Ukraine Flüchtlingsinfos

Im Hinblick auf die mehr als 100.000 Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine ist die Hilfsbereitschaft der Bundesrepublik sowie der Bürger groß. Welche gesetzlichen Normen eine Hilfeleistung ermöglichen und was hierbei zu beachten ist, wird im nachfolgenden Beitrag näher betrachtet.

 

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

 

Aufgrund der Fluchtbewegungen aus der Ukraine in Richtung Westen war abzusehen, dass ein hoher Flüchtlingsstrom aus der Ukraine in die Europäische Union zu erwarten ist. Die große Mehrheit der Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine das Land verlassen mussten, haben zunächst die Grenzübergänge in Richtung Polen passiert. Um eine Überlastung sowohl der polnischen Behörden als auch Infrastruktur zu verhindern, sagten zahlreiche Länder zu, sich an der Verteilung und vorübergehenden Unterbringung der Geflüchteten zu beteiligen.

 

Auf Bundesebene muss den Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten wollen, eine der Situation angepasste Rechtsgrundlage geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wurde am 07.03.2022 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat die sogenannte UkraineAufenthÜV erlassen. Diese begründet für alle Ausländer, die infolge des Krieges in der Ukraine ihr Land entweder verlassen mussten oder nicht mehr dorthin zurückkehren können, die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Verordnung ist derzeit bis zum 23.05.2022 befristet.

 

Ukrainische Staatsangehörige, welche im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, zählen zu den sogenannten Positivstaatern. Diese sind im Anhang II der VERORDNUNG (EU) 2018/1806 aufgeführt. Für diese Personen gilt, dass sie für einen kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum benötigen. Für sie sind die Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt in das Bundesgebiet ohnehin geregelt.

 

Für Ausländer, welche keinen biometrischen ukrainischen Reisepass besitzen, sich allerdings zum 24.02.2022 dort aufgehalten haben oder einen Erstwohnsitz in der Ukraine besitzen, gibt es weitere Regelungen. § 2 der UkraineAufenthÜV regelt für bestimmte Personengruppen die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels.

 

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der UkraineAufenthÜV benötigen Ausländer, welche sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, keinen Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dabei kann die Einreise bis zum Datum der Außerkraftsetzung der Verordnung erfolgen. Der Begriff Ausländer beschreibt laut Definition alle Personen, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es spielt daher keine Rolle, welche genaue Staatsangehörigkeit diese Personen haben.

 

Laut § 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV betrifft die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels ebenfalls Ausländer, welche ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 24.02.2022 in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt allerdings außerhalb der Ukraine aufgehalten haben. Diese Personen dürfen auch aus einem anderen Land in das Bundesgebiet einreisen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie ihren Wohnsitz in der Ukraine haben oder hatten.

 

Weiterhin regelt § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV den Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum Zeitpunkt des Angriffs am 24.02.2022 im Bundesgebiet aufgehalten haben. Wenn diese Personen aufgrund anderer aufenthaltsrechtlicher Vorgaben zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigen würden, weil sie ansonsten beispielsweise den zeitlichen Rahmen für einen Kurzaufenthalt überschreiten würden, sind auch sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

 

Die Befreiung endet zunächst mit dem Ablauf der UkraineAufenthÜV am 23.05.2022. Die Verordnung zielt lediglich darauf ab, kurzfristig eine Regelung zur Einreise und zum Aufenthalt für betroffene Personen zu schaffen. Unabhängig davon, ob eine Verlängerung der Verordnung angestrebt ist oder zukünftig beschlossen wird, bedarf es einer Regelung des mittel- und langfristigen Aufenthalts für den im § 2 der UkraineAufenthÜV genannten Personenkreis.

 

An dieser Stelle knüpft der Status des vorübergehenden Schutzes an. Dieser kann gemäß der gesetzlichen Norm in § 24 AufenthG erteilt werden. Berechtigt zur Beantragung sind alle im § 2 UkraineAufenthÜV aufgeführten Personen. Die Beantragung des vorübergehenden Schutzes ist von einem Asylgesuch klar zu trennen. Sie dient im Wesentlichen dazu, betroffenen Personen ohne einen langwierigen Asylprozess Schutz zu gewähren und den Personen einen geregelten und erlaubten Aufenthalt zu ermöglichen. Auch die Entlastung der zuständigen Behörden spielt hierbei eine Rolle.

 

Bei Gewährung des vorübergehenden Schutzes wird der Person eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von zwei Jahren erteilt. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein Jahr verlängert werden. In diesem Fall hätte eine Aufenthaltserlaubnis dann eine Gültigkeit von drei Jahren. Bis zur Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis wird nach Beantragung des vorübergehenden Schutzes eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Diese dient der Legitimation der Identität und des Aufenthalts bei Behörden und wird für einen kurzen Zeitraum ausgestellt.

 

Vorübergehender Schutz ist in der aktuellen Situation insbesondere folgenden Personengruppen zu gewähren:

 

ukrainischen Staatsangehörigen, unabhängig von Pass- oder Ausweisdokument

nicht ukrainische Staatsangehörige, welche internationalen oder nationalen Schutz in der Ukraine genießen

Familienangehörige der beiden oben aufgeführten Personengruppen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit

 

 

Ausländer ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, welche nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Ukraine hatten, bekommen nur in bestimmten Fällen den vorübergehenden Schutz gewährt. Hierzu zählen beispielsweise Studierende. Wenn diese Personen die Möglichkeit haben, in ihr Heimatland zurückzukehren, so ist von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen. Allerdings müssen die Personen auch berechtigt sein, in ihr Heimatland zurückzukehren. Das bedeutet, sie müssen über entsprechende Dokumente verfügen. Außerdem muss das Land als sicheres Land eingestuft sein, sodass die jeweilige Person sicher und dauerhaft in das Land zurückkehren kann. Wenn hiergegen Hindernisse vorliegen, ist von einer Ausreiseaufforderung abzusehen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.

 

Mögliche Hindernisse wären das unverschuldete Nichtvorhandensein eines Passdokuments, wobei eine Neubeschaffung von Passdokumenten auch im Bundesgebiet über das entsprechende Konsulat möglich ist. Weiterhin würden auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft, eine krankheitsbedingte Reise- beziehungsweise Transportunfähigkeit oder eine bevorstehende Eheschließung mit einer aufenthaltsberechtigten Person dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

 

Ist ein Asylantrag zu stellen?

 

Die Beantragung von Asyl ist im Rahmen der Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine nicht vorgesehen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Durchführung eines Asylverfahrens jedes schutzsuchenden Ausländers zum einen eine enorm hohe Belastung für Bundespolizei und Ausländerbehörde darstellen würde, die kaum zu bewältigen wäre. Weiterhin dauert die Prüfung eines Asylbegehrens mitunter mehrere Monate. Dies wäre ein nicht zumutbarer Umstand für alle Betroffenen, wobei sich die Dauer des Verfahrens aufgrund der hohen Belastung der Ausländerbehörden wahrscheinlich noch drastisch verlängern würde.

 

Daher wurde über die Erlassung der UkraineAufenthÜV die rechtliche Voraussetzung geschaffen, schutzsuchende Personen ohne großen behördlichen Aufwand in das Bundesgebiet einreisen zu lassen und ihnen die Zeit zu gewähren, vorübergehenden Schutz zu beantragen.

