Ukraine Flüchtlingsinfos

Im Hinblick auf die mehr als 100.000 Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine ist die Hilfsbereitschaft der Bundesrepublik sowie der Bürger groß. Welche gesetzlichen Normen eine Hilfeleistung ermöglichen und was hierbei zu beachten ist, wird im nachfolgenden Beitrag näher betrachtet.

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Aufgrund der Fluchtbewegungen aus der Ukraine in Richtung Westen war abzusehen, dass ein hoher Flüchtlingsstrom aus der Ukraine in die Europäische Union zu erwarten ist. Die große Mehrheit der Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine das Land verlassen mussten, haben zunächst die Grenzübergänge in Richtung Polen passiert. Um eine Überlastung sowohl der polnischen Behörden als auch Infrastruktur zu verhindern, sagten zahlreiche Länder zu, sich an der Verteilung und vorübergehenden Unterbringung der Geflüchteten zu beteiligen.

Auf Bundesebene muss den Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten wollen, eine der Situation angepasste Rechtsgrundlage geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wurde am 07.03.2022 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat die sogenannte UkraineAufenthÜV erlassen. Diese begründet für alle Ausländer, die infolge des Krieges in der Ukraine ihr Land entweder verlassen mussten oder nicht mehr dorthin zurückkehren können, die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Verordnung ist derzeit bis zum 23.05.2022 befristet.

Ukrainische Staatsangehörige, welche im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, zählen zu den sogenannten Positivstaatern. Diese sind im Anhang II der VERORDNUNG (EU) 2018/1806 aufgeführt. Für diese Personen gilt, dass sie für einen kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum benötigen. Für sie sind die Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt in das Bundesgebiet ohnehin geregelt.

Für Ausländer, welche keinen biometrischen ukrainischen Reisepass besitzen, sich allerdings zum 24.02.2022 dort aufgehalten haben oder einen Erstwohnsitz in der Ukraine besitzen, gibt es weitere Regelungen. § 2 der UkraineAufenthÜV regelt für bestimmte Personengruppen die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels.

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Gemäß § 2 Abs. 1 der UkraineAufenthÜV benötigen Ausländer, welche sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, keinen Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dabei kann die Einreise bis zum Datum der Außerkraftsetzung der Verordnung erfolgen. Der Begriff Ausländer beschreibt laut Definition alle Personen, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es spielt daher keine Rolle, welche genaue Staatsangehörigkeit diese Personen haben.

Laut § 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV betrifft die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels ebenfalls Ausländer, welche ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 24.02.2022 in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt allerdings außerhalb der Ukraine aufgehalten haben. Diese Personen dürfen auch aus einem anderen Land in das Bundesgebiet einreisen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie ihren Wohnsitz in der Ukraine haben oder hatten.

Weiterhin regelt § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV den Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum Zeitpunkt des Angriffs am 24.02.2022 im Bundesgebiet aufgehalten haben. Wenn diese Personen aufgrund anderer aufenthaltsrechtlicher Vorgaben zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel benötigen würden, weil sie ansonsten beispielsweise den zeitlichen Rahmen für einen Kurzaufenthalt überschreiten würden, sind auch sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Die Befreiung endet zunächst mit dem Ablauf der UkraineAufenthÜV am 23.05.2022. Die Verordnung zielt lediglich darauf ab, kurzfristig eine Regelung zur Einreise und zum Aufenthalt für betroffene Personen zu schaffen. Unabhängig davon, ob eine Verlängerung der Verordnung angestrebt ist oder zukünftig beschlossen wird, bedarf es einer Regelung des mittel- und langfristigen Aufenthalts für den im § 2 der UkraineAufenthÜV genannten Personenkreis.

An dieser Stelle knüpft der Status des vorübergehenden Schutzes an. Dieser kann gemäß der gesetzlichen Norm in § 24 AufenthG erteilt werden. Berechtigt zur Beantragung sind alle im § 2 UkraineAufenthÜV aufgeführten Personen. Die Beantragung des vorübergehenden Schutzes ist von einem Asylgesuch klar zu trennen. Sie dient im Wesentlichen dazu, betroffenen Personen ohne einen langwierigen Asylprozess Schutz zu gewähren und den Personen einen geregelten und erlaubten Aufenthalt zu ermöglichen. Auch die Entlastung der zuständigen Behörden spielt hierbei eine Rolle.

Bei Gewährung des vorübergehenden Schutzes wird der Person eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von zwei Jahren erteilt. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein Jahr verlängert werden. In diesem Fall hätte eine Aufenthaltserlaubnis dann eine Gültigkeit von drei Jahren. Bis zur Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis wird nach Beantragung des vorübergehenden Schutzes eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Diese dient der Legitimation der Identität und des Aufenthalts bei Behörden und wird für einen kurzen Zeitraum ausgestellt.

Vorübergehender Schutz ist in der aktuellen Situation insbesondere folgenden Personengruppen zu gewähren:

  • ukrainischen Staatsangehörigen, unabhängig von Pass- oder Ausweisdokument
  • nicht ukrainische Staatsangehörige, welche internationalen oder nationalen Schutz in der Ukraine genießen
  • Familienangehörige der beiden oben aufgeführten Personengruppen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit

Ausländer ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, welche nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Ukraine hatten, bekommen nur in bestimmten Fällen den vorübergehenden Schutz gewährt. Hierzu zählen beispielsweise Studierende. Wenn diese Personen die Möglichkeit haben, in ihr Heimatland zurückzukehren, so ist von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen. Allerdings müssen die Personen auch berechtigt sein, in ihr Heimatland zurückzukehren. Das bedeutet, sie müssen über entsprechende Dokumente verfügen. Außerdem muss das Land als sicheres Land eingestuft sein, sodass die jeweilige Person sicher und dauerhaft in das Land zurückkehren kann. Wenn hiergegen Hindernisse vorliegen, ist von einer Ausreiseaufforderung abzusehen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen.

Mögliche Hindernisse wären das unverschuldete Nichtvorhandensein eines Passdokuments, wobei eine Neubeschaffung von Passdokumenten auch im Bundesgebiet über das entsprechende Konsulat möglich ist. Weiterhin würden auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft, eine krankheitsbedingte Reise- beziehungsweise Transportunfähigkeit oder eine bevorstehende Eheschließung mit einer aufenthaltsberechtigten Person dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Ist ein Asylantrag zu stellen?

Die Beantragung von Asyl ist im Rahmen der Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine nicht vorgesehen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Durchführung eines Asylverfahrens jedes schutzsuchenden Ausländers zum einen eine enorm hohe Belastung für Bundespolizei und Ausländerbehörde darstellen würde, die kaum zu bewältigen wäre. Weiterhin dauert die Prüfung eines Asylbegehrens mitunter mehrere Monate. Dies wäre ein nicht zumutbarer Umstand für alle Betroffenen, wobei sich die Dauer des Verfahrens aufgrund der hohen Belastung der Ausländerbehörden wahrscheinlich noch drastisch verlängern würde.

Daher wurde über die Erlassung der UkraineAufenthÜV die rechtliche Voraussetzung geschaffen, schutzsuchende Personen ohne großen behördlichen Aufwand in das Bundesgebiet einreisen zu lassen und ihnen die Zeit zu gewähren, vorübergehenden Schutz zu beantragen.

Die Beantragung von Asyl steht dennoch auch weiterhin jeder Person zu, da sie gesetzlich verankert ist. Das Recht auf Asyl stellt in Deutschland ein Grundrecht dar. Die Beantragung darf somit niemandem verwehrt werden. Entsprechend können auch Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt werden würde oder bereits gewährt wurde, ein Asylgesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Für ukrainische Staatsangehörige empfiehlt sich dies aktuell nicht, da mit dem Status des vorübergehenden Schutzes bereits eine

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