Corona Soforthilfe Antrag

Corona Soforthilfe Antrag

Corona Soforthilfe Antrag: Wie fülle ich den aus?

Alle Antworten für Deinen Antrag auf Corona Soforthilfe für Selbständige und Freiberufler am Beispiel der Anträge Bremen, Bayern und Thüringen

von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Der Corona Soforthilfe Antrag ist in einigen Bundesländern bereits veröffentlicht. In unserem umfassenden Guide behandeln wir die gestellten Fragen und geben Dir konkrete Hinweise, wie Du Deinen Corona Soforthilfe Antrag ausfüllen kannst. !Jetzt ergänzt um Ausführungen zu Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg und Berlin – siehe am Ende des Beitrages!

Einleitung

Die Corona Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler, Kleingewerbetreibende, Solo-Selbständige und gewerbliche Unternehmen wird derzeit in allen Bundesländern auf den Weg gebracht. Es gibt fast täglich neue Hilfsprogramme. Hier geht es nur um die Soforthilfen in Form von echten Liquiditäts-Zuschüssen. Die ersten Programme und Förderanträge sind bereits veröffentlicht. Da die Umsetzung der Soforthilfe jeweils Ländersache ist, unterscheiden sich die Programme in Inhalt und Umfang von Bundesland zu Bundesland. Drei der ersten Bundesländer mit fertigen Förderanträgen sind die Soforthilfeprogramme in Bayern, Bremen und Thüringen. Weitere Bundesländer hatten bei Abfassung dieses Beitrages noch keinen Förderantrag online.

1. Generelle Einschätzung

Wenn man wissen möchte, was wie gefördert wird, sind derzeit die Anträge auf Corona Soforthilfe die praktisch einzige echte Orientierung. Viel mehr als die Anträge haben wir derzeit nicht zur Verfügung, es gibt kaum Merkblätter oder Ausfüllhinweise und wenn doch, sind sie sehr spärlich. Die nähere Betrachtung zeigt auch, dass die Anträge von Bremen und Bayern zwar ähnlich aussehen, aber im Detail ganz erheblich Unterschiede aufweisen. Thüringen wiederum hat einen deutlich abweichenden Antrag. Nachfolgend kommentiere ich die einzelnen Fragen aus den Förderanträgen und erläutere, wie sie ausgefüllt werden müssen. Zudem versuche ich aufzuzeigen, ob Du förderberechtigt bist oder nicht.

2. „Disclaimer“

Das ist ein allererster Versuch, die Förderanträge und das zugrundeliegende Rechtsprogramm zu analysieren. Das ist bei neuen Gesetzen allgemein schon schwierig. Hier sind die Schwierigkeiten und Ungewissheiten aber noch mal potenziert. Es gibt keine echten Vorbilder für derartige Zuschüsse und die Gesetze sind zudem mit ganz heißer Nadel gestrickt. Selbst der Gesetzgeber dürfe noch keine genaue Idee von Umfang und Grenzen seiner Corona Soforthilfemaßnahmen haben.

Kurze Anmerkung: Ich habe letzte Woche mit 26 anderen Online-Business Experten über die Corona-Krise, Mindset, mittelfristige Strategien und konkrete Umsetzung gesprochen. Am Ende hat jeder Experte seinen besten Krisen-Tipp in ein Ebook verewigt. 27 Krisen-Tipps sichern

I. Wie sind die Vorbemerkungen über die förderfähigen Unternehmen zu verstehen?

1. Corona Soforthilfe AntragBremen

In Bremen richtet sich das Förderprogramm an „Kleinstunternehmen“. Das ist rechtlich an sich kein definierter oder sonst verwendeter Begriff, aber die Definition liefert das Antragsformular gleich mit.  „Kleinste“ Unternehmen im Sinne des Antrages sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz. Die genaue Zählweise für die Anzahl der Beschäftigten kannst Du im Grundsatz analog dem Kündigungsschutzgesetz vornehmen (wobei für die Anträge auch der Inhaber oder Geschäftsführer als Mitarbeiter gewertet werden kann, siehe unten V.) Anders als in Bayern wird ein Sitz in Bremen bei dem Bremer Antrag nicht explizit vorausgesetzt. Dennoch dürfte es sich bereits aus den Zuständigkeitsregeln ergeben, dass nur Unternehmen in dem jeweiligen Bundesland einen Antrag stellen dürfen, die dort ihren Sitz haben. Mit Sitz ist der Hauptsitz gemeint und nicht etwa eine Niederlassung in einem weiteren Bundesland. Es kommt also vor allem darauf an, wo Dein Unternehmen als Gewerbe oder Deine Freiberuflichkeit steuerlich gemeldet ist oder wo das Unternehmen (wenn Du ein Kaufmann/Kauffrau oder eine Gesellschaft bist) satzungsmäßig seinen Sitz hat.

2. Corona Soforthilfe Antrag Bayern

In Bayern richtet sich das Förderprogramm an alle gewerblichen Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Arbeitnehmern mit dem Sitz in Bayern. Auf einen bestimmten Umsatz kommt es hier nach der Präambel erst mal nicht an, auch werden von dem Soforthilfeprogramm Bayern viel mehr Unternehmen erfasst. Weiter ist in Bayern ein Ausschlussgrund bereits in der Präambel genannt, der auch in den Anträgen später noch eine Rolle spielt. Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, als die Corona Krise virulent wurde. Auf diesen Ausschluss gehe ich daher unten zu den entsprechenden Fragen ein.

3. Corona Soforthilfe Antrag Thüringen

Thüringen hat wieder eine andere Definition. Hier geht es um gewerbliche Unternehmen (darin sind Einzelunternehmen automatisch enthalten), wirtschaftsnahe Freiberufler und bestimmte Unternehmen des Gesundheitswesens. Haupterwerb meint im Zusammenhang von Förderanträgen normal, dass mit dem Unternehmen eine ausreichende Lebensgrundlage geschaffen wird. Es muss sich also um ein Gewerbe handeln, dass nicht nur so geringe Einkünfte erzielt, dass davon niemand leben kann. Es geht also weniger um den Zeitaufwand als um die Einnahmen. Wer etwa hauptberuflich ehrenamtlich tätig ist, aber ein Unternehmen hat, in dem er wenig arbeitet, mit dem er aber seinen Lebensunterhalt verdient, wäre förderfähig. Wer aber Teilzeit angestellt ist, davon lebt und nebenbei deutlich mehr als Teilzeit noch ein Unternehmen führt, das noch kaum Einnahmen erwirtschaftet, wäre nicht förderfähig. Das ist aber nur eine begründete Vermutung, im Zweifelsfall solltest Du bei der Thüringer Aufbaubank nachfragen. Ansonsten findest Du die Liste der gemeinten förderfähigen Berufe für Thüringen näher hier.

4. Weitere Bundesländer

Da die Präambel nicht einheitlich ist, musst Du, wenn Du aus einem anderen Bundesland kommst, abwarten, wie die Fördervoraussetzungen in Deinem Bundesland sind. Bitte beachte, jederzeit können die Programme erweitert oder erneuert werden. Bremen kann etwa morgen schon ein weiteres Programm für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern aufsetzen. Abschließend sind diese Regelungen alle nicht.

II. Wie fülle ich die Angaben zum Unternehmen aus?

1. Corona Soforthilfeprogramm Bayern und Bremen

Bayern und Bremen haben hier ganz ähnliche Felder, deshalb behandele ich diese hier gemeinsam. Bremen Bayern Die Firma ist nach § 17 HGB der Name eines kaufmännischen Unternehmens. Alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute und alle Gesellschaften des Handelsrechts (KG, OHG, UG, GmbH, AG), müssen hier Ihren Firmennamen angeben. Dasselbe gilt für Freiberufler, die Partnerschaftsgesellschaft verfasst sind. Beispiel: Fa. „Malerei Meyer GmbH“. Anders als in Thüringen wird in Bremen und Bayern kein Ansprechpartner verlangt, so dass diese Bezeichnung reicht. Bei anderen Antragstellern (Freiberuflern, Solo-Selbständigen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts) reicht Name und Vorname des Antragstellers. Aber auch nicht kaufmännische Unternehmen können einen Phantasienamen führen, unter dem sie auftreten. Dieser kann ggf. auch bei dem Finanzamt oder dem Gewerbeamt hinterlegt sein. Es macht Sinn, diesen Namen anzugeben, auch wenn Du nicht im eigentlichen Sinn Kaufmann bist. Beispiel: „Fotostudio Sonnenlicht, Inhaberin Frieda Foto“. Ausreichend wäre aber auch nur die Angabe „Frieda Foto“. In Bremen muss noch das Gründungsdatum angegeben werden, also wohl das Datum der Gewerbe- oder Steueranmeldung für Freiberufler und Gewerbetreibende, bei Gesellschaften das der Eintragung im Handelsregister. Ist die Gesellschaft aus einer Umwandlung mit Rechtsnachfolge aus einem Einzelunternehmen hervorgegangen, kommt es aber auf die erste Gründung des Unternehmens an. Betroffene, die einen derartigen Werdegang haben, sollten diesen kennen. Ansonsten müssen die Registerdaten angegeben werden. Wenn Du mit Deinem Unternehmen im Register eingetragen bist, wirst Du diese Daten kennen. In Bayern ist hier noch die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Im Gegensatz zu der Steuernummer, die Du in Deinem Impressum angeben musst, ist hier aber nicht die Umsatzsteuernummer anzugeben, sondern Deine eigentliche Steuernummer. Die solltest Du vom Finanzamt erhalten haben und auch auf dem Schriftverkehr des Finanzamtes mit Dir (bzw. Deinem Unternehmen) jeweils finden. Die weiteren Angaben sollten selbsterklärend sein. Jeweils ist wohl die Adresse Deines Sitzes gemeint, der eben in dem entsprechenden Bundesland liegen sollte.

2. Corona Soforthilfe Antrag Thüringen

In Thüringen werden die Fragen zum Unternehmen zum Teil ganz anders gestellt. Hier musst Du dem Link in dem Formular zu der „Klassifikation“ folgen und Dich eingruppieren. Förderfähig bist Du nur, wenn Du zu den in der Präambel genannten Unternehmen mit den bestimmten Unter Unternehmen und Rechtsform sind aber letztlich die Angaben zu dem Namen und ggf. der Firma erforderlich, wie in Bremen und Bayern auch. Dazu kommen die Adressangaben und auch ein Ansprechpartner in Deinem Unternehmen, sofern Du den Antrag nicht selbst stellst. Für die statistischen Angaben kann ich Dich wieder nur auf dieses Dokument verweisen. Anhand dessen musst Du Dich eingruppieren und dann anhand der Präambel prüfen, ob Du danach zu den förderfähigen Unternehmen gehörst. Richtig einfache Bürokratie sieht wohl anders aus. Weiter ist in Thüringen noch eine Angabe zu der Betriebsstätte vorgesehen. Wie das zu verstehen ist, ist mir auch noch nicht ganz klar. Es könnte gemeint sein, dass Thüringen hier nach Betriebsstätten fördern will. Jedoch sollte das grundsätzlich bereits schwierig sein, weil es für Betriebsstätten eigentlich keine gesonderten Finanzen gibt. Die können zwar eigene Einnahmen und Ausgaben haben, aber der später erfragte wirtschaftliche Schaden kann eigentlich nur das Gesamtunternehmen treffen. Ebenso unklar ist, ob Thüringen damit auch Unternehmen helfen möchte, die ihren Sitz nicht in Thüringen haben. Auch hier kannst Du ggf. nur die Thüringer Aufbaubank fragen.

III. Wie fülle ich das Feld Bankverbindung aus?

Hier gehe ich für alle Bundesländer davon aus, dass das selbsterklärend ist.

IV. Wie fülle ich die Angaben zur Branche aus?

Diese Angaben sind in Bayern und Bremen noch erforderlich, in Thüringen nicht, hier gilt die viel kompliziertere Einstufung nach der Klassifikation. Die Einstufung in Bremen und Bayern musst Du daher selbst vornehmen. Auf die Klassifikation musst Du hier keine Rücksicht nehmen, Du kannst einfach Deine Branche schildern, also was Du machst. In Bayern wird noch auf eine Aufteilung in Haupt und Nebengewerbe vorzunehmen, sofern das in Betracht kommt. Damit kann eigentlich nicht gemeint sein, wenn Du mehrere Gewerbe in mehreren Unternehmen hast, denn jeder Antrag bezieht sich ja auf ein Gewerbe bzw. ein Unternehmen. Ich z.B. habe eine Anwaltskanzlei und eine Kapitalgesellschaft. Diese sind zwei Rechtsträger und müssten also auch zwei Anträge stellen. Schwieriger wird es, wenn Du selbst zwei Einzelunternehmen hast, also etwa „Fotostudio Frieda Foto“ und noch die „Hausverwaltung Foto“. Dennoch meine ich auch hier, dass das dann zwei Unternehmen sind, die jeweils einen Antrag stellen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie beide gesondert gemeldet sind und eine eigene Steuernummer haben. Im Zweifelsfall hilft auch hier nur die Nachfrage bei der in Bayern für Dich zuständigen Behörde.

V. Wie fülle ich Anzahl der Beschäftigten aus?

1. Corona Soforthilfeprogramm Bremen

In Bremen wird die Geschäftsführung mitgerechnet wie in Thüringen, im eigentlichen Sinn sind Inhaber und Geschäftsführung aber keine Mitarbeiter. Ob die dann nur angegeben, aber nicht mitgezählt werden sollen, ist unklar. Dennoch macht die Angabe eigentlich wenig Sinn, wenn sie nicht mitgezählt werden sollen. In jedem Fall kann für einen solchen Förderantrag von den eigentlichen Definitionen des Arbeitsrechts abgewichen werden. Es könnte für die Soforthilfeprogramme also geregelt werden, dass Inhaber oder Geschäftsführer mitzurechnen sind. Daher hilft auch hier im Zweifel nur die Nachfrage, wenn es bei Deinem Unternehmen mit Inhaber oder Geschäftsführer über die Grenze der förderfähigen Größe (10 in Bremen und 250 in Bayern) hinaus geht. Für die Zählung kannst Du Dich an den Regelungen zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht orientieren. Auch dort kommt es auf die Zahl der Mitarbeiter an. Nicht die absolute Zahl zählt, sondern die Anzahl der geleisteten Stunden. Wenn Du an der Grenze bist, findest Du vor allem beim Kündigungsschutzrecht mehr Informationen, wie die Zählung vorzunehmen ist (z.B. hier).

2. Corona Soforthilfeprogramm Antrag Bayern

Hier ist das Formular fast gleich wie für Bremen, nur ohne die Aufgliederung der Angestellten. Du kannst aber auch für Bayern eine Übersicht wie in Bremen oder Thüringen eingeben, dann sieht man dort gleich, dass Du nicht nur Köpfe, sondern Stunden gezählt hast. Der Inhaber oder der Geschäftsführer ist hier nicht gefragt. Daher wird man nach allgemeiner Definition für den bayrischen Antrag davon ausgehen müssen, dass Inhaber oder Geschäftsführer nicht mitgerechnet werden.

3. Corona Soforthilfeprogramm Antrag Thüringen

Hier musst Du letztlich das gleiche angeben wir in Bremen, nur etwas weniger detailliert.

VI. Wie fülle ich die Angaben zum Schaden bzw. Liquiditätsengpass aus?

1. Corona Soforthilfeprogramm Antrag Bremen

a) Was meint Existenzbedrohung?

Zunächst ist der Grund für die Existenzbedrohung oder den Liquiditätsengpass anzugeben. Dabei stellt sich an sich zunächst die Frage, was denn eine Existenzbedrohung ist. Nach § 64 GmbH-Gesetz muss der Geschäftsführer etwa einen Insolvenzantrag stellen, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Auch wenn für Einzelpersonen eine solche Pflicht nicht vorgesehen ist, ließe sich daran anknüpfen. Dann wäre eine Existenzbedrohung, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht – wobei dann die fast unmöglich zu beantwortende Frage bliebe, ab wann denn eine solche „Drohung“ gegeben ist.

b) Was meint Liquiditätsengpass?

Letztlich wird es aber auf eine Existenzbedrohung kaum ankommen. Längst bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder droht, ist bereits ein Liquiditätsengpass gegeben. Fast immer wird ein Liquiditätsengpass auch vor der Überschuldung eintreten. Von daher kommt es vor allem auf den Begriff des Liquiditätsengpasses an. Hier zeigt der Bremer Antrag eigentlich ganz gut, worum es geht. Durch einen bestimmten „Grund“ (gemeint bzw. gefördert dürfte nur ein Corona-Grund sein), ist zu wenig Liquidität vorhanden. Es wird konkret nach dem Liquiditätsbedarf gefragt. Es geht vor allem um die Deckung von regelmäßigen Kosten. Letztlich geht es also darum, dass nicht genug Liquidität vorhanden ist, um die künftigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

c) Muss ich Rücklagen aufbrauchen?

Die wohl spannendste Frage ist die, ob Du Rücklagen aufbrauchen musst. Es kann sein, dass Dein Unternehmen liquide Rücklagen hat, so dass ein eigentlicher Engpass nicht eintritt. Vorwegnehmen kann man, dass Du jedenfalls nicht verpflichtet bist, private Gelder einzusetzen. Die Anträge beziehen sich auf Dein Unternehmen, es kann also nur um liquide Mittel gehen, die sich (noch) in Deinem Unternehmen befinden. Rücklagen auf dem Privatkonto musst Du auch als Einzelunternehmer oder Freiberufler nicht einsetzen. Klar ist weiter, dass Du nicht illiquide Rücklagen oder Werte einsetzen musst, die nicht liquide sind. Du musst nicht Vorräte oder gar Betriebsmittel verkaufen und Dich auch nicht um einen Kredit auf dem freien Markt bemühen (anders ist das aber in Bayern, siehe sogleich, 2.). Es geht also praktisch nur um Deine Barreserven und die Frage ist, musst Du Deine Barreserven einsetzen? Beispiel 1: Hast Du 10.000 Euro auf dem (Firmen)Konto und einen kompletten Einnahmeausfall bei Kosten von 2.000 Euro monatlich, hast Du an sich keinen Liquiditätsengpass. Es wäre natürlich höchst ungerecht, wenn Du solche Mittel hast und einsetzen musst, während Dein Konkurrent vielleicht die Förderung nicht erhält, weil der keine Rücklagen gebildet und sich lieber ein neues Auto gekauft hat. Aus dem Wort Liquiditätsengpass ist schwer heraus zu lesen, ob solche Liquidität einzusetzen ist oder nicht. Das Wort Liquiditätsengpass spricht erst mal dagegen, weil Du noch Liquidität hast. Dagegen spricht die Thüringer Fassung des Antrages eher dafür, dass Du dort keine eigene Liquidität einsetzen musst. Dort wird nämlich auf einen Schaden durch Corona abgestellt, der offenbar ausgeglichen werden soll. Hier geht es offenbar nicht um fehlende Liquidität, sondern eher einfach um kausal durch Corona geringere Einnahmen. In Bayern oder Bremen ist es aber deutlich weniger klar. Grade die Voraussetzung „Existenzbedrohung“ zeigt eigentlich, dass nicht jeder geschützt werden soll, der weniger Einnahmen hat, sondern nur, wer besonders schutzbedürftig ist. Geht man nach Sinn und Zweck der Soforthilfeprogramme lässt sich aber sicher gut argumentieren, dass die durch Corona fehlende Liquidität ausgeglichen werden soll. Nur das wäre „gerecht“. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass nirgendwo in dem Formular eine Rolle spielt, was Du für Rücklagen hast. Es wird (in Bremen, in Bayern sieht das wieder anders aus, siehe sogleich 2.) nicht nach dem Kontostand oder Reserven gefragt. Als Praxistipp bietet es sich an, bei dem Grund des Einnahmeausfalls anzugeben, welche Umsätze durch Corona weggefallen sind und dann unten auf die laufenden Kosten zu verweisen.

d) Welche Kosten sind bei der Liquiditätsbetrachtung zu berücksichtigen?

Was heißt das aber konkret? Zunächst einmal sind die regelmäßigen Kosten nur „insbesondere“ genannt. Es können also offenbar auch nicht regelmäßige Ausgaben gemeint sein.

aa) Werden vor der Krise entstandene Kosten berücksichtigt?

Beispiel 2: Das Unternehmen macht normal 5.000 Euro Gewinn im Monat. Für 3.000 Euro hat es neue Möbel bestellt, die im April zu zahlen sind. Weil kein Gewinn mehr durch Corona gemacht wird, kann das Unternehmen die Möbel nicht zahlen. Derartige Einmalkosten müssten eigentlich mitgerechnet werden. Tatsächlich sind solche Kosten aber nur für Bayern und Thüringen zu berücksichtigen. In Bremen ist nach 7.2. des Antrages explizit die Förderung von Kosten ausgeschlossen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind. Zwar gibt es auch im Bayrischen Soforthilfeprogramm Antrag einen Ausschluss: Und auch im Thüringer Antrag auf Soforthilfe doch werden hier – anders als in Bremen – nicht Kosten ausgeschlossen, die vorher entstanden waren, sondern bereits eingetretene Liquiditätsengpässe oder „Schäden“. Das setzt voraus, dass bereits vor dem 11.3. mehr fällige Verbindlichkeiten bestanden, als unmittelbar gezahlt werden konnten. Bereits entstandene Kosten sind damit nicht ausgeschlossen, wenn Du sie denn ohne Corona ohne weiteres hättest bezahlen können.

bb) Werden einmalige Kosten gefördert?

Ein weiterer Grenzfall begegnet uns in Beispiel 3: Das Unternehmen macht normal 5.000 Euro Gewinn. Im April muss dringend der Server ausgetauscht werden für 3.000 Euro. Das Unternehmen erwirtschaftet aber keinen Überschuss mehr. Das ist ein einmaliger Bedarf, der wohl auch angegeben werden kann und muss. Hier ist der Ausschluss für Bedarf aus der Zeit vor dem 11.3.2020 auch nicht mehr gegeben. Insofern wäre wohl ein Engpass von 3.000 Euro gegeben.

cc) Werden die Lebenshaltungskosten des Inhabers gefördert?

Spannend ist auch die Frage nach dem Unternehmerlohn bzw. den Lebenshaltungskosten von Dir als Inhaber. Diese sind direkt nur dann Kosten, wenn Du eine Gesellschaft hast, z.B. eine GmbH und aus dieser Gesellschaft ein Gehalt beziehst. Für alle Solo-Selbständigen oder inhabergeführten Unternehmen gilt das normal nicht. Hier bleibt für Bremen nichts anderes, als die „Lebenshaltungskosten Inhaber“ anzugeben. Für Thüringen und Bayern spielt die Frage direkt keine Rolle, dort geht es ohne Bezug zu den Kosten primär um geringere Einnahmen aufgrund der Krise. In Bayern spielen die Privatmittel aber durchaus eine Rolle (siehe sogleich 2.) Hier bleibt für Bremen nichts anderes, als die Kostenart offenzulegen. Du kannst etwa eintragen: „Lebenshaltungskosten Inhaber 3.000 Euro“. Dann kann die Aufbaubank entscheiden, ob und inwieweit das relevant ist.

2. Corona Soforthilfeprogramm Bayern

Bayern hat eine etwas weniger aufgeschlüsselte Frage, inhaltlich ergeben sich zu Bremen jedoch zunächst kaum Veränderungen. Auch der Hinweis darauf, dass entgangener Gewinn nicht mitzählt, ergibt sich für Bremen wohl bereits daraus, dass hier auf den Liquiditätsengpass selbst abgestellt wird. In diesem Sinn ist der entgangene Gewinn nur relevant, als er weniger Einnahmen bedeutet. Anders als Bremen verlangt Bayern nicht, die Kosten darzulegen, die Dein Unternehmen hat. Von daher kommt es hier auch auf die Art der Kosten nicht an. Die Frage, ob Du einen Unternehmerlohn oder Deine Lebenshaltungskostenansetzen kannst, stellt sich nicht. Bayern hat aber bei der Frage, ob Du eigene Liquidität einsetzen musst, einen entscheidenden Unterschied zu der Bremer Rechtslage: Hier wird in 8.10. explizit die Erklärung gefordert: „Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.“ Damit ist klar, in Bayern musst Du Eigenmittel ebenso nutzen und Dir sogar mit „anderen Liquiditätsmaßnahmen“ behelfen. Das könnte sogar die Verpflichtung bedeuten, einen am Markt für Dich noch erhältlichen Kredit aufzunehmen. Eine gute Anleitung, wie Du für Bayern den Liquiditätsengpass begründen kannst, findest hier. Von daher ist das bayrische Programm für jeden, der noch Liquidität vorhält oder kreditwürdig ist, deutlich enger als das Bremer oder Thüringer Soforthilfeprogramm.

3. Corona Soforthilfeprogramm Thüringen

In Thüringen ist die Frage nach dem Schaden weniger klar, was den entgangenen Gewinn anbetrifft. Theoretisch wäre der von der Thüringer Frage umfasst. Nach Sinn und Zweck der Soforthilfe soll der entgangene Gewinn aber wohl eher nicht ausgeglichen werden, sondern nur die fehlende Liquidität. Für diese spielt er natürlich eine Rolle, weil der nicht eingenommene Gewinn letztlich weniger Liquidität bedeutet. Unabhängig davon hat der Thüringer Antrag (wie bereits zur Bremer Rechtslage oben 1. Geschildert) mit der Frage nach Deinem „Corona-Schaden“ einen ganz anderen Ausgangspunkt als die Soforthilfe-Anträge in Bayern oder Bremen. Hier geht es nur um den kausal durch Corona verursachten Einnahmeausfall, der ausgeglichen werden soll. Ein Schaden kann auch dann bestehen, wenn kein Liquiditätsengpass besteht. Beispiel 4: Dein Unternehmen setzt normal 10.000 Euro um bei 5.000 Euro Kosten. Verlierst Du durch Corona 5.000 Euro Umsatz, hast Du nach Bremer oder Bayrischem Antrag keinen Liquiditätsengpass. Nach dem Thüringer Antrag hast Du aber einen kausalen „Schaden“ von 5.000 Euro.

