwickler oder Programmierer ist verpflichtet, dem Kunden eine Website zur Verfügung zu stellen, die gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB so funktioniert, wie es der Kunde erwarten darf und gegen deren Inhalt Dritte gem. § 633 Abs. 3 BGB keine Rechte geltend machen können.  Was heißt das für die vielfältigen Anforderungen an eine rechtssichere Website?

Wer haftet, wenn

  • auf der Website Urheberrechte verletzt werden,
  • auf der Website Markenrechte verletzt werden,
  • wenn der Datenschutz nicht beachtet ist,
  • die Datenschutzerklärung nicht vollständig ist,
  • das Impressum fehlt oder Angaben nicht enthält,
  • Google Analytics oder sonstige Analysetools nicht richtig eingebunden sind,
  • Kontaktformulare nicht rechtssicher gestaltet sind,
  • Social Share Buttons nicht zutreffend gesetzt sind,
  • Informationspflichten fehlen,
  • Disclaimer falsch formuliert sind,
  • und vieles mehr

und der Kunde darauf hin

  • abgemahnt wird,
  • Abmahnkosten erstatten, ggf. sogar Prozesskosten und
  • Schadensersatz leisten sowie
  • die Website umarbeiten muss und dafür Kosten entstehen?

Wer muss dann zahlen? Der Kunde allein, der Webdesigner, Webentwickler oder Programmierer (im folgenden verkürzt nur als Webdesigner bezeichnet, in gleicher Weise gelten diese Rechtsgrundsätze übrigens für Internetagenturen oder Werbeagenturen oder sonstige Dienstleister, die Websites erstellen oder betreuen)? Oder haften beide?

Ja, ich bin an einer Kooperation interessiert

Einleitung: Absolute Rechte versus Datenschutz, Impressum und Co.

Wie die obige Aufzählung – die im übrigen keinesfalls vollständig ist – zeigt, sind ganz verschiedene Konstellationen zu beachten, die zu einer differenzierten Antwort führen.

Zunächst einmal gibt es unterschiedliche Anspruchsrichtungen. Urheberrecht und Markenrecht sind absolute Rechte des Rechteinhaber, wirken also gegenüber jedem Verletzer. Insofern kann es zu direkten Ansprüchen der Rechteinhaber gegen den Webdesigner kommen (nachfolgend I.). Gleichzeitig stellt sich aber auch die Frage, ob der Kunde bei dem Webdesigner Regress nehmen kann, wenn er Aufwendungen oder Kosten durch die Abmahnung hatte (nachfolgend II.) Dann gibt es noch den Bereich sonstiger Fehler, den eine Website haben kann. Das können Verstöße gegen das Datenschutzrecht, die Impressumspflicht oder sonstige Haftungsfallen sein (nachfolgend III.).

I. Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Webdesigner (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte)

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht ist zu differenzieren, von wem der entsprechende Inhalt stammt. Kam der Inhalt allein von dem Kunden und hat dieser ihn nach Abnahme der Website und ohne Kenntnis des Webdesigners auf die Webseite gestellt, haftet der Webdesigner natürlich nicht. Ansonsten kommt eine Haftung des Webdesigners aber in Betracht.

II. Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Webdesigner (Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

1. Inhalt stammt vom Webdesigner

Verletzt die Website des Kunden Urheber- oder Markenrechte Dritter, haftet der Webdesigner dem Rechteinhaber jedenfalls dann direkt, wenn der entsprechende Inhalt von ihm selbst ausgewählt und eingebracht wurde (s. LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 9 S 176/16). Urheberrecht und Marke wirken absolut gegenüber jedermann und gerade von im Web tätigen Unternehmen wie Webdesignern, Internetagenturen, Werbeagenturen und Freelancern ist zu erwarten, dass sie solche Rechte kennen und beachten.

Das bedeutet, dass der Dritte immer auch den Webdesigner abmahnen kann. Der Webdesigner haftet diesem direkt auf Unterlassung, Ersatz der Anwaltskosten, Schadensersatz und Beseitigung der Beeinträchtigung. In der Praxis unterbleibt die Abmahnung des Webdesigners aber oft. Denn der Dritte kann häufig nicht erkennen, wer den Inhalt eingebracht hat. Für den Abmahner ist es daher sicherer, nur den Kunden in Anspruch zu nehmen. Grade bei neuen Websites, die – oft sogar auf Wunsch des Webdesigners angeben, welche Agentur sie gestaltet hat – kann aber auch mal der Webdesigner allein oder zusätzlich zu dem Kunden ins Visier geraten.

