Anreize für Kundenbewertungen im Internet: Was ist erlaubt und was nicht?

Von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Die Bedeutung von Kundenbewertungen für den Anbieter

Kundenbewertungen ein entscheidender Faktor für den Erfolg eines Online-Geschäfts. Doch je mehr wir im Internet kaufen, desto weniger sind wir bereit, immer eine Bewertung zu schreiben. Gute Verpackung und persönliche Nachrichten in der Lieferung helfen dabei sicher. Darfst Du aber noch mehr Anreize geben, um überhaupt eine Bewertung zu bekommen? Diese Frage führt derzeit zu vielfachen Abmahnungen. Daher hier eine kleine Übersicht, ob Anreize für Bewertungen zulässig sind?

2. Die Bedeutung von Kundenbewertungen für den Verbraucher

Kundenbewertungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Kaufentscheidung vieler Verbraucher. Sie bieten einen Einblick in die Erfahrungen anderer Kunden mit einem Produkt oder Dienstleistung. Um verlässlich zu sein, müssen die Bewertungen aber wirklich die unbeeinflusste Meinung der vorherigen Kunden wieder geben. Deshalb erwarten die meisten Verbraucher, dass die Bewertungen unabhängig und ohne Gegenleistung abgegeben werden.

3. Incentivierte Bewertungen

Es ist bekannt, dass einige Unternehmen Anreize bieten, um Bewertungen zu erhalten. Dies kann in Form von Rabatten, Gutscheinen oder sogar Geld erfolgen. Solche Praktiken können jedoch als irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG angesehen werden, da sie die Objektivität der Bewertung beeinflussen können.

4. Die Entscheidung des LG Hannover

In einem kürzlich vor dem Landgericht Hannover (Urt. V. 22.12.2022, Az. 21 O 20/21) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen Punkte für Bewertungen angeboten, die zu einem Rabatt für künftige Käufe von je ca. 1 Euro führen konnten. Dieser Anbieter wurde abgemahnt, erkannte die Abmahnung jedoch nicht an. Deshalb musste das Landgericht Hannover den Fall entscheiden.

Das Gericht stellt in einer Entscheidung fest, dass das Werben mit Kundenbewertungen, für die den Rezensenten eine Gegenleistung gewährt wurde, irreführend ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenleistung gering ist. Die Begründung hierfür ist, dass der durchschnittliche Verbraucher erwartet, dass Kundenbewertungen ohne Gegenleistung abgegeben werden.

4. Weitere relevante Gerichtsentscheidungen

Die Entscheidung des LG Hannover reiht sich nahtlos in eine bisher sehr strenge Haltung der Rechtsprechung zu Bewertungen ein, die nicht vollständig freiwillig und unbeeinflusst erteilt wurden. In einem Fall des LG Frankfurt (Urt. v. 20.12.2018 – 2-03 O 299/18) wurde festgestellt, dass die Abgabe von kostenlosen oder auch nur vergünstigten Produkten als Gegenleistung für Bewertungen irreführend sind.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.08.2020 – 6 U 270/19) teilte diese Ansicht. Ein anderer Anbieter lobte (ja, so heißt das im Juristendeutsch) Gutscheine für Drittshops aus, um Bewertungen zu erhalten. Das LG Hildesheim (Urt. v. 28.12.2021, Az. 11 O 12/21) erteilte dem aber ebenfalls eine Absage. Ebensowenig überzeugte es die Rechtsprechung, wenn „nur“ Gewinnspielchancen für eine Bewertung angeboten wurden.

Das OLG Frankfurt stellte in zwei Urteilen auch hier eine Irreführung fest (Urt. v. 20.08.2020, Az. 6 U 270/19) und (Urt. v. 16.05.2019, Az. 6 U 14/19) und gab den jeweiligen Abmahnungen statt. Es bedarf kaum einer Erwähnung, dass deshalb auch das Erfinden von Bewertungen erst Recht irreführend ist. In einem Fall vor dem LG Berlin (Urt. v. 23.09.2021 – 16 O 139/21 Rn. 16) hatte ein Fahrradanbieter mit 5 Sternen geworben, obwohl gar keine Bewertung bisher vorlag. Auch hier hatte die Abmahnung Erfolg.

5. Was bedeutet das für Online-Händler und sonstige Anbieter von Leistungen?

Für jeden, der Leistungen anbietet, die bewertet werden können, bedeutet dies, dass sie vorsichtig sein sollten, wenn sie Anreize für Kundenbewertungen bieten. Das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung ist hoch, und die Konsequenzen können schwerwiegend sein. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Bewertungspraktiken transparent und ehrlich sind. Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass es nicht einmal darum ging, positive Bewertungen zu erhalten. Es reicht, dass der Anreiz geeignet sein kann, die Bewertung des Kunden zu beeinflussen.

6. Fazit

Kundenbewertungen sind ein wertvolles Instrument für Online-Händler. Sie bieten potenziellen Kunden wertvolle Einblicke und können den Umsatz steigern. Allerdings sollten Unternehmen vorsichtig sein, wenn sie Anreize für Bewertungen bieten. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass diese Praktiken den rechtlichen Standards entsprechen und die Verbraucher nicht in die Irre führen. Ich hoffe, dieser Beitrag hat Dir einen klaren Überblick über die rechtlichen Aspekte von Kundenbewertungen und die damit verbundenen Anreize gegeben. Welche Anreize nutzt Du, um Bewertungen zu erhalten? Schreibe uns gern in den Kommentaren.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

How useful was this post?

Click on a star to rate it!

Average rating 5 / 5. Vote count: 2

No votes so far! Be the first to rate this post.

As you found this post useful...

Follow us on social media!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für den informativen Beitrag. Ich habe eine Frage zu den Bewertungen. Ihre Beiträge kann man auch mit einem 5 Sterne-System bewerten. Muss hier nicht nach § 5b Abs. 3 UWG darauf hingewiesen werden, dass keine Überprüfung der Bewertung erfolgt? Oder gilt dies nur für Waren und Dienstleitungen? Oder sind einfache 5-Sterne Bewertungen generell ausgeschlossen.

    MfG

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ja, generell sehr gute Frage und bei Waren oder Dienstleistungen müsste das erfolgen. Die Blogbeiträge sind aber keine Angebote, keine Ware oder Dienstleistungen, die angeboten wird. Aber generell müssen Angaben nach § 5b Abs. 3 UWG gemacht werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert