Der Interim Management – Vertrag

Als Interim Manager bist Du eine Führungskraft, die nur für einen beschränkten Zeitraum im Unternehmen tätig wird. Manchmal wirst Du als Retter in der Not ins Unternehmen geholt. Für Dich als Interim Manager ist es ebenso wie für den Unternehmer wichtig, rechtssichere Verträge zu verwenden. Wie sich noch zeigen wird, gibt es für Interim Manager einige Risiken, die sich durch ein gutes Vertragswerk reduzieren lassen. Daher möchten wir in diesem Beitrag auf die rechtlichen Grundlagen des Interim Manager – Vertrags eingehen.

Inhalt:

  1. I. Welche Vertragsform ist die richtige?
  2. II. Interim Management Provider-Vertrag
  3. III. Dienstvertrag
  4. IV. Arbeitsvertrag für Interim
  5. V. Fazit

I. Welche Vertragsform ist die richtige?

Das hängt ganz vom Einzelfall ab. Denkbar sind Arbeits-, Dienst-, oder Werkverträge. Einen Arbeitsvertrag solltet Ihr wählen, wenn der Interim Manager den Weisungen des Unternehmers unterliegen soll und wenn Euch Zeit und Ort der Tätigkeit wichtig ist. Wenn Du als Interim Manager dagegen mehr Freiheiten hinsichtlich Deiner Dienstleistung sowie Ort und Zeit der Tätigkeit haben sollst, so empfiehlt sich ein Dienstvertrag. Und wenn der Fokus der Tätigkeit nicht auf der Erbringung von Diensten, sondern auf die Herstellung eines Werkes gerichtet sein soll, ist ein Werkvertrag empfehlenswert.

II. Interim Management Provider-Vertrag

Interim Management provider sind Vermittlungsagenturen, die von Unternehmen beauftragt werden, um den Vertragsabschluss mit einem Interim Manager zu vermitteln. Bei den abgeschlossenen Verträgen handelt es sich, je nach Einzelfall, um Vermittlungs-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Dienst,- oder Werkverträge. Auch mit dem Interim Manager selbst haben die Agenturen in der Regel Verträge geschlossen.

Außer beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wirst Du als Interim Manager in der Regel aber auch mit dem Unternehmer einen Vertrag schließen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf diesen Vertrag direkt zwischen Unternehmer und Interim Manager.

Interim Management Vertrag

III. Dienstvertrag

 

Wenn der Vertrag als Dienstvertrag ausgestaltet wird, kannst Du als Interim Manager entweder als freier Mitarbeiter tätig sein, oder auch zusätzlich eine Organstellung innehaben, z.B. als Geschäftsführer einer GmbH. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Tätigkeit des Interim Managers als freier Mitarbeiter. Gerade unter Online-Unternehmern dürfte diese Variante die wichtigste sein. Für Interim Manager ist diese Variante auch die am weitesten Verbreitete, weil sie, wie sich noch herausstellen wird, die größere Flexibilität bietet. Als Interim Manager wirst Du in der Regel eher daran interessiert sein als an der Geltung der Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz.

 

1. Was gilt hier bezüglich der Befristung?

 

Beim Dienstvertrag ist die Befristung naturgemäß unproblematisch: Der Interim Manager ist als freier Mitarbeiter tätig und hat keine Kündigungsschutzrechte oder ähnliches.

 

2. Was hat es mit dem Problem der Scheinselbständigkeit auf sich?

 

Hier stellt sich aber oft das Problem der Scheinselbständigkeit: Interim Manager sollen nicht dort beschäftigt werden, wo sie eigentlich als Arbeitnehmer tätig sein müssten. Das liegt vor allem darin begründet, dass der Unternehmer für freie Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss, für Arbeitnehmer aber sehr wohl.

Kommt nun die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständige Behörde nach einer Prüfung zum Ergebnis, dass Du als Interim Manager tatsächlich ein Arbeitnehmer bist, so liegt eine sog. Scheinselbständigkeit vor. Dann muss der Unternehmer alle (!) Sozialversicherungsbeträge nachzahlen, und das kann schnell teuer werden.