2. Inhalt stammt vom Kunden

Aber auch, wenn der Webdesigner den zugunsten eines Dritten als Urheber- oder Markenrecht geschützten Inhalt nicht selbst beschafft hat, ist er noch nicht von der Haftung frei. Die Rechtsprechung unterstellt bei professionellen Anbietern eine weit gehende Kenntnis von allen mit der Leistung verbundenen Fragen. Spiegelbildlich erlaubt sie dem Kunden, sich recht weitgehend auf eigene Unkenntnis zu berufen. Daran knüpfen sich dann regelmäßig Hinweispflichten, bei deren Verletzung der Anbieter wegen unterlassener Belehrung oder Beratung haftet. Ein anderes kann sich zwar im Einzelfall etwa aus einer besonders niedrigen Vergütung ergeben (KG Berlin, Beschl. v. 04.02.2011, Az.: 19 U 109/10), aber auf eine solche Ausnahme sollte man sich nicht verlassen.

a) Verletzung von Hinweispflichten

Bei einem Webdesigner beschränken sich die Hinweispflichten damit nicht nur auf das Design, die Usability oder den Code, sondern können selbst rechtliche Problematiken umfassen. Bereits 1972 hat der Bundesgerichtshof etwa eine Werbeagentur haften lassen, weil sie den Kunden nicht auf wettbewerbsrechtliche Bedenken einer Werbung hingewiesen hatte (BGH, Urt. v. 25.05.1972, Az.: VII ZR 49/71 – und das sogar, obwohl es sich um einen eher komplex zu beurteilenden Wettbewerbsverstoß handelte). Dem sind auch die Untergerichte für Verträge zur Erstellung von Websites gefolgt. Der Webdesigner haftet bereits, wenn er den Kunden nicht darauf hinweist, dass an dem von dem Kunden gelieferten Inhalt (Text, Bild, Plan, Karte, Name), gegebenenfalls Rechte Dritter bestehen (AG Oldenburg, Urt. v. 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15; LG Oldenburg, Urt. v. 13.01.2016, Az.: 5 S 224/15).

Klar schreibt das AG Oldenburg dem Webdesigner auf:

„Er war als Webdesigner verpflichtet, Urheberrechte Dritter auch dann zu überprüfen, wenn ihm Material von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Dies musste ihm als gewerblich tätigen Webdesigner auch bekannt sein.“

Grade zu klassische Sätze, wie sie sich in Urteilen zur Haftung von professionellen Anbietern vielfach finden.

Im Ergebnis kann der Kunde damit den Webdesigner in Regress nehmen, wenn er von einem Dritten abgemahnt wird, weil die Website Urheber- oder Markenrechte eines Dritten verletzt, im Fall des LG Bochum ein Foto, im Fall des AG und LG Oldenburg ein Kartenausschnitt. Dieser Regress umfasst dann die Kosten, die der Kunde durch die Abmahnung gehabt hat und auch einen eventuellen Schadensersatz, den der Kunde dem Rechteinhaber zusätzlich zahlen muss. Weiter können auch die Kosten für die Umarbeitung der Website hinzu kommen. Nicht ganz zu Unrecht wirbt eine Versicherung auch mit dieser Konstellation für Ihre Leistungen.

b) Vertragliche Haftungsbeschränkung

Im dem Oldenburger Fall half dem Webdesigner noch nicht einmal, dass er seine Haftung für diesen Fall beschränkt hatte. In seinen AGB hatte er ausdrücklich geregelt, dass die Prüfung auf Urheberrechte für verwendete Inhalte beim Auftraggeber liegt. Amtsgericht und Landgericht sahen diese Haftungsbegrenzung nach § 307 BGB für unwirksam an, weil damit wesentliche Vertragspflichten des Webdesigners beschränkt würden.

Das geht sicher zu weit und grade hier (aber auch nur hier), kann man als Webdesigner auf jeden Fall noch einiges unternehmen, um seine Haftung vielleicht doch noch zu begrenzen. Jedenfalls kann man versuchen, bereits in der entsprechenden Klausel den Hinweis auf fremde Urheber- und Markenrechte zu erteilen. Weiter sollte die Klausel nicht als Haftungsbeschränkung, sondern als begrenzter Leistungsinhalt formuliert werden (AGBs für Webdesign, die dieser Vorgabe genügen, können unter https://easycontracts.de bestellt werden).