VII. Erklärung zum Umsatz 2019 im Thüringer Antrag auf Soforthilfe

Nur in Thüringen wird noch nach Deinem Umsatz im Jahr 2019 gefragt. Für Bayern oder Bremen fehlt eine entsprechende Frage. Die sollte aber einfach zu beantworten sein.

VIII. Wie sind die weiteren Hinweise und Erklärungen den Anträgen auf Soforthilfe zu verstehen?

Damit hast Du alles ausgefüllt, was Du angeben musst. Damit enden die Anträge jedoch nicht, es gibt noch diverse Hinweise und Erklärungen, die Du abzugeben hast sowie ggf. ergänzende Ausschlüsse.

1. Was bedeutet der „de minimis“ Hinweis?

Im europäischen Binnenmarkt gibt es umfangreiche Regelungen für Beihilfen, die der Staat seinen Unternehmen gewähren darf, damit es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Davon ausgenommen sind sog. „de minimis“ Beihilfen bis 200.000 Euro. Damit die nicht überschritten werden, musst Du jeweils eine „de minimis“ Erklärung abgeben. Das ist in Thüringen ein gesondertes Formular, in Bayern diese Frage: und in Bremen diese Frage: Aber mit einer „de minimis“ Förderung sind regelmäßig noch weitere Pflichten zum Nachweis und der Aufbewahrung von Unterlagen verbunden. Nähere Informationen dazu findest Du etwa hier.

2. Was bedeutet der Ausschluss bereits eingetretener Krisen

Mehr oder minder umfangreich schließen alle Formulare bereits eingetretene Liquiditätsengpässe aus. Es sollen nur Verluste gefördert werden, die wirklich auf die Corona Krise zurück gehen und nicht Unternehmen, die auch ohne Corona bereits in Schwierigkeiten waren. In Bremen ist etwa zu versichern, dass die Krise auf Corona beruht: In Bayern wird schon in der Präambel und hier verlangt, dass Dein Unternehmen nicht bereits in Schwierigkeiten war: Die Definition findest Du in dieser Richtlinie. Auch in Thüringen wird eine ähnliche Erklärung verlangt.

3. Was bedeutet die eidesstattliche Versicherung?

In allen Anträgen musst Du dann vor allem noch eine eidestattliche Versicherung abgeben, das Deine Angaben jedenfalls im Kern wahr sind. In Bremen wird über Umfang und Bedeutung der Erklärung so aufgeklärt: Bayern ist hier bei dem Corona Soforthilfe Antrag kürzer und allgemeiner, inhaltlich aber weitgehend gleich: Thüringen klärt auch noch mal eindrücklich über die Rechtsfolgen auf: Damit kannst Du die Konsequenzen falscher Angaben gut überblicken. Daneben gibt es je nach Antrag noch weitere Hinweise und Erklärung, die aber weitgehend einfach zu beantworten sein sollten.

IX. Soforthilfeanträge weitere Bundesländer

Inzwischen sind fast alle Bundesländer online. Soweit ich mir einen ersten Eindruck verschafft habe, werde ich diesen hier ergänzen.

1. Nordrhein-Westfalen

Inzwischen ist der Antrag für NRW aufrufbar. Antragsberechtigt sind hier Unternehmern (inkl. Soloselbständige) und Freiberufler mit bis zu 50 Mitarbeitern. Es gibt wohl ein weiteres Programm für Kreative und Künstler, welches ich derzeit aber noch nicht gesehen habe. NRW verweist – wie Rheinland-Pfalz ausdrücklich auf das Bundesprogramm. Bei anderen Bundesländern handelt es sich dagegen wohl um ein eigenes Programm (z.B. Bayern), das die Bundesbeihilfen ggf. ergänzen kann (eine Anrechnung der verschiedenen Hilfen ist aber über die de minimis Regelung – dazu siehe VIII. 1. – praktisch immer vorgesehen). Der Soforthilfe-Antrag NRW ist in den allgemeinen Angaben vergleichbar mit Bremen und Bayern. Es werden die Unternehmens- und Registerdaten benötigt, die Steuernummer und es muss ein Pass beigefügt werden. Bei Gesellschaftern ist der Pass von dem Geschäftsführer gemeint. Detaillierter ist der Antrag, wo es um den Liquiditätsengpass geht. Hier macht NRW konkretere Vorgaben zu Ziffer 6:

Es muss also eine der konkreten Vorgaben (Hälfte der Aufträge entfallen, Umsätze halbiert ggü. Vorjahresmonat oder bei Neugründungen Vormonat, massive Einschränkungen durch Schließungen) vorliegen, doch folgt dann am Ende noch die Generalklausel, die letztlich gleich mit Bremen und Bayern ist: ausreichend ist nach der letzten Alternative auch wieder der allgemeine Liquiditätsengpass. Die weiteren Alternativen können Dir den Antrag allenfalls erleichtern. Wenn diese vorliegen, ist das in jedem Fall ein Grund für einen Antrag. Die weiteren 3 Fälle können Dir einerseits erleichtern, den Engpass zu begründen, rein vom Wortlaut, erlauben sie aber auch weitergehende Anträge: So kann etwa mehr als die Hälfte der Aufträge weggefallen sein, aber trotzdem kein Engpass bestehen. Soll dann eine Förderung auch möglich sein? Ob sich jemand über diese Konsequenz im klaren ist und wie das gemeint ist, bleibt offen. Hier hilft ggf. nur, die Problematik im Antrag offenzulegen – also z.B. anzugeben, dass die Hälfte weggefallen ist, aber ausreichend Liquidität vorhanden. Dann kann die Behörde entscheiden und es kann kein Betrug sein. Ansonsten gilt für den Liquiditätsengpass für NRW erst mal nichts anders als für Bremen. Wie in Bremen fehlt auch in NRW die Versicherung, das gar keine anderen Möglichkeiten bestehen, den Liquiditätsengpass zu beheben. Von daher müssen in NRW wie in Bremen und Thüringen die Privatmittel nicht aufgebraucht werden, während das für Bayern jedenfalls fraglich ist. Explizit heißt es in den Erläuterungen zu dem Antrag NRW:

„Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass entstanden sein und vorhandene Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die vorhandenen Mittel umfassen nur den aktuellen Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben, und nicht Rückstellungen oder private Rücklagen. Bitte beachten Sie in jedem Fall die o.g. Kriterien für Antragsteller.“

Wörtlich genommen geht es in NRW damit auch allein um den Einnahmeausfall, den es heißt:

„Rückstellungen oder private Rücklagen“

so dass man eigentlich nur annehmen kann, dass auch gewerbliche Rückstellungen nicht aufzubrauchen sind. Bestätigt wird das durch den Verweis auf den Cashflow. Wörtlich genommen ist für NRW also ausreichend, wenn der Cashflow durch Corona nicht mehr ausreicht, die Kosten zu decken, die normal im Betrieb entstehen, ohne dass der Engpass vor der Krise bzw. ohne Corona entstanden ist.

2. Rheinland-Pfalz

Der Antrag in RP ähnelt stark den in NRW, aber auch dem von Bremen. Gefördert werden hier wieder nur Unternehmen bis 10 Mitarbeitern. Ansonsten sind die allgemeinen Angaben wie immer erforderlich.

Zum Liquiditätsengpass lautet die Erläuterung wie folgt:

„Es wird versichert, dass ich durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten bin, die meine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanz- aufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

Auch hier wird erläutert:

„Hierzu zählt nicht der entgangene Gewinn; bitte konkret bezifferten und prüfbaren Betrag eingeben.“

Dennoch wird in Rheinland Pfalz mehr gefordert als nur ein Liquiditätsengpass. Denn der Obersatz ist hier die Existenzbedrohung und nicht der Liquiditätsengpass. Der Obersatz „die meine Existenz bedrohen“ wird mit einem „weil“ fortgesetzt, welches dann der Liquiditätsengpass ist. Das heißt, der Engpass muss nicht nur ein Engpass sein, sondern die Existenz bedrohen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist das bei Engpässen für mehr als 21 Tage im Grundsatz klar, weil dann die Insovenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit greift. Das wäre aber immer erst dann der Fall, wenn wirklich auf keine Weise – einschließlich Kredit – keine andere Möglichkeit zur Zahlung besteht. Ob und warum und ob sich überhaupt jemand in Rheinland Pfalz der engeren Auslegung bewusst ist, kann von hier aus nicht beantwortet werden, dennoch ist Rheinland Pfalz rein vom Wortlaut des Antrages enger. In den Hinweisen zum Antrag findet sich dazu auch praktisch nur eine Wiederholung der Formulierung ohne weitergehenden Hinweis.

3. Hessen

Für Hessen konnte ich den Antrag nicht aufrufen, wohl wegen Überlastung. Aber in den Erläuterungen findet sich zur Frage des Engpasses praktisch die gleiche Formulierung wie in NRW:

„Eine kurze Beschreibung, wie Ihre Schwierigkeiten entstanden sind. Bitte beachten Sie: Die Soforthilfe ist ausschließlich für Unternehmen gedacht, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in eine existenzbedrohen- de Lage oder in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Stellen

Sie dar, wie Corona Sie in Ihre Situation gebracht hat, beispielsweise weil ein großer Teil der Aufträge, die vor dem 11. März vorlagen, durch die Krise weggefallen sind oder  Ihr Umsatz in diesem März im Vergleich zum Februar oder März 2019 um mindestens die Hälfte eingebrochen ist und / oder eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ihre geschäftliche Tätigkeit massiv eingeschränkt hat oder  Ihre liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume oder Leasingraten für Ihre Betriebsausstattung zu zahlen.“

Wie in NRW kommt es damit am Ende nur auf den allgemeinen Liquiditätsengpass an und ebenso wie dort könnten mit den anderen Fällen letztlich auch Unternehmen erfasst werden, die zwar einen Schaden haben (wie in dem Thüringer Antrag), aber keinen Engpass.

4. Baden-Württemberg

Bei dem Antrag in BW ist wieder eine ähnliche Enge wie in Rheinland Pfalz gegeben. Nach ganz allgemeiner Frage nach dem Engpass folgt die notwendige Erklärung:

„Bei dem beantragten Programm handelt es ich um ein Notfallprogramm, das Unternehmen vor einer möglichen Insolvenz schützen soll. Ein reiner Verdienst- oder Einnahmeausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, wird nicht ausgeglichen.“

Auch hier ist also die viel engere Existenzbedrohung erforderlich.

5. Berlin

Inzwischen hat mir jemand den Berliner Antrag zugesandt. Danach sieht es erst mal recht unternehmerfreundlich aus, in den abschließenden Erklärungen wird allgemein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt. In der Frage selbst ist dann auch klargestellt, dass es um Liquiditätsbedarf für die Deckung der betrieblichen Kosten für bis zu 3 Monate geht. Offen bleibt aber, was mit dem Unternehmerlohn ist. Schwierig ist, das man den in Berlin schwer offenlegen kann, weil es dazu praktisch keine Felder gibt. Aber es ist eher fraglich, ob der Unternehmerlohn, die Lebenshaltungskosten zu den „fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand“ gehört, also dafür sollte man derzeit in Berlin eher keinen Antrag stellen, bzw. den bei der Liquiditätsbetrachtung außen vor lassen.

Ergebnis

Insgesamt zeigen sich einige Gemeinsamkeiten, aber im Detail auch erheblich Unterschiede. Du wirst nicht umhin kommen, den Antrag genau zu studieren, um festzustellen, was in Deinem Fall förderfähig ist. Allgemein kann man nur raten, den Antrag nur zu stellen, wenn Du wirklich Liquidität benötigst und die Fragen und Versicherungen in Deinem Antrag mit gutem Gewissen beantworten kannst. Wenn Du Dir über bestimmte Punkte nicht im Klaren bist, lege die Ungewissheit möglichst im Antrag offen. Angaben, die Du machst, können maximal dazu führen, dass der Antrag vielleicht abgelehnt wird, aber nie dazu, dass Du wegen Subventionsbetrug strafbar bist. Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg bei Deinem Antrag.

Achja, was ich noch kurz erwähnen wollte: Ich habe letzte Woche mit 26 anderen Online-Business Experten über die Corona-Krise, Mindset, mittelfristige Strategien und konkrete Umsetzung gesprochen. Am Ende hat jeder Experte seinen besten Krisen-Tipp in ein Ebook verewigt. 27 Krisen-Tipps sichern

Weitere wichtige Informationen zu den Rechtsfolgen für Deine Verträge (Absagen oder Kündigungen wegen Corona – was gilt jetzt? findest Du in diesem Beitrag zu den rechtlichen Folgen der Corona Krise für Deinen Vertrag). Für alle weiteren Frage und eine Einordnung der wichtigsten Fragen findest Du hier die Aufzeichnung meines Interviews für die Kontist Stiftung mit den aktuellsten Fragen und vielen Antworten zu den Anträgen:

 

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.    

 

 

How useful was this post?

Click on a star to rate it!

Average rating 0 / 5. Vote count: 0

No votes so far! Be the first to rate this post.

As you found this post useful...