 

Der Unternehmer, der Dich beauftragt, wird daher daran interessiert sein, den Vertrag so zu gestalten, dass es dazu nicht kommt. Eine entsprechende Vertragsgestaltung ist (nicht nur deshalb) auch in Deinem Interesse als Interim Manager. Aber um es vorwegzunehmen: Der Vertrag ist höchstens ein Indiz für Deine Stellung als freier Mitarbeiter und kann die Arbeitnehmereigenschaft nicht begründen. Allerdings kann der Vertrag den Rahmen für Deine Tätigkeit stecken und so in die beabsichtigten Bahnen lenken.

 

3. Was genau sind die Voraussetzungen für eine Scheinselbständigkeit?

 

Doch wann bist Du als Interim Manager denn nun freier Mitarbeiter und wann bist Du Arbeitnehmer? Das lässt sich leider kaum allgemein sagen. Die Gerichte werden hier eine Einzelfallabwägung vornehmen. Wir können daher an dieser Stelle nur Indizien geben, die für das eine oder das andere sprechen. Wenn ein Indiz erfüllt ist, bedeutet das übrigens noch nicht, dass die Gesamtabwägung zwangsläufig auch in diese Richtung ausfallen muss. Ein entgegengesetztes Indiz kann in der Abwägung am Ende doch überwiegen.

 

Es kommt in der Abwägung, die das Gericht oder die Behörde vornehmen würde, einerseits auf die vertraglichen Regelungen und andererseits auf die tatsächlichen Umstände an.

 

Wenn Deine Qualifikation als freier Mitarbeiter nur vertraglich festgelegt ist, aber tatsächlich nicht realisiert wird, reicht das nicht. Mit anderen Worten: Die tatsächlichen Verhältnisse müssen Dein Engagement als freien Mitarbeiter auch widerspiegeln. Es kann also ein Arbeitsverhältnis vorliegen, obwohl der Vertrag die Überschrift „Dienstvertrag“ trägt (Vgl. BAG v. 14.3.2007 – 5 AZR 499/06).

 

Einen ersten Anknüpfungspunkt für die Charakterisierung des Vertragsverhältnisses als Arbeits- oder Dienstvertrag liefert § 611a BGB, wonach der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag ein Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit hat (s. bereits oben I.).

Kannst Du als Interim Manager folglich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort Deiner Tätigkeit eher frei wählen, spricht das dafür, dass Du kein Arbeitnehmer bist (s. auch § 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Ein freier Mitarbeiter hat als Selbständiger nämlich ein hohes Maß an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung.

 

Allgemein lässt sich damit sagen, dass freie Mitarbeiter eher lose in die Unternehmensstruktur eingegliedert sind. Je stärker Du als Beschäftigter aber in die internen Organisations- und Arbeitsprozesse des Unternehmens oder in Hierarchie und Arbeitsabläufe eingegliedert ist, desto eher bist Du Arbeitnehmer.

 

Ein weiteres Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft ist, dass Deine Funktion als Interim Managers vor und nach Deiner Tätigkeit im Unternehmen von Arbeitnehmern wahrgenommen wurden. Wirst Du dagegen für spezielle Projekte, wie Sanierungen, Umstrukturierungen etc. eingesetzt, ohne weisungsgebunden zu sein, spricht das für einen Status als freier Mitarbeiter. Gleiches gilt, wenn Du für gleichzeitig für verschiedene Unternehmen tätig bist.

 

4. Was ist für die Haftung des Interim Managers zu beachten?

 

Als freier Mitarbeiter haftest Du nach den allgemeinen Grundsätzen. Von den Haftungsprivilegierungen für Arbeitnehmer (dazu noch unten IV. 2) profitierst Du nämlich nicht.

 

Du kannst aber wenigstens, wie es in AGB inzwischen allgemein üblich ist, in Deinem Dienstvertrag die Haftung beschränken, soweit es die §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7a BGB zulassen.

 

Zumindest kann Du damit im Ergebnis Deine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht wesentlicher Vertragspflichten beschränken, wenn nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind, nicht die Produkthaftung gilt oder für den Umstand eine Garantie erklärt wurde. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung wäre in AGB unwirksam (s. auch hier Fehler 6).