In jedem Fall sollte man zusätzlich den Hinweis auf Urheber- und Markenrechte auch noch mal explizit im Projektablauf (gut dokumentiert und beweisbar) erteilen, am besten immer hinweisen, wenn der Kunde Materialien stellt. Dann besteht zumindest eine gewisse Chance, sich in einem Prozess doch noch mit Aussicht auf Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung zu berufen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu solchen Klauseln fehlt jedenfalls und insgesamt wird man in Anbetracht des Rechtsberatungsmonopols von Webdesignern auch nicht viel mehr als einen allgemeinen Hinweis fordern dürfen. Zudem sollte man auch von dem Kunden inzwischen verlangen können, dass er die rechtlichen Probleme von Internetseiten selbst bedenkt.

c) Mitverschulden

Im Falle eines Falles haftet der Webdesigner aber im Außenverhältnis zu dem Dritten nicht allein. Vielmehr haftet auch der Kunde für die Abmahnung und die damit verbundenen Ansprüche auf Kosten- und Schadensersatz. Es kann damit im Ergebnis zu einer Aufteilung der Kosten kommen, das AG und das LG Oldenburg nahmen eine Haftung je zu Hälfte an. Hier kommt es darauf an, wer nach einer wertenden Betrachtung die Haftung mehr verursacht und verschuldet hat. Das ist immer eine Betrachtung im Einzelfall, aber selten wird das Verschulden des Kunden so überwiegen, dass der Webdesigner vollständig von der Haftung frei wird. Auch wenn der Kunde den Webdesigner im Wege des Schadensersatzes etwa auf die Kosten der Neuerrichtung in Anspruch nimmt, kann der Webdesigner unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Kunden gem. § 254 BGB den Haftungsbetrag eventuell kürzen.

III. Verletzung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere Datenschutz und Impressum

Noch weniger gesichert ist die Rechtslage, wenn es um sonstige rechtliche Anforderungen an eine Website geht. Diese sind bekanntlich vielfältig und reichen von einem zutreffenden Impressum über eine Datenschutzerklärung zu umfangreichen Informationspflichten und Anforderungen an den gesamten Bestellablauf. Gerade aus dem Datenschutz ergeben sich viele Vorgaben, die entgegen einem landläufigen Irrtum nicht allein dadurch ausgeräumt werden, dass man eine Datenschutzerklärung aus dem Generator verwendet. Da müssen auch Kontaktformulare besonders konzipiert, Social Media Buttons und Analysetools anonymisiert sowie Cookie Hinweise richtig gesetzt werden.

1. Haftungsrisiko vorhanden

Nach den vorstehenden Grundsätzen besteht im Ergebnis auch hier ein erhebliches Haftungsrisiko für den Webdesigner. Zunächst einmal muss der Webdesigner die Website gem. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB so erstellen, wie es der Kunde erwarten darf und so dass Dritte gegen deren Inhalt gem. § 633 Abs. 3 BGB keine Rechte geltend machen können. Ohne besondere Hinweise (die konkret und nicht nur allgemein etwa in AGB erteilt wurden), werden viele Gericht bei Verstößen gegen die Impressumspflicht und den Datenschutz annehmen, dass der Kunde als Laie davon ausgehen durfte, eine rechtssichere Website zu erhalten. Nach dem allgemeinen Grundsatz des BGH zu Werbeagenturen (BGH, Urt. v. 25.05.1972, Az.: VII ZR 49/) muss ein professioneller Anbieter auch die umgebenden rechtlichen Kenntnisse haben oder sich verschaffen und den Kunden in geeigneter Weise darauf hinweisen. Ebenso kann es einen Rechtsmangel darstellen, wenn Konkurrenten gegen die Website wegen Verstößen gegen den Datenschutz, die Informationspflichten oder Widerrufsrechte vorgehen oder eine Behörde Bußgelder wegen einem Verstoß gegen Datenschutzrecht verhängt.

Wie weit diese Anforderungen genau gehen, ist derzeit schwer zu beurteilen. Einfach ausgedrückt wird man sagen können, je eindeutiger der entsprechende Rechtsverstoß von dem Webdesigner selbst erstellt wurde (zB Google Analytics ohne AnonymizeIP eingebunden oder Kontaktformular auf nicht verschlüsselter Seite erstellt) und je mehr die entsprechende Rechtsfrage im Netz diskutiert und bekannt ist, desto eher kommt eine Haftung des Webdesigners, Programmierers oder der Agentur in Betracht.

Daneben kann es immer auch passieren, das man als Webdesigner sonstige Vorschriften außer Acht lässt. Ein Klassiker sind dabei Fälle von fehlenden Rechten für Bilder, Grafiken, Tabellen und sonstige Inhalte. Auch da kann man sich schnell eine Haftung für eine Abmahnung fangen (siehe z.B. diese Geschichte eines Kollegen)

2. Wie schützen?

Insgesamt wird es Webdesignern, Webentwicklern, Webprogrammierern, Web- oder Internetagenturen also wenig helfen, wenn sie versuchen, alle rechtlichen Fragen zu ignorieren. „Unkenntnis schützt jedenfalls im hier betroffenen Zivilrecht vor Strafe nicht“. Sie müssen sich die Kenntnis verschaffen, den Kunden auf die Anforderungen im Einzelfall zumindest grob hinweisen, ansonsten haften sie.

a) Vertragliche Regelung?

