Neues Recht zur EU Streitschlichtung. Ein Impressum Streitschlichtung ist im Verbrauchergeschäft regelmäßig erforderlich. Aus Anlass einer Gesetzesänderung zum 1.1.2020 findest Du hier noch mal die wesentlichen Grundlagen und einen Ausblick auf die kommende Gesetzesänderung.
Update 23.10.203: Einige Links angepasst, rechtlich gelten die Regelungen weiterhin unverändert.
I. Streitschlichtung: Impressum der richtige Ort?
Nach der Streitschlichtungsrichtlinie der EU musst Du auf die EU Streitschlichtung hinweisen und zudem Deine eigene E-Mail-Adresse nennen, wenn Du in der EU sitzt und online Verträge über Waren oder Dienstleistungen mit in der EU wohnenden Verbrauchern schließt (wenn Du Dir unsicher bist, ob Du Verträge mit Verbrauchern schließt, eine Erläuterung mit Prüfschema findest Du hier.
Der Streitschlichtungshinweis erfolgt durch einen einfachen Verweis auf die Streitbeilegungs-Plattform der EU mit dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr. Diesen Link musst Du nicht im Impressum angeben, doch hat sich der Impressum Streitschlichtung Hinweis eingebürgert und bewährt. Vorteil der Aufnahme in das Impressum ist zudem, dass Du dort die E-Mail-Adresse ohnehin angegeben hast.
Der Link muss nach der Rechtsprechung klickbar sein, eine Einblendung etwa als Bild reicht nicht aus (OLG München, Urt. v. 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16). Die einfachste Lösung dafür ist der easyRechtssicher Impressum Generator in unserem Komplett Schutz, denn hier wird der Hinweis gleich mit ausgegeben (und ändert sich bei dem Hinweis etwas, passen wir ihn automatisch an):
Lese mehr dazu, ob du Komplett Schutz brauchst.
Verwendest Du Verträge oder AGB in Deinem Geschäft mit Verbrauchern, solltest Du den Hinweis dort ebenfalls erteilen. Oft sind in AGB auch mit Verbrauchern ohnehin unwirksame (und damit abmahnbare) Gerichtsstandsvereinbarungen geregelt (näher dazu hier, zu Fehler Nr. 9). Diese solltest Du streichen und statt dessen auf die EU Streitschlichtung hinweisen. In allen Verbraucherverträgen von easyContracts.de ist eine entsprechende Regelung enthalten. Inzwischen hat dieser alte Rat deutlich an Aktualität gewonnen. Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 entschieden, dass auch in den AGB ein solcher Hinweis vorhanden sein muss. Mehr zu diesem Urteil findest Du in diesem Blogbeitrag zur EU Streitschlichtung.
II. Besondere Pflichten insbesondere für große Unternehmen und bestimmte Branchen (Reise, Energie, Versicherungen)
1. Verpflichtung zur EU Streitschlichtung
Soweit ein Unternehmen verpflichtet ist, wenigstens eine Stelle für Online Streitschlichtung zu nutzen, muss das Unternehmen den Verbraucher gem. Art. 14 Abs. 2 ODR-VO auch in Mails über die Streitschlichtung informieren, wenn es sein Angebot auf diese Weise unterbreitet. Die Verpflichtung, eine alternative Streitschlichtung zu nutzen, besteht jedoch nur, wenn sich das Unternehmen freiwillig unterworfen hat oder eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung trifft (das ist z.B. für bestimmte Unternehmen im Bereich Reise, Energie oder Versicherungen der Fall), nicht jedoch normale Online Unternehmer oder Webshops.
2. Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (zum Stichtag: Jahresende des Vorjahres) gilt nach § 36 Abs. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darüber hinaus, dass sie den Verbraucher darüber informieren müssen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an der Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bei freiwilliger Unterwerfung oder Pflicht zur Teilnahme (s. oben, a) muss das Unternehmen eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme abgeben und darin auf die Schlichtungsstelle mit Website und Adresse verweisen.
Da eine Pflicht zur Teilnahme an der EU Streitschlichtung für normale Online-Unternehmen und -Shops nicht besteht (s. soeben a), muss regelmäßig nur angegeben werden, ob das Unternehmen verpflichtet oder bereit ist, an einer Streitschlichtung teilzunehmen. Dieser Hinweis muss auf der Website und – bei Verwendung – in den AGB erteilt werden. Ein reiner Negativhinweis reicht dabei aus.
3. Die neue Universalschlichtungsstelle
Bestimmte Branchen sind verpflichtet, an der EU Streitschlichtung teilzunehmen. Zudem kann man – wie oben ausgeführt – auch freiwillig eine Schlichtungsstelle akzeptieren. Bisher war die meist zuständige Schlichtungsstelle dafür die Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl.
Ab 1.1.2020 wird jedoch eine neue bundeseinheitliche Schlichtungsstelle geschaffen, die Universalschlichtungsstelle. Die Ausschreibung dafür hat die Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl gewonnen, die Veränderungen sind daher gering.
Dennoch, auch die Falschbezeichnung der EU Streitschlichtung im Impressum Streitschlichtung Hinweis kann abmahnbar sein. Wenn Du also bisher die Verbraucherstreitschlichtungsstelle in Kehl in Deinem Impressum genannt hast, trage ab 1.1.2020 die neue Universalschlichtungsstelle ein. Die Adresse bleibt gleich, nur der Name ändert sich.
4. Mitteilungspflicht bei Auftreten der Streitigkeit
Ist eine Streitigkeit entstanden, müssen Unternehmen, die an der Streitschlichtung teilnehmen oder teilnehmen müssen, den Verbraucher gem. § 37 VSBG auf die für es zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Website in Textform (praktisch vor allem relevant: E-Mail) hinweisen, sofern der Streit nicht selbst beigelegt werden konnte. Eine Anforderung an die Website ist dies jedoch nicht.
Ergebnis:
Ein Impressum Streitschlichtung Hinweis ist als anklickbarer Link in Deinem Impressum anzugeben. Das neue Recht zeigt, hier kann sich auch rechtlich etwas ändern. Nutze daher am besten den easyRechtssicher Impressum Generator. Wir haben im Gegensatz zu vielen anderen Generatoren den EU Streitschlichtungshinweis integriert. Durch unsere Plugins wird er zudem automatisch aktuell gehalten, wenn sich mal etwas ändert. Du findest ihn in unserem Komplett Schutz Paket.
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Ist das nicht schon länger angekündigt worden? Ich habe den Link bei mir schon längst drin gehabt und bei meinen Kunden auch.
Übrigens interessant, dass es nur eine http ist ohne SSL. Ok, die Weiterleitung ist dann abgesichert…
Dennoch vielen Dank für diesen tollen, ausführlichen Beitrag!
Gern geschehen, ja, das war bereits angekündigt worden, aber vorher ändern war eben theoretisch auch falsch… 😉
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Super, daß der Link zur Streitschlichtung angegeben und eingebettet werden muss, man aber die Schlichtung selbst gleich ausschließen kann.
Und zwar mit dem Satz:
Ich bin nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
oder:
Ich bin an einer Teilnahme eines Streitbeilegungsverfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet.
Wieder mal ein Gesetz, welches total überflüssig ist.
Ja, man kann da ein wenig Zweifel haben…