 

Weil Du als Interim Manager außerdem Zugriff auf sensible Unternehmensdaten hast, sollte eine Verschwiegenheitsklausel vereinbart werden.

 

5. Wie gestaltet sich die Vergütung bei Interim Managern?

 

Tagessätze

Interim Manager werden meist nach Tagessätzen bezahlt. So ist eine große Flexibilität hinsichtlich der Projektdauer gewährleistet. Dienstverträge, bei denen Deine Vergütung nach Tagen bemessen ist, lassen sich gem. § 621 Nr. 1 BGB mit einer Frist von einem Tag kündigen.

Die Höhe Deines Tagessatzes beträgt üblicherweise etwa 1% der Jahres-Bruttovergütung eines Managers auf vergleichbarer Position im Unternehmen.

Wenn Du als Interim Manager allerdings zu einem Organ des Auftraggebers (z.B. zum Geschäftsführer einer GmbH) bestellt wirst, kannst Du eine um etwa 30% höhere Vergütung erwarten.

Ferner sind Prämien üblich für den Fall, dass bestimmte Erfolge erreicht werden. Diese Prämien sollen Dich als Externen für die Erreichung der (internen) Unternehmensziele besonders motivieren.

Reisekosten

 

Da Du als freier Mitarbeiter nicht in die Unternehmensstruktur eingegliedert bist, wirst Du oft Dein eigenes Auto für die Fahrt zum Arbeitsort nutzen. In diesem Fall ist eine Pauschale von 0,60 € pro km üblich.

Außerdem wird eine Pauschale vereinbart, wenn Du als Interim Manager an einem entfernten Ort übernachten musst.

6. Welche Regeln zur Kündigung sollte ich treffen?

 

Welche Kündigungsfristen soll ich beachten?

 

Im Dienstvertrag sind, wie schon unter der Überschrift Tagessätze gesagt, beide Parteien sehr flexibel bei der Vereinbarung von Kündigungsfristen. Weil zudem die Projektlaufzeit oft nicht von vornherein feststeht und Interim Manager auch mit großer Flexibilität werben, sind im Interim Manager Vertrag die Kündigungsfristen typischerweise kurz. Kündigungsfristen von drei Tagen bis zwei Wochen sind nicht unüblich.

Kann ich auch Projektphasen definieren?

 

Es ist auch möglich und empfehlenswert, die Kündigungsfristen über die anvisierte Dauer des Vertragsverhältnisses variabel zu gestalten. Du kannst sie zum Beispiel von einzelnen Projektphasen abhängig machen.

Es bietet sich an, eine Kennenlernphase, eine Einarbeitungsphase und eine Projektphase zu definieren. In der Kennenlernphase kann eine Kündigung z.B. sehr kurzfristig möglich sein (z.B. drei Tage), während in der Einarbeitungsphase bereits ein gewisses beiderseitiges Vertrauen aufgebaut wurde, das eine etwas längere Kündigungsfrist von 2 Wochen rechtfertigen könnte. In der Projektphase könnte eine Kündigung gänzlich ausgeschlossen sein, damit Du Dich ganz auf das Projekt konzentrieren kannst.

Die hier skizzierten dienstvertraglichen Grundlagen der Beschäftigung eines Interim Managers unterscheiden sich deutlich vom Arbeitsvertrag. Das beruht insbesondere auf dem dann zu beachtenden, weitreichenden Arbeitnehmerschutz.

IV. Arbeitsvertrag für Interim

Falls der Interim Manager angestellt wird, ist eine Sachgrundbefristung möglich, wenn Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder der Interim Manager einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll. Für die Haftung gilt der sog. innerbetriebliche Schadensausgleich.

 

Diese Gestaltung ist zwar denkbar, kommt in der Praxis aber eher seltener vor – zum Beispiel, wenn Dir als Interim Manager im Einzelfall auf einer dienstvertraglichen Grundlage die Scheinselbständigkeit drohen würde.

1. Kann der Arbeitsvertrag befristet sein?

Wenn ein Arbeitsvertrag gewählt wird, stellt sich die Frage, wie die für den Interim Manager – Vertrag charakteristische Befristung realisiert werden kann.

 

In Arbeitsverhältnissen soll die Befristung jedoch nicht die Regel sein, sodass sie nur ausnahmsweise möglich ist.

Sachgrundbefristung

(i) Als Befristungsgrund kommt hier zum einen § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG infrage. Dieser Grund setzt voraus, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Es geht also um einzelne, zeitlich klar definierbare Projekte. Beispiele wären der Fall, dass Du als Interim Manager eine überraschend ausfallende Führungskraft ersetzt (Beauregard/Baur, DB 2017, 2033) oder die einen Börsengang organisieren sollst.

(ii) Zum anderen kann die Befristung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden, wonach der Interim Manager zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dieser Befristungsgrund ist zum Beispiel einschlägig, wenn Du eine Führungskraft ersetzen musst, die in Elternzeit geht oder ein Sabbatical in Anspruch nimmt.

Zeitbefristung

Wenn ein sachlicher Grund nicht vorliegt, kann gem. § 14 Abs. 2 TzBfG auch ein sog. zeitbefristeter Vertrag abgeschlossen werden.

 

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Dabei darf insgesamt höchstens drei Mal verlängert werden.

Zu beachten ist auch das Vorbeschäftigungsverbot, wonach eine Befristung nicht zulässig ist, wenn Du bei demselben Arbeitgeber innerhalb von drei Jahren zuvor bereits in einem befristete oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt warst  (BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09). Du darfst als Interim Manager also innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht erneut sachgrundlos befristet engagiert werden.

2. Was gilt für die Haftung?

Wenn durch Deine betriebliche Tätigkeit als Interim Manager Schäden entstehen, gelten die besonderen Regeln des sog. innerbetrieblicher Schadensausgleichs. Diese Grundsätze sollen den Arbeitnehmer schützen. Wir können sie hier nur in ihren Grundzügen und auch nur unter einem Aspekt skizzieren.

 

Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wird Deine Haftung als Interim Manager, also als Arbeitnehmer, gegenüber dem Arbeitgeber nach Verschuldensgrad und Zumutbarkeit gemildert. Hintergrund ist der Gedanke, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen gestaltet und von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers profitiert. Dann soll er auch in manchen Fällen den Schaden tragen, den der Arbeitnehmer verursacht hat.

 

Voraussetzung ist wie gesagt, dass es sich um eine sog. betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt, bei der der Schaden eingetreten ist. Ist das der Fall, so richtet sich der Umfang der Haftung nach dem Grad des Verschuldens. Bei Vorsatz und leichtester Fahrlässigkeit haftest Du in voller Höhe, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden bis zur Grenze von drei Bruttomonatsgehältern geteilt und bei grober Fahrlässigkeit wird Dein zu tragender Anteil entsprechend der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemindert.

3. Wie wird der Interim Manager arbeitsvertraglich vergütet?

Im Arbeitsverhältnis gestaltet sich Deine Vergütung als Interim Manager denkbar einfach: Du bekommst ein Monatsgehalt.  

Interim Management Vertrag

V. Fazit

Bei Interim Manager Verträgen ist es in beiderseitigem Interesse, eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Außerdem gibt es Besonderheiten bei Kündigung, Haftung und Vergütung zu beachten. Als Interim Manager solltest Du Dich nicht auf ein kostenloses Vertragsmuster verlassen, sondern einen vom Anwalt erstellten Vertrag verwenden. Hier kannst Du gerne auf das Muster von easyContracts zurückgreifen.

Interim Management Vertrag

 

Die 10 wichtigsten Vorteile für AGB ganz generell findest Du hier.

 

 

Rechtsanwalt Kolja Stübing

Kolja Strübing, Rechtsanwalt. Kolja hat in Freiburg und Leipzig seine juristische Ausbildung absolviert. In Freiburg war er lange als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl tätig. Nun unterstützt er Paragraf 7 als Rechtsanwalt. Sein Vordiplom in Mathematik hilft ihm dabei, auch die technischen Hintergründe zu verstehen. Er ist nun in der Welt zu Hause und lernt gerade surfen.

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