Eine vertragliche Haftungsbeschränkung hilft nur begrenzt. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass sie für unwirksam angesehen wird. Sie sollte jedenfalls (wie etwa die Muster von www.easycontracts.de) nicht als Haftungsbeschränkung formuliert sein, aber vor allem sollte sie von einer tatsächlichen Aufklärung im Einzelfall begleitet werden.

Weiter hilft es natürlich, sich von haftungsträchtigen Inhalten weitgehend fern zu halten und explizit die Seite Impressum, die Seite Datenschutz und auch alle sonstigen rechtlich problematischen Inhalte von der Erstellung auszuschließen und gleichzeitig den Kunden auf die rechtlichen Schwierigkeiten hinzuweisen. Das wird die Erwartungen der Kunden aber deutlich verfehlen und rechtliche Kenntnisse sind dann immer noch erforderlich.

b) Rechtsfragen mit easyRechtssicher selbst erledigen

Vermeide Deine Haftung mit 2 starken Partnern. Mit easyRechtssicher kannst Du das Rechtsproblem auf den Websites Deiner Kunden automatisiert lösen (lassen). Bei easyRechtssicher findest Du alle Generatoren, die Du brauchst und für jedes System (besonders bequem mit unseren Plugins für WordPress, Joomla, Typo3 und Drupal) eine Lösung, wie Du die Muster automatisch aktuell auf die Websites Deiner Kunden bringst.

Wir beraten Dich gerne, wie Du Deinen Workflow so gestaltest, dass Deine Haftungsrisiken minimiert sind, Du aber sogar noch Geld dabei verdienst. Denn jede Last ist immer auch eine Chance. Sprich mich gerne an über das Kontaktformular oder per Mail an mail@easyRechtssicher.de und in kurzer Zeit hast Du eine passenden Workflow für mehr Sicherheit bei mehr Einnahmen installiert.

Und wenn doch mal alle Stricke reißen, bei unserem Partner Exali bekommst Du auch noch 5% Rabatt, wenn Du Mitglied bei easyRechtssicher bist. Einen Link dahin findest Du in Deinem Mitgliederbereich, wenn Du hier buchst.

IV. Ergebnis

Insgesamt muss ein Webdesigner, Webentwickler, Programmierer, eine Internet- oder eine Werbeagentur daher zumindest grundsätzliche rechtliche Fragestellungen kennen und seine Leistungen rechtlich richtig abliefern. Man kann versuchen, die eigene Haftung weitgehend zu minimieren. Regelungen in den AGB sind oft unwirksam, können aber bei bestimmten Vorkehrungen zumindest mit Aussicht auf Erfolg versucht werden. Sie sollten immer von gut dokumentierten Rechtshinweisen im Einzelfall begleitet werden. Die dafür notwendigen Kenntnisse findet man inklusive Aktualisierungsservice bei www.easyRechtssicher.de.

Der einzig erfolgversprechende Weg zur Begrenzung der Haftung führt ansonsten über eine Einschränkung des Vertragsinhaltes. Dazu muss man die rechtlich problematischen Leistungsteile etwa unter Verweis auf www.easyRechtssicher.de als kostenpflichtige Zusatzleistung anbieten (und möglichst den Kunden auch noch mal explizit außerhalb der AGB belehren). Bucht der Kunde diese nicht, lässt sich viel eher darauf verweisen, dass die entsprechenden Leistungen nicht vertragsgegenständlich gewesen sind und bereits deshalb keine Haftung eintritt.

Ebenso kommt in Betracht, die rechtlichen Fragen von dem Rundum Sorglos Service von www.easyRechtssicher.de erledigen zu lassen, der dann natürlich auch allein verantwortlich ist. Hierzu kann man easyRechtssicher im Innenverhältnis beauftragen (falls doch etwas geschieht, ist man dem Kunden natürlich im Aussenverhältnis haftbar) oder es durch www.easyRechtssicher.de als Nebenunternehmer erledigen zu lassen, dann haftet man allenfalls noch, wenn es ganz eindeutige Fehler sind, die unschwer zu entdecken waren.


Wir verarbeiten Deine Daten im Rahmen unserer Datenschutzerklärung. Du kannst der Verwendung deiner E-Mail-Adresse jederzeit durch Betätigen des Abmeldelinks in von uns gesendeten E-Mails oder eine formlose Mail an mail@easyRechtssicher.de jederzeit widerrufen.

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von
Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7
automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

2 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert