Produktfotos im Spannungsfeld von Urheberrecht, Markenrecht und Designschutz

Produktfotos und DSGVO Photo by Alexander Dummer on Unsplash

So lassen sich teure Abmahnungen für Produktfotos vermeiden

Übersicht: Erfahre hier, wie Du auch 2023 rechtssicher Produktfotos erstellt, verwendest oder erwirbst, damit Du nicht abgemahnt werden kannst.   von Dr. jur. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Inhalt

 

I. Einleitung: Produktfoto und Abmahnung

Produktbilder können abgemahnt werden, wenn ein Dritter an dem Foto das Urheberrecht hat. Doch wäre es fatal, zu glauben, dass selbst gemachte Produktbilder ohne weiteres zulässig wären. Auch hier gibt es insbesondere drei Schutzrechte (nicht abschließend) zu beachten:

  • Urheberrecht
  • Markenrecht und
  • Designschutz

II. Das Urheberrecht für fremde Produktbilder

Relativ einfach ist die Frage des Urheberrechts für fremde Bilder zu beantworten. Praktisch jede Abbildung eines Produktes von einem Dritten ist urheberrechtlich geschützt.

1. Das Urheberrecht des Fotografen

Das Werk des Fotografen ist (gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) absolut (also gegenüber jedermann) geschützt. Er entscheidet (gem. § 15 UrhG) allein, wie sein Foto verwertet werden darf. Dies betrifft im Zusammenhang des Internets insbesondere das Recht der Vervielfältigung (gem. § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (gem. § 19a UrhG).  Damit ist es insbesondere verboten, Fotos von Dritten zu kopieren und für die eigene Website zu verwenden. Zwar sind Produktfotos nicht ohne weiteres urheberrechtlich geschützt. Vorausgesetzt ist immer eine gewisse Schöpfungshöhe, also eine hinreichend individuelle Gestaltung des Bildes. Wann das genau der Fall ist, ist schwierig zu bestimmen, kann für Produktfotos aber im Regelfall dahin stehen. Denn neben dem Urheberrecht gibt es für bestimmte Kategorien von Werken noch die ergänzenden Leistungsschutzrechte. Diese sind ohne besondere Anforderungen an die Individualität geschützt. Die passenden Urheberreglungen für Deine Fotos im Auftrag Dritter findest in unserem Fotografie-Vertrag hier:

Fotografie-Vertrag

2. Der Lichtbildschutz der Lichtbildners

Das gilt auch für Bilder. Jedes Lichtbild ist in ähnlicher Weise wie ein Urheberrecht gegen Vervielfältigung und unerlaubte Nutzung geschützt (§ 72 UrhG). Wird dagegen verstoßen, drohen Ansprüche des Lichtbildners auf Unterlassung, Schadensersatz und vor allem eine Abmahnung (nach § 72 Abs. 2 UrhG). Zwar hat ein Leistungsschutzrecht oft eine kürzere Schutzdauer als das Urheberrecht.  Für Lichtbilder sind es 50 Jahre ab dem Erscheinen, statt der 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers (gem. § 72 Abs. 3 UrhG). Doch spielt das nur für wenigstens 50 Jahre alte Produkte eine Rolle.

3. Der Designschutz für CAD-Produktbilder

Ein anderes gilt für computergenerierte Produktbilder, für die ein Urheberrecht an Fotos ausscheidet. Diese können nur als Design (früher: Geschmacksmusterrecht) geschützt sein. Dieses Recht besteht entweder für den Entwerfer für 3 Jahre oder für den im Register eingetragenen Entwerfer für bis zu 25 Jahre.  Derartige Bilder bleiben hier außer Betracht (nähere Informationen dazu etwa hier).

4. Rechtsfolgen der Urheberrechtsverletzung bei Bildern

Die Übernahme fremder Produktbilder verstößt damit immer gegen das Urheber- oder Lichtbildrecht des Fotografen. Gem. § 97 UrhG kann der Inhaber der Lichtbild- oder Urheberrechte Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Für die Unterlassung kann eine (kostenpflichtige) Abmahnung gem. § 97a UrhG erteilt werden. Wird darauf keine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Verletzer unterschrieben, kann der Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder der Hauptsache klage durchgesetzt werden. Daneben können sich auch noch Schadensersatzansprüche des verletzten Fotografen ergeben. Dieser kann nach den Rechtsgrundsätzen zur dreifachen Schadensberechnung den

  • konkreten Schaden des Fotografen einschließlich entgangenem Gewinn (schwer nachweisbar),
  • kausal auf die Verletzung zurückgehenden Gewinn des Verletzers (bei Produktfotos auch schwer zu ermitteln) oder
  • entgangene Lizenzeinnahmen des Fotografen umfassen.

Praktisch relevant ist vor allem die dritte Variante. Zur Bestimmung der entgangenen Lizenzeinnahmen wird regelmäßig auf Branchenübersichten zurückgegriffen, auch wenn immer eine individuelle Wertermittlung erforderlich bleibt). Bei Verletzung der Rechte eines professionellen Fotografen kann insbesondere die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing in Betracht kommen. Abhängig von der Wertigkeit des Bildes und der Dauer der Nutzung können dadurch weitere erhebliche Kosten entstehen. Diese verdoppeln sich auch noch, wenn – wie regelmäßig – bei der unerlaubten Verwendung des Bildes auch noch das Urheberbennungsrecht des Fotografen aus § 13 UrhG außer Acht gelassen wurde, er also nicht als Urheber angegeben wurde. Dann gewährt die Rechtsprechung einen Aufschlag von bis zu 100% auf den ermittelten Lizenzschaden.

5. Ausnahme Produktfotos auf Handelsplattformen (insbesondere Amazon)

Eine verbreitete Ausnahme kann sich ergeben, wenn das Bild auf eine Handelsplattform (z.B. Amazon) hochgeladen wurde. Wenn die Handelsplattform von dem Hochladenden das Recht an dem Bild erwirbt, kann sie es auch Dritten zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist aber, dass der Hochladende das Urheberrecht an dem Bild wirklich besaß, da er es sonst nicht an die Handelsplattform und diese nicht an den weiteren Nutzer lizenzieren kann. Nach derzeitiger Rechtsprechung gilt dies insbesondere für Amazon.

6. Verbleibende Alternativen

A) PRODUKTBILDER SELBER MACHEN

Man sollte daher auf keinen Fall einfach Bilder aus dem Internet verwenden. Das Beste ist, die Bilder selbst zu erstellen oder einen Dritten mit der Erstellung zu beauftragen. Dabei sind aber dann die Maßstäbe zu  III. dieses Beitrages zu berücksichtigen.

B) PRODUKTBILDER KAUFEN (LIZENSIEREN)

Regelmäßig keine Alternative ist für Produktbilder der Erwerb von Stockfotos. Nur ganz selten finden sich hier überhaupt konkrete Produktfotos, da die Stockanbieter aufgrund der zu III. dargestellten Rechtsgrundsätze zu den Rechten an abgebildeten Gestaltungen, Marken und Designs das Hochladen solcher Bilder meist verhindern. Selbst wenn sich solche Bilder doch einmal finden, ist bei dem Erwerb sehr genau zu beachten, in welchem Umfang die Rechte an dem Bild jeweils eingeräumt werden. Leider sind die Lizenzbedingungen für alle Stockfoto-Anbieter unterschiedlich. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten, also auch nicht an Bildrechten, gibt, kommt es immer genau auf die Gestaltung der Lizenzbedingungen an:

  • Nutzung auch für Werbezwecke?
  • Kommerziell?
  • Nur im Internet?
  • Auch für Print?
  • Übertragbar?
  • Alle Auflösungen?

Dies sind nur einige der Fragen, die bei Durchsicht der Lizenzbedingungen des Herstellers zu beachten sind.

C) HERSTELLERFOTOS VERWENDEN

Im Einzelfall können Bilder des Herstellers verwendet werden. Hier ist aber immer die Erlaubnis im Einzelfall zu beachten. Ebenso wie bei der Lizensierung von Stockfotos ist immer die Erlaubnis für die konkrete Art der Nutzung erforderlich.

III. Schutzrechte an abgebildeten Gegenständen

1. Markenrechte für das Produkt oder die Dienstleistung

A) ABBILDUNG ALS MARKENRECHTSVERLETZUNG

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ebenso sind Unternehmenskennzeichen geschützt, die im Verkehr als Name eines Unternehmens gelten. Wird eine solche Marke auf einem Foto abgebildet, kann dies die Benutzung der Marke nach § 14 Abs. 1 MarkenG darstellen und damit nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG ebenfalls Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz des Markeninhabers auslösen. Ebenso kann im Fall der Benutzung der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG sogar eine Strafbarkeit noch § 143 MarkenG eintreten. Das bedeutet aber nicht, dass die Abbildung einer Marke immer verboten ist. Es gibt im Markenrecht erhebliche Ausnahmen.

B) ERSCHÖPFUNGSGRUNDSATZ IM MARKENRECHT

Warum diese Ausnahmen erforderlich sind, wird unmittelbar deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie schwierig es für den Inhaber zB eines McBooks wäre, seinen Computer ohne Markenverletzung anzubieten. Design, Markenlogo und Marke sind absolut für Apple geschützt. Er dürfte kein Foto seines Computers verwenden und müsste sogar den Namen umschreiben. Deshalb gibt es den Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG, damit der Markeninhaber den Handel mit seinen Produkten nicht verbieten kann. Danach kann die Marke eines bereits rechtmäßig von dem Markeninhaber in Verkehr gebrachten Produktes benutzt werden, um dieses Produkt zu beschreiben. Diese gesetzliche Erlaubnis gilt nach § 24 Abs. 2 MarkenG aber nur, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen des Markeninhabers verletzt werden, insbesondere, wenn das Produkt nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde (wobei die Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Nutzung aussen vor bleibt). Danach ist die Abbildung einer Marke auf einem Produktbild erlaubt, wenn damit ein rechtmäßig erworbenes Produkt beschrieben wird, insbesondere um damit zu handeln. Wer also mit rechtmäßig erworbener, nicht verschlechteter Ware handelt, kann davon Produktfotos anfertigen und diese für ein Online-Angebot dieser Ware verwenden.

 B) ERSATZTEILE UND ZUBEHÖR IM MARKENRECHT

  • 23 MarkenG erlaubt eine Verwendung der Marke, wenn über bestimmte Eigenschaften der Produkte berichtet wird oder Zubehör, Ersatzteile oder Dienstleistungen in Bezug auf die Marke angeboten werden. So kann etwa ein Shop, der Reparaturen für Apple Produkte anbietet, unter Benutzung der Marke darauf verweisen.

Diese Erlaubnis ist jedoch begrenzt auf eine Nutzung der Marke, soweit dies notwendig ist. Darüber läßt sich natürlich trefflich streiten. Daher sollte eine solche Benutzung auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Die Originalmarke darf nur beschreibend zur Klarstellung des Verwendungszwecks verwendet werden. Das umfasst in erster Linie einfache Abbildungen, die Verwendung etwa des Logos dürfte danach nur selten möglich sein. Übermäßig ist in jedem Fall, wenn die fremde Marke als Kennzeichnung der eigenen Leistungen oder Ware erscheint. Abbildungen von Namen und zur Klarstellung auch einfacher Abbildungen des Produktes, insbesondere in einer Aufmachung, die der Nutzung entspricht (etwa Abbildung eines am einem Apple Laptop arbeitenden Mitarbeiters, Bild über die Anbringung eines Ersatzteils an die Originalware etc.) dürften erlaubt sein,. Jenseits dessen kann es in jedem Fall gefährlich werden, da kaum sicher vorher gesagt werden kann, dass ein mit den Feinheiten von Vertrieb und Marketing nur wenig vertrautes Gericht die Notwendigkeit ebenso versteht wie Du.

 C) MARKENMÄSSIGE VERWENDUNG

Ergänzend setzt ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch immer voraus, dass die Marke markenmäßig verwendet wurde, also insbesondere zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen. Es reicht, insbesondere bei bekannten Marken aber aus, wenn versucht wird, von der Bekanntheit der Marke zu profitieren. So kann etwa die Abbildung der Marke Rolls Royce in der Werbung für ein anderes Produkt zur Verdeutlichung, dass es sich um ein exklusives Produkt handelt, gegen das Markenrecht verstoßen. Erlaubt ist danach die Abbildung einer Marke nur, wenn sie lediglich als Beiwerk erscheint und nicht zur Kennzeichnung eines Produktes dient.

D) ERGEBNIS ZUR MARKENRECHTSVERLETZUNG

Zusammenfassend kann ein Produkt, auf dem sichtbar eine Marke angebracht ist, nur dann unbedenklich verwendet werden,

  • wenn es lediglich Beiwerk ist,
  • es um eine erlaubte und nicht diffamierende Berichterstattung oder den
  • Handel mit einem rechtmäßig erworbenen, nicht verschlechterten Produkt oder
  • Ersatzteile für ein solches geht.

 2. Urheberrechte an abgebildeten Gegenständen (Motivschutz)

A) URHEBERRECHT AN GESTALTUNGEN

Ein Urheberrecht kann aber nicht nur an Bildern bestehen. Auch an

  • Gemälden,
  • Statuen,
  • Bauwerken,
  • Werken der angewandten Kunst (Lichtinstallationen, Happenings u.ä.)

können Urheberrechte bestehen. Vorausgesetzt ist immer, dass die Gestaltungen eine hinreichende Schöpfungshöhe haben. Eine schwierige Grenze, im Zweifel sollte man als Laie von einem Urheberschutz ausgehen, wenn das Werk mehr als nur ganz alltäglich oder technisch selbstverständlich ist. Genau genommen kann schon der Wunsch, die entsprechende Gestaltung für ein Foto zu verwenden, ein guter Indikator dafür sein, dass es urheberrechtlich geschützt ist. Wäre es nur ganz alltäglich, würde man es kaum nutzen wollen.

B) URHEBERRECHTSVERLETZUNG DURCH ABBILDUNG

Ist nach dieser Maßgabe ein Urheberrechtsschutz gegeben, steht dem Urheber der Gestaltung erneut das absolut (also gegenüber jedermann wirkende) Recht zur Verwertung zu. Dazu gehört gem. § 16 UrhG auch das Recht, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sein Werk vervielfältigt oder gem. §§ 15, 19a UrhG etwa im Internet zugänglich gemacht werden darf. Dafür kann bereits eine Abbildung mittels einer Fotografie ausreichen. In der Konsequenz kann das Foto eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes durch den Fotografen (und die spätere Nutzung des Bildes durch einen Dritten) gegen das Urheberrecht verstoßen. Der Künstler kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97ff. UrhG haben.

C) RELEVANZ FÜR PRODUKTFOTOS  (PANORAMAFREIHEIT)

Da auf Produktfotos primär das Produkt und nicht die geschützte Gestaltung abgebildet ist, ist der Urheberschutz für den Gestalter nur relevant, wenn geschützte Gestaltungen als Hintergrund für die Produktfotos verwendet werden. Soweit es Bauwerke oder öffentliche Kunstwerke anbetrifft, kann eine solche Abbildung von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sein. Dafür ist erforderlich, dass das geschützte Werk (die Gestaltung) bleibend öffentlich zugänglich ist. Grade hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.4.2017, Az.: I ZR 247/15) entschieden, dass auch der (urheberrechtlich geschützte) Kussmund an den AIDA Kreuzfahrtschiffen als Panorama abgebildet werden darf, weil er zwar beweglich, aber immer an frei zugänglichen Orten unter freiem Himmel zugänglich ist. Dies gilt jedoch nur für Werke, die ansonsten nicht bleibend frei zugänglich sind. Etwa eine Fotoschau unter freiem Himmel, die nur für kurze Zeit statt findet, würde noch nicht berechtigen, die Fotos als Panorama abzubilden. Zudem ist es immer eine Panoramafreiheit, wird nur das urheberrechtlich geschützte Werk abgebildet, ist auch dies nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.

D) ABBILDUNGEN VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN PRODUKTEN

Doch nicht nur klassische Kunstgegenstände können urheberrechtlich geschützt sein. Auch künstlerisch gestaltete Produkte oder Verpackungen von Produkten können Urheberrechtsschutz genießen. Beispiele sind etwa Möbel des sog. Bauhaus-Stils, bestimmte Parfumflaschen, gelungen gestaltete Technik und vergleichbare Beispiele. Der urheberrechtliche Schutz bedeutet jedoch nicht, dass Produktfotos derartiger Gegenstände nicht verwendet dürfen. Werden Produktbilder von ihnen verwendet, um diese Gegenstände selbst zu veräußern, gilt auch hier der Erschöpfungsgrundsatz. Zwar ist der Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht nach § 17 Abs. 2 UrhG nicht derart weitgehend ausgestaltet wie im Markenrecht, doch hat der BGH darin ein allgemeines Erschöpfungsprinzip erkannt. Entsprechend durfte Tchibo das Parfum Poison unter Abbildung der urheberrechtlich geschützten Parfumflasche bewerben, weil Tchibo das Produkt rechtmäßig vertrieb (BGH, NJW 2000, 3783 – Parfumflakon). Ebenso kann auch eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern möglich sein, wenn es um eine Berichterstattung geht. 

Ebenso hat der BGH soeben mit drei Urteilen vom 11.09.2024drei Urteilen vom 11.09.2024, Az. I ZR 139/23; I ZR 140/23 und I ZR 141/23 entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet nicht das Urheberrecht des Fotografen der auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt.

3. Der Designschutz an abgebildeten Gegenständen

Nach § 2 DesignG kann das Design eines Produktes (gemeint ist seine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform) für den Entwerfer/Anmelder absolut geschützt sein. Danach kann ebenso wie nach dem MarkenG die Abbildung eines als Design geschützten Produktes verboten sein (ähnliche Rechte können sich aus dem Wettbewerbsrecht etwa unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung ergeben). Im Ergebnis gelten aber auch für das Designrecht die bereits erörterten Rechtsgrundsätze. Insbesondere der Erschöpfungsgrundsatz erlaubt daher auch die Abbildung von als Design geschützten Produkten, um damit rechtmäßig zu handeln. Wenn Du Menschen abbildest, brauchst Du einen Model Release Vertrag – diesen findest Du hier:

Model Release Vertrag

IV. Ergebnis

Produktfotos rechtssicher zu verwenden ist möglich, wenn die Vorgaben aus Urheberrecht, Markenrecht und Designschutz beachtet werden. Wesentlich ist zunächst, das Urheberrecht an dem Bild zu erwerben, entweder in dem man das

  • Produktfoto selbst macht
  • ein gemeinfreies Bild verwendet
  • ein Produktfoto kauft (lizensiert.

Inhaltlich kommt es dann darauf an, sich insbesondere im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes zu bewegen. Es dürfen nur Bilder von Produkten oder Leistungen verwendet werden, die man rechtmäßig handelt oder für die man Ersatzteile oder Zubehör anbietet. Dabei muss immer vermieden werden, das Ausgangsprodukt zu verschlechtern. Ebensowenig erlaubt ist, die Bekanntheit einer fremden Marke auszunutzen. Abschließender Tipp: Vergiss nicht die Urheberbennung! Nach § 13 UrhG  kann der Urheber  bestimmen, ob und  wie  er als Urheber seines  Bildes zu nennen ist. Mehr dazu findest Du in unserem Beitrag  zum Impressum. Ansonsten habe ich auch einen Datenschutz-Generator für Dich, der Dir die Arbeit komplett abnimmt.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

358 Kommentare

  1. Peter Hein

    Produkt in Logo

    Ich habe einen YouTube-Kanal. Im Kanallogo habe ich das Foto eine Schaf-Handpuppe, die ich auf Amazon gekauft habe.
    Darf ich das Foto einer gekauften Puppe im Kanallogo verwenden?

    • ronald kandelhard

      Das wäre nur problematisch, wenn:
      a) Du für das Foto keine Lizenz hast (etwa einfach das Shop-Bild übernommen) oder
      b) wenn die Ansicht der Puppe geschützt ist, etwa als Geschmacksmuster (jetzt Design) oder nur urheberrechtlich
      c) die Puppe so berühmt ist, dass es eine wettbewerbsreichliche Anlehnung oder Ausbeutung ist (im Kurs gibt es dazu
      etwa das Beispiel einer Abbildung eines Rolls Royce auf einem Werbefoto.

      Wahrscheinlich ist das alles nicht, aber mehr kann man ohne genaue Ansicht nicht sagen.

      Viel Erfolg mit dem Kanal.

  2. Guten Tag,

    darf ich für eine Bewertungsseite die Produktfotos von Amazon benutzen und auf meiner Seite präsentieren. Da ich ja Kritik bzw. Lob an den Produkten ausübe sollte das ja unter die „Schranken des Urheberrechts“ fallen oder?

    • ronald kandelhard

      Nein, für das Foto gibt es keine Lizenz. Wenn es wirklich ein Beitrag zur reinen Meinungsäußerung wäre, wäre das vielleicht noch zulässig,
      wenn es eine Auseinandersetzung mit dem Foto ist, sonst aber eher nicht.

  3. Maya Kevenhueller

    1) Darf ich für eine Bewertungsseite Produktfotos (selbst fotografiert) verwenden?
    2) Darf ich in diesem Zusammenhang auch das Logo des jeweiligen Herstellers verwenden?

    • ronald kandelhard

      Gute Fragen:
      zu 1) Berichterstattung mit eigenen Fotos ist im Zweifel erlaubt.
      zu 2) Grundsätzlich nein, es sei denn, man würde sich genau mit dem Logo auseinandersetzen,
      aber das macht eine Bewertungsseite sicher nicht.

  4. bewege ich mich auf glattem Eis, wenn ich die Abbildung (Creative Common Lizenz) einer Smartwatch eines bekannten Herstellers als Symbolbild für Consumer Electronics auf meiner Webseite verwende? Meine Webseite ist keine E-Commerce Seite – es wird also nichts verkauft, sondern nur informiert über meine Dienstleitungen in Bezug auf die Reparatur derartiger Produkte.

    • ronald kandelhard

      Ja, definitiv, kommt drauf an, ob das Design der Smartwatch geschützt ist, zudem kann es wettbewerbliche Anlehnung sein, die auch verboten wäre.

  5. Hallo, wir haben in meiner Firma über Amazon einen Spielzeugrobpter von einem eher unbekannten Hersteller aus China gekauft. Wir wollten damit einen internen Fotowettbewerb starten, bei dem die Mitarbeiter den Roboter vor verschiedenen Kulissen ablichten (Thema Künstliche Intelligenz, der Roboter wäre da eher Mittel zum Zweck und es geht nicht konkret um diese eine Marke/diesen einen Roboter) und die besten Fotos dann auch im Jahresbericht benutzen (wird gedruckt an Kunden/Partner gegeben und als PDF online gestellt). Jetzt kommen rechtliche Bedenken auf, aber der Hersteller reagiert auf Anfrage nicht. Können wir die Fotos trotzdem machen und hinterher verwenden? Danke für Ihre Einschätzung dazu!

    • ronald kandelhard

      Hallo Robert,
      ich kann so kaum beurteilen, ob der Roboter vielleicht ein geschütztes Design hat oder darauf eine Marke abgebildet ist. Beides wäre jedenfalls eher unwahrscheinlich. Unabhängig davon, wenn der Roboter im Rahmen von Darstellungen im Bereich der Auseinandersetzung mit allgemeinen Themen verwendet wird – und es nicht um Werbefotos etc. geht – fällt mir kein Grund ein, warum es nicht erlaubt sein sollte. Also, viel Erfolg mit dem Wettbewerb….

  6. Hallo, ich möchte für ein Buch verschiedene Nahrungsmittel vergleichen, pro Produkt (Nennung der Sorte/Hersteller) ein selbsterstelltes Foto davon zeigen und den Energiegehalt angeben. Außerdem möchte ich hilfreiche Produkte (Gegenstände) zeigen und erklären, wieso sie praktisch sind. Bin nach langer Suche immer noch ratlos, ob ich das darf (Produkte im Buch nennen und zeigen). Vielen Dank, viele liebe Grüße!

    • ronald kandelhard

      Hallo, so wie geschildert sollte das gehen. Berichterstattung ist frei, eigene Fotos auch. Schwierig wird es nur (siehe das Rolls Royce Beispiel im Text – wenn ich fremde Produkte abbilde, um mich an deren Bekanntheit anzuhängen – benutze zB einen Rolls Royce, um meinem Produkt einen luxuriösen Anstrich zu geben). Das ist hier aber nicht der Fall, zudem geht es nicht um die Unterstützung eines eigenen Verkaufs. Deshalb, viel Erfolg mit dem Projekt.

  7. Hallo,
    wir sind eine freie und markenunabhängige Kfz Werkstatt und machen Werbung mit einem Banner an der Wand. Der Inhalt ist natürlich der Firmenname und eine selbst erstellte Zeichnung eines Autos. Das Auto wird von vorne gezeigt und nur die linke Hälfte, dabei ist es sehr schemenhaft. Manche Details ( Scheinwerferform, Grillform) erinnern jedoch an ein Auto der weiß-blauen Automarke. Ein Logo ist nicht gezeichnet oder angedeutet. Die Marke wird bei uns ( neben allen anderen) auch repariert und gewartet. Sollte ich die Erläuterung oben richtig verstanden haben, ist die Benutzung der schematischen Abbildung kein Problem?
    Vielen Dank!

    • ronald kandelhard

      Also durch die Verfremdung sollte das gehen, aber eine genaue Antwort ist ohne das Bild schwierig.

  8. Danke für den Bericht. Ich hätte auch noch eine Frage: Darf ich als freiberuflicher Produktfotograf regulär zb eine Flasche Gin oder einen Rucksack kaufen, davon dann eigene Produktfotos machen bei welchen Logo/Marke deutlich zu sehen ist und damit dann Werbung sowohl Print als auch Socialmedia für meine Arbeit als Produktfotograf machen?
    Herzlichen Dank!

    • ronald kandelhard

      Das ist eher nicht zulässig, Du verwendest dann fremde Marken für Deine Werbung, obwohl die nicht Teil Deines Angebotes sind (also Du vertreibst den Gin z.B. nicht).

      • Auch wenn es mir offensichtlich nicht um das Produkt sondern das Foto und meine Fähigkeiten als Fotograf geht? Wird da kein Unterschied gemacht?

        • ronald kandelhard

          Ich fürchte nein, das bleibt riskant, auch wenn die Marken da vielleicht nichts gegen haben…

          • Ich möchte gerne die Anfrage von Philipp aufnehmen und erweitern. Wie ist der Sachverhalt, wenn beim DPMA die Schutzfrist abgelaufen ist oder die Löschung vom Inhaber beantragt wurde?

  9. Vielen Dank für den ausführlichen und interessanten Bericht!
    Ich hätte auch noch eine Frage:
    Darf ich für eine Rezension auf Amazon eine Produktverpackung – z.B. einen Lego Karton mit Logo und Auflistung des Lieferumfanges (Inhalt) des Lego Sets – fotografieren und veröffentlichen?

  10. Britta Dietel

    Hallo, ich bin Grafiker und etwas ratlos, ob ich in meinem Fall nicht gegen das Design-/ Markenrecht verstossen würde.
    Einer meiner Kunden hat einen schönen bedruckten Stoff gekauft und möchte nun das Design des Stoffes auf seiner Visitenkarte verwenden. Er hat den Stoff fotografiert; das Design soll ganzflächig als Bild/ Foto auf der Visitenkarte verwendet werden (85x55mm). Wie liegt hier das Fall und was passiert, wenn ich dem Bild/ Design noch ein neues Element hin zu füge, d.h. es veränder?
    Herzlichen Dank!

    • ronald kandelhard

      Hallo Britta, ganz genau kann ich das nicht sagen, es kommt darauf an, ob das Design auf dem Stoff als Design geschützt ist. Designschutz entsteht durch Eintragung (da könnte man im Designregister recherchieren), aber auch durch Benutzung. Wenn es so schön ist, das man es kopieren möchte, spricht was dafür, dass es geschützt ist, aber eine wirkliche Antwort kann man nur mit Ansicht des Designs und einer Recherche im Designregister geben. Dafür gibt es spezialisierte Rechts- und Patentanwälte, die aber sicherlich nicht äußerst günstig sein werden. Zwischenfazit: Ja, kann ein Problem sein.

  11. Krisztina Burmeister

    Guten Tag,
    ich habe vielleicht eine schwierige Situation: wir kreieren und produzieren Walk Acts und Grosskostüme in Lebensgrösse von Werbefiguren und Maskottchen wie zB die m&m Figuren. Mit unseren Kunden vereinbaren wir, dass wir Bilder etc für Eigenwerbung nutzen können. Wir zeigen dann unsere Kostüme im Einsatz und bedienen uns auch von Fotos, die in der Öffentlichkeit gemacht worden sind – von wem wissen wir nicht immer. Wenn uns ein Fotograf direkt abmahnen würde, können wir uns auf unser Werk, das er abbildet, berufen und uns somit mindestens von der Abahnung schützen? Wir haben 2 geistige Schöpfungen: ein Photo und als Motiv ein kreatives Werk. Klingt wie Schachmatt? Wie sehen Sie das?
    Herzlchen Dank im Voraus!

    • ronald kandelhard

      Keine einfache Frage. Erst mal führt nichts daran vorbei, dass es ein Verstoss gegen das Urheberrecht ist, wenn Ihr Fotos von Dritten verwendet. Die Abmahnung des Fotografen wäre also sicher erfolgreich.
      Frage wäre, ob sich der Fotograf selbst auch einer Urheberverletzung schuldig gemacht hat, weil er Eure (ich unterstelle geschützten) Kostüme fotografiert hat. Wenn die jedoch in der Öffentlichkeit zu sehen waren, sehe ich da keinen Verstoß, insbesondere, wenn es eine Abbildung ist, die auch den Zusammenhang von Kostüm und öffentlichen Raum darstellt. Von daher würde ich sagen, schachmatt für Euch, ja…

    • ronald kandelhard

      Mit einiger Vorsicht im Grundsatz ja… ob ein fremdes geschütztes Objekt gefilmt, fotografiert oder gerendert wird, macht erst mal keinen Unterschied, so oder so wird es vervielfältigt…

  12. Michael Jaksch

    Hallo,
    wie ist denn das die Produktfotos in online Museen, ich z.B. Sammle Kameras und es gibt einige die Ihre Sammlung auch im Netz zeigen, ich auch. Natürlich sind da dann , selbstgemachte, Fotos von Produkten zu sehen, mit Beschreibung und ähnlichem, und dabei natürlich auch Logos.
    Natürlich werden die gezeigten Produkte nicht mehr hergestellt, aber Die Marken oder Rechtsnachvolger in vielen Fällen schon, liegt dann eine Urheberrechtsverletzung vor?

    • ronald kandelhard

      Wenn die Produkte als Design geschützt sind (das Zeigen im Museum ist ein gutes Indiz) kann man das Foto sicher nicht ohne weiteres veröffentlichen. Meist sollte der Designschutz aber abgelaufen sein. Die Logos selbst, wenn die nicht zentraler Inhalt des Bildes sind und markenmäßig genutzt werden, sehe ich dagegen als geringeres Problem an.
      Gravierender ist eine recht neue Entscheidung des BGH, wonach sogar ein vertragliches Fotografierverbot (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr10417-museum-fotografieren-verboten-urheberrecht-unterlassung/) zu einem Unterlassungsanspruch führen kann, selbst wenn das fotografierte Objekt selbst gemeinfrei ist (weil die Urheberschutzdauer von 70 Jahren abgelaufen war).

      • Michael Jaksch

        Hallo,
        da liegt wohl ein Missverständnis vor, ich meinte keine Museen der Öffentlichen Hand oder ähnliches, sondern eher so etwas : http://www.kameramuseum.de/index.htm .
        Und ich meinte auch nicht in Museen fotografieren, sondern die eigene Sammlung, also von mir ( oder dem Fotografen) erworbenen Kameras.
        Ich hatte gehofft das, wenn ich meine eigene Sammlung online stelle, mit Beschreibung der Kamera, würde es unter Berichterstattung fallen.
        Wenn man allerdings die Kameras, zumindest die, die noch keine 70 Jahre alt sind, nicht zeigen darf, befinden sich einige Seiten auf dünnem Eis, denn ich denke nicht das ( auch das Museum in dem Link) für jede Kamera eine Freigabe des Herstellers haben, und es sind nicht alle über 70 Jahre alt

  13. Ronald Kandelhard

    Also eigene Kameras abbilden und darüber öffentlich berichten sollte zulässig sein. Das Urheberrecht sehe ich da nicht verletzt, selbst wenn es ein ergänzendes Urheberrecht an der Form gäbe.

    • Michael Jaksch

      Hallo,
      danke, dann bin ich erstmal beruhigt, da ich auch einen Blog habe, weiß ich das man fremde Fotos, nicht so einfach nehmen kann, die habe ich mir immer bei Wiki common, unter Beachtung von Namens und Quellenangabe gehohlt.
      In einem Museum Bilder für die HP zu machen, wär ich gar nicht drauf gekommen, wobei man, wenn man freundlich fragt und nicht gewerblich ist, oder sagen wir Kleingewerbe, wird man wohl dir Erlaubnis bekommen, ist ja auch Werbung für das Museum

  14. Hallo Herr Kandelhard,
    wenn ich als Fotograf (Einzelunternehmer) Produktfotografie betreibe. Darf ich beliebige Produkte (samt Logo) fotografieren (die wären Hauptbestandteil des Bildinhalts, teilweise wäre das Produkt das einzige Objekt auf dem Foto) und sie auf der eigenen Website ausstellen, zur Verdeutlichung meiner Leistung? Oder wird der Hersteller der Fotos ggf. das unterbinden können?

  15. Barbara König

    Wie verhält es sich mit Markenschutz/Nutzungsrecht für selbst erstellte Fotos von DDR-Produkten, die vor 1989 im Handel waren, wenn man diese in einem Buch veröffentlicht?

    • ronald kandelhard

      Jetzt wird es speziell 😀
      Die könnten jedenfalls geschützt sein, bei der Verwendung in einem Buch kann die Berichterstattung aber erlaubt sein.
      Das müsste man im Einzelfall prüfen.

  16. Hey,
    wir haben einen Shop für Bodenbelege. Die Böden werden mit ein paar Möbeln in 3D gerendert. Gibt es da Probleme wenn die Möbel zum Beispiel von Ikea sind oder auch Bilder an den
    Wänden für Deko Zwecke?

    • ronald kandelhard

      Also mein erster Tip wäre, geht, wenn die Möbel da drauf nur Beiwerk sind und nicht wie – siehe im Text der Fall mit dem Rolls Royce – dazu dienen, von der Aufmerksamkeit für die Möbel zu profitieren.

      Ist aber nur ein TIP, keine abschließende Prüfung.

  17. Anton Zhao

    Hallo,
    Danke für den hilfreichen Bericht.
    Auf unserer Website können Besucher mit ausgewählten Kleidungsstücken Outfits konfigurieren, um sich Mode-Inspiration einzuholen. Dabei sind die Kleidungsstück-Bilder aus einem öffentlichen Datenset entnommen, das unter der Apache Lizenz 2.0 veröffentlicht wurde (kommerzielle Nutzung & Vervielfältigung gestattet). Bei einigen wenigen Kleidungsstücken ist jedoch die Marke erkennbar, z.B. Logo auf dem Schuh und Etiketten bei Oberteilen, die Namen bekannter Luxusmarken tragen. Dabei wird aber nicht versucht, von der Bekanntheit dieser Marken zu profitieren, sondern lediglich den Besuchern schöne Mode-Artikel dargeboten.
    Besteht hier eine Verletzung des Markenrechts bzw. ein rechtliches Risiko?

    Vielen Dank.

    • ronald kandelhard

      Das ist sehr schwer zu beurteilen, ein wichtiges Indiz (Versuch, von der Bekanntheit zu profitieren), ist offenbar nicht gegeben, von daher kann das gut gehen, ein Restrisiko bleibt aber sicher.

  18. Hallo Ronald,
    ich plane einen Online-Handel. Dafür würde ich gerne von meinen angebotenen Produkten Produkt-Fotos shooten. Ein Online-Konkurrent, der dieselbe Produktkategorie anbietet, verwendet eine Foto-Gestaltung, die im Ergebnis praktisch gleich aussieht wie meine Fotos. Anstatt einem klassisch freigestellten Produkt auf einem weißen Hintergrund, wird das liegende Produkt, zum Beispiel eine Nudelpackung, zentral auf einem einfarbigen Hintergrund platziert. Das Foto wird von oben gemacht. Um die Packung herum werden noch 3 Kirsch-Tomaten und 2 Basilikumblätter angeordnet. Bei meinem Foto würde sich vor allem die Nudelmarke unterscheiden. Anstatt 3 Kirsch-Tomaten, liegen beispielsweise 2 Fleischtomaten neben dran. Anstatt den 2 Basilikumblättern, wären es bei mir zum Beispiel 3.
    Die beworbenen Markenartikel sind weder Eigenmarke noch Eigentum des Konkurrenten. Am Ende sieht das Bild aus – gerade wegen der Einfachheit der Elemente und der Gestaltung – als wäre es vom selben Fotografen.
    Besteht die Gefahr, dass ich hier Urheberrechte von meinem Konkurrenten verletze, wenn ich meine selbst geshooteten Fotos für meinen Online-Handel verwende?

    Vielen Dank im Voraus.
    Herzliche Grüße

    • ronald kandelhard

      Danke für die Frage, aber das Setup für die Aufnahmen Deines Konkurrenten als solches ist sicher nicht geschützt (und das wäre auch nur im Ausnahmefall denkbar), sondern nur die konkreten Fotos. Also selbst gemachte Fotos sind hier immer möglich.

  19. Hallo Ronald,
    vielen Dank für den ausführlichen Bericht.
    Ich würde mich gerne mit einhaken und eine Frage loswerden. Ich bin Auftragsmaler und habe eine Anfrage eines bekannten Herstellers von Biererzeugnissen zur Wandgestaltung in einem kleinen Club. Der Club ist nach einem schon verstorbenen Schauspieler benannt. Ich würde gerne ein Bild des Schauspielers malen und ihn mit der Marke des Auftraggebers verknüpfen. Das Markenlogo tritt eher als Beiwerk auf im Stil eines Stempels auf einer Briefmarke.
    Ich habe viel im Internet gelesen aber komme nicht auf den Punkt, ob es einen Weg gibt das legal umzusetzen. Der Schauspieler ist seit knapp 60 Jahren tod. Das Bild ist nicht anzüglich, pornografisch oder radikal. Als Vorlage dient ein Foto des Schauspielers aus einem Film, doch ist im gemalten Bild nur das Gesicht des SS zu sehen, der Rest ist kreativ gestaltet.
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, ob es rechtlich einen Weg, ohne mich strafbar zu machen.
    Viele Grüße

    • ronald kandelhard

      Hm, also ich sehe da nicht so viel Probleme. Für die Abbildung der Marke wirst Du sicher das Einverständnis des Auftraggebers bekommen und der Schauspieler dürfte zum einen Person des öffentlichen Lebens sein, zum anderen hat er aber auch kein Recht mehr an seinem Bild und auch datenschutzrechtlich ist das bei Verstorbenen unkritisch. Das einzige wären Erben, die das Recht am Bild geerbt haben. Habe mir noch nie Gedanken darüber gemacht, ob das überhaupt geht. Sollte zulässig sein, aber um es genau zu sagen, müsste ich es prüfen…

      • Vielen Dank für deine schnelle Antwort, das hilft mir weiter.
        Ich lese da leider gegensätzliche Einschätzungen im Internet. Es ist wohl so, dass die Bildrechte erst 70 Jahre nach dem Tod des Schauspielers verfallen. So lange wollte ich gerne nicht mehr warten. Ich denke auch die Rechte an der Vorlage liegen mit beim Fotografen dessen und/oder Filmemacher und die sind wesentlich schwerer ausfindig zu machen, geschweige denn um eine Erlaubnis zu fragen. Ich werde versuchen mich nochmal bei einem Anwalt zu erkundigen. Wenn ich zum Thema mehr herausgefunden habe, teile ich es gerne mit.

        Danke und Gruß

  20. Andrea Seiter

    Darf man als Unternehmen Bilder von Markenartikeln machen, die an die eigenen Mitarbeiter geschenkt wurden und auf sozialen Netzwerken veröffentlichen?

    • ronald kandelhard

      Würde sagen, das kommt darauf an, wenn die Markenartikel wesentlicher Teil der Werbebotschaft für das eigene Unternehmen sind, könnte das problematisch werden. Wenn Sie anlässlich einer Fotoserie über das Event als Nebensache erscheinen, wäre es eher zulässig.

  21. Hallo, auch ich bin Fotograf, kein Berufsfotograf! Die Frage zu den Produktfotos und ihre Antwort dazu hat mir schon sehr geholfen, dennoch frage ich mich ob dies auch gilt wenn, bei einem Fotografierten Produkt das Logo bzw. der Markenname entfernt wird.
    Nehmen wir an ich erstelle Produktfotos von einem Kopfhörer der Marke XY und entferne deren Logo, so das dass Produkt optisch das selbe ist, dennoch aber keine Marke zu erkennen ist. Dürfen diese Bilder auf der eigenen Website dann gezeigt werden?

    • ronald kandelhard

      Hallo Gian, freut mich, dass Dir der Text geholfen hat. Das was Du beschreibst, kann aus verschiedenen Gründen
      problematisch sein. Zum einen kann auch das Produkt selbst, also seine Gestaltung geschützt sein, zB als Design,
      dann reicht es nicht, das Logo zu entfernen. Wenn es ein 0815 Produkt ist, das es so zigfach gibt, sollte es aber
      zulässig sein.

      Ein weiteres Problem kann die Entstellung sein. Hier kann ich mir einige wettbewerbsrechtliche Fallgruppen vorstellen,
      nach denen das verboten ist. Hier kommt es stark auf die Einzelheiten der tatsächlichen Verwendung und des Produkts an.

  22. Esther

    Guten Abend, Herr Kandelhard,

    mich treibt das komplexe Thema Produktfotos gerade auch um. Ich bin Onlinehändlerin auf der Plattform eBay.
    Es mag albern klingen, aber für mich hat sich ernsthaft die Frage ergeben, ob es rechtens ist, bei den Artikeln, bei denen sich auf der Umverpackung ein Produktfoto befindet, diese Umverpackung zu fotografieren? Das auf der Umverpackung befindliche Foto stammt schließlich auch von einem Profifotografen. Besteht das „Problem“ wirklich ausschließlich bei einem „reinen“ Produktfoto, das im Netz zu finden ist?

    Und die nächste Frage, die sich mir in diesem Kontext stellt (gleichwohl ist mir bewusst, dass diese Frage nicht ganz zu Ihrem Ursprungsbeitrag passt), betrifft Produktbeschreibungen:
    Bedienungsanleitungen scheinen – auch auszugsweise – ja grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Wie verhält es sich mit Produktbeschreibungen / Produktdaten des Herstellers, die im Netz zu finden sind – dürfen diese generell 1:1 verwendet werden? Oder muss man umformulieren?
    Und wie verhält es sich mit den Produktangaben auf der Umverpackung? Dürfen diese abfotografiert werden? Dürfen diese in der Produktbeschreibung verwendet werden?

    Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung zu den Punkten freuen. Besten Dank im Voraus!

    • ronald kandelhard

      Hallo Esther, freut mich, dass Dir der Inhalt geholfen hat.
      Ein Produktfoto ist immer zulässig, wenn Du rechtmäßig damit handelst. Soviel ist klar.
      Dann kann es noch als Berichterstattung erlaubt sein natürlich. Das gilt dann für jede
      Ablichtung des Produkts, ob mit oder ohne Verpackung.

      Na ja, jede Bedienungsanleitung ist sicher nicht urheberrechtsfähig, aber kann sein, dass die
      geschützt ist, ja. Ebenso wie für die Produktbeschreibung gilt wie oben, es ist erlaubt, die zu verwenden,
      wenn man mit dem Produkt rechtmäßig handelt.

  23. Hallo, wir sind ein Pizza-Lieferservice (Regional) mit eigenem Onlineshop und möchten neben eigens erstellten Produktfotos (Pizza, Burger, etc) bei Getränken und Eissorten auf die Herstellerfotos bekannter Marken zurückgreifen. So wie ich das verstanden habe: Ich verkaufe diese Produkte (Handel), daher dürfte ich diese ohne Probleme nutzen?

  24. Hallo Ronald,
    danke für diesen tollen Beitrag. Ich betreibe einen Lego Ersatzteile Shop und verkaufe parallel bei eBay. bisher habe ich bei jedem Einzelteil mein Logo oben rechts sowie einem Wasserzeichen versehen, um sicher zustellen, das niemand einfach meine Bilder verwendet. Ich stecke viel Zeit in der Erstellung der Produktbilder und möchte nicht, dass andere User sich eingeladen fühlen meine Bilder einfach zu verwenden.

    Nun verstoßen meine Bilder gegen die Richtlinien seitens eBay. wenn Ich komme nicht um umhin meine 2.000 Angebote bei eBay dahingehend anzupassen, dass ich ausschließlich das Einzelteil ablichte mit keinem Logo sowie Wasserzeichen.

    Jetzt ist das Lego Unternehmen ja vor wenigen Monaten sehr Bekannt geworden da sie einen erfolgreichen Youtuber abgemahnt haben. Wäre eine Abmahnung seitens dem Unternehmen mir gegenüber bereits gerechtfertigt, nur weil jedes Einzelteil für meinen eigenen Shop sowie dem eBay Shop erstelle?

    Und zweitens könnte ich als Urheber der freigestellten Produktfotos andere User theoretisch abmahnen, sofern diese ungefragt einfach meine Bilder im Netz verwenden. (User die dem eBay Partnernetzwerk angehören, dürfen meine Bilder in deren PLattformen verwenden, das ist mit Bekannt) Mir geht es um User die z.B. meine Bilder in den eigenen Shops nutzen und selbst bei eBay z.B. gar nicht angemeldet sind.

    Ich habe bedenken, dass das Unternehmen in einigen Jahren einfach sagen könnte, dass ich mal eben kurzerhand alle Bilder vom meiner Domain nehmen soll

    Vielen Dank

    • ronald kandelhard

      Hallo Jochen,
      freut mich, wenn der Beitrag hilft.
      Ansosnten zu 1., fotografieren darfst Du, womit Du handelst. Und zu 2. ja, das geht und richtig, bei ebay musst Du gewisse Verwendungen erlauben, aber eben nicht für den eigenen Shop der unrechtmäßigen Nutzer Deiner Bilder.

      • Moin Ronald,
        herzlichen Dank für Deine Antwort. Frage zwei hast du mir beantwortet 🙂

        Eine Frage noch zur ersten Frage. Wenn ich jedes Einzelteil in meinem Shop fotografiere und Freistelle, sodass die Bilder schön ansehnlich sind. Könnte Lego in Zukunft kommen und einfach sagen, dass ich alle Bilder zu löschen habe, weil ich ja deren Produkte ablichte und sie entscheiden können, ob das für mich und meinem Shop z.B. erlaubt sei.

        Zur Sicherheit habe ich unter jedem Artikel folgende Formulierung enthalten.

        sowie die durch Copyright geschützten Abbildungen von LEGO®-Produkten sind ausschließliches und exklusives Eigentum der LEGO System A/S, die sich alle Rechte daraus vorbehält.

        Gem. deren AGB sollen shops den obigen Textausschnitt einbinden. Ich will mir langfristig etwas schönes aufbauen und will nicht nach einigen Jahren einen Shop offline nehmen müssen, nur weil die Firma es möchte. Ein Shop ohne Produktbilder macht einfach kein Sinn.

        Freue mich über eine Antwort

        • ronald kandelhard

          Zu 1 habe ich gesagt, dass die Bilder zulässig sind, wenn und solange Du rechtmäßig damit handelst. Mit dem Copyright Vermerk hat das dann eigentlich nichts zu tun, weil es ja Deine Bilder sind. Man sollte nur ggf. hinweisen, dass das Design der abgebildeten Produkte Eigentum von Lego ist.

  25. Als HV habe ich mich vor längerer Zeit von meinen AG getrennt. Während meiner Tätigkeit als HV hatte ich Produkte meines AG im Einsatz bei meinen KD fotografiert und auf meiner Website präsentiert. Mein AG hatte vertraglich Zugriff auf meine Website, jedoch keine Nutzungserlaubnis meiner Fotos, da wir im Wettbewerb standen.
    Jetzt, Jahre später, nutzt der ehem. AG meine Fotos in seinen Katalogen und verschiedenen Websites. Vermutlich hatte damals er ohne mein Wissen Daten meiner Website gesichert. Wieder stehe ich im direkten Wettbewerb da ich heute vergleichbare Produkte eines Wettbewerbers verkaufe.

    Kann mein ehem. AG behaupten es seien seine Produkte, daher hat er Anspruch auf meine Fotos? Handelt es sich hierbei um Wettbewerbsrecht oder Bildrechte?

    Vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

    • ronald kandelhard

      Hallo DSA,
      ich nehme an, es ist ein Handelsvertretervertrag betroffen. So oder so, Ihre Fotos bleiben Ihre, urheberrechtlich können Sie also gegen die Nutzung vorgehen. Nur weil die abgebildeten Produkte seine sind, kann er nicht die Fotorechte reklamieren. Es sind also eher die Bildrechte betroffen, wettbewerbsrechtlich gibt es vielleicht Anknüpfungspunkte, aber angesichts des klaren Urheberrechts kann das dahin stehen.

  26. Hallo Herr Kandelhard,

    zuerst einmal vielen Dank für den informativen Artikel. Sie haben es geschafft, eine komplexe Materie für den Laien verständlich aufzuarbeiten.

    Ich schreibe und fotografiere für meinen eigenen Blog, der hauptsächlich aus Ratgeberartikeln besteht (redaktionelle Texte also).

    Ein Beitrag lautet „Wohin mit unserem Elektroschrott?“ und erläutert Abgabe- und Recyclingmöglichkeiten (WEEE-Richtlinie, etc.):

    Als Foto habe ich diverse alte Handys und Kleinelektro (Bügeleisen, Haartrockner, TV-Gerät, Stromkabel) als Sammelsurium arrangiert und fotografiert. Auf dem Bild sind die (teils charakteristischen) Gehäuseformen zu erkennen und natürlich auch die ein oder andere Marke bei genauerem Hinsehen (keine davon steht jedoch im Zentrum des Bildes).

    Ist es zulässig, ein solches Foto zu verwenden? Oder könnte einer der Hersteller dagegen vorgehen (neben Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht evtl. sogar Produktverunglimpfung – wegen des „Elektro*schrott*“-Themas)?

    Bei einem anderen Foto ging es mir in dem zugehörigen Beitrag um die Auswirkungen von Koffein: Das Foto zeigt ein Kaffeegedeck mit typischem Meissen Porzellan. Wie sieht es hier aus? Ich gehe davon aus, dass die Nutzung durch die redaktionell-journalistische Ausrichtung des Artikels und meines Blogs gedeckt ist?

    Dasselbe Recht steht doch auch den diversen Kochblogs zu, die Rezeptfotos in entsprechend gestaltetem Porzellan präsentieren?

    Vielen Dank für die Klarstellung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Karten Vollmer.

    • ronald kandelhard

      Hallo Karsten, erst mal danke für das Lob.
      Ansonsten würde ich bei Ratgeberartikeln im Grundsatz davon ausgehen, dass
      das durch die redaktionelle Meinungsfreiheit gedeckt ist.
      Das gilt auch für den Elektroschrottartikel.

      Vorausgesetzt ist aber ggf., dass wirklich die Berichterstattung im
      Vordergrund steht.

      • Karsten Vollmer

        Hallo, danke für die Rückmeldung.

        Was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „Vorausgesetzt ist aber ggf., dass wirklich die Berichterstattung im Vordergrund steht.“?

        Danke, Karsten.

        • ronald kandelhard

          na ja, ein wirklich journalistischer Beitrag und nicht eher ein Verkaufstext…

  27. Hallo Herr Kandelhard,
    ich schließe mich meinen Vorrednern an und spreche erstmal ein Kompliment für den Artikel aus! Super für Leute wie mich, die bei dem sonst typischen Anwaltsdeutsch gerne mal gedanklich abschweifen und dann nur die Hälfte verstehen. 🙂
    Nun habe ich natürlich noch eine Frage:
    Für eine Socialmedia-Kampagne des Unternehmens, in dem ich tätig bin, soll die Biegsamkeit eines unserer Produkte (LED Streifen) deutlich gemacht werden. Nun habe ich ein Produktfoto gemacht, bei dem das Produkt um eine Cola-Dose gewickelt ist. Wir haben uns schon gedacht, dass wir das Markenlogo der Cola keinesfalls deutlich zeigen sollten. Wie verhält es sich, wenn man das Logo zensiert (verpixelt o.ä.)? Die Farbe und Form der Dose lässt ja trotzdem noch die verwendete Marke erahnen. Wie ist hier der Stand der Dinge, besonders auch, was den Social-Media-Aspekt betrifft? Ganz zur Not würde ich die Dose umfärben und die Marke komplett entfernen (Die Form einer Getränkedose sollte ja konkret nicht geschützt sein, nehme ich mal an. Wäre dann wahrscheinlich ein 0815-Produkt, wie Sie es in Ihrer Antwort an Gian, sh. oben, schon genannt hatten).

    Vielen Dank im Voraus schon für die Hilfe.
    Beste Grüße,
    Carolin

    • ronald kandelhard

      Und wieder erst mal Danke.
      Inhaltlich würde ich meinen, dass das Zeigen des Logos hier nicht relevant ist, weil Sie nicht versuchen, von dem „guten Ruf“ von Coke zu profitieren.
      Eher problematisch könnte sein, wenn Coke sich herabgewürdigt sieht, weil die Dose als Abfall gezeigt wird. Ich meine zwar, dass – wer Müll macht – damit leben muss, würde aber vorsichtshalber auch das Logo abdecken (kann ja umwickelt sein).

      Dose allein zeigen ist auf jeden Fall unproblematisch…

  28. Moin Moin,
    Wir möchten eine T-Shirtkollektion mit alten Motorgeräten und Fahrzeugen auf den Markt bringen. Die Geräte sind historisch und mindestens 40 Jahre alt. Der Firmenname wird nicht genannt, es handelt sich lediglich um die Abbildung es jeweiligen Modells in Verbindung mit selbst entworfenen Sprüchen und Verzierungen. Die Geräte sind nicht als Design im BPMA eingetragen. Ist dieses erlaubt ? Vielen Dank und schöne Grüße

    • ronald kandelhard

      Schwer zu sagen, auch wenn sie nicht geschützt sind als Design, können sie doch wettbewerbliche Eigenart haben. Wenn es die Firmen noch gibt, kann das riskant sein. Schwer zu sagen. Ehe ich darauf eine ganze Kollektion aufbaue, vielleicht mal checken lassen?

      • Sie könnten eine verbindliche Aussage treffen, wenn ich Ihnen das erste Motiv zukommen lasse ?

        • ronald kandelhard

          Nein, das halte ich für nicht ohne weiteres möglich. Ich nehme derzeit keine anwaltlichen Aufträge an. Ich würde hier jemanden suchen, der auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist.

  29. M.f.w. Feldmann

    Hallo ich habe 1997/1998 den Schriftzug Mixery der auch auf der Flasche als Ediktes verwenden gezeichnet wie kann ich verfahren um tantiemen an meiner Zeichnung als Urheber geltend machen

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Da fragst Du am besten einen Anwalt, ich bin derzeit eher Online Unternehmer. Viel Erfolg…

  30. Hallo Ronald,
    vielen Dank für Deinen Beitrag. Ich habe ebenfalls eine Frage. Ich haben bei meinem früheren Arbeitgeber Produkte als Produktdesigner (angestellt) entworfen und möchte diese nun auf meiner Website zeigen. Mein ehemaliger Arbeitgeber erlaubt mir die Nutzung seiner Fotos nicht.
    Kann ich das Produkt erwerben und eigene Fotos machen und die dann zeigen? Wie sollte ich mit dem Markennamen/ Logo umgehen und kann ich den Arbeitgeber/die Firma trotzdem erwähnen?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das klingt jedenfalls komplex. Ich wäre mir schon nicht sicher, ob Du nicht das Recht zur Nennung hast. Das ist aber stark arbeitsrechtlich geprägt, das ist nicht mein Spezialgebiet. Mit eigenem Foto kannst Du auf jeden Fall drauf verweisen und wenn Du das Logo dabei abbildest, ist das m.E. nach unschädlich, wenn Du das nur machst, um Dein Design zu zeigen (kann anders werden, wenn Du damit für etwas wirbst z.B.).

  31. Hallo Zusammen,

    kurze Frage zum Thema: Wie sieht es aus bzgl. anderer Gegenstände bei den Produktfotos. Wenn ich bspw. Kleiderbügel verkaufen möchte und diese im Produktfoto an einem Kleiderständer hängen. Ich habe gehört, dass manche Kunden dann auch die Lieferung des Kleiderständers verlangen können, da es auf dem Bild enthalten ist. Ist dies korrekt, ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Danke und beste Grüße

  32. Hallo Zusammen,

    kurze Frage zum Thema: Wie sieht es aus bzgl. anderer Gegenstände bei den Produktfotos. Wenn ich bspw. Kleiderbügel verkaufen möchte und diese im Produktfoto an einem Kleiderständer hängen. Ich habe gehört, dass manche Kunden dann auch die Lieferung des Kleiderständers verlangen können, da es auf dem Bild enthalten ist. Ist dies korrekt, ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Danke und beste Grüße

  33. Hallo Ronald,

    vielen Dank für den Beitrag.
    Ich habe folgende Frage:
    Ich fände Fotos von Legofiguren toll um mein Team auf meiner Homepage darzustellen. Jedoch glaube ich nicht, dass dies gestattet ist. Lego macht diesbezüglich eher unkonkrete Aussagen.
    Ich zeichne selbst sehr gerne und würde deshalb selbstgemachte Zeichnungen von den Figuren (natürlich nicht ganz detailgetreu und ohne LEGO Aufschrift) anfertigen. Ist dies rechtlich möglich? (Die Firma von mir hat nichts mit Spielzeug oder derartigem zu tun. Dabei geht es mehr um Technik/IT).

    Vielen Dank schon mal 🙂

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also auch die Darstellung Deines Teams ist letztlich Werbung (PR) und für eine solche Nutzung gibt es keine
      Rechtfertigung, wenn die Figuren geschützt sind (wovon ich ausgehe).

      Das wird durch das Zeichnen sicher besser und nochmal, je verfremdeter sie sind. Aber wo da genau die Grenze
      anfängt zum Zulässigen, finde ich schwer zu bestimmen. Sicher wäre eine künstlerische Bearbeitung möglich, aber
      die Darstellung der eigenen Mitarbeiter fällt da sicher nur unter engen Voraussetzungen drunter.

  34. Sebastian Werner

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für ihre aktuellen Rückmeldungen auf all diese Fragen und Kommentare.

    Ich hätte da auch eine Frage. Im Internet habe ich einen eigenen Onlineshop, in welchem ich verschiedene bekannte Produkte(Flaschen) mit einem Licht darunter verkaufe.
    Dabei profitiere ich eigentlich von dem „guten Ruf“ der Marke, deren Produkte ich leicht verändert zum Verkauf anbiete.
    Meine Frage lautet deshalb: Darf ich Bilder, die ich selber, von den Flaschen mit Licht darunter mache, als Produktbilder in meinem Shop benutzen?

    Und falls nicht, was wäre eine Lösung die Ihnen dafür spontan einfallen würde?

    Vielen Dank, ich weiß ihren Aufwand echt zu schätzen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Sebastian Werner

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Sebastian,
      so ganz verstehe ich die Konstellation nicht, aber Dir ist offenbar selbst bereits der Zusammenhang mit dem im Beitrag geschilderten Rolls Royce Fall eingefallen. Das spricht dafür, nicht zulässig 🙁
      Aber ansonsten ist das von der Ferne schwer zu sagen…

      • Gunter Schmid

        Hallo Ronald,
        Ich möchte alte Spielzeuge. Z.B. Matchboxautos künstlerisch fotografieren und diese Bilder verkaufen. Markenlogos sieht man nicht. Die Modelle sind 50 Jahre und mehr alt.
        Verstoße ich damit gegen Designrecht/Markenrecht?
        …fragt der Gunter

        • Gunter Schmid

          …..oder diese auch in giessharz
          eingießen und als Schlüsselanhänger verkaufen, also kunsthandwerkliche verwenden.

          • Dr. Ronald Kandelhard

            Die Autos? Tja, siehe erste Antwort, das sind letztlich gleiche Grundlagen.

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Puh, Designschutz geht maximal 25 Jahre, also das kann eigentlich nicht kollidieren, zudem kopiert Matchbox auch nur fremde Desings, kann also auch kaum geschützt sein. Größere Probleme sehe ich in der wettbewerblichen Ausbeutung, Du nutzt die Bekanntheit der Matchbox-Autos für Dein eigenes Business. Auf der anderen Seite spricht das Auslaufen des Designschutzes wieder dagegen, dass über das Wettbewerbsrecht zu verlängern. Also ich tendiere zu zulässig, aber ohne Detailprüfung schwer zu sagen.

  35. Danke für diesen ausführlichen und verständlichen Beitrag.

    Ich bin mir jedoch in einer Situation noch etwas unsicher:
    Ein Reparaturbetrieb bildet Produkte mit geschützter Marke und geschütztem Design auf seiner Website ab, um dafür zu Werben, genau diese Geräte zu reparieren. Auf dem Foto steht das Produkt im Mittelpunkt und nur manchmal im Kontext einer Reparatur, z.B. offensichtlich kaputt und danebenliegend ein Schraubenzieher. Es klingt so, als würde hier bei der Nennung der Marke im Produkttitel der Erschöpfungsgrunsatz greifen, aber wie ist es bei der Abbildung der Wortmarke auf dem Produkt und dem Produkt selber in einem selber geschossenem Foto? Ist das Grauzone oder muss das Logo retuschiert und/oder Produkt verfremdet werden? Oder kann sogar jetzt schon gesagt werden, dass das rechtens ist? Ich bin wirklch nicht sicher, ob auch in diesem Fall der Erschöpfungsgrundsatz greift.

    Eine Information hier wäre ich wirklich hilfreich. Vielen lieben Dank vorab!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Wenn berechtigt Reparatur angeboten wird, ist die Abbildung des zu reparierenden Gegenstandes zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG).

  36. Guten Abend, Herr Kandelhard,

    danke für Ihre Informationen und individuelle Unterstützung an dieser Stelle. Auch ich habe eine Foto-Markenrechts-Frage: Ich möchte ein Jugendbuch mit Fotografien „illustrieren“, die eine Barbiepuppe in unterschiedlichsten „Fantasie-Situationen“ zeigt. Dafür haben ich die Puppe fotografiert und „montiere“ diese in Photoshop mit weiteren eigenen Fotos zu neuen „Bildwelten“ zusammen, die jeweils die Situation der Protagonistin des Buches optisch visualisieren sollen. Nun stellte sich die Frage, ob ich eine Barbiepuppe überhaupt verwenden darf, ohne Markenrechte zu verletzen…? Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antwort.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Sollte zulässig sein. Die Marke wird ja nicht gezeigt, weiß aber nicht, ob die Puppen Designschutz haben, vermute es aber nicht…

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, also wenn es nicht darum geht, den Ruf von VW auszubeuten, würde ich das für zulässig ansehen, an dem Modellauto hat sich die Marke bereits erschöpft…Aber eine Garantie gebe ich darauf nicht…

  37. Hallo, Herr Kandelhard!

    danke erstmal für Ihre Unterstützung im Dschungel der Gestze 🙂
    Ich verkaufe Online T-Shirt der Marke XY. Ich fotografiere selbst die T-Shirts und stelle die Online z.B. auf Ebay.

    Meine Frage wäre, darf ich zu den selbst fotografierten Produktbilder mein Name (auch als Wasserzeichen) auf das Produktbild draufmachen? obwohl die Marke XY zu sehen ist. Bin ich der Urheberrechtler oder die Markenfirma XY von den Fotos wo ich fotografiert habe?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Du bist Urheber der Fotos, kannst Du auch so kennzeichnen, die Fotos dürfen aber dann nur verwendet werden, um die Shirts rechtmäßig zu verkaufen…

      • Ok, vielen Dank.
        Darf ich auf die Produktbilder-Originalbilder die ich von Hersteller bekommen habe, mein Name (Firmenname mit Wasserzeichen) Kennzeichnen? bzw. auf das Produktbild draufmachen?

        Mit freundlichen Grüßen

  38. Hallo Ronald,

    herzlichen Dank für die Gestaltung dieser sehr spannenden und infomativen Seite!

    Wie verhält es sich denn mit Karrikaturen und Cartoons? Auf meinem Buchcover (https://tredition.de/autoren/rainer-karl-24914/oldtimer-youngtimer-fuer-einsteiger-paperback-107337/) sind Autos abgebildet, die auch ohne Logo eindeutig zu identifizieren sind (gerade das ist ja die künstlerische Leistung des Zeichners…). Bin ich gefährdet?

    Und wie wäre es, wenn man solche Karrikaturen – die von den Fahrzeugen – auf T-Shirts drucken würde, und diese zum Kauf anbieten wollte?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer Karl

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Rainer, danke für das Lob.
      Für das Cover sehe ich keine Gefahr, auch auf TShirts sollte zulässig sein, wenn weder
      Name noch Marke als solche erkennbar sind. Ausnahme wäre wohl, wenn die Karosserie
      als solche als Design geschützt ist. Dann könnte eine Nachahmung verboten sein. Ich
      weiß aber nicht, ob es das überhaupt gibt.

      Schwierig kann es bei den TShirts mit der Fallgruppe der wettbewerblichen Anlehnung
      sein. Da müsste ich eine Weile recherchieren, um dazu eine einigermassen sichere
      Einschätzung geben zu können.

      • Das wäre Thema ist exakt auch bei mir Interessant und würde mich brennend Interessieren! Hatte auf einer TShirt Druckplattform auch eine Karrikatur eine bekannten Offroaders aber wurde entfernt wegen „Geistigem Eigentum“ Jedoch weiß ich nicht wo das Problem ist. Die Illustration zeigt kein Logo und ist deutlich verzerrt jedoch erkennt man natürlich das Fahrzeug. Evtl. lag es an den Keywords welche getrennt den Firmennamen enthielten .. Land ist ein normales Wort und Rover auch (Vagabunt). Für mich wäre es halt auch sehr Interessant ob ich nun Cartoons von Fahrzeugen oder Objekten verkaufen kann und auch als Shirts anbieten kann.

  39. Hallo Ronald,

    herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

    Also werde ich vorsichtshalber einfach einmal bei den Autoherstellern anfragen, ob sie das genehmigen – bzw. was sie an Lizenzgebühren verlangen würden. Es bleibt spannend …..

  40. Hallo Herr Kandelhard,
    erst einmal auch von meiner Seite großes Lob, für diesen wirklich verständlichen Artikel. Er ist gut geschrieben und an keiner Stelle hat man das Gefühl etwas nicht zu verstehen, auch wenn man von der Materie keine Ahnung hat. Wirklich klasse!

    Jetzt zu meiner Frage und folgender Situation. Stellen wir uns vor, ein Unternehmen schult (Kurs) in seinen Räumen Teilnehmer mit dem Umgang eines bestimmten elektronischen Gerätes. Um den Teilnehmern das Ganze besser erläutern zu können und damit die Teilnehmer es zu Hause noch einmal nachlesen können, erstellt das Unternehmen ein eigenes Buch, sozusagen kursbegleitend. Das Buch soll sowohl vor Ort im Laden des Unternehmers, als auch über die Webseite und Amazon vertrieben werden.

    Vorne auf das Buch soll ein Foto des Gerätes (auf dem Gerät ist das Herstellerlogo und die Typenbezeichnung zu sehen) um das sich dieses Buch dreht. Weiter gibt es in diesem Buch noch ein paar ergänzende Übungen und Aufgaben.

    Darf ein selbst gemachtes Foto des elektronischen Gerätes einfach so auf das Buchcover gedruckt werden? Bei Bedarf bzw. auf Anfrage verkauft das Unternehmen auch genau diese Geräte und benutzt diese ja selbst für den Kurs bzw. zur Ausbildung.

    Vielen Dank für deine Antwort und deine Einschätzung.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Erst mal vielen Dank.
      Inhaltlich bin ich ein wenig unentschieden. Das Marketing ist sicher erlaubt mit so einem Bild, um das Gerät zu verkaufen, aber
      hier wird dann offenbar auch das Buch verkauft? Das müsste auch erlaubt sein, aber ohne Prüfung würde ich das nicht sicher sagen.

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Ja, vordergründig geht es hier um den Verkauf des Buches, nicht um den Verkauf der Geräte. Diese werden nur auf extra Bestellung verkauft.

  41. Daniel Halfmann

    Hallo,
    ich hätte folgende Frage zur Thematik:
    Ein Sammler von z.B. Aufklebern möchte ein Buch über seine Sammelleidenschaft/Sammlung veröffentlichen und zu diesem Zweck die Exponate auf eigenen Fotos abbilden. Wäre dies nach deutschen und z.B. amerikanischen Recht zulässig?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Da kommt es auf die Exponate und den Schutz sowie das Buch und den geplanten Vertrieb an, das kann ich hier in einem Blogbeitrag nicht prüfen.

  42. OliverMiller

    Hallo,

    erst einmal danke für die Infos.

    Ich habe auch noch eine Frage: Ich möchte eine Webseite mit Briefmarken aufbauen. Ich scanne die Bilder selber und möchte auch ein paar moderne Briefmarken zeigen.

    Auf was muß ich achten, wenn ich Briefmarken auf die Webseite stelle? Im Grunde läuft es darauf hinaus, dass ich z.B. Erklärungen wie Ausgabeanlaß. Ausgabedatum, Eigenarten wie Besonderheiten erkläre etc. Es sollen gestempelte und ungestempelte Marken gezeigt werden. Ferner Briefe, die natürlich den Empfänger und manchmal den Absender zeigen.

    Über eine Info freue ich mich.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also über Rechte an Briefmarken habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, kann aber sein, dass da geschützte Bilder drauf sind. Dennoch sollte die reine Berichterstattung darüber erlaubt sein.
      Bei den Namen könnte es wegen der DSGVO zu Problemen kommen, auch wenn ich das nicht für wahrscheinlich halte.

  43. Christoph Becherer

    Wie sieht es aus bei Affiliate-Seiten, die Produkte bewerben, bspw. Deal-Seiten, die aktuelle Deals von sehr vielen verschiedenen Webshops aufzeigen und bebildern. Diese Angebote sind auch verlinkt. Darf man hier ausgewählte Bilder der jeweiligen Shops verwenden?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nein, nur Bilder, an denen man selbst die Rechte hat. Ausnahme, der Shop stellt die Nutzung seiner Bilder frei, das machen die manchmal, um die Bewerbung zu erleichtern. Aber das müsste man je Shop / Bild erfragen.

      • Christoph Becherer

        Vielen Dank für die prompte Antwort. Was wäre der Klagegrund? Einen Schadensersatz gibt es meiner Meinung nach ja keinen. Es ist zudem gängige Praxis…

        • testagentur@test.de

          Urheberrechtsverletzung und Schadensersatz in Form der entgangenen fiktiven Lizenzgebühr wenigstens. Kann sein, dass es oft geduldet wird, weil die Unternehmen, deren Bilder es sind, an der Werbung und der Vermittlung interessiert sind. Rechtlich bleibt es aber abmahnbar.

  44. Hallo,
    ich weiß nicht ob das noch ankommt aber ich wollte wissen wie es denn aussieht wenn ich Bilder auf Kleidung bedrucke, solange ich sie nicht weiterverkaufe.
    Ist das legal?
    Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das kann sein, muss aber nicht sein, kommt auf die Bilder an, wer sie gemacht hat etc. Aber grundsätzlich reicht jede Kopie eines Bildes aus für eine Urheberverletzung, man muss die nicht zusätzlich verkaufen … (wie bei dem privaten Filmdownload, ist auch verboten).

  45. Steffen Steide

    Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für Ihren aufschlussreichen Artikel. Auch ich habe Fragen zur Verwendung von Produktfotos und der Verletzung etwaiger Schutzrechte.
    Hintergrund:
    Ich möchte verschieden Kartenspiele (analog zum bekannten Auto-Quartett) in Form eines komerziell vertriebenen Computerspiels erstellen.

    1) Im ersten Fall wäre das ein Dinosaurier-Quartett.
    a) Wäre es mir hier gestattet bspw. eigene Fotos von hochwertig und detailiert gestalteten Spielzeug-Dinosauriern bekannter Hersteller zu machen, diese fototechnisch freizustellen (keine Bildhintergründe), die Farbgebung der Figuren zu ändern und in einen neuen Hintergrund (bspw Dschungel) einzufügen (um eine gewisse Schöpfungshöhe zu erreichen)?
    Dabei möchte ich weder mit Herstellern oder Marken werben, sondern lediglich das Abbild des Tieres nutzen.

    b) Oder könnte ich auch auf von mir erstellte Screenshots von im Internet betrachtbarer 3D-Computer-Modelle (erstellt durch Dritte) zurückgreifen. Diese Modelle unterliegen vermutlich nicht dem Marken- und Design-Schutz. Ist aber ein Screenshot einer von mir freibestimmten Pose des Objekts im 3D-Betrachter hinreichend um das Urheberrecht für das 3D-Modell zu umgehen?

    2) In einem zweiten Beispiel geht es um ein Autoquartett-Spiel mit Oldtimern verschiedener Hersteller. Wie sieht es dabei mit der Verwendung von Hersteller- und Fahrzeug-Namen und Fahrzeug-Kennzahlen auf der jeweiligen Spielkarte sowie Fahrzeug-Bildern, die wie in Fall 1a) oder b) erstellt wurden, aus?

    In allen Fällen würde nicht mit den Marken geworben werden und auch diese nicht zu eigen Zwecken ausgebeutet werden (so wie ich das verstehe).

    Vielen Dank

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also das ist im Grundsatz zu detailliert, um es sicher hier zu beantworten. Ich würde meinen, bei 1 sollte eher beides gehen
      b, wenn wirklich rein computergeneriert
      und auch a, weil wohl kaum die Form der Dinosaurier geschützt sein kann.
      2 ist auf jeden Fall gefährlicher, weil die Oldtimer geschützt sein können und weil die Marken jedenfalls klarer erkennbar werden.
      Bilder der Oldtimer, wie sie rumfahren wären jedenfalls das beste, aber sind natürlich schwer zu sammeln und in Museen herrscht auch oft Fotografie Verbot (und bei Nichtbeachten kann das nach einer neueren Entscheidung schon ausreichen für einen Urheberverstoß).

  46. Steffen Steide

    Vielen Dank für die prompte Antwort.
    Zu Fall 1a) habe ich Dank Ihres Hinweises zum Designschutz nochmal beim DPMA recherchiert und einige Hersteller habe wohl durchaus ein Design für ihre Dino-Figuren hinterlegt, wodurch das Nutzen von Fotos hier erschwert wird vermutlich.

    Noch eine allerletzte Frage zu Fall 2) Abgesehen von den Fotos für die Oldtimer, wie beurteilen Sie die Verwendung von Hersteller- und Fahrzeugnamen auf den Spielkarten? Wäre das durch MakenG 23§ Absatz (1) gedeckt?

    • Hallo Steffen,

      gut recherchiert, ja, wobei ich nicht ganz verstehe, wie eine Dinofigur geschützt sein kann, vielleicht die konkrete Haltung, aber ansonsten ist das ja eigentlich ein Abbild der Natur. Aber mir erschließt sich nicht immer, was das DPMA alles einträgt.

      Und 23 Abs. 1 MarkenG sehe ich da nicht. Die Spielkarten sind ja kein Zubehör. Ich vermute fast, das geht nach irgendeinem Grundsatz, aber ich bin nicht so sehr Markenrechtler, dass ich das aus dem Kopf wüsste.

  47. Cocalinchen

    Hallo Ronald,

    1) Darf ich zum Beispiel ein selbst aufgenommenes Foto, auf dem ich einen Turm aus verschiedenen Medikamentenverpackungen baue, für meine Website verwenden?

    2) Darf ich ein selbst aufgenommenes Foto meines Bücherregals für meine Website verwenden? (Es ist ein IKEA Regal, also kein besonderes Designerstück und es befinden sich ca. 130 verschiedene Bücher darin)

    Meine Website ist v.a. ein Blog, ich verkaufe und bewerbe dort nichts.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Bei den Medikamentverpackungen wäre das wohl ebenso wie bei den Büchern eher unproblematisch, wenn es vor allem um die Ästhetik der Darstellung geht oder wenn damit eine Aussage transportiert wird. Das ist außerhalb eines konkreten Zusammenhangs schwer zu sagen, ganz allgemeine, je weniger die individuellen Werke oder Marken erkennbar sind, desto besser.

  48. Sarah Neis

    Guten Tag,
    für unsere Hochzeitseinladungen möchten wir eine Nahaufnahme von unserem Kaffee-Service „Acapulco“ der Firma Villeroy und Boch verwenden. Wir wollten insbesondere individuelle Briefmarken anfertigen auf denen ein Detail des Services zu sehen ist. Ist diese rein private Nutzung problematisch und benötigen wir hier eine Erlaubnis?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sarah Neis

  49. Lieber Herr Kandelhard,
    herzlichen Dank für diesen tollen Artikel!

    Ich habe drei Fragen bezüglich Beitragsbildern in einem Ernährungs-Blog, der Affiliate-Einnahmen generiert.

    1. Wir möchten unsere Rezepte mit selbst fotografierten Bildern illustrieren, in denen das fertige Gericht im Vordergrund steht. Ich finde es eigentlich schön, wenn man im Hintergrund verschwommen die verwendeten Zutaten sieht, doch wenn es sich nicht gerade um Gemüse oder Fleisch handelt, sind die meisten doch irgendwie mit einem Logo versehen. Müssen wir darauf also verzichten?

    2. Abgesehen von Rezepten möchten wir unter anderem auch Rezensionen zu einzelnen Produkten sowie Vergleichs-Rezensionen oder auch Tests für mehrere Produkte der selben Kategorie veröffentlichen. Was ist hier abbildungsrechtlich erlaubt? Wir können alle Bilder selbst anfertigen. Die Frage bleibt, was abgebildet werden darf.

    3. Eine dritte Art von Beitrag werden informative Artikel zur Ernährungsform sein. Es kann sinnvoll sein, hier einzelne Produkte zu empfehlen. Teilweise aber nicht ausschließlich würden sie mit Links zu Werbepartnern versehen werden. Hier wäre der Verzicht auf eine Abbildung nicht weiter schlimm. Dennoch die gleiche Frage wie bei 2: Was ist erlaubt?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Sarah,

      zu 1 Wenn das so verschwommen ist, das man die nicht sieht, auf jeden Fall, auch ansonsten sollte es eigentlich keine Probleme geben, weil da das berichten im Vordergrund steht.
      zu 2 Das ist sehr abstrakt und wäre eine ziemliche Einzelfallprüfung, die ich hier nicht leisten kann.
      zu 3 siehe 2
      Viel Erfolg mit dem Blog

        • Hallo Herr Kandelhard, ich habe eine eher ungewöhnliche Frage. Ich habe ein online Shop und habe einen Fotografen beauftragt Produktfotos zu machen. Hierfür habe ich bezahlt und verwende nun die Produktfotos in meinem Shop. Jetzt habe ich entdeckt das meine Produktfotos für die ich bezahlt habe, der Hersteller der Produkte in seinem eigenen Online Shop verwendet. Er besitzt zwar die Markenrechte von dem Produkt weil er der Peoduzent ist und diese auch geschützt hat aber darf er meine Bilder bzw. die Bilder von dem Fotografen auch einfach so für sich verwenden nur weil es seine Produkte sind? Über eine Antwort würden ich mich sehr freuen. Grüße, Daniel Hang

          • Dr. Ronald Kandelhard

            Ein klares NEIN. Das darf der Hersteller nicht. Der Fotograf oder Du (kommt dann auf den Vertrag mit dem Fotografen an, wer die Rechte hat – hier sieht man schnell, wie wichtig ein guter Einkaufsvertrag ist s. https://easycontracts.de/vertraege/einkauf/dienstleistungsvertrag-muster/ ), können den Hersteller abmahnen und entgangene Lizenzgebühren fordern. Kann aber natürlich problematisch für die Belieferung sein (freundlicher Hinweis kann aber sicher nicht schaden).

  50. Hallo, ich bin Produktfotograf im Aufbau.
    Ich hatte neulich einem Kunden die Buyouts in Rechnung gestellt. Also die Rechte verkauft.
    Nun möchte ich gerne ein paar Bilder von dem Auftrag für mein Portfolio verwenden. Darf ich das ohne weiteres machen?

    Vielen Dank
    Tim Lucklum

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nicht ohne weiteres, aber ich würde den Kunden einfach fragen. Ansonsten solltest Du immer mit einer Klausel arbeiten, die Dir das verwenden der Bilder für Dein Portfolio erlaubt.

  51. Hallo,
    Ich betreibe einen Onlineshop für Lebensmittel. Ich habe die Bilder von meinen Produkten von einem Fotografer machen lassen:
    Wer von den Fotografer und ich hat das Urheberrecht auf die Fotos?

  52. Guten Tag.

    Ich habe vor eine ModeMarke zu gründen mit Autos von bekannten Automarken die von der Seite illustriert und verformt werden im Comic Stil (werden sozusagen zusammengequetscht von der Seite gesehen).
    Dies soll gestickt werden, wie die Marke mit dem grünen Krokodil auf der brust.
    Man kann erahnen welche Modele es sind aber haben halt nicht die originalen proportionen.
    Darf ich dieses so verwenden?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Marc, klingt sehr interessant, ist aber ganz sicher ein Grenzfall. Ehe Du darauf eine neue Marke gründest, solltest Du das anwaltlich prüfen lassen.

  53. Simon Knaus

    Hallo,

    ich bin Produktfotograf und habe viele Produkte fotografiert und möchte diese nun für mein Portfolio für mein Business verwenden.
    Darf ich das machen?
    Wenn nein, darf ich es dann machen wenn ich das Logo darauf zensiere?

    Wie sieht es bei einem Video aus? Ich habe ein Produktvideo von einem Bier gemacht und habe es dann der Marke gesendet. Diese freute sich über das Video, ich dürfte es aber nicht als mein Portfolio verwenden, da es nicht mit der Marke enstanden ist.
    Wenn ich die Marke zensiere, darf ich es verwenden?

    Danke für eine Antwort 🙂

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Simon, Dein Foto, Deine Rechte. Mit dem Logo kann Probleme geben, siehe Biervideo 😉 daher verbergen ist besser. Bei dem Bier würde ich es lassen, das riecht nach Ärger und die Details müsste ich dann auch prüfen.

  54. Sylvana Walprecht

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    Vielen Dank für Ihren informativen Beitrag.
    Bezüglich des folgenden Vorhabens bin ich mir aufgrund sich widersprechender Einschätzungen im Internet unsicher. Hier würde mich Ihre Einschätzung interessieren:
    Ich würde gerne in Form von youtube Videos und Blog-Beiträgen verschiedene von mir erworbene Weiterbildungs-Produkte sachlich rezensieren und miteinander vergleichen, um anderen die Orientierung zu erleichtern. Damit sich die Mühe lohnt, möchte ich auch affiliate Links zu den Produktwebsites der „Testsieger“ einbauen. Diese würde ich natürlich als Werbung kennzeichnen.
    Meine Frage ist nun, inwiefern ich ohne Einverständnis der Produktanbieter selbstgemachte Fotos, Videos und Screencasts von den Produkten (in der Regel sind dies Bücher, Online-Kurse und Handy-Apps) machen und in meinen Beiträgen zeigen darf.
    Ich befürchte, dass ich die Erlaubnis für die Verwendung des offiziellen Materials der Hersteller nur bekomme, wenn ich ausschließlich positive Rezensionen verfasse. Deshalb würde ich wenn möglich lieber eigene Bilder verwenden. Wäre das im Geiste der neutralen Berichterstattung zulässig?

    Freundliche Grüße.
    Sylvana Walprecht

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Sylvana,
      da ist doch ein klarer Schwerpunkt Meinungsäußerung in Deinem Vorhaben, das rechtfertigt die Nennung und auch die Abbildungen. Von daher sehe ich das als zulässig an.

  55. Michael

    Hallo Herr Kandelhard,
    vielen Dank für den informativen Bericht.
    Ich suche vergebens Informationen zu einem wohlmöglich einfachen Fall.
    Ich möchte auf einer Online Handelsplattform ein Grußkarte mit meinem Design und eigener EAN verkaufen.
    Zu dieser Grußkarte möchte ich einen originalen Filzstift einer namenhaften Marke beigeben.
    Ist dies gestattet und darf ich im Produktfoto die Grußkarte mit Filzstift ablichten sowie beides im Anzeigentitel benennen?
    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo M.
      ja, wenn Du die Stifte rechtmäßig erwirbst und die vertreibst, ist die Nennung und die Abbildung ok. Ich würde das auf den ersten Blick aber als wettbewerbsrechtlich verdächtig einstufen, die Beigabe eines renommierten Stifts könnte am Ende ein sog. übertriebenes Anlocken bedeuten. Das müsste mal ein RA prüfen meine ich. Wenn ich da jemanden vermitteln soll, gern Bescheid sagen. Viele Grüße Ronald

  56. Cornelius Schaloudek

    Guten Tag,
    sehr guter Beitrag, danke dafür erstmal!
    Folgendes; ich habe vor einen Blog zu starten und habe diesbezüglich bis jetzt keine eindeutige Meinung zu dem Thema gefunden: Wenn ich beispielsweise über eine Marke schreibe, die ein neues Produkt (z.B. eine Uhr) veröffentlicht hat und ich (positiv) darüber berichte, kann ich dann auch Bilder der Uhr benutzen, wenn ich Quelle etc angebe? Wenn nicht, unter welchen voraussetzungen wäre das möglich

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nur, wenn Du die Bildrecht hast oder bekommen kannst. Kann immer sein, dass der Produzent Bilder frei gibt, aber ansonsten musst Du die Rechte haben. Ohne Rechte vom Fotografen geht es rechtmäßig nicht. Eigene Bilder gingen evtl. jedenfalls, wenn die Berichterstattung im Vordergrund steht.

      • Cornelius

        Ja, die Berichterstattung würde im Vordergrund stehen und wird auch neutral – wie gesagt; eher im positiven Sinn – geschrieben. Gibt es zu diesem Szenario eindeutige Regelungen?
        Danke für die schnelle Antwort!
        MfG

        • Dr. Ronald Kandelhard

          nein, die Rechtsgrundlagen sind im Beitrag angegeben und eindeutig sind die kaum 🙁

  57. Guten Tag,

    viel Dank für den informativen Beitrag. Trotzdem bleibt bei mir eine Frage offen. Ich plane nämlich ein Gewinnspiel und möchte ein Schuh der Marke Nike verschenken. Das Produkt gehört nicht zum meinem Tagesgeschäft und dient nur zum Anreiz. Das Logo ist natürlich auf dem Schuh zu sehen. Darf ich das Gewinnspiel nun mit dem Schuh bewerben oder sollte man den Schuh bearbeiten, sodass man das Nike Zeichen nicht erkennt?

    Vielen Dank im vorraus!
    Lieben Gruß

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Die Abbildung für das rechtmäßige Angebot des Schuhs ist erlaubt. Ist also nicht erforderlich.