Follow us on social media!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

124 Kommentare

  1. Guten Tag,
    die Antragsbearbeitung ist in Ihrer Beleuchtung sehr gut und anschaulich erläutert. Leider trifft das für mich, der sein Solo-Unternehmen seit neun Jahren in Sachsen hat, noch nicht zu, denn für Sachsen gibt es meines Wissen nach noch keine Antragsformulare online. Es wäre nun sehr schön und bestimmt auch für andere hilfreich, wenn Sie nach Bekanntwerden der sächsischen Formulare die gleiche Betrachtung der Inhalte und Tipps zur Verfügung stellen würden wie für Thüringen und andere heute.
    Über eine Link -Mitteilung würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichem Gruß,
    Jürgen Lohmann

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Jürgen, vielen Dank, ich versuche es. Morgen gebe ich in der Facebook Gruppe „an Corona Hilfe für Selbständige, Einzelunternehmer, kleine Unternehmen“ ein Live mit einigen Antworten, da kannst Du ggf. Fragen stellen.

  2. Stefan Otto

    Hallo Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag.

    Kann ich als Geschäftsführender-Gesellschafter (selbständig, nicht SV-Abgabe-Pflichtig) eines Unternehmens mit 30 Mitarbeiter*Innen (für alle Mitarbeiter wurde KUG angezeigt) das Programm Corona Soforthilfe Antrag beantragen? Ich habe mein Gehalt/Einnahmen ebenfalls massiv reduziert.

    Über eine kurze Klarstellung würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank im Voraus und bleiben Sie gesund!

    Beste Grüße
    Stefan Otto

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Stefan, grundsätzlich ja, aber der Zuschuss ist immer für Dein Unternehmen. Wie Du ihn dann verwendest, ist erst mal Deine Sache, aber es muss grundsätzlich ein unternehmerischer Liquiditätsengpass vorliegen.

  3. Pingback: Touristik & Corona: Aktuelle Informationen für die Branche - v-i-r.de

  4. Adrian Böhm

    Guten Abend Herr Dr. Kandelhard,

    Ich bin Geschäftsführender-Gesellschafter einer GmbH und zahle alle SV Versicherung.
    Meine Frage ist, welche Mitarbeiter Anzahl darf ich in den Antrag eintragen.
    Ich habe 4 Vollzeit beschäftigte zusätzlich mich, sowie 1 Teilzeit und 4 Heimarbeiter.
    Ich möchte mich im Voraus für ihre Hilfe bedanken.
    Bleiben Sie Gesund.
    Schöne Grüße
    Adrian Böhm

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Letztlich kommt es darauf an, wie viele Vollzeit Stunden gearbeitet werden, geteilt durch die Zahl der Stunden, die eine Vollzeit in Ihrem Unternemen arbeitet. Wenn die 4 Heimarbeiter Vollzeit sind, wären Sie 9 Vollzeit inklusive Ihnen und 1 Teilzeit. Wenn der Teilzeit einhalb ist, wären es also 9,5.

  5. Thomas K.

    Hallo,
    soweit ich es verstanden habe, gilt die Soforthilfe nur für den Monat März.
    Bei uns ist es so, dass der März noch en zimlich guter Monat ist und der April mit nahezu keinen Aufträgen ablaufen wird. Können wir die Soforthilfe dann auch beantragen?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Soweit ich weiß, ist kein Programm auf den März beschränkt. Also sollte gehen.

  6. Hallo Herr Dr. Kandelhard,
    vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag. Meine Frage wäre, ob das auch für Nebengewerbliche zutrifft. Auch hier gibt es ja ständige monatliche Kosten.
    Vielen Dank im Voraus und bleiben sie bitte gesund
    Viele Grüße
    Dirk Mader

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo auch hier, ohne Bundesland und auch am besten Formulierung im Antrag ist es schwierig mit der Antwort. Die meisten Programme schließen jedenfalls Nebengewerbe aus. Ich kenne aber nicht alle.

      • Hallo, bitte einmal den Antrag für MV anschauen. Wie kann es einen Unterschied nach Bundesländern geben? In MV gibt es einen Punkt „7.1. Ich erkläre, dass die wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt wird. Dies bedeutet, dass mit dieser Tätigkeit eine wirtschaftlich ausreichende Lebensgrundlage geschaffen wird und ich die Tätigkeit hauptberuflich ausführe.“ … ebenso für NRW „6.13 Für Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe und innerhalb der letzten drei Monate vor dem 01.März 2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen wurde.“ – Warum hier kein ALG I erwähnt wird und überhaupt diese verschachtelte Frage gestellt wird, ergibt für mich keinen Sinn. Denn weder mit ALG I noch II darf man ein Hauptgewerbe nachgehen. Die Frage aber um auf MV zurück zu kommen ist natürlich ob der Haken bei 7.1. gesetzt werden muss und eine nebenberufliche Selbstständigkeit mit geschützt wird, wie bspw. in Bayern, zumal diese zusammen mit der Hauptbeschäfitung eine Existensgrundlage sein kann.

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Also Nebenerwerb ist dann nach dem wie Du es zitierst grade nicht umfasst in MV oder NRW.

        • Selbstverständlich darf man mit ALG II einer selbstständigen Tätigkeit im Hauptberuf nachgehen..

        • Als ALG1 Empfänger kann man sich doch durch Veränderungsmitteilung bzw. Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den jeweiligen Auftrag und/oder Beschäftigungszeitraum quasi abmelden (ggf selbst versichern) und mit Ablauf des Auftrags/Tätigkeit wieder anmelden. Hier ist nur die Einkommensgrenze (160-180€) zu beachten, ggf bei Überschreitung Anrechnung auf Alg1 Satz. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen und am Ende addiert. Sozusagen Trick 17 😀 – Der Haupterwerb wird definiert durch 20 Std Arbeitszeit und es wird im Hamburger Antrag vorausgesetzt dass das Einkommen 50% des Gesamteinkommens betragen muss. Gesamteinkommen ohne Aufträge = 0€, trotz Geld durch Alg1. Arbeitslosengeld 1 ist doch eine Versicherungs- und keine Sozialleistung nach SGBII, oder irre ich mich hier?

          • Dr. Ronald Kandelhard

            Von Sozialrecht verstehe ich leider nichts, das kann ich nicht beantworten.

  7. Hallo,
    ich stelle einen Antrag für eine kleine GmbH mit weniger als 5 Mitarbeitern. Muss ich im Punkt 4.) Erklärung den 5.Punkt (Soweit ich al Unternehmen mit 5 Beschäftigten…. mit meiner Tätigkeit…) ankreuzen?
    Ich meine nein, es sich um eine GmbH handelt. Aber die Meinungen gehen auseinander.
    Was ist richtig?
    Beste Grüße
    C. Plate

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo, ich kann leider nicht Antworten ohne das zugehörige Bundesland und am besten noch ein genaues Zitat der Frage. Sonst muss ich die alle selbst raussuchen, das schaffe ich bei den vielen Fragen nicht.

  8. Wenn ein Selbständiger bereits Rente bezieht. Ist diese private Rente in den Liquiditätsengpass mit einzubeziehen.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das kommt auch hier vor allem auf das Bundesland an, Bayern und BaWü klares ja, bei den anderen müsste man prüfen.

  9. Dr. Kandelhard,
    wir sind ein Freies Theater in Schleswig-Holstein. Das Sofort Hilfe programm SH ist seit gestern online. Wir haben mit ausgefallenen Vorstellungen/Gastspielen zu kämpfen. Gastspiele sind abgesagt.

    Frage: Wir arbeiten als gemeinnütziger Verein und haben projektbezogene ÜL Verträge. Der Vorstand besteht aus 2 Personen, die für den Zweck des Vereins projektbezogen arbeiten. Eine ehrenamtliche durchgehende Beschäftigte. Wirkliche Beschäftigte haben wir eigentlich 0.

    Kann man bei Beschäftigte auch 0 eintragen?

    Oder bin ich als Vorstand mein eigener Beschäftigter? Dasselbe gilt für Soloselbständige: sind die ihre eigenen Beschäftigten?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Gabriele, SH habe ich noch nicht gesehen, es gibt auch glaube ich immer Unterschiede, inwieweit solche gemeinnützigen Vereine antragsberechtigt sind. Auch Ehrenamt kann als solches keine Liquiditätsprobleme haben. Hier würde ich vielleicht mal mit Eurem Steuerberater oder einen RA vor Ort sprechen.

  10. Martina Bahr

    Moin Herr Dr. Kandelhard,
    Vielen Dank für Ihren informativen Beitrag!!
    Als Solo-Selbständige in Schleswig-Holstein beschäftigt mich 1. die Frage, ob ich das Sofort Hilfe Programm des Landes (Max. 2500 Euro) oder das Programm des Bundes (einmalig 9000 Euro) in Anspruch nehmen sollte bzw muss oder kann. Da die Bundesmittel offensichtlich über die IBs derLänder vergeben werden, bin ich ratlos.
    2. Sind für Einzelunternehmer die laufenden Beiträge zu freiwilliger gesetzlicher KV und RV als „betriebliche Kosten“ zu deklarieren?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und wünsche Ihnen von Herzen, dass Sie wohlbehalten durch diese Krise manövrieren.
    Liebe Grüße aus dem ganz hohen Norden

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Martina, mit SH habe ich mich noch nicht beschäftigt, aber ich würde auf jeden Fall schon mal in SH beantragen. Kommen später nohc weitere Bundesmittel, kannst Du die ggf. zusätzlich beantragen. Das ist aber wohl unterschiedlich, in NRW werden sie wohl angerechnet und es kann sein, das andere Bundesländer es ähnlich machen. Aber selbst in NRW gibt es für bestimmte Gruppen auch zusätzliche Hilfen. Also alles beantragen, aber immer offenlegen, wenn schon woanders beantragt wurde.

      Und zu KV und RV, gute Frage, aber ich würde sie einfach explizit nennen, dann kann die Behörde selbst entscheiden, ob das förderwürdig ist oder nicht.

  11. Hallo Hr. Dr. Kandelhard,

    Ich bin Vollzeit beschäftigt und führe mit meinem Chef zusätzlich eine GbR, welche allerdings eine separate Branche betrifft.

    Die GbR stellt meines Erachtens nach ein Nebengewerbe da. Mein Vollzeit Job wurde auf Kurzarbeit gestellt, steht mir bzw der GbR somit die Soforthilfe zu, obwohl ich z. B einen kleinen 4 stelligen Betrag auf meinem Privatkonto besitze?

    Meine Anfrage bezieht sich auf Bayern.

    Viele Grüße und bleiben Sie gesund.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, das ist schwer zu sagen. Grundsätzlich ist Nebengewerbe ausgeschlossen, aber ich weiß nicht, wie es in Bayern ist. Aber in jedem Fall muss Du in Bayern auch Privatmittel einsetzen. Das spricht auch gegen eine Förderung.

  12. Sehr geehrter Herr Dr Kandelhard
    wie ist es in Bayern? Werden Rücklagen für eine Immobilie als liquides Privatvermögen angerechnet? Muss ich diese zuerst aufbrauchen ? Und wie ist es wenn ein Sparvertrag (25 Jahre gespart und im Februar bereits eine Badrenovierung von diesem Betrag in Auftrag gegeben). Muss ich diesen nun zuerst aufbrauchen und die badrenovierung absagen? Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
    Susanne

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ja, streng genommen spricht da in Bayern einiges für, dass man alle Möglichkeiten ausschöpfen muss.

  13. Malerbetrieb Bernd Horn

    wie sieht es in NRW aus????? Angespartes auf dem Betriebskonto für meine Rentenzeit, da ich nur den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung zahle????Einzelunternehmer Malerbetrieb, keine Mitarbeiter oder Angestellten. Mit freundlichem Gruß Bernd Horn

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Puh, ich meine mich zu erinnern, das in NRW in den Erläuterung stand, das private Mittel für die Rente nicht eingesetzt werden müssen. Das Problem sehe ich eher darin, das man dem Angesparten diesen Zweck schwer ansieht, wenn jemand prüft. Gibt es irgendeine Art Nachweis, dass das Geld für die Rente ist? Je ruhiger auf dem Konto lange angespart wurde, desto eher m.E., aber das ist ganz schwer zu prognostizieren, wie das später gewertet wird.

  14. Vielen Dank erst einmal für die aufschlussreiche Erläuterung. Hat mir sehr geholfen.
    Ich wohne und arbeite in Bayern und habe bei meiern Recherche nicht finden können, für welchen Zeitraum ich die Liquiditätsschwierigkeiten anberaumen kann. Wenn ich im Antrag eine Summe nenne, habe ich die nächsten 3 Monate gewählt, die ich fortlaufende Zahlungen habe, aber wahrscheinlich vor Juni keine Aufträge bekomme, da ich im künstlerischen Bericht tätig bin und nicht nur Schulen wieder offen haben müssen, sondern auch VHS und dafür auch Kurse, die nun längerfristig abgesagt sind, dann auch wieder Zulauf haben müssen. Das bezweifle ich.
    Welchen Zeitraum nehme ich also als Basis?
    Vielen Dank

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Das freut mich, genaue Zeiträume erinnere ich in dem Antrag auch nicht, aber es spricht ja nichts dagegen, Deine Einschätzung einfach offenzulegen: also ich gehe von 3 Monaten Liquiditätsschwierigkeiten aus, weil langfristige Kurse abgesagt wurden oder so.

  15. Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.

    Eine Frage stellt sich mir jedoch noch. In dem Corona-Soforthilfeantrag der Investitionsbank Sachsen-Anhalt steht unter Punkt 2.1.:

    „Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mind. 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für 3 sondern für 5 Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.“

    Verstehe ich den Sachverhalt richtig, dass ich durch die verminderte Miete einen Vorteil habe? Aufgrund der verkürzten Miete darf ich die Sach- und Finanzaufwendungen für 5 Monate ansetzen, anstatt für 3 Monate?

    Beispiel:
    Wenn sich der Sach- und Finanzaufwand zu 50% (500€/M) aus der Miete und zu 50% aus anderen Betriebskosten (auch 500 €/M) zusammensetzt – also insgesammt 1.000 € je Monat – würde man ohne einen vom Vermieter erstatteten Mietnachlass von 20%
    3M x 1.000€ = 3.000 € Soforthilfe beantragen können.
    Bei einem Mieterlass von 20 % (500€x 0,8 = 400€) würde man jedoch 5M x (500€ + 400€) = 4.500€ Soforthilfe beantragen können.

    Wenn die gesamten Betriebskosten nur aus der Miete bestehen würden, wäre die Soforthilfe erst bei einem Mieterlass von 40% für 5 Monate genau so hoch wie bei drei Monaten ohne Mieterlass
    (3M * 100% = 300% / 5M * 60% = 300%).
    Da jedoch noch weitere Kosten außer der Mietkosten angesetzt werden – hat man bei einem Mietnachlass, bei dem man dann 5 Monate geltend machen kann doch eigentlich IMMER einen höhere Soforthilfe als bei den 3 Monaten ohne Mieterlass?!

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also ich habe den Antrag selbst noch nicht gesehen, aber das Zitat würde ich auch so verstehen, das bezieht sich nicht nur auf den Mietbedarf, sondern den gesamten Bedarf. Eine ein wenig merkwürdige Regelung, aber so ist das wohl, wenn es so schnell gehen muss.

      • Hallo Herr Dr. Kandelhard,

        wie ist Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt?

        Ich bin als Angestellter in einem Handelsunternehmen tätig (Haupterwerb), darüberhinaus habe ich noch eine Nebengewerbe mit dem ich jedes Jahr zwischen 25-40 tsd Euro an zusätzlichen Einkünften erziele.

        Leider habe ich monatliche Kosten aus dem Nebengewerbe heraus wie bspw. Auto, Telefon, Versicherungen etc., die nicht gerade unerheblich sind.

        Wenn ich die Soforthilfe nicht beantragen dürfte, müsste ich die laufenden Kosten aus meinem „Haupterwerb“ decken, was aber in Summe recht schwierig für mich wird, mit den Verpflichtungen die vorherschen.

        Es kann doch nicht sein dass ich in solch einem Fall nicht in den genuss einer SofortHilfe kommen kann? Denn laut NRW muss man folgendes bestätigen…
        „Für Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe. “

        Darf ich davon ausgehen, dass bei den nicht ganz unherblichen Summen ich das ebenfalls dem Punkt Haupterwerb zurechnen darf?

        Viele Grüße und bleiben Sie gesund!

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Hallo Pat, schwer zu sagen ehrlich gesagt. Ungerecht ist das in jedem Fall. Ich würde das deutlich machen, das es hier um ein erhebliches „Nebengewerbe “ geht und die Kosten nicht aus dem Hauptgewerbe gedeckt werden können. Verheimlichen wäre jedenfalls strafbar. Aber es besteht die erhebliche Gefahr, dass der Antrag dann abgelehnt wird.

  16. Guten Morgen Herr Dr. Kandelhard,
    dürfte ich Sie um eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt bitten?
    Ich bin gelernter Friseur und inzwischen Rentner. Leider bekomme ich nur eine geringe Altersrente, die durch Witwenrente aufgestockt wird. Weiterhin habe ich noch mein Kleingewerbe (17.500,- €) als Friseur angemeldet. Ohne die Zusatzeinnahmen (ca. 6.000,-) als Friseur komme ich nicht über die Runden. Nun ist mir nicht ganz klar, ob ich den Soforthilfeantrag auch ausfüllen kann und mir der Betrag zusteht. Meine Einnahmen aus dem Gewerbe sind natürlich geringer als die Rente+Witwenrente, jedoch benötige ich die Einnahmen aus dem Gewerbe.
    Vielleicht können Sie mir helfen.
    Ich bedanke mich bereits im Voraus.
    Beste Grüße
    Reiner

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Leider eher nein, das ist eher ein Fall für die Grundsicherung. Nebengewerbe ist meist nicht förderfähig.

  17. Martina Birkner

    Hallo,
    vielen Dank für den informativen Beitrag.
    Meine Frage bezieht sich auf die Schätzungen für die nächsten 3 Monate.
    Ich vermute massive Usatzausfälle bis einschließlich Juni, da die Branchen, die ich betreue besonders von der Krise betroffen sind (Gastronomie, Hotelgewerbe).
    Ich kann also nur schätzen, was ich erwarte. Die Realität kann dann aber anders aussehen und die Einnahmen fließen im Mai oder Juni wieder. Die Branchen bentragen ja selber auch Hilfen und keine weiß wie lange der Shutdown dauern wird.
    Habe ich dann Subventionsbetrug begannen?
    Muss ich den Zuschuss dann zurückzahlen.
    Diese offenen Fragen, auf die ich nirgendwo Antworten finde, lassen mich noch vor einer Antragstellung zurückscheuen.
    Vielen für Ihre Einschätzung der Lage.
    Martina Birkner

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also wenn Du unerwartet einen Auftrag bekommst und deshalb mehr Geld hast, als in Deinem Antrag steht, dann musst Du evtl. zurück zahlen, aber es ist kein Betrug.

  18. Guten Tag Herr Dr. Kandelhard,

    Erstmal danke für Ihren Beitrag!
    Was meiner Meinung nach immer noch nicht ganz klar ist: Ist die Corona Soforthilfe sozusagen ein Ausfallgehalt für Freiberufler? Sozusagen ein „Grundeinkommen“ für die nächsten Monate, die an Freiberufler ausgezahlt wird? Warum ich das Frage: Ich finde die Voraussetzungen für eine Förderung sind allgemein immer noch nicht ganz klar Formuliert. Besonders in Bundesländern wie Berlin.
    Was ist mit mobilen Freiberufler, die keine erheblichen Betriebsausgaben haben, sondern nur Verdienstausfall.
    Darf der Zuschuss für Verdienstausfälle verwendet werden? In anderen Bundesländern scheint dies nämlich der Fall zu sein. Muss zur Verhinderung des Liquiditätsengpasses auf liquides Privatvermögen zurückgegriffen werden, bevor man einen Antrag stellt? Und wenn ja, wieviel Privatvermögen darf man haben? Auch das ist bei vielen Bundesländern unklar, oder überhaupt nicht formuliert. Ich sehe da Gefahren, dass vielleicht einige unwissend strafbaren Subventionsbetrug begehen. Weil mit der erforderlichen eidesstattlichen Erklärung und dem Hinweis auf Subventionsbetrug ist man da auf dünnem Eis unterwegs.
    Mir ist klar, dass auch Sie hier keine klaren Antworten geben können, weil die Voraussetzungen unklar sind.
    Aber könnte man allgemein sagen: Die Soforthilfe ist auf alle Fälle eine Förderung, die absolut nur für Notfälle beantragt werden sollte. Sie ist keine Entschädigung für abgesagte Aufträge.
    Vielleicht kommt dann sowas im nächsten Schritt. Sowas wie „Kurzarbeitergeld“ für Freiberufler……

    Danke für Ihre Einschätzung!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Da gibt es auf jeden Fall Unklarheiten, soweit ich die in dem Antrag beantworten kann, habe ich das gemacht.

  19. Furnari Salvatore

    Guten Tag,

    Die meine Frage ist : ich bin kleine Unternehmen und verkaufe käse ,
    Anfang März habe mein große Bestellung gekriegt und jetzt in diesem Monat hatte fast keine Kunden …kann ich das Antrag machen für das schaden?

    Danke im voraus…
    Grüße Salvatore

    • Thomas Schmitt

      Guten Tag,
      Bin Friseurmeiste in Bayern und als Einzelunternehmer tätig und habe momentan keine Einnahmen, da ich ja schließen musste. Meine Frage zwecks antrag Soforthilfe:
      Woher kann ich wissen, wie lange ich keine Einnahmen mehr habe, vielleicht kann ich ja wieder ab 22.4.20 arbeiten oder kann ich automatisch meine monatlichen Betriebskosten mal 3 nehmen, da der Antrag für 3 Monate gestellt wird?

      • Dr. Ronald Kandelhard

        Im Grundsatz ist das wohl derzeit so gemeint, ja. Wenn wirklich es schnell wieder los geht, kannst Du immer noch offenlegen und ggf. teilweise zurück zahlen.

  20. Guten Tag Herr Dr. Kandelhard

    Vielleicht können Sie mir einen Tipp geben in meiner Situation betr. Corona Soforthilfe Antrag:

    Ich habe ein kleines Reisebüro (Bayern). Aktuell ist nun ein neuer Antrag online in dem nun das Privatvermögen nicht mehr herangezogen werden muss.

    Auf meinem Konto (Einzelunternehmer) ist noch Geld aus den letzten 15 Jahren ca. 10.000 EUR als notwendiger Puffer. Dieses Geld benötige ich, da die Flugleitungen nach Buchung meiner Kunden sofort ausgestellt (um den Flugpreis zu garantieren) und bezahlten werden müssen. Meine Kunden zahlen aber meistens erst nach Rechnungsstellung ca. 10 – 14 Tage danach an mich.

    Durch die Pandemie habe ich nun kein Einkommen aus dem Reisebüro mehr. Die monatl. Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Kredite, Lebensmittel, Versicherungen …) von ca. 2.000 EUR für mich und meine Familie laufen natürlich weiter und müssen vom Konto des Reisebüros entnommen werden. Da ich von zu Hause arbeite, sind die Betriebskosten zum Glück überschaubar (ca. 300 monatl.). Jedoch die Liquidität meiner Firma wird durch die notwendigen Entnahmen immer weiter eingeschränkt und würde dann existenzbedrohend werden.

    Auch muss ich hinzufügen, das ich im Alter nur eine kleine Rente erhalte und eigentlich auf die Rücklagen aus meiner Firma dann angewiesen bin (die aber nun die nächsten Wochen dahinschmelzen).

    Sehe ich das richtig, daß die nicht komplett entnommen Gewinne aus dem Gewerbe (Puffer von 10.000 EUR) mein Privatvermögen ist, auch wenn es auf dem Geschäftskonto liegt?

    Daher wäre abschließend meine letzte Frage, ob ich einen Antrag auf Soforthilfe ggf. stellen könnte.

    Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!

    Marlene

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nein, Geld auf dem Firmenkonto ist grundsätzlich kein Privatvermögen. Da hilft wenn überhaupt nur offenlegen, dass noch Liquidität da ist, die aber benötigt wird (obwohl eine Vorkasse für Flugreisen wahrscheinlich so schnell auch nicht wieder erforderlich ist).

  21. Sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich bin seit 4 Jahren als Veranstaltungstechniker selbständig, wollte letztes Jahr mein Geschäftsfeld erweitern, hab mich daher zeitweise anstellen lassen (hätte in dem Betrieb meinen Meister machen können) und bin seit Dezember 19 arbeitssuchend gemeldet, da es mit dem Chef in der Bude ein paar Kommunikationsschwierigkeiten und auch Differenzen im Management gab, die letztendlich dazu geführt haben, dass ich dort nicht länger bleiben konnte.

    Jetzt hab ich mein Gewerbe nie abgemeldet, beim Amt nur angegeben, dass ich weniger als 15 Stunden pro Woche dafür aufwende; habe die bisherige Zeit, die ich arbeitssuchend gemeldet war, dafür genutzt, neue Aufträge für dieses Jahr zu akquirieren; von denen wurden mittlerweile aber alle aufgrund der Pandemie wieder abgesagt.

    Besteht für mich die Möglichkeit, den Antrag zu stellen? (Sachsen-Anhalt)

    Ich bin mir Aufgrund des nun doch recht bürokratischen Antrages unsicher, ob mir Aufgrund der Tatsache, dass ich bereits seit Dezember arbeitssuchend bin, nicht Subventionsbetrug vorgeworfen werden würde.

    Die bisherige Zeit konnte ich mit Erspartem und ALG1 überbrücken. ALG2 habe ich nicht beantragt, da für mich bis noch vor einem Monat klar war, dass ich die Zeit im Bezug so schnell wie Möglich wieder hinter mich bringen werde. Das ist mittlerweile leider überhaupt nicht mehr sicher.

    Ich bitte Sie daher um Rat, möchte mich hier auch nochmal ganz herzlich für Ihre Mühen bedanken;
    und wünsche noch einen angenehm stressfreien Arbeitstag..

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also für ich wäre die Frage, ob das nicht nur ein Nebengewerbe wäre – wobei ich nicht weiß, ob die in Sachsen Anhalt auch ausgeschlossen sind. Ich nehme es aber an, daher eher kein Antrag möglich. Aber genau weiß ich es nicht.

  22. Thomas Weber

    Erst einmal ein ganz herzliches Dankeschön für Ihre ausführlichen Klarstellungen!!

