Erfahre hier, wie Du Abmahnungen wegen unlauterem Wettbewerb vermeidest, wenn Du für neue Produkte oder Angebote, Neuheiten und Neueröffnungen wirbst.
Unlauterer Wettbewerb bei Werbung mit “Neu”
von Dr. jur. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
1. § 5 Abs. 1 UWG
Wesentlicher Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Verwendung des Wortes „neu“ ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine Werbung unlauter, die unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung macht. Wird also z.B. mit der Neuheit einer Ware geworben, muss diese Angabe wahr sein.
2. Werbung für ein neues Produkt
Wird mit der Werbung behauptet, dass das Produkt selbst neu ist oder eine Neuheit darstellt, darf das Produkt nicht bereits von Wettbewerbern angeboten werden. Sonst kann wiederum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ergehen, weil die Angabe irreführend ist (BGH GRUR 61, 288, 293 – Zahnbürsten).
3. Beispiele für unlauteren Wettbewerb bei Werbung mit “Neu”
Die Neuheit kann sich aber auch auf die Eigenschaft der Ware selbst beziehen. Dann hängt es von der Art der Ware und der jeweiligen Branche ab, wie lange etwas als Neu bezeichnet werden darf.
a) Unlauterer Wettbewerb bei Automobilen
Am stärksten ausdifferenziert ist die Rechtsprechung zu dieser Frage bei Automobilen. Ein Kraftfahrzeug ist nur dann neu, wenn das Modell in Ausstattung und technischer Ausführung immer noch unverändert hergestellt wird, es abgesehen von der Überführung nicht benutzt worden ist und in Folge einer längeren Standzeit keine Mängel aufgetreten sind. Als relevante Beeinträchtigung wird aber auch jede Verschlechterung der Garantie angesehen, etwa bei reimportierten Kraftfahrzeugen. Auslaufmodelle sind danach gesondert zu kennzeichnen. Ist das Fahrzeug älter als ein Jahr, muss auch darauf hingewiesen werden. Eine Tageszulassung steht der Neuheit dagegen nicht entgegen.
b) Unlauterer Wettbewerb bei technischen Produkten
Ähnliches wird man auch für Technik anzunehmen haben. Eine Sache ist nur dann neu,
- wenn sie noch nicht benutzt worden ist,
- durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat,
- nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird,
- die Garantie ungeschmälert besteht und
- zumindest bei Markenware originalverpackt ist.
Sind nicht alle 5 dieser Merkmale gegeben, besteht die Gefahr einer irreführenden Werbung, wenn “neu” ohne klarstellenden Hinweis verwendet wird.
c) Unlauterer Wettbewerb bei sonstigen Produkten
Inwieweit außerhalb dieser Warengruppen das Wort “neu” irreführend ist, hängt immer von den Umständen der Ware und der Branche ab. Hat das Produkt in der Verkehrsanschauung bereits eine gewisse Abwertung erfahren, darf “neu” nicht mehr verwendet werden. Immer kommt es letztlich auf die Irreführung der beteiligten Verkehrskreise an. Wird die nicht beachtet, droht eine wettbewerbliche Abmahnung.
4. Ergebnis
Vermeide irreführende Werbung. Die Angabe “neu” darf nur verwendet werden, wenn das beworbene Produkt, ob Ware oder Dienstleistung, wirklich neu ist. Wer dies außer Acht läßt, bietet seinen Mitbewerbern eine schwache Flanke an: kann sein, dass sie sie für eine Abmahnung nutzen. Stecke diesen Aufwand lieber in eine gelungene Werbung, die sich nicht als unseriöse Geschäftspraktik abmahnen läßt.
Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.