 

Die Beantragung von Asyl steht dennoch auch weiterhin jeder Person zu, da sie gesetzlich verankert ist. Das Recht auf Asyl stellt in Deutschland ein Grundrecht dar. Die Beantragung darf somit niemandem verwehrt werden. Entsprechend können auch Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt werden würde oder bereits gewährt wurde, ein Asylgesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

 

Für ukrainische Staatsangehörige empfiehlt sich dies aktuell nicht, da mit dem Status des vorübergehenden Schutzes bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Bei dem Durchlaufen eines Asylverfahrens werden Antragsteller in Asylunterkünften untergebracht und müssten somit, wenn sie bereits eine Unterkunft haben, diese voraussichtlich wechseln. Die Asylsuchenden werden dann einem bestimmten Bundesland zugeordnet und sind in ihrer räumlichen Freiheit für die Zeit der Asylprüfung beschränkt.

 

Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen werden die Asylgründe entsprechend dem Heimatland der Personen geprüft, was dann zu einer Ablehnung des Asylgesuchs führen kann, obwohl betreffende Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt bekommen könnten. Ein Asylantrag führt allerdings zu einer Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsnormen.

 

Ein Asylantrag sollte daher von geflüchteten Personen nur nach vorheriger individueller Beratung erfolgen. Hierfür stehen mehrere Stellen zur Verfügung, wie etwa die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl oder Anlaufstellen der Caritas Stiftung.

 

Unterkunft und Registrierung

 

Für die aufgrund des Krieges in der Ukraine geflüchteten Personen besteht die Möglichkeit einer privaten Unterbringung. Dies können beispielsweise bekannte oder verwandte Personen sein, welche einen Wohnsitz im Bundesgebiet besitzen.

 

Ist eine solche Unterbringung nicht möglich oder nicht gewollt, werden die Flüchtlinge staatlich untergebracht. Hierbei werden die Flüchtlinge dann wie bei Asylbewerbern nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf verschiedene Bundesländer verteilt. Die Zuständigkeit hierfür hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Innerhalb der Bundesländer erfolgt die Verteilung ebenfalls analog der Verteilung von Asylbewerbern. Zu unterscheiden ist hierbei allerdings, dass der Kreis der Familienangehörigen bzw. der Hausgemeinschaft weiter gefasst wird. Dieser Kreis darf bei einer Verteilung nicht getrennt werden, wenn dem nicht explizit zugestimmt wird.

 

Weiterhin ist eine Unterbringung bei fremden Personen mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet, welche eine Wohnung oder Wohnräume zur Verfügung stellen, grundsätzlich möglich. Personen, welche freiwillig Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich bei der zuständigen Ausländerbehörde des eigenen Stadt- oder Landkreises melden. Manche Städte haben bereits eigens dafür Online-Formulare bereitgestellt, über welche die Bereitschaft der Unterkunftsstellung erklärt werden kann. Die Behörde wird die Wohnräume dann besichtigen und gegebenenfalls genehmigen. Daraufhin wird ein Mietvertrag mit der Behörde geschlossen. Die Behörde weist dann Flüchtlinge den einzelnen Wohnungen zu.

 

Kostenlose Mobilität

 

Geflüchtete aus der Ukraine stehen an verschiedensten Stellen vor der Herausforderung der Beförderung. Innerhalb von Deutschland gibt es verschiede Angebote im Reiseverkehr. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die verschiedenen Arten von Fernzügen (IC, EC und ICE) und Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn. Es gibt jedoch auch andere Anbieter im Fernverkehr, wie beispielsweise ÖBB oder Flixtrain. In den einzelnen Bundesländern gibt es zudem Nahverkehrszüge sowie den öffentlichen Personennahverkehr in Städten.

 

Um auch mittellosen Ukraine-Flüchtenden eine ausreichende Mobilität zu ermöglichen, wurde eine Regelung zur kostenlosen Mobilität für Ukraine-Geflüchtete entworfen. Demnach benötigen Geflüchtete, die über Polen, Österreich oder Tschechien nach Deutschland einreisen, bereits seit dem 3. März 2022 keine Fahrkarte mehr. Die Deutsche Bahn hat ein spezielles Ticket mit der Bezeichnung „helpukraine“ entworfen. Dieses ermöglicht auch die anschließende kostenlose Weiterreise innerhalb von Deutschland. Erhältlich ist dieses Ticket in allen DB-Reisezentren und Agenturen. Es gilt für geflüchtete Bürger aus der Ukraine und kann im Nah- und Fernverkehr genutzt werden. Das Ticket ermöglicht eine kostenlose Fahrt zu jedem Zielbahnhof in Deutschland.