    Für einen Punkt finde ich jedoch bisher nirgends eine Antwort: Wie genau ist „Betriebsstätte bspw. in Bayern“ definiert?
    Heißt das man muss Geschäftsräume haben, für die man z.B. Miete bezahlt (außerhalb von der Privatadresse?). Oder gelten auch angemeldete Gewerbe, die „von zu Hause aus“ geführt werden?

    Wenn das also nur für Betriebe gilt, die echte Geschäftsräume außerhalb der Privatadresse haben, hat sich der Rest voraussichtlich erledigt.

    Hintergrund:
    Meine Frau und ich sind beide selbständig – arbeiten aber BEIDE zuhause: Sie macht in einem Zimmer seit 12 Jahren Wellnessmassagen 2 ganze Tage in der Woche (und ist 2 Vormittage angestellt in 2 Bürojobs) –> Massage überwiegt. Und sie hat was die Massage betrifft einen Totalausfall.

    Ich habe im September meinen Technik-Büro & Computerservice v.a. für Senioren gegründet und bin in der Aufbauphase (arbeite aber 100% vor Ort bei den Kunden – und vom Schreibtisch zuhause aus). Auch bei mir weil Zielgruppe Senioren fast kompletter Totalausfall…derzeit passe ich mich einfach an und biete mehr in Richtung Fernwartung an.

    Wir haben jeweils noch ca. 5000€ verfügbare Liquidität privat
    (und fast nichts mehr auf dem Geschäftskonto). Der Rest ist langfristig angelegt (Altersvorsorge, Lebensvers., Aktien etc.)
    Da wir in Bayern sind: Die normal liquiden Mittel müssen zuerst aufgebraucht werden. Richtig?

    Im Augenblick sieht es so aus: egal wie wir es wenden, wir werden voraussichtlich beide aus dem Raster fallen…korrekt? Denn „einfach mal beantragen“ und Subventionsbetrug riskieren – definitiv nein!

    Ein ganz herzliches Dankeschön für Ihre Einschätzung!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Die Betriebsstätte kann auch zu Hause sein – und ja, bisher war es in Bayern richtig, Liquidität ist aufzubrauchen. Aber es soll heute eine Aktualisierung gegeben haben in Bayern, vielleicht ist es besser geworden. Ich werde versuchen, das noch nachzutragen.

  23. Pingback: Corona und die Folgen für Deinen Dienstvertrag und für Deinen Werkvertrag - easyContracts

  24. Hallo,

    ich hätte auch eine Frage und zwar war ich im März selbstständig ( im Nebenerwerb in Bremen), aber habe mein Gewerbe zum Ende des Monats März abgemeldet. Würde ich trotzdem vielleicht für März noch Hilfe nachträglich bekommen ?

    Danke im Voraus

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Eher ist leider der Nebenerwerb das Problem, das wird glaube ich nirgendwo gefördert.

  25. Hallo, zunächst vielen Dank für die bisherigen Erläuertungen. Ich bin mit 30 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig angestellt, weitere 20 Stunden arbeite ich selbstständig im Handwerk. Hierfür habe ich eine Monatsmiete von 750,- Mein Gehalt als Angestellter reicht nicht, um diese Miete davon zu zahlen. Natürlich darf auch ich mein Handwerk im Moment nicht ausüben. Im Antrag (Bayern) habe ich auch als Grund für den Liquiditätsengpass lediglich die Miete für 3 Monate angegeben. Rücklagen habe ich keine. Ich habe dies alles angegeben (Nebengewerbe) . Nachdem was ich hier so gelesen habe, gehe ich davon aus, dass mein Antrag wohl abgelehnt wird. Sehen Sie das ähnlich?
    viele Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich gehe fast davon aus, wegen Nebengewerbe, ja. Aber vielleicht … Viele Grüße

  26. Ilona Eitel

    Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,
    ich bin selbständiger Einzelunternehmerin und als Immobilienmaklerin tätig. Es sind alle Termine für Besichtigungen von Objekten von Interessenten abgesagt worden. d.h. ich werde in einem langen Zeitraum keine Einnahmen haben ausser meiner Rente € 832,67.
    Bitte lassen Sie mich wissen ob und wie ich einen Antrag auf Soforthilfe erhalte. Ich lebe in Berlin und habe keinen Antrag auf meinen Wohnsitz im Internet gefunden.
    Ich hoffe Sie können mir helfen.
    Vielen Dank im Voraus Ilona Eitel

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also der Berliner Antrag ist nur online verfügbar. Wenn das Makeln eine Haupttätigkeit war, müsste es dafür auch Förderung geben.

  27. Patrick Fischer

    Sehr Geehrter Herr Dr. Kandelhard,
    vielen Dankt für Ihre Zusammenfassung.
    Eine Frage zum Nebengewerbe in NRW
    Durch die Absagen von Veranstaltungen / EM / Olypia, gibt es keine Einnahmen mehr. Laufende Kosten wie Lagermiete Versicherung, etc. laufen weiter und es sieht erstmal nicht so aus, dass dieses Jahr einnahmen reinkommen.
    Kann man hier den Antrag auch ausfüllen, auch wenn es sich hier um ein Nebengewerbe handelt?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Patrick Fischer

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Soweit ist erinnere, ist Nebengewerbe auch hier leider ausgeschlossen.

  28. Hallo Herr Dr. Kandelhard,
    vielen Dank für die gute Aufschlüsselung der Anträge. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Ich bin einzige Geschäftsführerin einer kleinen UG in NRW und ihre einzige Angestellte. Ich zahle Sozialabgaben und bin Minderheitsgesellschafterin. In Kurzarbeit gehen kann ich nicht, da unser Schulungsbetrieb weiter Vollzeit von mir betreut werden muss, auch wenn wir Mitte März wegen Corona geschlossen wurden. Wir haben massive Umsatzeinbußen und haben bereits erfolgreich Soforthilfe beantragt. Was mir unklar ist: Fällt mein Gehalt unter die laufenden Betriebskosten? Ohne meine Tätigkeit wäre ein Fortbestand des Unternehmens nicht möglich. Einnahmen erzielen wir aktuell jedoch quasi keine mehr.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Wie schon zu anderen Fragen beantwortet, keiner weiß, ob das gefördert wird oder gefördert werden soll. Einfach offenlegen, beantragen und hoffen – ich drücke die Daumen.

  29. Hallo, ich bin hauptberufliche Dolmetscherin in Hessen, die einen Totalausfall der Aufträge aufgrund fehlender Messen etc. hat, und durch meine außereuropäischen Sprachenkombi können meine Kunden nicht mal in die EU einreisen. Liquiditätshilfen scheinen allerdings nur sich auf Betriebsmittel und wiederkehrende Kosten wie Mieten, PKW-Leasing zu beziehen. Ich habe diesbezüglich jedoch kaum Kosten (keine Maschinen, keine Mitarbeiter, nur meine anteilige Zimmernutzung.) Es war im Vorfeld so viel über Unterstützung für Freiberufler wie Dolmetscher u.ä. gesprochen worden, aber wie mir scheint, werden die Verdienstausfälle und somit fehlende Lebenshaltungskosten (man muss ja als Mensch auch weiter essen und trinken können) NICHT erstattet.
    Oder gibt es da einen Kniff bei der Antragsstellung?
    Bei einer mehrmonatigen Event-sperre würde mir ehrlich gesagt nur noch der Gang zum Sozialamt bleiben, denn Arbeitslosenversicherung entfällt ja dann bei uns Freiberuflern…

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Einen direkten Trick gibt es nicht, aber Du kannst es auf jeden Fall versuchen, lege doch offen, dass Dien Liquiditätsbedarf Deinen Lebensunterhalt betrifft, also unter Kosten schreibst Du
      „Unternehmerlohn – Lebensunterhalt 2000 Euro mtl. entspricht 6000 Bedarf“ oder so, dann kann die Behörde das zwar anlegen, aber der Antrag ist auf jeden Fall zulässig und richtig. Drücke die Daumen.
      Ich glaube ganz genau wissen auch die Verantwortlichen derzeit nicht, ob und wann das gefördert werden kann und soll.

  30. Hallo, vielen Dank für die hilfreichen Ausführungen. Ich habe trotzdem noch Fragen:
    Ich hatte ein Jahr nach der Eröffnung das Problem, das die Strasse fast zwei Jahre ganz- und dann halbseitig wegen zwei Großbaustellen gesperrt wurde. Dadurch habe ich in den letzten 3 Jahren viel Umsatz verlore. Finanziell war ich egtl. am Ende.

    Im November habe ich endlich neue Räume gefunden und bin umgezogen. Die Vermieter sind mir mit der Miete entgegengekommen. Doch ab Mai muss ich die normale Miete zahlen. Der Laden lief vom ersten Tag an wieder gut.

    Ich bin in der Situation, dass ich durch die Pandemie zwar momentan ganz gut Kunden habe, ich jedoch nicht sagen kann wie es weiter geht.
    * Der Wareneinsatz steigt um alles vorrätig zu haben
    * steigende Miete ab Mai
    * gerade kaputt gegangene Kasse muss dringend ersetzt weden

    Ich bin nicht sicher, ob ich einen Antrag stellen kann, da ich ja noch etwas Umsatz – aber keinen Gewinn- habe.
    Andererseits war ich durch die Baustellen am vorherigen Standort finanziell bereits angeschlagen.
    Da ich der einzige Laden innerorts bin, brauchen mich die Menschen gerade jetzt. Die 2 km zum nächsten Edeka wollen viele jetzt nicht in Kauf nehmen.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Schwer zu sagen, all die Umstände spielen letztlich keine Rolle, es kommt auf einen jetzigen Liquiditätsengpass durch Corona an. Wenn Du aber genug Umsatz hast, um die Kosten zu decken, hast Du keinen Engpass.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Rein rechtlich erst mal ja, sind zwei verschiedene Personen und wenn davon keins unter das Nebengewerbe fällt, geht das wohl. Definitiv aber auch ein Problem, dass die Macher der Soforthilfe selbst noch nicht wirklich auf dem Schirm haben.

  31. Ich leite eine Versicherungsagentur in NRW. Aufgrund der behördlichen Auflagen können wir keine Kundentermine mehr durchführen. Sowohl in unserer Agentur als auch bei den Kunden zu Hause ist keine Beratung möglich. Wir können zwar online beraten jedoch ist es wie im Antrag beschrieben: Unsere Unsatzerziehlungsmöglichkeiten sind MASSIV eingeschränkt.

    Die letzten Jahre waren sehr gut, Januar und Februar auch, aber aktuell fällt die komplett Abschlussprovision weg und wir gehen davon aus, dass dies weiter anhält in den nächsten Monaten.

    Sowohl betrieblich als auch privat habe ich Rücklagen an die ich nun rangehen müsste.

    Ich verstehe den NRW Antrag so wie von Ihnen beschrieben. Aktuell sind meine Kosten, Betrieb und Privat deutlich höher als meine Einnahmen.

    Ich habe Angst vor nachträglicher strafrechtlicher Verfolgung wenn ich den Zuschuss beantrage obwohl ich Rücklagen habe. Sehen sie hier die Möglichkeit gegen das dies passier?

    Danke und Grüße

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Die Frage der Rücklagen scheint mir derzeit überhaupt noch nicht geklärt. Jedenfalls private sind jedenfalls nicht ohne weiteres anzusetzen (it Ausnahme der Existensbedrohungsländer, aber da gehört NRW nicht zu). Zur Not hilft einfach die Reserven offenzulegen und den Antrag zu stellen, was Du offenlegst, kann nicht gegen Dich verwendet werden.

  32. Hallo,
    meine Frage ist ob ich als Kleinunternehmer in Bayern nebenberuflich eine Soforthilfe beantragen kann.
    Bin auf Teilzeit hauptberuflich angestellt.
    Der Umsatz mit meinem Kleingewerbe ca 6000€ war aber trotzdem ein ordentliches Zubrot, so dass es mich gerade auch trifft.
    Können sie mir diesbezüglich Informationen geben?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Nicht genau, lies Dir noch mal alles durch, aber generell ist Nebengewerbe immer ausgeschlossen. Aber wer sagt, dass eine Teilzeitanstellung ein Hauptgewerbe ist? Kenne da die genauen Definitionen aber auch nicht. Würde ich aber noch mal erfragen. Klingt für mich jedenfalls so, als könnte man das begründen. Da müsste man mal recherchieren.