  58. Dominik

    Hallo Herr Kandelhard,

    vielen Dank für den informativen Bericht. Das hat mir schon sehr weitergeholfen. Ich bin Hobbyfotograf und habe evtl. einen Auftrag ein Esstimmer zu fotografieren welches auch zu werbezwecken öffentlich genutzt werden soll. Darf ich hier Porzellan und Deko aus meinem Fundus verwenden?

    Lieben Dank für Ihre Einschätzung.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Für die Deko solltest Du die Rechte haben, von daher kein Problem. Die Frage ist halt, gibt es an dem Esszimmer noch Urheber- oder Designrechte?

  59. Lieber Namensvetter,
    vielen Dank für diesen tollen Artikel. Die Komplexität veranlasst mich tatsächlich zu einer weiteren Frage:

    In plane in einem privaten youtube-Kanal zu Kamera-Kaufentscheidungen zu beraten. Viel Erklärung von Technik, aber auch Interpretation, Anwendung und Bewertung von Technik. Natürlich am Beispiel von real existierenden Kameras. Darf ich dann Photos von diesen Kameras zeigen, die ich nicht besitze? (Redaktionelle Meinungsfreiheit)
    Kann ich dann Photos der jeweiligen Kamera ungefragt von der website des Herstellers nehmen? Oder von Amazon? Oder doch nur gemeinfreie z.B. von wikimedia?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ja, Du darfst für die Bewertung und Belichtung darüber Bilder von den Kammeras zeigen, aber nicht die Fotos vom Hersteller, sondern nur eigene oder freie…

  60. Claudia

    Guten Abend, Herr Kandelhard,

    ich bin so froh diesen Artikel gefunden zu haben.
    Und ich hab natürlich auch eine Frage;
    Ich möchte selbstgemachte Puppenkleidung für Barbie Puppen verkaufen und diese natürlich an einer Barbie Puppe angezogen fotografieren und als Produktfotos nutzen.
    Darf ich das, wenn im Bild nur die Puppe zu sehen ist? Ich will, die Bezeichnung „passend für Modepuppen, z.B. Barbie oder Steffi Love„ verwenden und kein Logo oder Ähnliches nutzen.
    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.
    Viele Grüße C.H.

  61. Hallo Herr Kandelhard!😊
    Bin absolut begeistert von Ihren Erklärungen!!! Sehr sehr hilfsreich! Dankeschön dafür 🙏🏼
    Und ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich unterstützen könnten, um etwas Klarheit in folgenden Fragen zu bekommen:

    Ich fotografiere selbst und teile gerne Schönes mit dieser Welt, bei Blumen und Menschen ist es mir die Lage klar, nur was darf ich, bzw. was soll ich bei folgenden Punkten beachten?…

    A)
    1) Wenn ich die IKEA Produkte, die ich selbst erworben habe und jetzt privat nutze, fotografiere und teile – ist doch erlaubt?!…
    2) auch wenn das Logo gesehen wird?
    3) Ich zeige dabei, wie die Sachen mich im alltäglichen Leben unterstützen und mein Leben schöner machen.
    4) Manchmal gestallte ich die Produkte um🙃, bzw. schreibe Spruch in einer Uhr (die ich dann an Freundin verschenkte)

    5) soll hier vermerkt sein, dass es keine Werbung ist?
    6) Welcher Zusatz ist hier korrekt?

    B)
    1) wenn ich bei IKEA bin und mir Inspirationen (ohne Menschen im Bild!!!) fotografiere, darf ich es teilen? Ist ja öffentlich gezeigt 🧐…

    C)
    1) Ich möchte auf meiner Seite nichts verkaufen, möchte nur Schöne Dinge teilen… und natürlich nicht als meine Ideen rausgeben, sondern Inspirationen von dort…
    2) und von mir manchmal als Ergänzung, was ich so mit Sachen gerne tue (sowie Hacks😅)

    Bitte um einer positiver Rückmeldung 🤦‍♀️… das ist mir wichtig, da ich es einfach gerne tue… und schon mit dieser Meldung damals in Instagram, dass die Werbung markiert werden sollte, war mir unklar wie und was darf hier sein… nach Antworten gesucht… mit ohne Erfolg…
    Um so mehr freue ich mich, die Möglichkeit zu haben, die Fragen Ihnen zu stellen 😊😊😊
    Vielen lieben Dank im Voraus
    Ich habe wieder Hoffnung etwas zu verstehen und verbessern 🤗
    Liebe Grüße
    Positive Natalie 😍

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Natalie, zu rein privaten zwecken, ohne Verdienstabsicht, ist das erlaubt…

    • Bitte entschuldigen Sie mich für die Grammatische Fehler… wenn ich aufgeregt bin, finden die Platz in meinen Texten 🤦‍♀️

  62. Hallo Herr Kandelhard,
    ich schließe mich meinen Vorrednern an – vielen Dank für den hilfreichen und verständlichen Beitrag!
    Ich bin als Grafiker im Kleingewerbe tätig und habe auch eine Frage zum Urheberrecht, die ich bisher nicht genau klären konnte: Gelegentlich fragen Kunden bei mir an, ob ich ihnen spezielle Entwürfe erstellen kann, bei denen zum Bsp. das Logo vom Lieblings-Fußballverein zu sehen ist. So etwas fällt natürlich wegen Urheberrechtsverletzung raus.
    Aber wie verhält es sich, wenn jemand Geburtstagseinladungen haben möchte bei denen ein Foto von einem Star Wars Raumschiff von Lego zu sehen ist? Der Kunde hat das Lego Modell selbst gekauft und das Foto gemacht, er hat also das Urheberrecht am Foto. Ein Logo ist darauf zwar nicht zu sehen aber es ist sofort ersichtlich, dass es auf dem Foto um Star Wars und um Lego geht.
    Sonst soll die Karte zwar Star Wars bzw. SciFi ähnlich aussehen aber es wird kein weiteres originales Element von Lego oder Star Wars verwendet.
    Sehen Sie da ein Problem?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, schwer zu sagen ohne genaue Prüfung, immerhin ist es ein private Verwendung (wenn es nicht für einen Hochzeitsplanner ist), aber die Form der Star Wars Schiffe dürfte sicher geschützt sein.

      • Ein Hochzeitsplaner ist nicht involviert aber ich selbst würde die Einladungskarten gewerblich für den Kunden erstellen und drucken. Der Kunde wiederum liefert das Foto, an dem er die Urheberrechte hat – aber auf dem das geschützte Lego-Star Wars Raumschiff zu sehen ist. …knifflig 😉

  63. Was für eine großartige Seite! Danke für Ihre Mühe das komplexe Thema reifbar zu machen.

    Wenn man auf einer Messe selber Fotos macht, bzw. von einem Freund machen lässt und dort z.B. eine Messe-Show fotografiert, die genau dafür gemacht wurde, die Marke und die Show im Web zu verbreiten, darf man dann solche Fotos auf einer Firmen-Webseite verwenden, insbesondere wenn man mit darauf abgebildet ist, auch wenn dann die fremde Marke erkennt, diese aber rein garnichts mit meinem Angebot zu tun hat? (siehe Robotershowbild)

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Vielen Dank für die Blumen erst mal 🙂

      Wenn das nur Hintergrund ist und nicht der Anlehnung an die andere Marke dient, ist das zulässig.

      • Keine Anlehung an die Marke und den Markt, sondern ein Beispiel von gelungenem Maketing auf der Messe, welches ich selber dort für diese Firma „S.“ kreieren durfte. Es wurden Tausende von Bildern von vielen Besuchern gemacht und hunderttausendfach geteilt (ist ja Sinn und Zweck: Branding). Die Fotos sind auch größtenteils in China entstanden. Nun meinte die Firma „S“, ich dürfte die Bilder nicht auf meiner Webseite preetz.net verwenden und da war/bin ich doch sehr überrascht, denn ich sehe es auch so, wie Sie geantwortet haben.
        Geplanter Workaround: Ich bette die offizielle youtubefilme der Firma „S.“ ein. Das ist ja erlaubt: EuGH, AZ C-348/13

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Verstehe, aber über die Frage Anlehnung oder nicht, lässt sich auch trefflich streiten.

          • Anlehnung: Wenn die Marke von „S.“ für Aktuatoren und Ventile steht und meine Webseite für Coaching und Marketing, wäre wo der Ansatz zum „Streiten“ bei der Frage der Anlehnung? Will ungern diese coolen Bilder meiner Arbeit rausnehmen.

          • Dr. Ronald Kandelhard

            Das würde mir auf den ersten Blick jedenfalls auch nicht einleuchten…

  64. Carsten B.

    Guten Tag, Herr Kandelhard,
    vielen Dank für diesen interessanten Artikel und ihren unermüdlichen Einsatz seit 2 Jahren Ersteinschätzungen auf die unterschiedlichen Fragestellungen abzugeben. Vielleicht können Sie auch mir helfen.

    Ich würde gerne einen Instagram-Channel eröffnen, auf dem ich, in regelmäßigen Abständen und ansprechend gestaltet, interessante Fakten und Hintergrundstories zum Thema Sneaker/Turnschuhe poste. Dafür wäre es natürlich schön, wenn man den jeweiligen Schuh, um den es geht, abbilden könnte. Das Projekt ist rein „redaktionell“, ich verkaufe darüber nichts. Diverse Sneakerblogs, die ich verfolge, geben entweder gar keine Bildquelle an oder so etwas wie „Courtesy: Nike“. Reicht das aus, wenn man sich die Bilder von den Herstellerseiten (Nike, adidas, etc.) nimmt? Macht es einen Unterschied, wenn man sie aus anderen redaktionellen Quellen bezieht? Oder von Instagram-Accounts von Privatpersonen? Natürlich immer mit Quellenangaben.

    Und macht es die Sache besser oder schlechter, wenn ich das Bild insofern verändere, dass ich die Schuhe freistelle, also den Bildhintergrund entferne?

    Vielen Dank für eine erste Einschätzung & freundliche Grüße
    Frank B.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Sehr schwierig. Bilder von anderen nehmen ist ohne deren Erlaubnis immer verboten – manchmal haben Hersteller aber freie Bilder (da muss man genau auf die Lizenz achten). Wenn dann also nur eigene Bilder. Hier sind Bilder aus dem Strassengeschehen, wo es vielleicht auch noch darum geht, wie die z.B. getragen werden eher unkritischer (bei abgebildeten Personen braucht man aber auch die Einwilligung).

      Freigestellte Schuhe könnten jedenfalls gegen Marken- und Designrechte verstossen (erlaubt wohl, wenn z.B. dazu klare Auseinandersetzungen mit dem Bild, dem Design etc. folgen). Aber auch hier, nur eigene oder erlaubte Fotos…

      • Carsten B.

        Vielen Dank für Ihre schnelle, wenn auch wenig erfreuliche, Antwort. Aber damit habe ich schon gerechnet. Dann werde ich mir wohl ein Konzept ohne Bilder überlegen müssen …

        Freundliche Grüße

  65. Roxana Brommler

    Hallo,

    wir haben einen Prototypen für eine Abdeckung gebaut. Hier haben wir einige Teile mit Motiven lasern lassen. Der Prototyp zeigt eine Reihe von verschieden gestalteten Flächen um zu veranschaulichen was alles möglich ist. Eines der gelaserten Bilder zeit die Mickey Mouse. Greift hier das Marken- oder Designrecht? Da der Prototyp unverkäuflich ist würden wir gerne ein Drohnen Video erstellen in dem man alle Seiten sieht und anschließende veröffentlichen.

    Ist das rechtlich erlaubt?

    Liebe Grüße!

  66. Hallo Herr Kandelhard,
    vorab vielen herzlichen Dank für Ihren Einsatz mit Beantwortung der vielen Fragen. Ich arbeite als Fahrzeugfotograf für Autohäuser (markenübergreifend) und möchte auf meiner Homepage Bilder von meiner Arbeit darstellen. Fotos von Fahrzeugen aus verschiedenen Perspektiven und vom Innenraum. Leider sind zwangsläufig von außen deutlich sichtbare Markenembleme zu sehen. Audi, Mercedes sind dabei sehr präsent. Die Bilder würde ich alle selbst anfertigen. Wenn ich einen Audi auf meiner Webseite darstellen würde, richtet sich meine Dienstleistung natürlich auch an andere Autohäuser wie Opel, Mercedes, BMW etc. Würde dies eine Markenrechtsverletzung darstellen? Die Autos dienen ja dazu um meine Dienstleistung zu bewerben und sind in diesem fall notwendig. Falls ja, wie kann man dem entgegenwirken? Mit einer Retusche der Markenembleme oder reicht die Genehmigung seitens des Herstellers das ich diese Bilder/die Fahrzeuge mit Emblemen verwenden darf?
    Ich würde mich sehr über Ihre Auskunft freuen
    Herzliche Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Fällt mir schwer, würde es als zulässig ansehen, da Deine Bilder nicht dazu dienen, für Fahrzeuge zu werben. Das ist hier quasi eine Art Zitatrecht. Aber ohne Gewähr 🙁

      • Das was ich überlegt habe ist, dass die Markeninhaber davon ausgehen könnten das ich das Fahrzeug gewählt habe um von der Marke zu profitieren. Natürlich sind Fotos von einem BMW attaktiver als von einem Dacia.

  67. Dr. Maike Reese

    Hallo, für ein Fachbuch, das ich als freiberuflich tätige Beraterin in einem Verlag herausbringen werde, habe ich unter anderem ein Foto, das ein Arbeitsergebnis aus einem Workshop zeigt. Es wurde eine kleine Szene mit Playmobilfiguren dargestellt (Großaufnahme dieser Szene soll verwendet werden; Fotos selber erstellt) Könnte Playmobil hier zurecht Einwände haben? Vielen Dank für eine Antwort und herzliche Grüße
    Maike Reese

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich weiß nicht, inwieweit Playmobil einen Designschutz hat und ob die das verfolgen leider. Wenn ja, könnte es ein Problem sein.

  68. Guten Tag Herr Kandelhard,

    ich befinde mich gerade in meiner Praktischen Prüfung zur Mediengestalterin und habe den Auftrag eine Broschüre zu erstellen. Es geht um eine Schreinerei, die ihre hochwertigen Möbel und Küchen nun bewerben möchte. Wir haben die Möglichkeit eigene grafische Elemente und lizenzfreie Bilder zu verwenden.

    Nun möchte ich eigene Fotos machen, die sich in meiner Vorstellung dafür eignen, sie in meine Gestaltung einzubauen.
    Darf ich Gegenstände, die nicht in meinem Eigentum sind, abfotografieren? Ich dachte, ich könnte eventuell ein Küchenstudio um Erlaubnis bitten, Fotos von ihren Einrichtungsgegenständen zu machen.
    Anderes Beispiel: mein Vater besitzt sein eigenes Handwerksbetrieb. Wäre es demnach auch in Ordnung Fotos zu machen mit einer Einverständniserklärung? (Mir geht es nicht um die Abbildung von Personen, lediglich von Materialien wie Holz, Glas, etc., Objekten wie Küchenutensilien und evtl. auch Küchen).
    Sollte eine Einverständniserklärung des Eigentümers bezüglich der Geschmacksmuster oder Designrechte vorliegen, wäre das kein Problem, oder?
    Da ich auch demnach der Urheber des Lichtwerkes wäre, liegt mir die Verwendung und Veränderung des Fotos frei. Stimmt das so?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also, was Du selbst fotografierst, darfst Du zeigen und bearbeiten. Reines Material immer, Ausnahme, Marken oder Designs, die geschützt sind. Das ist aber eher selten.

  69. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    wir (kleine unbekannte Band ;-), wollen für unser CD-Cover
    Figuren (Skelette) abbilden. Um Problemen aus dem Weg zu gehen, habe
    ich die Skelette gekauft. Darf ich ich dann die selbst erstellten Bilder der Figuren für unser Cover verwenden?

    Vielen Dank im Voraus
    & viele Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      wenn die Skelett Figuren nicht als Design geschützt sind, was ich nicht glaube, aber nicht weiß, dann ist das kein Problem…

  70. Roland Heiler

    Sehr geehrter Herr Dr.Kandelhard,

    bei meiner Recherche bin ich auf Ihren sehr interessanten Artikel bzw. webpage gestoßen.

    Ich bin ein begeisterter Flugzeugmodellbauer und möchte nun über den Fortschritt meines nächsten Bausatzes ein kleines Büchlein verfassen. Dabei beabsichtige ich die einzelnen Etappen des Bausatzes in Bildern festzuhalten und zu kommentieren. Die jeweiligen Bauteile möchte ich in meiner Fotobox detailliert fotografieren. Ebenfalls möchte ich auf die Herausforderungen beim Zusammenbau etc eingehen und „Tipps und Tricks“ ergänzen. Das fertige Buch möchte ich dann als „print on demand“ anbieten.

    Meine Frage:
    Ist es zulässig die Bauteile und Baugruppen des Plastikmodellbausatzes zu fotografieren und in einem Buch zu veröffentlichen?

    Ich würde mich über Ihre Rückmeldung sehr freuen.

    Vielen Dank.

    Alles Gute für das Neue Jahr!

    Viele Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      ja, das ist ein Bericht über das Produkt mit viel Eigenanteil und sollte zulässig sein.

      • Roland Heiler

        Sehr geehrter Herr Dr.Kandelhard,
        Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und Information. Sie haben mir damit sehr gut weitergeholfen.
        Viele Grüße und alles Gute für 2021

  71. Guten Tag!
    Ich habe verschiedene Engel im Discounter gekauft. Darf ich davon
    Fotos machen und diese verkaufen?
    Danke für die Antwort, alles Gute.

  72. Guten Tag!
    Ich (Schweizerin) habe Produktfotos (von mir selber erstellt) in meinem Onlineshop abgebildet. Eine deutsche Firma, welche ein Design Markenrecht auf dieses Produkt hat, will nun dass ich all meine Fotos für den Deutschen Raum lösche. Dürfen die das verlangen? Dann kann ich ja kein Foto mehr auf meiner Webseite/Social Media Kanälen stehen lassen, weil ich die Bilder ja nicht pro Land anzeigen lassen kann. In der Schweiz darf ich das Produkt jedoch weiterhin verkaufen.
    danke für die Antwort

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also grundsätzlich wäre auch in Deutschland die Abbildung auch von designgeschützten Produkten erlaubt, wenn Du damit rechtmäßig handelst. Von daher gehe ich nicht davon aus, dass das Ansinnen rechtmäßig ist. Genauer müsste man das aber ggf. individuell prüfen.

  73. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    wir erstellen in unserer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ein Qualifizierungsprogramm, welches wir dann auch als pädagogisches Instrument verkaufen möchten. Dabei geht es um unterschiedliche Lernziele und Themen. In einem Beispiel geht es darum Formen und Farben zu erkennen und als Arbeitsmaterial möchten wir ein Kinderspielzeug abbilden. Einen Holzkasten mit unterschiedlichen Aussparungen wo die Teilnehmer dann Bauklötze nach Form und Farbe einsortieren können. Nun ist die Frage, ob wir solch einen Kasten, z.B. von der Firma Goki oder Haba abbilden dürften? Wir machen alle Produktfotos selber, dass heißt, wir erwerben das Produkt. Möchten aber das Erzeugnis zur kommerziellen Zwecken in unserer „Software“ verwenden. Wie können wir dort den Designschutz etc. entgehen? Oder müssten wir so etwas selber bauen? Es handelt sich ja um einige hundert Gegenstände, die wir als Arbeitsmaterial angeben möchten. Von Wäscheklammern bis Bowlingkugel.
    Vielen Dank im voraus für die Antwort.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also, wenn Ihr das verkauft, dürft Ihr es auch abbilden (mit eigenen Fotos)…

      • wir verkaufen aber nicht die Produkte der Fremdfirmen, die Abbildungen sind lediglich Beispiele um einen pädagogischen Ansatz des Lernens zu unterstreichen-Wir verkaufen also quasi eine PDF Datei mit einer Anleitung. Also in etwa: „Mit einfachen Holzsteckspielen können Sie die Motorik ihrer Klienten fördern, siehe Abb. 1.“ (Und als Abbildung würden wir dann das Holzspielzeug zeigen) Das fotografieren wir zwar selber, aber ich habe jetzt gedacht, dass Design und Marke dann kritisch wären…

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Ich würde meinen, als nicht gewerbliche und rein berichtende Darstellung ist das zulässig.

  74. S.Zitzewitz

    Hallo! Ein super toller Artikel! Vielen herzlichen Dank dafür!

    Ich hätte ebenfalls eine Frage dazu:
    Wenn wir, als Firma, nun auf einer Stockphoto Plattform ein Bild/Lizenz erwerben (auf dem beispielsweise Legosteine abgebildet sind) und aus diesem Dekor gewerblich, sagen wir mal Tapete herstellen und verkaufen würden.
    Darf man das?

      • Die „normale“ Lizenz schon jedoch bieten die meisten großen doch eine Erweiterte Lizenz an mit dem Zusatz“
        Verwendung als Handelsartikel oder für den Werbevertrieb“ ausserdem „Unbegrenzte physische Reproduktionen“ daher wäre das doch dann möglich?

  75. Sehr geehrter Herr Kandelhard,
    danke für Ihren tollen Artikel und die Möglichkeit Fragen zu stellen.
    Ich habe eine Handpuppe erworben von Folkmanis. Kann ich diese Handpuppe in einem Youtube Channel für Kinder verwenden und in Handlungen einbetten/spielen ohne rechtliche Konsequenzen des Herstellers. Vielen Dank für Ihre Antwort und liebe Grüße aus München

    • Dr. Ronald Kandelhard

      ich denke ja, wenn Du sie nutzt, um eigene Inhalte zu erstellen, sollte das gehen.

  76. Sehr geehrter Herr Kandelhard,
    ich arbeite in einem Museum, in dem über den Winter eine Sonderausstellung zu Miniaturgegenständen hätte stattfinden sollen. Pandemiebedingt fand sie nicht statt und wird demnächst abgebaut. Um die Sonderausstellung digital noch verwerten zu können, gibt es die Überlegung die Miniaturen über Instagram auszustellen und dies entlang einer Geschichte ala Barbie und Ken im Museum mit zwei Puppen. Die Verwendung der Puppen klingt für mich sehr nach dem erwähnten Rolls Royce Fall, wobei meine Überlegung war, dass mit der Sonderausstellung keine Einnahmen generiert werden und es primär einem kulturellen / unterhaltsamen Zweck dient. Was sagen Sie? Besten Dank und Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Max, spannend. Aber ich würde auf den ersten Blick meinen, zulässig – zum einen keine gewerbliche Nutzung (wobei mittelbar durch die Bekanntheit natürlich schon), aber auch keine Anlehnung, weil die Puppen nicht so einen überragenden Geltunswert haben und hier eher nur in Ihrer Eigenschaft als Puppen verwendet werden – nicht zum „aufwerten“… aber das sollte das Museum sicher besser anwaltlich noch mal abklären lassen – auch, weil es dann versichert ist.

      • Vielen Dank – Der Gesetzgeber kommt Kultureinrichtungen bei Bildrechten sehr entgegen, aber wir werden es vorsichtshalber abklären lassen

  77. Guten Abend Herr Dr. Kandelhard
    sind Lichtbilder welche von Euro-Münzen gemacht werden urheberrechtlich geschützt oder ist das nicht möglich da die Motive auf den Euro-Münzen bzw. Euro Münzen an sich bereits urheberrechtlich geschützt sind?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Beste Grüsse
    Chris

      • Guten Tag Herr Dr. Kandelhard
        vielen DAnk für Ihre Antwort. Die Frage war ob man Euromünzen (Sammlermünzen davon) inkl. Zertifikat für gewerbliche Zwecke fotografieren darf, um diese online über einen Münz-Shop zu verkaufen.
        Vielen Dank.
        Viele Grüsse
        Chris

  78. Michael Jott

    Guten Abend Herr Dr. Kandelhard,
    ich habe eine sehr spezielle. Ich möchte in den Berech der Produktvideografie einsteigen. Ohne Referenzen kein Auftrag => keine Referenzen => usw.
    Ich spiele mit der Idee – sofern erlaubt – meine Kreativität und mein Können exemplarisch an fiktiven Produktfilmen darzustellen. Ich könnte z.B. ein kleines fiktives Werbevideo für einen Frischkäase der Marke xyz herstellen. Natürlich würde der Frischkäse dargestellt und auch die Verpackung samt Logo (das ist unumgänglich in Produktfilmen). Ich könnte vor und hinter den Film den Vermerk setzen, dass der Film kein Auftragsfilm der Fa. / Marke xyz ist, sondern ein fiktiver Produkt-Film für ein reales Produkt, zur einen Präsentation meiner Film-, Konzept- und Cutter-Fähigkeiten. Wäre soetwas zulässig?
    Dank und beste Grüße

      • Michael Jott

        Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
        Ich denke, Sie meinten abkleben. Ich bezweifle (aus dem Bauch heraus), dass das rechtl. ausreicht. Entnehme Ihrer Empfehlung aber auch, dass Sie es wahrscheinlich nicht genau wissen. Ich befürchte, das Abkleben des Logos allein genügt nicht. Aus dem Rest der (designten und CI-getreuen) Verpackung lässt sich ebenfalls auf die Marke schließen. Tangiert evtl. das Thema Designrecht. Außerdem hinterlässt ein mit Post It’s bespicktes Video wenig Stimmung, um die es eigentlich geht. Damit wäre der Zweck konterkariert.

        Wäre es alternativ erlaubt, das Video nicht zu veröffentlichen, jedoch auf konkrete Nachfrage hin quasi privat / im Einzelfall zugänglich zu machen? Oder sind auch damit schon Rechte verletzt?

        Dank und beste Grüße

  79. Hallo,
    Wir, einige ehrenamtliche Frauen, betreiben auf ebay einen Charity-Shop für einen Verein der krebskranken Kindern hilft. Da es diesen Winter keine Basare gab, haben wir unsere selbstgemachte Puppenkleidung über den Shop verkauft. Dabei nutzen wir unsere eigenen Puppen als Modelle. Keine Marke oder Logo ist ist auf den Fotos sichtbar.
    Wir haben allerdings jetzt den Hinweis bekommen, dass die Kleidung nicht mit Puppe fotografiert werden darf. Unsere Puppe ist eine alte BabyBorn.
    Dürfen wir eine alte „noname“ Puppe für die Fotos verwenden? Die ist ca 50 Jahre alt.
    MfG

  80. Hallo Herr Dr. Kandelhard, vielen dank für den interessanten beitrag und vor allem für die ausführliche antworten auf alle detailfragen! Ich habe mir alles durchgelesen und möchte sie auch um eine einschätzung bitten. Die frage ist in zwei teilen:
    1. Von meiner sammlung haushaltsgeräte und deren verpackungen habe ich (nur selbstgemachte) bilder auf eine website veröffentlicht. Alle geräte sind mein eigentum, und zwischen 30 und 50 jahre alt. Die website ist als historische übersicht gemeint, aber die geräte sind auch alle erwerblich. Verletzt diese nutzung nun irgendwelche design- oder markenrechte?
    2. wenn ich jetzt ein buch zu diesem thema machen möchte mit nur selbstgemachte produktfotos und abbildungen der orginalverpackungen. Gelten dann die gleichen bedingungen? Oder würde das alles unter Berichterstattung fallen. Und wie ist es mit verpackungsbilder mit personen? Das „Recht am eigenen Bild“ fällt ja wahrscheinlich unter dem urheberrecht, da die abgebildeten personen bereits eingestimmt haben mit der nutzung auf der produktverpackung.
    Vielen dank im voraus und herzliche grüsse!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      1. ist erlaubt, eigene Produkte, erlaubter Handel.
      2. Ein Buch sollte fast immer unter Berichterstattung fallen, ja. Bildrechte natürlich gesondert.

      • Super, vielen dank! Was meinen sie mit bildrechte gesondert? Müsste ich für jede abgebildete verpackung die bildrechte mit dem hersteller klären? Oder reicht da ein hinweis im impressum? Die verpackungen sind auch alle in meinem besitz und selbst fotografiert.

  81. Ich habe einen Fall, wo eher die Frage aufkommt, inwieweit darf ich ein Produkt vor allem Verpackung z.B. Schachtel einer Parfum Marke, in einem Foto verwenden, wenn dies als künstlerisches Portrait Foto gemacht wurde? Also z.B. Frau sitzt vor der Verpackung, die aber stark vergrößert im Hintergrund zu sehen ist.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, wenn das selbst wieder Kunst ist, ist das erlaubt, aber Frage des Einzelfalls.

      • Danke. Ja, es ist als Kunstprojekt gedacht. Nach dem Vorbild des Künstlers Mel Ramos. Inwieweit wird sowas als Einzelfall entschieden?

  82. Hallo,
    ich plane ein Kochbuch mit Essen aus Filmen, in dem ich für das Foto das Gericht oft in Bezug zur Hauptfigur der Handlung setze. Beim Film „Garfield“ möchte zu den Lasagne eine Garfield-Plüschfigur dazusetzen, bzw., falls das nicht sicher ist, nur den Kopf von hinten vor den Lasagne. Muss ich hier trotzdem irgendwas befürchten?

  83. Hallo,
    wie sieht das bei mir aus? Ich habe Produkt gekauft und es für meine Webseite abfotografiert. Auf der Rückseite des Produktes wird die Benutzung des Produktes in Bildern abgebildet. Darf ich diese abgebildeten Bilder benutzen?
    Beste Grüße
    Erik

  84. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für die ausführliche Darstellung!
    Wenn Sie erlauben, auch meinerseits eine Frage:

    Als freiarbeitender Designer habe ich einen eigenen Stuhl entworfen. Diesen habe ich in einem fotorealistischen Setting zusammen mit einem Esstisch und einer Leuchte einer anderen Marke in Form eines Computer-Renderings dargestellt.
    In den verwendeten Beschreibungen der Bilder wird deutlich, dass es um den Stuhl geht und Tisch und Leuchte nur „Beiwerk“ sind.
    Ist die Darstellung des Tisches und der Leuchte problematisch?
    Sollen die Marken von Tisch und Leuchte im Zusammenhang mit dem Bild benannt werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      schwer zu sagen, wenn es – wie bei dem Rolls-Royce Fall als Anlehnung ausgelegt werden kann – vielleicht, aber normal sollte das zulässig sein.

  85. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    ich habe Ihren Text mit großem Interesse gelesen.
    Nun habe ich auch eine Frage:

    Ich bin Kartenlegerin im Nebengewerbe und nutze natürlich Orakelkarten, um Botschaften zu erstellen. Darf ich die benutzten Karten (anteilig aus dem Set) fotografieren und mit meinem Text unter Angabe von Namen des benutzen Orakels und Autors auf meiner Homepage oder in sozialen Netzwerken veröffentlichen?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Schwer zu beurteilen, ich würde meinen ja, das sind ja Interpretationen mit Hilfe der Karten, dafür sind die Karten gedacht… Aber das ist nur eine grobe Einschätzung

  86. Hey ich blicke leider in meinem Fall nicht durch.
    Ich würde gerne online Lebensmittel verkaufen, wie es sie im Supermarkt zB gibt. Muss ich jedes Lebensmittel selber fotografieren oder kann man bei Rewe zB die Bilder entnehmen, wenn man dieselben Produkte verkauft ( eventuell geben die Hersteller diese frei und jeder darf sie nutzen?)
    Oder müsste man jeden Hersteller nach einer Genehmigung fragen? Dies wäre deutlich zu zeitaufwendig..
    Also von anderen Märkten ( Lidl und co.) Bilder nehmen erlaubt, oder muss man alles selber fotorgafieren um sicher zu gehen?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Grundsätzlich eigene Bilder oder Genehmigung erforderlich, weiß nicht, ob manche Hersteller die automatisch oder generell für Händler erteilen.

  87. Ich möchte gerne Bilder aus einem Quick Start Guide für einen 3D Drucker verwenden. Der Quick Start Guide ist öffentlich auf der Hersteller Internetseite als Download verfügbar und somit jedem zugänglich. Ich verfolge keine kommerzielle Absicht, möchte aber gerne für ein kurzes Ausbildungsmodul an unserer Schule eben diese Bilder verwenden, um den Lehrgangsteilnehmern kurz den 3D Drucker des gleichen Herstellers zu erklären und dessen Funktionsweise vorzuführen. Die Bilder, um welche es sich handelt sind keine Fotografien, sondern digital erstellte vereinfachte Bilder, wie man sie in gängigen Betriebsanleitungen kennt. Ist das möglich?

  88. Hallo Herr Kandelhard,

    Ich starte demnächst mein Gewerbe und werde diverse Elektro Maschinen und Zubehör zur Vermietung bzw. auch zum Verkauf anbieten. Speziell habe ich mich da auf zwei Hersteller fixiert. Von einem habe ich noch keine Antwort. Der zweite untersagt mir das nutzen seiner Produkt Fotos und sogar der Produktbeschreibungen in Form von Datenblättern, da dieses urheberrechtlich geschützt sind.

    Wenn ich jetzt eigene Bilder des Produktes erstelle, ist darauf definitiv das Logo des Herstellers zu sehen. Alleine an der Farbe würde man den Hersteller identifizieren können.

    Die abgebildet Produkte werden dadurch ja nicht verschlechtert. Da ist das aber gewerblich nutze ist das vermutlich nicht erlaubt?

    Wenn es erlaubt ist, eine weitere Frage.
    Macht es einen Unterschied ob ich die Waren direkten vom Hersteller beziehe oder über den Großhandel? Alles wäre dann B2B

    Vielen Dank!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Beides ist erlaubt. Du darfst nicht die Bilder oder die Beschreibungen des Herstellers nutzen, aber selbst Ablichtungen machen geht. Das ist erlaubt, wenn Du legal mit den Maschinen Handel treibst… Egal wo Du die kaufst… Wenn Du Deinen gebrauchten VW Golf anbietest, darfst Du ihn auch fotografieren und musst nicht sagen, dass ein Auto aus Wolfsburg ist, das nach einem Sport auf Rasen benannt ist 😉

  89. Lutz Kühne

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,
    vielleicht können Sie uns einen Tipp geben: wir planen als Werbeagentur eine regionale Werbekampagne mit Großwerbeflächen, Flyer, Webseite u.a.) ) und möchten hinter mehreren dem Vordergrundporträt als Hintergrund Lego-Motive verwenden. Diese würden wir selbst abfotografieren. Ist es im Übrigen ein Unterschied, ob es eine von Lego angefertigte Szenerie wie z.B. Badeanstalt o.ä. wird oder man diese Szenerie alternativ selbst individuell baut? Und macht es einen Unterschied, ob diese Hintergründe in einer Produktkampagne, Imagekampagne oder Wahlwerbekampagne eingesetzt werden?

    Über Ihre Anmerkungen dazu würde ich mich freuen.

    Vielen Dank im voraus,
    mit freundlichen Grüßen

    Lutz Kühne

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Lutz,

      auf jeden Fall würde ich das prüfen lassen, ehe ich eine Kampagne darauf aufbaue.
      Da können auf jeden Fall Probleme lauern. Hier kann ich die kaum erörtern.

      viel Erfolg jedenfalls …

  90. Hallo,

    wir sind eine Designagentur und nutzen Produktbilder von Möbeln und Leuchten in einem Guideline Dokument für einen Kunden. Also quasi die Anleitung wie die Räume markengerecht eingerichtet werden sollen. Diese Guideline wird weltweit verbreitet. Ist aber nur digital und nur mit Login für die Mitarbeiter zu internen Zwecken nutzbar.

    Müssen wir hierfür die Bildrechte erwerben oder ist das so okay weil nichts veröffentlicht wird? Und müssten wir uns an den Hersteller oder den Fotografen wenden?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße aus München

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Gute Frage, das berührt schon einige Probleme der Frage, wann etwas veröffentlicht ist. Es scheint ein großer, aber nicht ein unbestimmter Personenkreis zu sein. Das musst Du leider mal prüfen lassen, das wäre mir zu heiß, das hier aus dem Stegreif zu beantworten.

  91. Hallo, darf ich Landschaftsphotos / Photos von öffentlichen Plätzen usw. die ich im Urlaub gemacht habe, als Design auf Tshirts drucken und diese dann verkaufen ?

    Sind keine Personen, Wahrzeichen oder ähnliches drauf

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also Landschaften auf jeden Fall, zentrale Bilder von geschützten Bauwerken könnten ein Problem sein. Da könnte die Panoramafreiheit nicht gelten. Das müsste man prüfen.

  92. Izhcailuma

    Hallo,
    ich bin amazon-Marketplace-Händler. Ich kaufe gebrauchte CD-Sammlungen auf und vereinzele diese auf amazon. Eine bestimmte CD eines kleinen deutschen Labels war auf amazon nicht gelistet, so dass ich eine Produktseite angelegt habe, wofür ich das Cover der betreffenden CD gescannt habe (also ein selbst erstellter Scan!). Nun hat der Labelinhaber bei amazon eine Urheberrechtsverletzung reklamiert. Interessant ist dabei, dass diese CD bei ihm selbst schon lange ausverkauft ist und auch nicht mehr auf seiner Website erscheint. Er selbst verkauft aber seine lieferbaren CDs auf amazon bzw. sein Großhändler. Frage: Greift in diesem Fall sein Vorwurf der Urheberrechtsverletzung (wg. der Coverabbildung bzw. übwerhaupt wegen des Anbietens einer von ihm hergestellten CD)?
    Danke im Voraus!
    izhcailuma

  93. Carsten Arntz

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    ich möchte für mein eigenes Buch eine Titelbild selbst fotografieren von einem Schreibtisch, auf dem ein iMac, ein iPad und ein Dokumentenscanner sowie eine Pflanze stehen.

    Wenn ich die Logos wegretouchiere, darf ich ohne Genehmigung das Foto für die Buchveröffentlichung verwenden oder muss ich vorher eine Genehmigung einholen?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, da bin ich mir nicht ganz sicher, wie weit der Designschutz bei den Apple Produkten reicht, erst recht nicht bei den anderen Produkten.

  94. Hallo Herr Kandelhard,
    vielen Dank für den informativen Beitrag.

    Ich erstelle Affiliate-Seiten, in denen ich Produkte kaufe und selbst teste. Demnach mache ich auch Produktfotos, wo manchmal auch das Logo auf den Produkten zu sehen ist.
    Ist das zulässig? Schließlich mache ich alle Fotos selbst.
    Vielen Dank und viele Grüße
    Erik Jeske

    • Dr. Ronald Kandelhard

      wenn nicht berichten, sondern bewerben im Vordergrund steht, ist das nicht ganz einfach, aber letztlich ist das auch Vertrieb, sollte also erlaubt sein, insbesondere, wenn der entsprechende Anbieter selbst die Affilate Partnerschaften bietet – das ist aber nur eine generelle Einschätzung, kann also grade bei einzelnen Produkten auch anders sein. Besser, noch mal einen Rechtsanwalt fragen.

  95. Abbas Mehrpouya

    Guten Tag Dr. Kandelhard,
    vielen Dank für den super interessanten Beitrag.

    Zu meinem Problem: Ich gründe momentan ein Start-Up-Unternehmen für die Lieferung der Lebensmittel aus vorhandenen Supermärkten wie z.B. Kaufland usw. Die Kunden nutzen hierfür unsere App, um die Produkte von ihren beliebigen Supermärkten von uns liefern zu lassen. Also es handelt sich um reine Lieferung und nicht um den Weiterverkauf von den Produkten.
    Meine Frage wäre, können wir hierfür die Produktbilder vom z.B. Kaufland oder allgemein Bilder von verschiedenen Lebensmittel z.B. Milchprodukte usw. in unserer App verwenden?
    Vielen Dank im Voraus!
    Beste Grüße
    Abbas Mehrpouya

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Abbas, nein, nur, wenn die freigegeben sind für dritte Anbieter und das kannst Du nur direkt bei Kaufland etc. erfragen.

  96. Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,
    auch von meiner Seite herzlichen Dank für den Artikel, der schon mal Licht ins Dunkel bringt.
    Meine Frage: Wir liefern Aufnäher mit Kundenmotiven, das können Firmen- oder Vereinslogos, oder Fantasiemotive sein. Der Kunde liefert das fertige Motiv und bekommt dann von uns die Aufnäher mit seinem Motiv.
    Wie ist es mit der Verwendung selbst gemachter Fotos zu Marketingzwecken (eigene Homepage, Google-Werbung,…) der von uns gelieferten Aufnäher?
    Es ist ja unser eigenes Produkt, das wir selbst fotografieren, aber mit dem Motiv oder Logo des Kunden. Müssen wir für jedes Foto das wir verwenden wollen die Einwilligung des Kunden einholen, oder gilt:
    „C) RELEVANZ FÜR PRODUKTFOTOS (PANORAMAFREIHEIT)
    Da auf Produktfotos primär das Produkt und nicht die geschützte Gestaltung abgebildet ist, ist der Urheberschutz für den Gestalter nur relevant, wenn geschützte Gestaltungen als Hintergrund für die Produktfotos verwendet werden.“
    Gelten für Logos bekannter Marken (vermutlich eingetragen, Ausnutzung Bekanntheit fremder Marken?), Logos kleiner Firmen oder Vereine (eventuell eingetragen) und Fantasiemotive (vermutlich nicht eingetragen) unterschiedliche Regeln?

    Oder ist eher dieser Passus relevant, und man darf lediglich keine Bilder bekannter Marken posten?: „Inhaltlich kommt es dann darauf an, sich insbesondere im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes zu bewegen. Es dürfen nur Bilder von Produkten oder Leistungen verwendet werden, die man rechtmäßig handelt oder für die man Ersatzteile oder Zubehör anbietet. Dabei muss immer vermieden werden, das Ausgangsprodukt zu verschlechtern. Ebensowenig erlaubt ist, die Bekanntheit einer fremden Marke auszunutzen.“

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Claudia

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Claudia,
      wenn Ihr die Gestaltungen des Kunden abdruckt und die nicht geschützt sind (keine Marke, keine Schöpfungshöhe) dann geht das, sonst aber braucht Ihr das Recht zur Abbildung durch den Kunden.

      • Hallo Herr Dr. Kandelhard,

        vielen Dank für die schnelle Antwort :-).

        Viele Grüße
        Claudia

  97. Ein Freund hat ein Klemmbausteinmodell (nicht Lego) gekauft, und dann den Bauprozess detailliert fotografiert. Er möchte aber diese Fotos nicht veröffentlichen, weil er fürchtet damit die Schutzrechte an dem Modell zu verletzen.

    Ich halte diese Fotos zusammen mit einem detaillierten Text über die Bau-erfahrung für Berichterstattung und damit ohne Probleme verwendbar.

  98. Pingback: Vorsicht bei kostenlosen Bildern von Pixabay, Pexels, Unsplash und Co. Vorsicht !

  99. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    ich bin Hobbyfotografin und möchte selbst aufgenommene Fotos meiner Puppensammlung (Barbie-Puppen mit Kleidung, Accessoires und Zubehör, Puppen anderer Marken (vintage bis modern, Clone-Puppen u. ä.) auf einer werbefreien Foto-Platform in diversen Alben zeigen, wie in einer Art von digitalem Museum – ohne ein kommerzielles Interesse. Auch Verpackungen, Prospekte, Logos und lizenzierte Artikel wie Papierpuppen sollen gezeigt werden, weil ich glaube, dass viele Menschen sich dafür interessieren und daran Spaß haben könnten. Benötige ich für Marken und Designs die schriftliche Genehmigung der jeweiligen Firmen? Was ist mit Firmen, die nicht mehr existieren oder nicht zu ermitteln sind?
    Eine Anfrage an die Firma Mattel wurde bisher nicht beantwortet.

    Über eine Information würde ich mich freuen.

  100. Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,

    ich bin mit großer Begeisterung auf dieser Seite gelandet. Ich habe mal eine Frage. Ich habe ein Stofftier von Ikea erworben und dieses hat einen eigenen Instagram Account. Hier fotografiere ich ihn bei seinen Reisen. Dies ist einfach zum Spaß für Freunde und Bekannte ohne kommerziellen Nutzen. Ein Ikea Logo ist nirgendwo zu sehen. Darf man das?

    Nun die spannende Frage, eine Hotelkette möchte ein Foto von mir verwenden um dies zu reposten, auf dem das Stofftier im Hotelzimmer zu sehen ist. Das Foto habe ich gemacht, kann ich die Rechte an meinem Foto abgeben, wenn das Stofftier darauf ist?

    Vielen Dank!

  101. Guten Tag Herr Dr. Kandelhard,
    wir möchten gerne ein FB-Gewinnspiel starten und dort ein Baustellenradio eines bekannten Herstellers verlosen. Eine Abbildung (selber aufgenommen) des Preise und die Nennung der Marke soll im Bild des Beitrags und im Text erfolgen. Sinngemäß: Gewinne ein Baustellenradio der Marke XYZ. Ist dies zulässig?

    Danke für Ihre Unterstützung

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Danke für die Anfrage, aber ohne Prüfung kann ich das nicht beantworten. Es gibt jedenfalls einige Voraussetzungen, Niere Hinweise finden sich in den Erläuterungen zu unseren Gewinnspiel Bedingungen auf easycontracts.de

  102. Hallo,
    danke für die informative Seite,
    Darf ich als Fotograf Food Bilder aud denen Designer Geschirr zu sehen ist bei Bildagenturen zum Verkauf anbieten.
    Das Geschirr ist nur Beiwerk, in der Hauptsache geht es um das Essen.

    Vielen Dank

  103. Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,
    das Unternehmen in dem ich tätig bin vertreibt Software für die Fertigungsindustrie. Nun würden wir gern Maschinen und Geräte verschiedener Hersteller bei einem unserer Kunden (Fertigungsbetrieb) aufnehmen und auf unserer eigenen Internetseite veröffentlichen (ohne Zusammenhang zu einer Berichterstattung oder einer konkreten Werbemaßnahme). Wie verhält es sich in diesem Fall? Müssten wir zunächst prüfen, ob die abgebildeten Maschinen und Geräte ein Marken oder Designschutz besitzen und uns eine Genehmigung zur Veröffentlichung einholen? Wir sind in diesem Fall ja nicht Eigentümer/Käufer der Geräte und wir vertreiben ja im Grunde auch keine konkreten „Ersatzteile“ im eigentlichen Sinne. Wir schaffen vielleicht Schnittstellen zu der Gerätesoftware aber das fällt wohl weniger unter die „Ersatzteile“. Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hier spricht vieles für Genehmigungsbedürftigkeit, auch wenn ich mir schwer vorstellen kann, dass die Maschinenfirmen was dagegen haben.

  104. Alexander Bogojevic

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    ich möchte Zubehör für Schuhe auf Amazon verkaufen. Diesbezüglich habe ich mir unter anderem farbige Schnürsenkel gekauft und in den Nike Air Force eingefädelt um eigene Produktbilder zu machen. Laut Ihrem Text, vielen Dank dafür, der sehr ausführlich ist bleibt aber die Frage:
    Darf ich das Bild verwenden?
    Einerseits ist ein Schnürsenkel ja eine Art Ersatzteil, andererseits könnte man mir ja vorwerfen ich würde von der Marke Nike profitieren da ich ja ihre Schuhe genutzt habe für das Produktfoto. Schuhe verkaufe ich nicht, nicht Schnürsenkel, Charms und sonstige Schutz- und Pflegeprodukte.

    Vielen Dank nochmals für Ihren tollen Text und für Ihre, hoffentlich hilfreiche, Antwort für mich.

    Liebe Grüße

    Alexander

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Unproblematisch, wenn der Nike Schuh nicht zu sehen ist – ansonsten fraglich, zumal die Schnürsenkel nicht direkt ein Ersatzteil für den Nike Schuh sind.

  105. Guten Tag,
    vielen Dank für diesen großartigen Beitrag.
    Ich bin ein Start-Up-Unternehmen und bedrucke Textilien sowohl für Kunden mit deren eigenen Ideen ( zb einen Babybody mit einem selbst gezeichneten Bild und dem Wort „Sonnenschein“ darauf), als auch Kleidung über meinen Onlineshop. Die Textilien habe ich alle selbst als Basic erworben, fotografiert und freigestellt. Die Motive auf diesen Basicshirts sind ebenfalls selbst von mir von Hand erstellt.

    Nun überlege ich, ob es rechtlich in Ordnung wäre, ein Auto meines Mannes (einen Mini Cooper oder einen BMW) zu fotografieren und dieses Bild als Motiv, für T-Shirts anzubieten? Und worauf müsste ich dabei achten um es legal zu halten? Oder sollte ich doch lieber beim Hersteller der Auto direkt nachfragen. Ich würde sie weder verformen, noch illustrieren wollen. Wenn überhaupt würde ich sie in Sepafärbung bzw schwarz/weiß abbilden wollen.

    Ich danke Ihnen für Ihre Meinung dazu.

    Herzliche Grüße Cindy

  106. Super Beitrag!

    Wie sieht es denn aus, wenn verschiedene Produktfotos von z.B. Amazon zusammen zu einem komplett neuen Bild kombiniert werden?

  107. Guten Tag,

    wir haben ein Buch veröffentlicht, in dem es um ein Hobby im DIY-Bereich geht.
    Unter anderem darum, kreative Verpackungen zu erstellen.

    Zum Buch gehören Download-Dateien (Vorlagen um, zum Beispiel solche Verpackungen zu erstellen).

    Auf einem Beispielfoto sind drei Duplo-Riegel abgebildet. Jeder Riegel hat eine eigene Papierbanderole, sodass jeweils nur „du“, also die ersten beiden Buchstaben von duplo zu zu sehen sind. Obwohl nur die ersten beiden Buchstaben des Riegels zu sehen sind, dürfte jedem klar sein, um welche Riegel es sich handelt.

    Das Foto wurde von der Designerin der Verpackung selbst geschossen, die Riegel werden namentlich nicht bekannt (auch nicht die Firma), dennoch ist klar, um welche Riegel es sich handelt, es ist keine negative Darstellung – ganz im Gegenteil, da es sich ja um etwas Schönes handelt. Nämlich eine tolle Verpackung, die diese Riegel ganz besonders hervorhebt.

    Dürfen / können wir diese Fotos nutzen oder müssen wir damit rechnen abgemahnt zu werden?

    Vielen Dank im Voraus.
    Herzliche Grüße

  108. Hallo! Wie sieht es das mit aus: Ich kaufe ein Produkt (beispielsweise einen Schnelltest) und verkaufe dann Lizenzen zur uneingeschränkten kommerziellen Verfügung?

  109. Hallo Herr Dr. Kandelhard. Erstmal vielen herzlichen Dank für Ihre tolle Auskunft in diesem Thema. Ich betreibe seit kurzem einen Webshop nebenberuflich und hab sehr große Angst vor Abmahnungen. Denn das wäre mein aus. Deshalb hatte ich meine Produktfotos selbst gemacht. Dann hatte ich ein Gespräch mit einem Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers. Es geht um die Tabakbranche. Er warnte mich ausdrücklich davor jegliche Bilder einzustellen. Denn es würden trotzdem Abmahnungen hageln. Das hab ich komplett nicht verstanden denn es ist doch in deren Sinne ihre Produkte zu verkaufen. Nun ja. Jetzt hab ich alle für mich relevanten Hersteller angeschrieben und um Erlaubnis gebeten eigene Bilder zu erstellen und diese zu nutzen. Jetzt komme ich mir einerseits etwas dämlich vor, weil das wohl nicht nötig war wenn ich Ihre Vorgehensweise einhalte. Andererseits ist es auch nicht schlimm wenn Sie mir nun schreiben das sie es nicht wünschen denn ich handle ja rechtlich korrekt. Jedenfalls fühle ich mich mit ihrer Auskunft nun auf der sicheren Seite.
    Nochmals vielen herzlichen Dank und liebe Grüße an Sie und alle Leser.

  110. Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchten wir erfragen wie der aktuelle rechtliche Stand bei Produktfotografien einer Umverpackung ist. Trotz eigens angefertigten Fotos (OVP des Produktes) ist dies auf Unmut eines Fotografen gestoßen.

    Müssen hier nun alle Produkte aus der OVP entnommen werden um rechtssicher zu handeln? Das Produkt ist ein Massenartikel und ich denke, dass der Inverkehrbringer ja den Fotografen einst dafür entlohnt hat.

    Mir war bisher zumindest nicht bekannt, dass ich nicht selber OVPs fotografieren darf um diese in mein Angebot einer Verkaufsplattform zu implementieren.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  111. Seifritz Ralf

    Guten Tag, ich möchte auf meiner Homepage und auf meinen Verkaufsartikeln ( Werkezeug zur Skipräperation alpin allgemein) mein Firmenlogo mit einem Hintergrundbild platzieren. Auf dem selber gemachten Hintergrundbild eines Sportlers sind nun auch Markennamen der Sportartikel Firmen (Ski und Bekleidung) sichtbar. Meine Produkte beziehen sich nur auf die Sportart und nicht direkt auf die Marken. Darf ich das Bild trotzdem verwenden bezüglich der Markenrechte?

  112. Nico Starker

    Sehr Interessant..
    Lese das erste mal etwas darüber, aber darf man Bilder aus google also Produktbilder wo nur ein Gerät mit weißen hintergrund zu sehen ist, für einen Katalog oder Block verwenden und Drucken?
    Bin gerade im Praktikum und soll sowas machen, bin aber bisschen Hilflos

  113. Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    wir stellen professionelle Transportbehälter als „Zubehör“ für verschiedene Geräte, Maschinen, etc. her. Der Anwendungszweck für diese Transportbehälter ist zum einen der Schutz des Gerätes selbst sowie die Möglichkeit, diese Geräte und Maschinen schnell und unkompliziert im mobilen Betrieb (z.B. auf Baustellen) einsatzfähig zu machen. Da es sich eigentlich immer um ein individuell auf das jeweilige Gerät angepasstes Transportbehältnis handelt, haben wir von jedem Transportbehältnis professionelle Produktbilder gemacht. Auf diesen Bildern sind dann natürlich auch die Geräte der jeweiligen Herstellern klar zu erkennen und zu identifizieren. Die Abbildung unseres Transportbehältnisses inklusive der jeweiligen Geräte soll dem potentiellen Kunden einen konkreten Anwendungsfall verdeutlichen. Können wir hier diese Geräte -so wie sie sind (inkl. Logo, etc.)- mit abbilden oder müssten diese verfremdet werden? Von den Herstellern selbst bekommen wir kaum eine Rückmeldung auf unsere Anfragen. Was denken Sie? Wie schätzen Sie das ein?

  114. Hallo Herr Kandelhard,

    vielen Dank für Ihren sehr informativen Artikel! Meine Fragen, mit denen ich auf der Suche war, wurden im Artikel alle beantwortet.

  115. Hallo Herr Kandelhard.

    Darf man seine selbst hergestellten Artikel mit einem Artikel eines Spielzeugherstellers verzieren und diese dann als Paket verkaufen. Der Hersteller wird namentlich nicht erwähnt. Man sieht auf den selbst gemachten Bildern aber das Produkt vom Hersteller. Also man erkennt es. Das Logo soll aber nicht verwendet werden.

  116. Heinrich Lasz

    Sehr geehrter Herr Kandelhard,
    demnächst steht ein Videodreh zu meinem Song an. Eigentlich haben wir uns rechtlich an alle Spielregeln gehalten. Nur bei einer kurzen Videosequenz konnten wir den Einsatz einer Barbie nicht vermeiden. Die Barbie ist aber nur Beiwerk, wird nicht diffamieren dargestellt, nicht in ihrem Aussehen verändert und das Markenlogo ist auch nicht erkennbar. Könnte es dennoch Probleme bei der Veröffentlichung geben?
    Vielen Dank für eine hoffentlich positive Antwort im Voraus!

  117. Guten Tag Herr Kandelhard,
    wir vermieten einen Raum für Feiern.
    Darf ein selbst aufgenommenes Foto eines gedeckten und dekorierten Hochzeittischs sowie eine Kommode mit Süßigkeiten zu Werbezwecken auf Instagram veröffentlicht werden. Diese sind von einer Dekorateurin hergerichtet worden.
    Mit freundlichem Gruß

  118. Hallo, ein wirklich guter Artikel, der viel Unsicherheiten zu dem Thema insgesamt beseitigt!.
    Ein „Unsicherheitsfaktor“ ist bei mir aber noch geblieben:
    Ich fotografiere als „Fotokünstler“ selbst arrangierte Fotomotive, bei denen zum einen Gummibärchen die Hauptrolle spielen (die Gummibärchen sind nicht das Problem, denn dies ist mit dem Hersteller abgeklärt), aber oftmals auch weitere Gegenstände abgebildet sind, um das Motiv insgesamt „rund“ zu machen.
    Wenn ich also neben einem Gummibärchen ein Modellauto (Modell eines sehr bekannten Autoherstellers) ablichte, aber dieses Auto nur Beiwerk zu dem Gesamtmotiv darstellt und zudem so fotografiert wurde, dass das Logo nicht erkennbar ist, kann dies dennoch einen markenrechtlichen Verstoß darstellen? Die Fotos sollen zum Beispiel als Postkarte oder als Wandbild verwendet werden.
    Vielen Dank!

  119. Tim Ulbricht

    Guten Tag Herr Dr. Kandelhard,

    wir möchten eine Website erstellen bei der Informationen (Inhaltsstoffe, etc) zu Produkten verschiedener Marken zu finden sind und von Besuchern mittels Kommentar und quantitativer Angabe in Punkten bewertet werden können. Somit verkaufen wir die Produkte nicht und der Informationsnutzen soll hauptsächlich in den Kommentaren der Nutzer stecken. Es findet auch keine Bewerbung eigener Produkte oder Leistungen statt.
    Ist hier die Verwendung selbsterstellter Produktfotos erlaubt?

    Danke für Ihre Unterstützung

  120. Uuuiiuiii lieber Ronald, vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich hätte da auch noch was. Ich bin Fotograf und habe diverse alte Motorräder und Vesparoller in meinem Studio fotografiert.
    Darf ich mit den Fotos der Roller Prints und Poster anbieten?
    Ich habe auch einen Kalender mit den Fotos gestaltet.
    Bücher und Presse mit meinen Fotos dürften ja im Sinne der Berichterstattung erlaubt sein. Nen guten Rutsch und ich würde mich über eine Antwort freuen LG Reiner

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das kommt drauf an, wenn die Roller geschützt sind wie bei Vespa, kann es problematisch sein.

  121. Guten Tag Herr Kandelhard,
    Ich möchte Interieur und Textil visualisieren. Ich bekomme vom Kunden Bilder von seinem Objekt, gewünschte Möbeln , Stoffe, und erstelle einen Sketch oder eine Collage.
    Wie kann ich arbeiten, ohne fremde Rechte zu verletzen?
    Kann man sich da als Freiberufler schützen? Versicherung?
    Wenn ich alles vor Hand selber zeichne, wird’s keiner zahlen wollen.
    Daher Collage. Hab irgendwo gelesen, dass das Bild 30% geändert werden muss. Der Hersteller profitiert doch, wenn der Kunde sein Objekt kauft?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hm, eine Versicherung gibt es jedenfalls, schau mal bei unserem Partner exali, die kann ich aus eigener Anschauung empfehlen, für Mitglieder von easyRechtssicher gibt es sogar Rabatt hier: https://easyrechtssicher.de/versicherung-exali-rabatt/ (funktioniert nur, wenn Du eingeloggt bist).

      Ansonsten ist das eine Konstellation, in der eher der Kunde die Verantwortung hat, das lässt sich auch vertraglich regeln, mit meinem Parallelprojekt easyContracts.de entwickeln wir auch solche Verträge. Schreibe dazu gern an mail@easyContracts.de.

      Viel Erfolg jedenfalls mit Deinem Business.

  122. Hallo,
    Ich bin Hobbyfotograf und in unserer Stadt wurde eine frei zugängliche Treppe mit Mosaiken von Vogelmotiven von mehreren internationalen Künstlern unter der Leitung einer bestimmten Künstlerin gestaltet. Darf ich nun die Motive abfotografieren und in einem Kalender über eine bestimmte Internetplattform verkaufen?
    Vielen Dank im Voraus. Andreas

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich meine ja, weil Kunst im öffentlichen Raum frei ist – sonst dürfte man auch den Eiffelturm nicht abbilden – aber ohne Gewähr…

  123. Toll, dass sie hier immer noch Auskunft geben.
    Ich würde gerne von Spielzeug, z,B. kleine Schlumpffiguren, Matchboxautos, Ü-Ei Figuren Fotos / Videos machen und diese als NFTs verkaufen.
    Sehen sie da rechtliche Probeme?

    Vielen lieben Dank

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das müsste man in jedem Einzelfall prüfen, aber ich denke fast, das alle von Dir genannten Beispiele geschützt sind, von daher ist eine Verwertung als NFT eher nicht erlaubt.

  124. Guten Tag! Ich weiß, dass dieser hilfreiche Artikel schon etwas älter ist, hätte aber eine Frage dazu. Ich plane ein Kinderbuch und möchte dazu Bilder nutzen, die ich selbst von einigen Stofftieren gemacht habe. Wäre es erlaubt, Stofftiere zu nutzen, die gekauft sind? Mit freundlichen Grüßen Sandra Küper

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Sandra, ja, wenn die Stofftiere nicht selbst geschützt sind als Design oder urheberrechtlich – beides halte ich aber für unwahrscheinlich. Sicher kann das nur ein Anwalt prüfen. Viel Erfolg.

  125. Hallo. Super Beitrag und vor allem die Kommentarsektion!
    Ich habe auch eine Frage.

    Wir möchten ein Konkurrenz-Marken-Produkt aus dem freien Supermarkt kaufen und als Bundle in unserem Onlineshop mit eeigenem Produkt, an dem wir die Markenrechte halten, verkaufen.

    Das Ziel ist es, werbetechnisch mit diesem limitierten Bundle-Angebot alle Käufer des Produkt zu einem direkten Vergleich zu bringen und unsere Marke zu probieren (Lebensmittel).
    Wir würden das Bundleamt eigenem Bildmaterial und Produktangaben mit Markennennung (Konkurrenzprodukt Name & Unser Produkt Name im Set) bewerben bei Google und irganisch im Shop.
    Dürfen wir das tun? Die Konkurrenzprodukte sind frei erhältlich in ca. 100.000 Supermärkten und anderen onlineshops usw.

    Danke für die Mühe!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, markenrechtlich ist das wohl zulässig, aber das ist weitergehend eine Frage der Voraussetzungen für vergleichende Werbung, da würde ich noch mal einen Spezialisten für fragen. Sowas ist natürlich immer sehr abmahngefährdet, weil der Konkurrent vielleicht nicht so happy ist ;), wenn der Vergleich zu seinen Ungunsten ausgeht.

      • danke für die turbo antwort. es gitb ja keinen öffentlichen vergleich. lediglich werden die kunden, die das konkurrenzprodukt kaufen wollen, auf unsere Seite kommen, kaufen das produkt zum üblichen preis und erhalten dazu unser eigenes produkt im bundle.

        ob sie es gut finden oder nicht wird nirgednwo kommuniziert. die beschreibung ist ebenfalls knapp und neutral. die beiden produkte gleichberechtigt nebeneinander. das könnte schon abmahngefährdet sein?

        ich mache mir sorgen, ob der markeninhaber den vertrieb beschränken kann, wie in dem artikel steht. aber wenn der artikel so groß vertrieben wird, sollte es gehen…?

  126. Ich bin dabei mit einigen Selbstgedrehten YT Videos einen Kanal zum Hobby aufzubauen.
    Größtenteils also Ich vor der Kamera mit Hintergrund, ab und an eine Bildeinblendung, von mir erstelle Fotos, worüber ich dann grade rede.

    Jetzt hatte ich ein Video in dem ich über Alternativen zu meinem verwendetem Produkt rede und habe die zwei marktführenden Produkte der Hersteller HP eingebettet und mit Quellangabe versehen.

    So wie ich mich in das Urheberrecht jetzt eingelesen habe ist das Nicht über Zitatrecht abgedeckt und somit Urheberrechtsverletzung und sollte unkenntlich gemacht werden, richtig?

    Danke und Gruß

    kai

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Warum sollte das nicht gedeckt sein? Wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Produkten statt findet, sollte das gehen.

  127. Hallo!
    ich habe ein Foto von einem geschmolzenen Eis am Stiel für eine Sommerfesteinladung gemacht. Kann ich das verwenden?

  128. Hallo Herr Dr. Kandelhard!

    Ich bin auf diesen interessanten Artikel gestossen – vielen Dank dafür.
    Ich habe eine Frage:

    Ich will ein Foto und ein Zeitraffervideo von einem schmelzenden Eis einer Marke für eine Einladung verwenden. Die Farben wurden verändert. Die Sachen werden sicher auch auf Instagram und Facebook geteilt. Inhaltlich hat die Sache nichts mit der Marke zu tun. Auch ist nirgendwo ein Logo oder so zu erkennen. Die inhaltliche Verknüpfung ist nicht negativ. Die Sache ist nur die, das man das Produkt schon erkennt. Bei dem Fest wird kein Geld verdient, auch wird sont kein Bezug zur Marke genommen. Das schmelzende Eis steht lediglich für Sommer und Hitze.

    Was ist ihre Meinung, könnte das zu einem Problem führen?

    Vielen Dank!

  129. Guten Tag,
    ich verkaufe gewerblich über EBay einige Produkte des Spielwarenherstellers LEGO. Alle Produkte, die ich anbiete sind bei LEGO selbst nicht mehr erhältlich. Kann ich die CAD Produktfotos, die LEGO erstellt hat und die damals im LEGO-Onlineshop genutzt wurden, nun auch in meinen Angeboten verwenden?
    Vielen Dank im Voraus!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich würde ziemlich sicher meinen nein, denn das Urheberrecht hat dann Lego bzw deren Fotograf.

  130. Guten Tag,
    ich pflege die Homepage unserer allgemeinmedizinischen Arztpraxis. Bei einer Reise in die USA im März habe ich selbst viele Fotos in 1. Supermärkten gemacht von meterlangen Regalen mit frei verkäuflichen Medikamenten, die in D nur in der Apotheke verkauft würden sowie 2. in Chinatown in chinesischen Apotheken und 3. Außenaufnahmen (Fotos) von z. B. Praxen und von einer Klinik. Weil wir diese Dinge sehr interessant finden, möchten wir die Fotos auf einer Unterseite unserer Homepage einstellen. Auf den Supermarktfotos sind Produkte (Medikamente) zu erkennen /Pharmahersteller, auf den Fotos der Praxis/Klinik keine Namen, sondern nur ein Slogan und im anderen Fall das Wort „Chiropractic“. Dürfen wir die Fotos ohne Weiteres einstellen oder verletzen wir damit irgendwelche Rechte Dritter und könnten uns Abmahnungen drohen? Vielen Dank im Voraus!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich würde annehmen, das ist erlaubt, denn hier geht es eher um die Ansicht und die Masse und nicht die Wiedergabe der einzelnen Medikamente.

  131. Korbinian

    Hallo,
    ich´ verkaufe im Kundenauftrag selbst designte Lampen (aus dem 3D Drucker), welche mit unterschiedlichen Logo`s (welche ich von Kunden erhalte) bedruckt werden.
    Beispielhaft hier z.B. eine Lampe mit einem Bayern München bzw. Rammstein Logo für einen Kunden.
    Darf ich Produktfotos von solchen Lampen auf gängigen social Media Plattformen veröffentlichen – es ist vom Design her nicht möglich, dass ich die Lampe so fotografieren könnte, dass man das Logo nicht sieht.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Es sind erst mal Deine Lampen, aber mit den Logos sieht das anders aus. Ich würde die nicht posten 😉

  132. Tigerlilli

    Hallo,
    erstmal: Danke für den tollen Artikel!
    Folgendes, ich habe eine Werbeagentur. Kunde A hat mich beauftragt für ein Werbemittel Produktaufnahmen zu erstellen. Jetzt hat der Kunde einen Onlineshop und verwendet ungefragt die Bilder online. Die Bilder wurden lediglich für die Warenwirtschaft zur Verfügung gestellt. Der Kunde A sieht nicht ein, dafür eine Lizenz zu zahlen. Ich würde nicht viel verlangen pro Bild, jedoch sind es weit über 1000 Aufnahmen. In meinen ABGs steht, dass die Produktaufnahmen lizenziert sind für 1 (!) Werbemittel und alles weitere besprochen werden muss.
    Der Kunde ist sauer und wirft mir böse Sachen an den Kopf, da er ja „für seine Bilder gezahlt hat“. Er hat die Aufnahmen mit Freisteller erhalten.
    Wie ist da bitte der Sachverhalt? Lieben Dank!
    Grüße
    Tigerlilli

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Tigerlilli, da hast Du wohl ziemlich sicher Ansprüche, aber im Detail kann das nur ein Anwalt klären, der sich den Fall ansieht. Nimm am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

  133. Hallo.
    Ich möchte ein Buch mit einer selber erfundenen Geschichte veröffentlichen und diese mit Fotos von H0 Modelleisenbahnfiguren illustrieren. Die Figuren sind Personen, welche rein optisch wohl keiner Marke zugeordnet werden können und auch kleine Modelle von Autos, Booten und Häusern. Die Autos sind zwar Modelle von Marken, aber ja sehr klein und ohne Logos … Ist das erlaubt?

  134. Hallo,

    ist es erlaubt im Internet gekaufte Stickmuster (zB von einer Animefigur und oder Animefigur mit einem Nikelogo verschmolzen) auf Kleidung zu
    sticken und zu verkaufen? Immerhin sind die Stickmuster ja offiziell erworben und liegt nicht ein „selbsterschaffenes Kunstwerk“ bzw „Neuschöpfung“ durch das Besticken vor?
    Viele Grüße und danke für Ihre Zeit!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hm, weiß nicht genau, wie ich mir das vorzustellen habe, aber wenn die Stickmuster zum Sticken erworben wurden, sollte es für den Eigengebrauch zulässig sein, wenn denn der Stickmusterersteller die Rechte hatte. Aber verkaufen könnte eine weitergehende Lizenz erfordern, dass müsste man anhand des Lizenzvertrages für das Stickmuster prüfen.

  135. Ist es erlaubt, wenn ich ein Zubehör-Artikel für eine Bekannte Marke anbiete, den Titel des Produkts mit dem Markennamen zu versehen (natürlich in Verbindung mit: „kompatibel für Marke XY“ ? Genau so würde mich interessieren ob bei dem selben Artikel das genannte Markenprodukt auf den Produktbildern zu sehen sein darf, da ohne dieses die „Bildliche Beschreibung/Erklärung“ des Zubehör-Artikels nahezu unmöglich ist…?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Grundsätzlich sollte das von dem erlaubten Vertrieb des Zubehör Produktes gedeckt sein, ja.

  136. Hallo Herr Kandelhard,
    ein wirklich sehr informativer Beitrag. Vielen Dank dafür.
    Ich setze einen Onlineshop, sowie Etsy- & Amazon-Shop für personalisierte Holz-Geschenke auf. Dazu senden mir Kunden ein Foto von sich, von Freunden oder der Familie (o.Ä.). Anschließend drucke ich es auf Holz.
    Ich möchte den Herstellungsprozess und auch das fertige Produkt mit jenem gesendeten Foto des Kunden auf Social Media veröffentlichen.
    Benötige ich dafür eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden oder wird das Recht mit dem Hochladen, bzw. senden an mich schon an mich übertragen und ich kann das fertige Produkt mit dem Foto Online veröffentlichen?
    Vielen Dank.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Marvin,
      Dafür ist in jedem Fall die Einwilligung des Kunden erforderlich. Eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden solltest Du daher in Deinen AGB für den Shop regeln. Passende AGB für selbst erstellte Shop Produkte wie bei Etsy haben wir, aber die Einwilligung in die Social Media Nutzung müsste noch eingefügt werden.

  137. Guten Tag Herr Kandelhard,
    darf man Dekoartikel aus Einkaufsläden ohne sichtbare Marke selbst fotografieren und diese Fotos als Hintergrund für Handlettering Sprüche nutzen und diese dann zB als Postkarten oder Kalender verkaufen? Und wie sieht es mit Dekoarrangements aus, wo man die Einzelobjekte selbst erworben und zusammengestellt hat, fotografiert und ebenso nutzt?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das klingt insgesamt durchaus zulässig, wenn nicht ein Designschutz besteht oder es ganz überragende Bekanntheit einer betroffenen Marke, was nach Deiner Schilderung nicht der Fall ist.
      Sicherheit gibt es aber nur nach einer anwaltlichen Einzelprüfung.

  138. Sebastian Kurz

    Hallo Herr Kandelhard,

    Ich möchte einen Lego Ersatzteilshop öffnen. Die Ersatzteile von Privatpersonen gekauft. Diese Teile fotografiere ich einzeln für meine Website in einer Fotobox auf weißem Hintergrund ab. Darf ich diese Fotos für meinen Onlineshop ohne Probleme zur Vermarktung meine gebrauchten Einzelteile verwenden? Teilweise ist der Lego Schriftzug auf den Steinen / Noppen zu sehen.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Viele Grüße
    Sebastian Kurz

  139. Ken Lohmann

    Hallo Herr Kandelhard,

    ich möchte bei Etsy eigene Fotos von Cocktails als digitalen Download anbieten (nicht zur kommerziellen Nutzung). Nun sind die Drinks selbstverständlich in verschiedenen Gläsern, die von unterschiedlichen Herstellern kommen. Kann es dabei zu Problemen mit den Herstellern kommen? Vielen Dank.

    Viele Grüße Ken Lohmann

  140. Christian Müller

    Hallo Herr Dr. Kandelhard, wirklich prima dass Sie sich dem Thema sehr ausführlich gewidmet haben und vor allem herausragend Ihr unermüdliches Engagement be all den vielen Fragen.

    Da möchte ich mich jetzt einreihen. Darf ich Fotos, die ich selber gemacht habe von meinen eigenen Mercedes-Benz Klassikern auf T-Shirts drucken und verkaufen? Vorwiegend mache ich Schwarz/Weiß Fotos und ja den Mercedes-Stern würde man sehen, könnte diesen aber entfernen. Wenn überhaupt, würde ich als Text lediglich die Baureihe angeben, z.B. „W126“ muss aber nicht sein, alternativ mein Firmennamen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Vielen Dank, das ist m.E. Nicht ganz eindeutig, da die T-Shirts verkauft werden und die allgemeine Werbung mit der Baureihe oder jedenfalls den Mercedes Modellen im Vordergrund steht. Das würde ich anwaltlich abklären lassen.

  141. Susanne Peschke

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    wir sind eine Stadtbücherei, die zu Unterhaltungs- und Informationszwecken manchmal Fotos auf Instagram postet. Z.B. um darauf aufmerksam zu machen, dass wir Brettspiele verleihen, haben wir eine Plüschfigur vom „kleinen Raben Socke“ (Thienemann Esslinger Verlag) mit Holzspielfiguren und Würfel fotografiert. Nun entstehen Unsicherheiten, ob wir solche Fotos überhaupt posten dürfen, oder wir erst beim Verlag um Erlaubnis fragen müssen. Genauso wenn wir unsere neuen Tonie-Figuren fotografieren, die wir zwar nicht verkaufen, aber im Rahmen unserer Aufgaben als Bibliothek verleihen.

    Über eine Antwort würden wir uns unglaublich freuen! Vielen Dank im Voraus.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also, wenn das ablichten der Gegenstände erlaubt ist, um sie zu verkaufen oder zu vermieten, ist das auch für das verleihen erlaubt. Viel Erfolg damit.

  142. Dein Beitrag ist sehr hilfreich. Habe mir alle Kommentare der letzten 4 Jahre durchgelesen.
    Eine Frage von mir. Ich möchte einen Onlineshop eröffnen (Gewerblich), dort möchte ich Pokemon und weitere Manga/Anime Produkte verkaufen. Da es immer in diesem Bereich Vorbestellungen gibt, heißt Produkte schon angeboten werden die noch nicht auf dem Markt sind. Stellt sich die Frage, darf ich die Produktbilder die z.B von Pokemon von dem Set gemacht wurden und über die Großhändler vertrieben werden, in meinem eigenem Shop als Produktbilder verwenden?
    Liebe Grüße & Vielen Dank

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Marko, fremde Bilder darfst Du generell leider nie verwenden. Die sind immer urheberrechtlich geschützt.

  143. Hallo Herr Kandelhart, ich betreibe ein Onlineportal für Wohnwagen (eine Art Katalog/Suchmaschine, in der Nutzer den geeigneten Wohnwagen-Grundriss finden und verschiedene Modelle vergleichen können), auf dieser sind die technischen Daten aufgelistet, außerdem Darstellungen des Grundrisses und, sofern vorhanden, Innen- und Außenbilder. Diese sind meist auch auf den Presseseiten der Hersteller zu finden. Von allen bisher veröffentlichten Grundrissbildern (CAD Renderings/techn. Darstellungen) und Logos habe ich die Nutzungsrechte eingeholt. Jedoch ist zu anderen der Kontakt schwierig oder ich erhalte keine Rückmeldung. Dürfe ich die Bilder dennoch in diesem eher redaktionell Kontext verwenden? Zur Seite gehört auch ein Blog. Nur Monetarisierung werden aktuell nur Affiliates und Google AdSense genutzt, mit den Wohnwagen wird nicht direkt Geld verdient.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Sascha, gute Sache das, aber fremde Bilder darfst Du nicht verwenden, auch, wenn die nicht antworten. Da ist das schlichte Urheberrrecht am Bild entscheidend. Es geht dann ja nicht nur um das Recht die Wohnwagen ablichten zu dürfen.

  144. Guten Tag,
    Ihren Beitrag fand ich sehr hilfreich. Zum Design-Schutz habe ich eine Frage.
    Ich möchte ein Foto von einem Schallplattentonarm aufnehmen, dessen Nadel über der Schallplatte schwebt. Dabei soll auch das Label des Schallplattenherstellers sichtbar werden. Das Bild soll im Internet als Kunst (nicht zu Verkaufszwecken der Schallplatte) veröffentlicht werden und an Fotowettbewerben teilnehmen. Verstoße ich damit gegen den Design-Schutz?
    Freundliche Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Martin, wahrscheinlich nicht und wenn die Aufnahme ihrerseits Kunst ist, sollte es ohnehin erlaubt sein. Viel Erfolg.

  145. Guten Tag Herr Kandelhard,
    für einen Verlag erstellen wir Schulungsunterlagen zur politischen Bildung. In den Arbeitsmaterialien geht es in einmal darum wie Entscheidungen getroffen werden. Dazu wird als Beispiel Marmelade gewählt. Als passendes Bild wollen wir ein „Stockbild“ (Bild würde dann dort eingekauft) mit einem Marmeladenregal in einem Supermarkt einsetzen. Darauf sind gute 10 Reihen mit Marmeladen verschiedener Hersteller zu sehen, wobei die einzelnen Hersteller kaum durch Logos, bestenfalls durch die bekannten Glasformen erkennbar sind. Dazu gibt es die folgenden Unsicherheiten:
    1) Gilt dieser Zusammenhang nicht als redaktioneller Beitrag und daher die Abbildung unproblematisch?
    2) Gilt auch, dass wenn mehr als 3 Marken gleichberechtigt dargestellt werden, keine Markenrechte verletzt werden?
    3) Könnte ich dann in einem Supermarkt rechtssicher ein eigenes Bild eines Marmeladenregals aufnehmen?

    Vielen Dank für eine Info!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nicht ganz einfach, aber da sich um Schulungsunterlagen handelt, würde ich stark davon ausgehen, dass die Abbildung unproblematisch ist. Wenn und soweit eine Erkennungsmöglichkeit gegeben ist, macht es jedenfalls Sinn, möglichst
      viele Marken gleichberechtigt abzubilden. Ein eigenes Bild zu verwenden, löst auf jeden Fall das Problem des Urheberrechts.

  146. Guten Tag Herr Kandelhard,
    vielen Dank für den informativen und interessanten Beitrag. Ich bin Fotografin und möchte mich mehr auf die Produktfotografie fokussieren. Wie verhält es sich, wenn ich von einer kleinen Boutique Produktfotos von Produkten verschiedener Marken mache? Darf der Laden diese dann uneingeschränkt für kommerzielle Zwecke nutzen (wenn ich die Rechte abgebe)?
    Sie haben auch eine Eigenmarke, die kann ich nach meinem Verständnis, wenn der Laden es mir erlaubt, für mein Portfolio nutzen – alle anderen Hersteller müsste ich selbst fragen, oder?
    Vielen herzlichen Dank vorab! Ganz toll, dass Sie hier Ihre Hilfe anbieten.
    Liebe Grüße, Leonie

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Leonie, ja, darf der Laden nutzen. Und Bilder darfst Du für Dein Portfolio immer nutzen, wenn Du das von dem Auftraggeber aus darfst, anders wäre ggf., wenn Du die Bilder zB gewerblich verkaufst.

  147. Ivana Louis

    Hallo – tolle Seite hier!
    Ich habe während einer Verkaufsphase Fotos von dem Produkte per WhatsApp an den Interessenten geschickt. Darauf ist das Produkt (ein Regalsystem) und das Interieur unseres Ladens zu sehen.

    Er hat es gekauft und bezahlt.

    Nun verkauft er es weiter und nutzt ebendiese Fotos auf Ebay Kleinanzeigen. Wir möchten das aber nicht.

    Darf er das?

    Fragt und grüßt
    Ivy aus Rösrath

  148. Sebastian

    Darf man Herstellerfotos von z.B. einem DJ-Mischpult verwenden, das man vermietet und online anbietet? Wo man Anschlüsse sieht, alle Seiten des Mischpults usw.
    Oder besser selber fotografieren?
    Danke im Voraus 🙂

  149. Hallo Herr Dr. Kandelhard,
    nach dem vielen Lesen bin ich nun unsicher geworden.
    Für einen Sport-Verein soll ein Nachwuchsflyer aber auch ein Flyer für eine Vereinsdisco erstellt werden. Hierfür möchte ich als Vereinsmitglied Bilder fotografieren auf denen Sportprodukte wie Schützer oder Helm etc. mit Logo zu sehen sind. Dürfen die Bilder mit Logo verwendet werden oder muss das Logo retuschiert werden oder darf ich gar nichts machen?

    Vielen Dank für ihre Antwort.

  150. Nicolino

    Guten Tag Herr Kandelhard,

    vielen Dank für diesen Beitrag.

    Eine Frage zum Thema hätte ich jedoch, die bisherigen Fragen habe ich weitestgehend durchgelesen, jedoch bin ich unsicher ob sich eine Ihrer Antworten auf bisherig gestellte Fragen auf meine Situation übertragen lässt.

    ich bin Designer und erstelle über 3D-Software digitale Objekte am Computer. Diese werden am Ende dann in einer digitalen Szenerie so dargestellt, dass eine fotorealistische Nachbildung von beispielsweise einem Auto entsteht. Man kann also im Idealfall am Endergebnis nicht mehr beurteilen ob es in der realen Welt abfotografiert worden ist oder wie in meinem Fall am PC erstellt worden ist. Des Öfteren mache ich dies von bekannten Automarken und möchte diese nun auch über meine Webseite ausstellen, um meine Fähigkeiten zu präsentieren, 3D Objekte zu erstellen und diese fotorealistisch nachbilden zu können. Bei meiner Arbeit verändere ich natürlich auch manchmal das Design ein wenig. Andere Farbgestaltung oder auch mal seltener die Formen der Autos an einigen Ecken. Das ganze mache ich freiberuflich, sodass diese Bilder und Videos, wie geschildert, komplett digital nachgebildet, als Portfolio, zusammengesetzt aus vergangen Arbeiten und eigenen Projekten, zu verstehen sind.

    Also die von mir selbst (meist nach Augenmaß) gerenderten/generierten Bilder werden nicht verkauft, sie werden nur auf der Webseite präsentiert um im Sinne eines Portfolio meine Fähigkeiten zu zeigen.

    Meine Frage ist nun: Ist dies bei bekannten Automarken und ähnlichen beispielsweise erlaubt, wenn wie unter meinen Umständen, es im Endeffekt um künstlerische Gestaltung, sowie lediglich als vorzeigen von Arbeitsproben geht?

    Vielen Dank schon mal im Vorraus.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Wenn das nicht (jedenfalls nicht direkt) mit finanzieller Absicht erfolgt, sollte das zulässig sein. Ein Problem könnte werden, wenn das Auto einen Designschutz hat und sich ggf. gegen die Verfremdung wehren kann. Halte das nicht für sehr wahrscheinlich, aber das wäre eine theoretische Gefahr.

  151. Danke für die vielen Infos,
    Ich möchte T-Shirts bedrucken und verkaufen, auf denen Autos zusammen mit ihren Technischen Daten abgebildet sind. Das Urheberrecht am Bild wäre geklärt. Begehe ich eine Markenrechtsverletzung, indem ich zum Beispiel einen Porsche Gt3RS abbilde, zusammen mit der Bezeichnung „Porsche Gt3rs“ und dem technischen daten wie leistung, hubraum, usw.
    wenn ja, gäbe es wege dies zu umgehen, zum Beispiel in dem ich das Markenlogo vom Auto mit Photoshop entferne?

  152. Ahoi Herr Kandelhard,

    danke für diesen ausführlichen und verständlichen Bericht. Eines ist jedoch noch unklar. Wir sind ein Foto- und Videodienstleister aus Hamburg. Wie sieht es rechtlich aus, wenn wir auf eigene Kosten ein Produkt erwerben, von diesem Fotos/Videos anfertigen und mit dem Material unsere Dienstleistung bewerben – nämlich das erstellen von Produktfotos und Produktvideos?

    Danke und beste Grüße aus Hamburg

    Jan

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Moin Jan, ich bin bald auch mal wieder in Hamburg 🙂 – das ist zulässig, eigene Fotos und kein eigener Wettbewerb mit dem fotografierten Produkt. Viel Erfolg Euch!

  153. Guten Tag. will ich Sie kurz fragen: Wenn mann verkauft ein Artikel – der Kunde will wissen was er kauft und deswegen braucht er auch das gesamte Artikel zu sehen. Oft ist der Artikel und sein Verpackung mit eine Fotografie bedruckt. Also an dem Verpackung ist das Produkt abgebildet. Die Fotografie also gehört zu dem Produkt als eine Integration da es an dem Verpackung abgebildet ist und somit wird mit dem Artikel beim dem Kauf von dem Kunden miterworben. Also Der Kaufer kauft nicht nur das Produkt sondern auch das Verpackung mit dem Abbildung des Produkts. Darf ich also ohne Sorgen das Produkt abfotografieren und an dem Internet stellen zum verkaufen mit dem Verpackung und dem Foto Abbildung der Ware, die an dem Verpackung ist ohne das ich das Foto Recht verletze? Eigentlich in solche Fällen muss es erlaubt sein. Da wenn der Hersteller hat das Verpackung mit dem Foto der Ware bedruckt – musste er mit dem gerechnet das der Artikel wird mit die Fotografie Öffentlich präsentiert und wiederverkauft ob Privat oder Gewerblich und somit gerechnet das es mit die Fotografie Gewerben werde. Wenn Er wollte Seine Fotografie von der Ware schützen, werde den Artikel verkaufen in Neutralen einfarbigen Verpackung und dann muss jeder Verkäufer sich die Fotografie von dem Produkt selbst machen. Also darf mann Die abgebildete Produktfotografie von dem Verpackung abfotografieren und mit die Fotografie dann die Ware / Artikel online stellen um es zu verkaufen? Wenn es eigentlich ein Teil des Deals ist.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ja, das geht, die Nutzung der Produktabbildung zum erlaubten Verkauf, die selbst fotografiert ist, ist erlaubt.

  154. Feit Brunner

    Moin moin,

    darf ich in einem kommerziell vertriebenen Jahrbuch aus z.B. 1980, Gegenstände als Fotos abbilden, die typisch für die Zeit sind?

    Danke!

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