 

Weiterhin dürfen Geflüchtete aus der Ukraine kostenlos die Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nutzen. Kostenfrei ist ebenfalls die Fahrt in Straßenbahnen, Trams oder U-Bahnen. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, muss das spezielle Ticket der Deutschen Bahn oder ein gültiges Ausweisdokument vorgezeigt werden.

 

Arbeiten in Deutschland

 

Die Menschen, die auf der Suche nach Schutz in Deutschland einreisen, haben hierzulande keinen Job oder sonstiges Einkommen. Daher stellt sich oftmals die Frage, ob sie in Deutschland arbeiten dürfen. Mit einer vorläufigen Bescheinigung, der sogenannten Fiktionsbescheinigung, erhalten Geflüchtete durch die zuständige Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 24 Absatz 1 AufenthG. Bei der Fiktionsbescheinigung ist auf den Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu achten. Grundsätzlich dürfen Bürger aus der Ukraine somit jedem Beruf nachgehen und sich in die Gesellschaft integrieren. Ausnahmen gelten für Berufe mit berufsrechtlichen Zugangsbeschränkungen. Hierzu gehört beispielsweise der Beruf des Arztes oder des Erziehers.

 

Geflüchtete aus der Ukraine sind zudem frei, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder einer freiberuflichen Tätigkeit nachzugehen. An dieser Stelle sind die besonderen Bedingungen und Anforderung des jeweiligen Gewerbes zu beachten. Auch hierbei können zusätzliche Genehmigungen notwendig sein.

 

Krankenversicherung

 

Im Falle eines Schutzgesuchs in Deutschland besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies gilt entweder nach der Äußerung eines Schutzgesuchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 24 AufenthG gemäß §1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG). Diese Normen ermöglicht es Geflüchteten aus der Ukraine, in Deutschland Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Leistungen gehören nach §§ 4 und 6 AsylbLG auch ganz allgemein die Gesundheitsleistungen. Dabei wird zwischen der Behandlung akuter Krankheiten sowie der Vorbeugung und Früherkennung differenziert. Jeder Person steht zunächst ein Grundleistungsbezug zu. Hierbei wird die Behandlung akuter Krankheiten sowie Verletzungen und Schmerzzustände von dem Leistungsumfang umfasst. Dies schließt auch die Versorgung mit Arzneimitteln sowie sonstiger erforderlichen Leistungen zur Behandlung von Krankheiten mit ein. Der Leistungsumfang bezieht sich sowohl auf ärztliche als auch auf zahnärztliche Behandlungen. Die Übernahme der Kosten kann auch den Transport in ein anderes Krankenhaus im Inland umfassen, sofern dies im konkreten Einzelfall erforderlich ist.

 

Neben diesem Grundleistungsbezug werden Vorsorgeuntersuchungen erbracht, welche zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten oder Folgen von Krankheiten dienen. Hierunter fallen auch amtlich empfohlene Schutzimpfungen, wie beispielsweise die Corona-Schutzimpfung.

 

Im Einzelfall können weitere Leistungen zugesagt werden, welche zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Insbesondere bei einer Aufenthaltsgenehmigung zum vorübergehenden Schutz aufgrund des Ukraine-Konfliktes kann ein Anspruch auf medizinische oder sonstige Hilfe erforderlich sein. Weiterhin haben werdende Mütter einen Anspruch auf ärztliche sowie pflegerische Hilfe und Betreuung.

 

Hilfeleistungen

 

Wenn Geflüchtete aus der Ukraine nach Deutschland kommen, stellt sich ihnen die Frage nach finanziellen Hilfeleistungen. Neben Sachspenden von Bürgerinnen und Bürgern sind diese staatlichen Hilfen von wesentlicher Bedeutung. Grundsätzlich wird es behördlich als Schutzgesuch eingestuft, wenn Sie in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung hilfsbedürftig sind. In diesen Fällen besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Eine Leistungsberechtigung besteht auch immer dann, wenn der geflüchteten Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.

 

Um die Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die aus der Ukraine geflüchteten Personen sich zunächst bei einer Erstaufnahmeeinrichtung registrieren lassen. Hierzu können sie im gesamten Bundesgebiet zu einer Ausländerbehörde oder der Bundespolizei gehen. Im Anschluss an die Registrierung wird ein Ankunftsnachweis ausgegeben. Mit diesem Dokument können Leistungen im Sinne des AsylbLG bei der Landesbehörde beantragt werden.

 

Die Hilfeleistungen nach dem AsylbLG umfassen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Haushaltsgebrauchsgüter. Dem Geflüchteten sollen sämtliche Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt werden. Neben diesen grundsätzlichen Leistungen können auch Ausnahmen vorliegen. In Einzelfällen können daher noch weitere Leistungen zugesprochen werden.

 

Telefonie und Internet

 

Ein Telefon sowie eine Internetverbindung sind insbesondere für eine erste Integration sowie den Kontakt zu Familienangehörigen von Bedeutung. Daher ist es auch für Geflüchtete aus der Ukraine wichtig, uneingeschränkt telefonieren zu können. In Deutschland gibt es generell mehrere Anbieter, welche Prepaid-Tarife ohne Vertragsbindung anbieten.

 

Zudem ermöglichen die Telefondienstanbieter Deutsche Telekom, Vodafone und O2, einschließlich deren Partnermarken derzeit kostenlose Telefonate sowie Textnachrichten aus dem deutschen Festnetz und Mobilfunknetz in die Ukraine. Dieses Angebot gilt für alle Geflüchteten der Ukraine. Weiterhin wird Roaming in der Ukraine kostenlos, sodass der Kontakt zwischen Familien vor keine finanziellen Hürden gestellt wird. Die Telekom beschäftigt sich gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Entwicklung einer kostenlosen SIM-Karte, welche unbegrenzte Freiminuten sowie ein unlimitiertes Datenvolumen bietet. Auch andere Anbieter stellen Geflüchteten ab 14 Jahren kostenlose SIM-Karten zur Verfügung.

 

Kontoeröffnung in Deutschland

 

Ein Konto wird für Bestellungen, Überweisungen und andere wichtigen Tätigkeiten im Alltag benötigt. Sozialhilfen und andere Zahlungen werden ebenfalls über Konten bei einer Bank abgewickelt. Aus diesem Grund ist es auch für Geflüchtete aus der Ukraine wichtig, ein eigenes Bankkonto zu besitzen. Für berechtigte Verbraucher werden von den Banken in Deutschland sogenannte Basiskonten angeboten. Berechtigte Verbraucher in diesem Sinne sind alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

 

Das Zahlungskonto verfügt über die grundlegenden Funktionen und wird meist sehr kurzfristig ausgegeben. Bei der Wahl der Bank ist das Preis- und Leistungsverhältnis der einzelnen Anbieter zu vergleichen. Dieses muss von jeder Bank auf der eigenen Website kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dort findet sich in der Regel auch der Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos. Zur Legitimation benötigt die Bank ein gültiges Ausweisdokument.

 

Insgesamt gibt es umfangreiche Hilfeleistungen für Flüchtlinge aus der Ukraine. Die bestehenden Regelungen und Vorschriften werden stetig an die aktuelle Situation angepasst.

 

Quellen:

https://www.bamf.de/DE/Service/Kontakt/kontakt-node.html

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asyl-fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik-node.html

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/iOtjNkrHCZ76Jw5ReGn/content/iOtjNkrHCZ76Jw5ReGn/BAnz%20AT%2008.03.2022%20V1.pdf?inline

 

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