  33. Hallo Herr Dr. Kandelhard, vielen Dank für Ihre beiden informativen Webinare bei Kontist. Eine Frage hätte ich: Als Solo-Selbständiger in NRW habe ich die Einmalzahlung beantragt und auch schon sehr kurzfristig erhalten. Meine Liquiditätsengässe für die nächsten Monate werden hierdurch weitgehend gemildert. Allerdings kommt jedoch in wenigen Wochen oder Monaten zusätzlich eine vermutlich hohe Steuernachzahlung von 2018 und eine Vorauszahlung für 2019 auf mich zu, was wieder zu deutlichen Engpässen führt. Ist es legitim, hierfür beim Finanzamt eine Stundung um 3 Monate oder länger zu beantragen oder komme ich dann mit den bereits ausgezahlten 9.000 EUR in die Zwickmühle? D.h. laufe ich eventuell Gefahr, dass dies ggf. als Überkompensation angesehen werden könnte?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  34. Guten Abend,

    Ich bin mir nicht ganz sicher und möchte daher gerne nachfragen.
    Ich betreibe einen Onlineshop für historischen Schmuck und fahre deutschlandweit mit einem Verkaufsstand auf historische Märkte.
    Aufgrund der Einschränkungen wurden bisher alle Veranstaltungen bis Juli abgesagt und auch im Onlineshop ist bereits ein Einnahmenrückgang zu verzeichnen bzw wurden Bestellungen wieder storniert.
    Durch die fehlenden Einnahmen sind dringend benötigte Investitionen/Reparaturen leider nicht möglich ohne auf privates Geld zurück zu greifen (was wegen der fehlenden Einnahmen schwieriger wird).
    Die 9000€ werde ich vermutlich nicht ausschöpfen müssen und würde das übrige Geld zurück überweisen.
    Das ganze betreibe ich als Nebengewerbe (Kleingewerbe bis 17500€) mit Sitz in NRW.
    Bin ich mit dieser Konstellation Subventionsberechtigt?

    Vielen Dank für tollen Informationen und bleiben Sie gesund!

    Mit freundlichen Grüßen
    Christoph Palenga

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich fürchte nicht, generell sind Nebengewerbe ausgeschlossen. Ggf. noch mal genau in den Antrag schauen.

  35. David Klein

    Hallo,

    wie schaut es aus, wenn man als Vollzeitkraft bei einem Unternehmen beschäftigt ist und „nebenbei“ ein Kleingewerbe hat, für das Miete für Showroom und Lager etc. gezahlt wird.
    Besteht hier ein Anspruch ein die Soforthilfe oder wird hier erwartet, dass die Ausgaben der Kleingewerbe aus dem Vollzeitlohn gedeckt werden?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Auch hier gilt: Nebengewerbe grundsätzlich nicht förderfähig, aber noch mal genau in Deinem Antrag nachlesen…

  36. Felix Müller

    Hallo und danke für Ihren hilfreichen Beitrag!

    [NRW] Wie würden Sie folgenden Beispielfall bewerten?
    Ein Freiberufler verdient März-Juni 2019 pro Monat 2000 Euro.
    Er erhält die 9000 Euro Soforthilfe, und ist somit „Überkompensiert“. Im April 2020 gibt es einen Schaden am Arbeitsgerät, den er reparieren lassen muss, das kostet 3000 Euro.

    Muss der Freiberufler nun Ende Juni noch 3000 Euro zurückzahlen, oder darf er diese notwendige Mehrausgabe ebenfalls von den Hilfen des Landes zahlen?
    Richtet sich die Überkompensation nun also an den tatsächlichen Betriebsausgaben, oder am Umsatzmittel 2019 aus?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich glaube, das wissen selbst die Verfasser der Anträge nicht zu beantworten. Aber da es immer um die laufenden Ausgaben ging und nicht um einmalige, würde ich (cum grano salis) sagen, dass es eher eine Überkompensation ist.

  37. Susanne Fuchs

    Hallo
    cih habe eine Frage für Thüringen. Ich bin Einzelunternehmen und frage mich gerade, ob ich von der Soforthilfe fällige Einkommensteuer und Umsatzsteuer bezahlen kann, oder ob ich die Steuer stunden muss?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      In Thüringen wird nach dem Schaden durch die Krise gefragt, aber auch da dürften eher die laufenden Betriebsausgaben, nicht die Steuern im Fokus stehen. Daher eher Stundung erforderlich.

  38. Guten Tag Dr. Kandelhard,

    ich bin Unternehmerin in München, Bayern momentan mit 2 Mitarbeiter Vollzeit und mir wurde 1 Jahr Projektarbeit/Dienstleistung nicht bezahlt, weil mein Kunde aufgrund des Corona Maßnahme sich angeblich Insolvenz gegangen ist und ich habe extrem Umsatzeinbußen und alle meine Rücklagen sind ausgeschöpft. Ich habe den Antrag schon fast vor 2 Wochen gestellt, soll ich mit unsere Bearbeitungsstelle kontakt aufnehmen oder ist die Bearbeitungszeit von fast. 2 Wochen üblich?

    Vielen herzlichen Dank für Ihr Verständnis und all die Mühe.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Bayern hat offenbar viele, die noch auf Geld warten, da scheint es länger zu dauern. Wieviel genau weiß ich aber auch nicht.

  39. Michael Doepke

    Moin aus Bremen,

    habe meinen Antrag auf Soforthilfe aus der Landesförderung am 1.4. abgeschickt. Bisher habe ich keine Empfangsbestätigung bekommen.
    Am 2.4. gab es das Formular nicht mehr und wurde durch das Bundesprogramm ersetzt. Dieses Formular wird bei mir allerdings gar nicht angezeigt (PDF Platzhalter).

    Nachfragen nach dem Stand soll man auch nicht.
    Ich finde Schade, dass solche Unsicherheiten nicht durch bessere Kommunikation aufgelöst werden.
    Oder gibt es jemanden, bei dem das schon geklappt hat?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich habe jedenfalls noch keinen entsprechenden Bericht gesehen, wonach es geklappt hat. Ist alles recht eilig erstellt und leichte Fehler sicher auch verständlich. Insgesamt knirscht es aber noch hier und da deutlich…

  40. Hallo zusammen,

    ich lese für Bremen „In Bremen wird die Geschäftsführung mitgerechnet wie in Thüringen, im eigentlichen Sinn sind Inhaber und Geschäftsführung aber keine Mitarbeiter“

    Laut Europäischer Kommission und deren KMU Definition gehören „mitarbeitende Eigentümer“ oder auch „Teilhaber“ mit ein zur Mitarbeiterzahl sieh auch https://www.eurostars.dlr.de/_media/KMU_Definition_Leitfaden_revised.pdf

    Meinem Verständnis nach alleine sind Geschäftsführer einer GmbH sehr wohl als Mitarbeiter zu zählen, wenn auch ein Geschäftsführergehalt gezahlt wird.

    Greetings

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Die Definition kann man in verschiedenen Zusammenhängen anders vornehmen. Wenn der Antrag sagt, der GF ist mitzuzählen, dann gilt jedenfalls das und nicht die generelle Definition in anderen Rechtsbereichen. Arbeitsrechtlich wäre der GF z.B. nicht Arbeitnehmer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, aber wie gesagt, da kann es je Rechtsgebiet Unterschiede geben, hier geht es nur um die Logik der Anträge und Förderprogramme.

  41. Sehr geehrter Hr. Dr. Kandelhard,
    ich habe eine kleine GmbH & Co. KG in BaWü, in der nur ich selbst als Inhabergeschäftsführer mit einer 40%-Beschäftigung tätig bin und auch nur sehr geringer Gewinn erzielt wird.

    Meine Frage:
    Kann ich bei der Antragstellung für die GmbH & Co.KG die Kosten für den Haftungsausgleich und die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit, die ja an die GmbH gezahlt werden als Kosten anrechnen ?
    Falls Nein, wäre es denkbar, diese Kosten entfallen zu lassen und stattdessen einen gesonderten Antrag für die GmbH zu stellen, der die Geschäftsführerkosten beinhaltet ?

    Mit herzlichem Dankeschön verbleibt

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Eher zwei mal nein leider, derzeit ist wohl die überwiegende Ansicht, das eigener Lebensunterhalt nicht beglichen werden soll und ich beiden Fällen wäre das am Ende der Fall. BaWü ist auch besonders eng, setzt Existenzgefährdung voraus. Die eher aberwitzige Idee ist wohl, dass der Lebensunterhalt immer nur über Hartz IV ausgeglichen wird.

  42. Ittstein

    Sehr geehrter Hr. Dr. Kandelhard,

    meine Frau ist am 01.04.20 die Rechtsnachfolge eine med. Praxis mit mehreren Kassensitzen angetreten. Die Praxis wurde 20 Jahre wirtschaftl. gut geführt. Es wurden alle 12 Mitarbeiter übernommen und weiterbeschäftigt. Nun sind aufgrund Corona 95 % Umsatzeinbruch im ersten Monat der Übernahme unausweichlich. Im Antrag wird vom Stichtag 31.12. gesprochen. Besteht die Hoffnung auf Soforthilfe, obwohl das Unternehmen janicht zum Stichtag meiner Frau gehörte?

    • Dr. Ronald Kandelhard

      ich denke schon, die Rechtsnachfolge bedeutet ja, dass das Unternehmen am 31.12. bereits bestand. Viel Erfolg mit dem Antrag…

  43. Sehr geehrter Hr. Dr. Kandelhard,

    herzlichen Dank für all die Infos!

    Können Sie mir sagen, ob mir in Hamburg Soforthilfe zusteht, wenn ich als Solo-Selbstständige deutliche Umsatzrückgänge ab April habe, allerdings genug Rücklagen (Aktien, Immobilien, Bargeld) habe? Also geht es hier lediglich um fehlende Liquidität oder einfach um kausal durch Corona geringere Einnahmen?

    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und alles Gute für Sie!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Es geht generell um einen Liquiditätsengpass – betriebliche Liquidität steht also der Förderung entgegen.

  44. Sehr geehrter Hr. Dr. Kandelhard,

    Ich bin in NRW ansässig und Einzelunternehmer. Ich habe folgende Frage.

    Am ersten April habe ich den Antrag gestellt und auch bewilligt bekommen. Ich habe mich für diesen Zeitpunkt entschieden da ich bereits absehen konnte das in diesem und den kommenden Monaten mit erheblichen Umsatzeinbrüchen zu rechnen ist, und der erziehlte Gewinn aus dem März nicht für die gesamte Deckung der Fixkosten reicht da wir dort schon Auftragseinbruch an neuen Aufträgen vermerken konnten.

    Unsere Fixkosten liegen im Monat (Nur Miete/Strom/Leasing) bei 3500€.

    Wie verhält es sich nun falls ich widerwillen doch kleinere Aufträge erhalte aber trotzdem weit unter den 50% liege, muss der Umsatz den ich mit diesen erziehle den Beihilfen gegen gerechnet werden?

    Wenn ja wie? Also zb abzüglich der Produktionskosten (Material/Werkzeugverbrauch etc) oder der gesamte Umsatz oder gar nicht?

    Beispiel April (bei Antragsstellung nicht abzusehen) Umsatz 2000€, Umsatz Mai 2000€, Umsatz Juni 2000€.

    Darf ich meinen erziehlten Umsatz (liegt deutlich unter 30% wie im Vorjahr) als Lebensunterhalt verwenden? Wenn mit der Soforthilfe die 3000€ je Monat für die betrieblichen Fixkosten vollständig verbraucht werden.

    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und alles Gute für Sie!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Also ich meine ja, den verbleibenden Umsatz kannst Du nutzen für den Lebensunterhalt, die Hilfe aber wirklich nur für die Kosten einsetzen.

  45. Torsten

    Hallo Dr.Kandelhard
    erstmal super das man hier Fragen stellen kann.
    In Bayern trudeln jetzt reichlich Ablehnungen ein
    man kann so raushören das wohl der Liquiditätsengpass konkret beziffert werden sollte was allerdings nicht verlangt wurde.
    Andererseits wurden Anträge bewilligt mit lapidaren Angaben wie „aufgrund von Covid-19 Umsatzeinbruch – keine Arbeit „.
    Es handelt sich zwar um eine Billigkeitsleistung aber muss man eine solche Ungleichbehandlung echt hinnehmen?
    Grüsse

    • Dr. Ronald Kandelhard

      nein, aber das ist erst mal nicht direkt eine Frage der Gleichbehandlung, sondern schlicht erst mal die Frage, ob der jeweilige Antrag zurecht oder zu Unrecht positiv beschieden wurde. Wenn Dein Antrag zu Unrecht versagt wurde, gibt es Rechtsmittel, wenn jemand anderes zu Unrecht Hilfe bekommt, gibt es aber keine „Gleichheit im Unrecht“.

  46. David Fuchs

    Hallo Dr.Kandelhard. Vielen dank für Ihre Mühen und Hilfe den Sachverhalt durchsichtiger zu machen!

    Ich habe Ihre Angaben genau studiert, jedoch keine Klare antwort auf eine Frage gefunden:

    Ich bin Solo-Selbständiger mit Sitz in Berlin, bin auch dort beim Finanzamt gemeldet und zahle dort steuern. Als auftretender Musiker bin ich ständig auf Tour und habe dh verschiedene und wecheselnde Aufraggeber weltweit. Ich befinde mich seit August im Ausland und war nur im Dezember für eine Woche wieder in Deutschalnd. Mein Auslandsaufenthalt ändert nichts an der Struktur meiner Arbeit, da ich weiterhin Reise und auftrete.

    Durch die Corona Krise sind ALLE meine Auftritte abgesagt.
    Um mein USA Arbeitsvisum zu bezahlen hatte ich mir Geld geliehen, dass ich zum 01.04 zurückzahlen musste.
    Weiterhin habe ich vor der Krise einen Vertrag geschlossen, bei dem ich im Mai Musik für einen Aufraggeber produziere. Um diese Musik auf hohem Niveau produzieren zu können hatte ich dem Aufraggeber zugesagt verschieden Geräte zu benutzen, die durch meine Gute Auftragslage im April vorfinanzieren wollte. Da aber nun die Einnahmen weggebrochen sind, muss ich die Geräte ja trotzdem kaufen und finanzieren, da ich ansonsten Vertragsbruch begehe und was natürlich verheerende folgen für meine berufliche Existenz hätte. Diese Kosten sind aber natürlich keine „fortlaufenden betrieblichen
    Ausgaben. Dies beinhaltet nur den Sach- und Finanzaufwand Ihres Gewerbes wie
    gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä“

    Kann ich den Zuschuss trotzdem für diese Kosten benutzen?

    1000 dank für Ihre hilfe!

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo David,
      ich fürchte nicht, es geht nur um Hilfen zu laufenden Kosten. Wie Du selbst sagst, die Anschaffungen gehören nicht dazu.
      Alles Gute…

      • David Fuchs

        Danke für die schnelle Antwort! Ich bin trotzdem noch ein bischen unklar über den Sachverhalt, da es an der oben zitierten Stelle des Antrags um „fortlaufende Kosten“ geht, im folgenden heist es aber:
        „Ich versichere, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw betrieblichen Existenz in der Corona Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von Covid-19 vom Früjahr 2020 ist.“

        Dieser Sachverhalt ist meinem Falle ja absolut gegeben. Ich habe einen Liquiditätsengpass, da ich meine Schulden nicht zurückzahlen konnte, plus gefährde meine berufliche Existenz wenn ich meinen Vertraglichen Pflichten des oben genannten Vertrags nicht nachkommen kann. Wenn ich hier Vertragsbruch begehe kann ich „den Laden dicht machen“ und laufe Gefahr auf Schadensersatz verklagt zu werden.

        Danke für die Hilfe!

        • Dr. Ronald Kandelhard

          Lege es einfach offen in dem Antrag und dann ab dafür, dann kann die Behörde entscheiden, ob sie das fördern möchte.

  47. David Fuchs

    Ich habe mal weiter recherchiert und ein Beratungsgespräch an einer anderen Stelle hierüber gehabt. Anscheinend macht es einen Unterschied ob der Antrag vor oder nach dem 01.04 gestellt wurde, da nach dem 01.04 der Wortlaut geändert wurde!
    Daher ist es wohl so, dass Personen die den Zuschuss vor dem 01.04 beantragt haben diesen sogar zur Kompensation von ausgefallenen Honoraren verwenden können.
    Ich wollte die Info nur kurz teilen, vielleicht hilft es ja jemand anderem auch weiter.

    • Hallo David,
      ich weiss nicht, warum mein Kommentar gelöscht wurde. dem ist nicht so. schaue auf ilb.de
      die drehen es so, wie sie es brauchen. es ist nicht die antragsstellung entscheidend, sondern nun plötzlich der tag der bewilligung.

  48. Frederic

    Sehr geehrter Herr Dr. Ronald Kandelhard,

    ich bin freischaffender Künstler bzw. bin in der Kulturellen Bildung tätig, und hatte am 25.3 meinen Zuschuss auf Corona Sofort Hilfe des Land Brandenburg beantragt. Laut der Verordnung vom 24.3 des Landes, waren die Mittel zur freien Verfügung und es gab auch keine genauere Erläuterung, was nun gefördert wird. Davor hatte ich mich sowohl beim Ministerium für Wirtschaft als auch bei der Bank ILB erkundigt, ob es genügt, die Honorarausfälle anzugeben, und das wurde zugesichert bzw. bestätigt. Mein Antrag wurde gewährt, jedoch erst am 7.4, nachdem die Verordnung so geändert wurde, das nur noch Betriebsausgaben gefördert werden. Ich rief bereits schon Ende März bei der ILB an um mich zu beschweren, wie es denn sein kann, dass ein Antrag inhaltlich, erst im Nachhinein zu meinen Ungunsten geändert wird, für den ich auch noch unterschrieben habe. Der Herr von der ILB meinte, dass das rechtlich nicht mehr mein Problem ist, sondern Problem der ILB. Die Person von der ILB, die meinen Antrag gewährt hatte, erklärte mir auch am Telefon, ich solle mir kein Kopf machen, das Land Brandenburg fördert genau unseren Berufskreis, da Kultur wichtig ist. Betriebsausgaben waren in dem Fall nicht relevant, sondern der Honorarausfall. Nun meine Frage: Wie ist die Rechtslage in meinem Fall? Den Antrag habe ich nach der alten Verordnung unterschrieben, er wurde gewährt, jedoch nach der neuen Verordnung, ohne mich vorher darüber zu informieren, sondern lediglich als Hinweis im Bescheid. Ich danke Ihnen im Voraus .

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Schwierig, grundsätzlich kann Dir aber keiner einen Vorwurf machen, wenn Du so beantragst und erhältst, wie es damals vorgesehen war. die nachträgliche Änderung trifft Dich grundsätzlich nicht. Aber das ist keine vollständige Prüfung, wenn Du Dir unsicher bist, ggf. noch mal Rechtsrat einholen.

  49. Ich habe hier generell eine Frage, da wir alle rätseln die Kulturschaffenden Solo-unternehmen, die nicht extra einen Gewerberaum haben, sondern seit Jahren anteilsmäßig die Wohnung splitten in Gewerbe und Wohnen, welches aber auch vom Finanzamt so abgesegnet ist. Die Gewerbeadresse ist also auch Privatadresse und umgekehrt aber räumlich getrennt. Wie sieht es aus mit den Hilfen in dem Falle.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Da wird man die Miete sicher anteilig aufteilen in Privat und Gewerbeteil, den gewerblichen Teil kann man dann angeben.

  50. Guten Tag Dr. Kandelhard,

    vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und Beratung.

    Ich habe endlich vor wenigen Tagen Mitteilung erhalten, dass ich begründen soll, wiso und wieviel benötigt wird. In meinen Fall ist,
    ich bin momentan ein Kleinunternehmer mit 2 Mitarbeiter und leider sind wir momentan total ohne Umsatz und brauchen Soforthilfe um unser Unternehmen bestehen zu lassen und kein Problem mit der Liquidität bekommen wegen der aktuellen Lage. Unser Unternehmen hat Ihren Hauptsitz in München. Wissen Sie wie lange bei uns die Bearbeitung in Anspruch nehmen wird, bis
    zur Bewillung.

    Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

    Beste Grüße

  51. Wilhelm Schmitz

    Ich habe da eine Frage , ich bin nicht sicher ob ich auf der richtigen Seite gelangt bin um die Hilfe zu beantragen.
    Es kam mir seltsam vor das ich vor meiner Steuernummer eine 5 eintragen musste um in dem Formular weiterzukommen, ist das richtig oder bin ich da auf eine Betrügerseite gekommen. Ich sollte eine Bestätigungsmail bekommen die aber angeblich ca 30 Minuten dauern solle. Bis jetzt nach zwei Tagen ist noch keine versprochene PDF Datei gekommen.
    Ich bitte Sie um eine Antwort an meine Mailadresse wilhelm_schmitz@msn.com
    mit freundlichen Grüßen
    Wilhelm Schmitz

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Ich kenne leider die Fragen in den Bundesländern nicht genau genug, um das zu beantworten.

  52. Hallo Herr Kandelhard,
    ich betreibe seit 22 Jahren eine Einzelfirma.
    Seit ca. 2 Jahren habe ich als Inhaber und alleiniger Gesellschaft meine Kundenfirma (GmbH) übernommen für die die Einzelfirma zu ca. 80% arbeitet. Für beide Firmen habe ich einen Soforthilfeantrag gestellt.
    Ist das ok?

  53. Wenn ich als natürliche Person zwei unterschiedliche Gewerbe betreibe z.b Metzgerei und Schuhfachgeschäft. Beide einen Gewerbeschein, Sterernr etc Räumlichkeiten haben, aber nichts miteinander zu tun haben in wirtschaftlichen Sinne. Ist es dann richtig zwei Anträge gestellt zu haben? ( corona Soforthilfe)

  54. Hallo.
    Vielen Dsnk für Ihren Artikel. Ich habe gleich zu Beginn einen Antrag in Bayern als Einzelunternehmer im Nebengewerbe gestellt. Diese wurde auch bewilligt. Bei meinem Antrag wurde der Punkt 8.10. wie im Artikel oben nicht genannt (Eigenmitteln). Nun meine Frage. Ich habe einen Hauptberuf und ein wenig Rücklagen. Ich habe den Antrag aber nur auf die Liquidätsendpässe meines Nebengewerbes bezogen. Durch das Gewerbe habe ich natürlich auch monatliche Fixausgaben. Hätte ich die Soforthilfe nicht bekommen, dann hätte ich das Gewerbe wohl abmelden müssen. Könnte ich aufgrund vom Status Nebengewerbe nun Probleme bekommen? Zumal der Passus 8.10. bei mir nicht auftaucht. VG

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Soweit ich weiß, war Nebengewerbe immer ohnehin ausgeschlossen von der Forderung.

  55. Und wo kann ich den Hinweis entnehmen? Im Antragsformular ist das nämlich nicht erwähnt.

    Antragsberechtigt sind „gewerbliche Unternehmen und …“

    Vielen Dank für ihre Antwort.

  56. Andreas B.

    Sehr geehrter Herr Dr. Kandelhard,

    vielen Dank für Ihren sehr informativen Blogbeitrag.
    Ich hatte am 02.04.2020 einen Antrag auf Soforthilfe bei der Regierung Oberbayern online via Webformular gestellt. Zu dieser Zeit war ich in Teilzeitangestellt mit 22 Stunden. Hierzu hatte ich noch ein angemeldetes Nebengewerbe im IT-Bereich mit Kleinunternehmerregelung und einen vertraglich vereinbarten Kundenauftrag im Hotelsektor. Dieser hätte sich über mehrere Monate erstreckt und sollte auch keinen Komplettverdienst füllen.

    Damals war dann auch der Lockdown und der Auftrag konnte demnach nicht mehr durchgeführt werden. Aufgrund existenzbedrohenden Grundes musste ich Soforthilfe beantragen, bis ich in der schwierigen Zeit wieder meinen anderen Kundenkanal aktivieren konnte. Das Nebengewerbe sollte mit diesem Auftrag den Vollzeitverdienst in Kombination mit der Teilzeitanstellung der anderen Firma bilden. Aufgrund Corona und dem Lockdown blieb mir ca. 5500€ Umsatz beim Nebengewerbe aus. Beantragt habe ich insgesamt 3000€ aufgrund des Liquiditätsengpasses und der Rest kam aus privaten Mitteln.

    Ich habe nun bei mehreren Quellen nachlesen können, dass wenn für das Nebengewerbe auch dieses tatsächlich als Gewerbe angemeldet und eingetragen ist, wird hier die Antragsvoraussetzung erfüllt.

    Nachlesen können Sie dies unter der PDF 20200418-StMWi-Haufig-gestellte-Fragen.pdf auf Seite 6 unter der Quelle:
    https://www.gew-bayern.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/by/Coronoavirus-2020/20200418-StMWi-Haufig-gestellte-Fragen.pdf

    Dort steht:
    Kann ich für meinen Nebenerwerb einen Antrag stellen?
    Nur wenn für den Nebenerwerb ein Gewerbe angemeldet ist,
    denn dann sind Sie ein Unternehmen im Sinne der
    Antragsvoraussetzungen.

    Diese PDF war vom 18.04.2020 direkt vom Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

    Weiter in dem Dokument FAQ_Corona_Finanzielle_Unterstuetzung_vbw2-2.pdf auf PDF-Seite 12 der Punkt 1.2.7 unter der Quelle: https://mibbayern.de/files/Corona/FAQ_Corona_Finanzielle_Unterstuetzung_vbw2-2.pdf

    Dot steht:
    1.2.7 Wie ist die Abfrage zum Haupt- und Nebengewerbe zu verstehen?
    Im Formular werden Sie danach gefragt, ob Sie den Antrag für Ihr Haupt- oder ein Nebengewerbe beantragen. Soforthilfe für einen Nebenerwerb ist nur möglich, wenn dieser als Gewerbe angemeldet ist. Das gilt auch etwa für die Vermietung von Ferienwohnungen. Be-achten Sie auch, dass Freiberufler oder Selbständige nur dann Soforthilfe erhalten können, wenn sie diese Tätigkeit als Haupterwerb ausüben.

    Diese PDF war vom 14. April 2020 der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

    Sie haben in vielen Ihrer Antworten geschrieben, dass grundsätzlich Nebengewerbe von der Hilfe ausgeschlossen sind. Nach aktuelleren Angaben ist dies jedoch das Gegenteil der Fall, wie Sie aus offiziellen Dokumenten und Quellen nachlesen können. Die offiziellen Quellen sind im selben Zeitraum wie Ihre Antworten.

    Ich wollte Sie diesbezüglich nochmal Fragen, was nun stimmig ist.

    Vielen Dank.

    • Dr. Ronald Kandelhard

      Hallo Andreas, vielen Dank für die Ausführungen. Jedes Bundesland hatte und hat seine eigene Auslegung und meins war nur der generelle Überblick. Von daher, gab es im Detail sicher Unterschiede.

  57. Pingback: Corona Vertrag: Rechtssicher in 2023

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert