Makler: Geldwäschegesetz und DSGVO

von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das neue Geldwäschegesetz wird zum 1.1.2020 verschärft. Ausdrücklich erwähnt werden auch die daraus folgenden Makler Geldwäsche Pflichten in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Finde hier, wie Makler ein Bußgeld nach Geldwäschegesetz und DSGVO vermeiden können.

1. Das verschärfte Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist soeben nochmals verschärft worden. Die Pflichten für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser wurden erweitert. Goldhändler haben eine noch geringere Meldeschwelle zu beachten (2.000 Euro) und Makler haben die Risikovorsorge nach dem Geldwäschegesetz nicht nur bei Kaufgeschäften über Immobilien, sondern auch bei der Anbahnung von Mietverträgen zu beachten, wenn die Monatsmiete 10.000 Euro übersteigt.

2. Geldwäschegesetz widerstreitet Datenschutz

Das Geldwäschegesetz widerspricht den Prinzipien des Datenschutzes diametral. Es werden mehr Daten erhoben. Insbesondere Kopien von Personalausweisen finden sich plötzlich in vielen Akten, auf vielen Computern und wahrscheinlich auch der ein oder anderen Cloud. Sind etwa an einem Immobiliendeal viele Personen beteiligt, werden entsprechend oft die Daten erhoben, kopiert und gespeichert. Das potenziert sich, wenn es mehrfach zu einer Anbahnung kommt (Makler müssen die Daten bereits bei einem konkreten Interesse erfassen, wie etwa bei Übersendung eines Kaufvertrages), der Vertrag aber später scheitert.

Soweit es um das Interesse des Staates an Daten geht, sind weitläufige Ausnahmen aber nichts neues. Nicht umsonst sind etwa die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten von bis zu 10 Jahren besonders lang.

2. Die Verpflichteten nach dem GwG

Das Geldwäschegesetz verpflichtet nach § 2 Abs. 1 GwG nur bestimmte Personen, verdächtige Transaktionen zu identifizieren und zu melden. Das sind insbesondere Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler, Immoblienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und einige andere Berufe, die mit werthaltigen und leicht fungiblen Werten umgehen (z.B. Kunst- und Goldhändler).

3. Die Makler Geldwäsche Pflichten

Die Verpflichteten müssen nach § 4 GwG ein Risikomanagement im Hinblick auf die eigene Beteiligung an Geschäften erstellen, bei denen eine Geldwäsche möglich erscheint. Dazu müssen Sie eine Risikoanalyse fertigen und interne Sicherungsmaßnahmen installieren, um solche zu identifizieren und sie und die Beteiligten den Verfolgungsbehörden zu melden.

Was genau das umfasst, sollte den einzelnen Berufsgruppen bereits klar sein. Hier gibt es verschiedene Übersichten (z.B. hier eine für Immobilienmakler). Zudem gibt es Material von Kammern und Vereinen, die die betroffenen Berufsgruppen vertreten. Auf diese Darstellungen wird für die Ausgestaltung der Makler Geldwäsche Pflichten verwiesen, hier soll es primär um die Konsequenzen im Hinblick auf den Datenschutz gehen.

6. Die Ähnlichkeiten von Geldwäschegesetz und DSGVO

So sehr sich GwG und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch in ihren Zielen widersprechen, inhaltlich haben beide Regelungen durchaus Gemeinsamkeiten in der Frage, wie Datenschutz und Transparenz (von Finanztransaktionen zur Verhinderung von Geldwäsche) durchgesetzt werden. Jeweils muss einen Beauftragten im Unternehmen geben (den Geldwäschebeauftragten gem. § 7 GwG und den Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 DSGVO). Weiter müssen beide eine Gefährungsanalyse machen (Risikoanalyse gem. § 5 GwG und Folgenabschützung gem. Art. 35 DSGVO) und beide müssen Vorkehrungen installieren und vor allem auch dokumentieren (interne Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG und Verarbeitungsverzeichnis gem. Art. 30 DSGVO).

Beide Gesetze bedeuten damit einen zum Teil erheblichen Aufwand, um interne Prozesse zu schaffen und fortzuschreiben. Beide sind zudem in erheblichem Maße bußgeldbewehrt. Es empfiehlt sich daher, die Anforderungen beider Gesetze einzuhalten und die Makler Geldwäsche Pflichten zu beachten.

7. Die Identifizierung von Beteiligten nach dem GwG

Regelmäßig ist nach dem GwG die Identifikation von Beteiligten an einer Transaktion erforderlich. § 11 GwG bestimmt dazu in Abs. 4

(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:

1. bei einer natürlichen Person:

a) Vorname und Nachname,

b) Geburtsort,

c) Geburtsdatum,

d) Staatsangehörigkeit und

e) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;

2.bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:

a) Firma, Name oder Bezeichnung,

b) Rechtsform,

c) Registernummer, falls vorhanden,

d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

Zur Erhebung dieser Identifikationsdaten gibt es Musterformulare mit den erforderlichen Angaben, etwa dieses von dem Bundesverband der Immobilienwirtschaft. Zusätzlich sind Personalausweise und Registereintragungen sowie weitere Identifikationsdokumente zu kopieren und aufzubewahren bzw. speichern. Der neue § 8 Abs. 4 GwG sieht eine Aufbewahrungsfrist von wenigstens 5, maximal 10 Jahren vor:

Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten.

8. Die datenschutzrechtlichen Konsequenzen

Diese Verarbeitung persönlicher Daten hat natürlich datenschutzrechtliche Konsequenzen. Nicht in der Form, dass die Erhebung der Daten nicht erlaubt wäre. Das ist durch die gesetzliche Regelung ohne weiteres gegeben. Doch die DSGVO regelt nicht nur, wann und wie Daten erfasst werden dürfen, sondern auch, wie im Nachgang damit umzugehen ist.

Mit dem vor kurzem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird der Datenschutz in § 11a GwG explizit erwähnt. Danach ist das Recht auf Information und Auskunft der Betroffenen eingeschränkt, wenn der Makler Informationen an die Behörden aufgrund eines Verdachts weiter gibt.

Im Umkehrschluss bedeutet das, das alle anderen Makler Geldwäsche Pflichten nach der DSGVO vollständig anwendbar bleiben. Der Betroffene ist mit einer Datenschutzerklärung über die Erhebung seiner Daten zu informieren und über seine Rechte zu belehren.

9. Datenschutzerklärung für Makler

Makler sollten daher bei der Erhebung der Daten der an einer Transaktion Beteiligten eine Datenschutzerklärung verwenden und beifügen.

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10. Ergebnis

Das Geldwäschegesetz bringt für Verpflichtete ähnlich wie die DSGVO erhebliche Anforderungen mit sich. Es müssen spezielle Stellen eingerichtet, Dokumentationen erstellt und Prozeduren eingehalten und überwacht werden. Eine der Makler Geldwäsche Pflichten ist die Feststellung der Identität von an einer Transaktion beteiligten Personen. Diese Feststellung löst nach der DSGVO die Pflicht aus, eine Datenschutzerklärung zu erteilen. Die Betroffenen haben nach der DSGVO Anspruch auf eine Information über Ihre Rechte. Alles weitere zu den Anforderungen der DSGVO an eine rechtssichere Website findest Du in diesem Beitrag.

Wenn Du die Anforderungen möglichst automatisiert erledigen und zudem noch die passende Datenschutzerklärung zur Identitätsfeststellung nach dem GwG erhalten möchtest, empfehlen wir Dir easyRechtssicher Premium für Makler.

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