Haftung für Links II.

Erfahre hier, ob Du bei der Haftung für Links nach dem Urteil des EuGH und dem Urteil des LG Hamburg neue Rechtsgrundsätze beachten musst.

Haftung für Links und das Urteil des Landgerichts Hamburg

von Dr. jur. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

I. Einleitung

Kurz nach dem wir hier über das Urteil des EuGH zur Linkhaftung berichtet haben, scheint unsere beschwichtigende Meinung bereits überholt: „Das Landgericht Hamburg führt im Anschluss an das EuGH Urteil in der Rechtssache Geenstijl.nl gegen Playboy eine allgemeine Prüfungspflicht für gewerbliche Anbieter vor dem Setzen eines Links ein“ heißt es sinngemäß in dem Blogartikel einer Anwaltskanzlei, die dieses offenbar selbst erwirkte Urteil vorstellt. Fakt ist, es gibt ein solches Urteil, aber dennoch ist es zu früh, die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Linkhaftung (Haftung grundsätzlich nur bei zu eigen gemachten Inhalten oder ab Kenntnis) bereits zu verabschieden.

II. Nochmal: Das Urteil des EuGH

In dem Urteil des Landgerichts Hamburg heißt es in Anknüpfung an den EuGH tatsächlich, dass der gewerbliche Anbieter für Inhalte auf verlinkten Seiten haftet, wenn er weiß oder fahrlässig nicht wusste, das der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist. Richtig ist, dass der EuGH das Kriterium der Fahrlässigkeit bei der Haftung für Links in einem neuen Urteil durchaus verwendet hat. In dem Fall des EuGH bestand aber eindeutig Kenntnis durch einen vorherigen Widerspruch des Rechteinhabers gegen die Setzung des Links. Weiter war dort der Link auch bewusst statt eines eigenen Inhalts gesetzt worden. GeenStijl kam es schließlich ganz wesentlich darauf an, durch die Nacktbilder traffic und damit Werbeeinnahmen zu generieren. Geenstijl hat das Bild nur deshalb lediglich als Link veröffentlicht, weil Geenstijl durchaus bewusst war, dass die Verwendung des Nacktbildes unzulässig gewesen wäre. Mit dem Link wollte man grade der Haftung für rechtswidrige Inhalte entgehen. Wie genau der EuGH seine Rechtsprechung zur Haftung für Links fortführen wird, lässt sich nur schwer angeben. Jedenfalls ist es wenig wahrscheinlich, dass der EuGH eine Haftung für fahrlässige Unkenntnis für jeden Link auf gewerblichen Seiten entgegen der bisherigen Funktion und der international weitgehend anerkannter Praxis der Linkhaftung etablieren wird. Dementsprechend hat sich der EuGH bisher weder zu dem Ausmaß der Prüfungspflichten vor der Linksetzung noch zu den verschiedenen Arten von verlinkten Inhalten geäußert.

III. Das Urteil des LG Hamburg

Dennoch zeigt das Urteil des LG Hamburgs dass die vom EuGH für möglich gehaltene Haftung für fahrlässige Links auf rechtswidrige Inhalte sich nicht bruchlos in die bisherigen Rechtsgrundsätze einfügt. Trotzdem hat dieses Urteil nicht die Linkhaftung in Deutschland auf den Kopf gestellt. Zum einen ist das Urteil eines Landgerichts allein nicht geeignet, neue Rechtsgrundsätze zu begründen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu dem Themenkomplex fehlt nach wie vor. Zum zweiten wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht unter normalen Umständen ergangen ist. Es handelte sich um ein Versäumnisurteil. Die Anwaltskanzlei, die selbst über das Urteil berichtet, hatte die Unterlassungsverfügung gegen den Linksetzer selbst beantragt und dieser hat sich vor Gericht jedenfalls nicht dagegen verteidigt, dass er die Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts kannte oder hätte kennen müssen. Später hat er offenbar auch noch seine Verurteilung akzeptiert. Ist der Beklagte säumig, muss das Gericht unterstellen, dass der Vortrag des Klägers zu treffend ist, so dass der abwesende Beklagte verurteilt wurde. Wie das Verfahren also mit naheliegenden Einwänden ausgegangen wäre, lässt sich nicht mehr fest stellen.

IV. Ergebnis

Abschließend ist es jedenfalls zu früh, die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Linkhaftung zu verabschieden. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist dafür jedenfalls kein Beleg. Nach wie glaube ich nicht, dass die deutschen oder europäischen Gerichte einen derart weitreichenden Eingriff in die Funktionsweise des Internets wirklich etablieren wollen oder werden. Auch wenn teilweise angenommen wird, dass das Urteil des EuGH „das Internet erschüttert“, derart weitreichende Konsequenzen kann man dem Urteil nicht entnehmen. Zu klar und eindeutig war in dem entschiedenen Fall des EuGH die (absichtliche und in Bereicherungsabsicht erfolgte) Rechtsverletzung. Dennoch, es kann nicht schaden, wenigstens mit möglicherweise problematischen Links künftig etwas vorsichtiger umzugehen.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

2 Kommentare

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