Überblick: Erfahre hier, was es bei der Haftung für Links auf Deiner Website für neue Entwicklungen gibt und was Du bei der Linksetzung beachten musst.
Haftung für Links: Neues EuGH Urteil wirklich eine Katastrophe für Blogs und andere Websites?
von Jacqueline Dischler, Wirtschaftsjuristin, LL.M.
T3N hat unlängst in der Berichterstattung über ein Urteil des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2016 in der Rechtssache der niederländischen Boulevard-Plattform GeenStijl.nl gegen Playboy und andere (Rechtsprechung)behauptet, dass die darin aufgeführten Rechtsgrundsätze zur Haftung für Links eine Katastrophe für Blogs seien.
Zum t3n-Artikel hier.
Danach soll bereits das Setzen von Links eine Urheberverletzung darstellen können. Findet sich auf der verlinkten Seite ein Text, ein Bild oder ein sonstiges Werk, welches das Urheberrecht eines Dritten verletzt, wäre bereits das Setzen des Links eine Urheberverletzung. Unzählige Abmahnungen wären die Folge.
I. Keine Panik: Auf fremde Inhalte darf weiterhin verlinkt werden
Tatsächlich hat T3N aber versäumt, die genauen Gründe zu analysieren, warum der europäische Gerichtshof in dem Ausgangsfall der Abmahnung statt gegeben hat. Ausschlaggebend für die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes war, dass in dem dortigen Fall die Betreiber der Website ganz bewusst und in Gewinnerzielungsabsicht auf den urheberrechtsverletzenden Inhalt verlinkt hatten.
1. Der Fall: „Zu schnelle Nacktbilder“
Es handelte sich um die Internetseite Geenstijl.nl. Eine bekannte Website in den Niederlanden, die nach eigener Darstellung Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrückten Unsinn beinhaltet. Geenstijl hatte einen Link auf eine australische Website gesetzt, die einige vom Playboy noch nicht veröffentlichte Nacktfotos beinhaltete. Vorher war Geenstijl sogar von dem Urheber (dem Fotografen) mitgeteilt worden, dass die Bilder zu seinen Gunsten urheberrechtlich geschützt sind. Geenstijl meinte jedoch, dass das Setzen eines Links nicht rechtswidrig sei. Geenstijl hat deshalb trotzdem auf die Nacktbilder verlinkt, um von dem zu erwartenden an Sprung der Zugriffszahlen durch erhöhte Werbeeinnahmen zu profitieren. Der EuGH teilte die Auffassung von Geenstijl nicht und entschied, dass der Link rechtswidrig war. Geenstijl wurde zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet.
2. Haftung für Links: Es kommt nach wie vor auf die Kenntnis an!
Auch nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes haftet ein Website-Betreiber für das Setzen eines Links auf fremde Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn er Kenntnis davon erhält, dass er auf einen rechtswidrigen Inhalt verweist. Prüfungspflichten bestehen nur im Ausnahmefall. In dem vom europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall wusste der Website-Betreiber, dass der Inhalt, auf den er verweist, rechtswidrig ist. Genau genommen war es sogar ein besonders gravierender Fall einer Urheberverletzung, denn die niederländische Website wollte grade von der Urheberverletzung der anderen Seite profitieren. Die Urheberrechtsverletzung wurde also sogar ganz bewusst in Kauf genommen. Dass die Zugriffszahlen einer Boulevard-Seite (erheblich) steigen, wenn vorab Nacktfotos einer Prominenten veröffentlicht werden, dürfte sich von selbst verstehen. Ein solches Verhalten beutet klar das Werk des Urhebers aus. Wer also in Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf eine urheberrechtswidrige Seite verweist, haftet zu Recht auch als Störer für die Urheberrechtsverletzung. Dies gilt jedoch nicht allgemein, solange man von der Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und nicht ausnahmsweise eine Nachforschungspflicht besteht.
3. Ergebnis
Es besteht kein Grund für Panik. Bei der Haftung für Links braucht erst mal nichts Neues beachtet werden, auch wenn man die weitere Rechtsentwicklung im Auge behalten sollte.
Danke für Deinen Beitrag Jacqueline,
es gibt für Blogger schon genug zu beachten, da ist es schön, wenn auch mal mit Mythen
aufgeräumt wird.
Viele Grüße
Ronald
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