Namenswahl und Schutzrechte für Gründer: Marke, Kennzeichen, Domain, UWG
Namenswahl und Schutzrechte für Gründer: Marke, Kennzeichen, Domain, UWG
Der falsche Name kostet Dich später die Domain, die Marke und den Goodwill — eine Abmahnung wegen Markenverletzung beginnt vierstellig und endet im Verzicht auf Deine eingeführte Bezeichnung. Eine DPMA-Markenanmeldung kostet dagegen nur 290 € elektronisch für drei Klassen, eine EU-Marke beim EUIPO 850 €. Wer das Produkt zuerst veröffentlicht und die Marke später, riskiert, dass ein Konkurrent den Goodwill blockiert. Welche vier Ebenen Du vor der Namenswahl prüfst — Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht und UWG — und welche Tipp-Stellen Ronald in seiner Praxis sieht:
Die saubere Namenswahl für Firma, Produkt und Domain prüft vier Ebenen: (1) Markenschutz über eingetragene Marken (DPMA, EUIPO) mit Verwechslungsprüfung nach Zeichen-Ähnlichkeit und Markenklassen nach dem Nizza-Abkommen; (2) Kennzeichen-Schutz durch reine Benutzung mit Verkehrsgeltung — auch ohne Eintragung; (3) Namens- und Firmenrecht über § 12 BGB und §§ 30, 37 HGB; (4) UWG-Grenzen bei Domain-Grabbing, Typo-Squatting, irreführenden Gattungs- oder Spitzenstellungsbehauptungen. Rechtsfolge eines Markenverstoßes: kostenpflichtige Abmahnung, Aufgabe des Namens und der Domain, mögliche Schadensersatzansprüche. Eine DPMA-Markenanmeldung kostet 290 Euro elektronisch (300 Euro Papier) für bis zu drei Klassen, eine EU-Marke beim EUIPO startet bei 850 Euro für eine Klasse — Brexit-Hinweis: Unionsmarken decken UK seit dem 01.01.2021 nicht mehr ab. Wie Du dabei vorgehst — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden.
A. DIE NAMENSWAHL
An erster Stelle steht die Wahl des Namens für Dein Unternehmen und Deine Domain. Die kann, muss aber nicht identisch sein. So nutze ich etwa mit meiner Firma (das bezeichnet einfach nur den Namen eines Unternehmens, ob Einzelfirma oder Gesellschaft) „Paragraf7" die Domains www.easyRechtssicher.de[^1] und www.easyContracts.de.
I. Markenschutz
Jedes Unternehmen kann einen Namen für sich, aber auch unterschiedliche Namen für einzelne Produkte haben, wie VW „Polo", „Golf" etc. Für alle diese Namen muss man sich überlegen, ob sie markenrechtlich bereits in der entsprechenden Produktkategorie[^2] verwendet und geschützt sind.
Marken sind immer gegen eine verwechslungsfähige Bezeichnung geschützt. Ob eine Marke mit einer anderen verwechselt werden kann, entscheidet sich zum einen anhand der Ähnlichkeit der Zeichen in phonetischer, optischer oder akustischer Hinsicht (z. B. Golf und Gollf) und zum anderen anhand der Ähnlichkeit der Branchen/Geschäftsbereiche für die sie verwendet werden. So wäre ein Auto Gollf mutmaßlich nicht zulässig, wohl aber eine Handcreme Gollf.
Rechtsfolge eines Markenverstoßes wäre, dass der Name (und auch die zughörige Domain) nach kostenpflichtiger Abmahnung wieder aufgegeben werden muss. Möglich sind auch Schadensersatzansprüche des Markeninhabers.
1. Markenklassen
Für die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen gibt es die sog. Markenklassen. Diese können hier, nach Klassen oder nach Alphabet sortiert, runtergeladen[^3] werden. Die Markenklassen wurden in einem internationalen Abkommen (dem Nizza-Abkommen) festgelegt. Hier sind verschiedene Branchen/Geschäftsbereiche zu Gruppen zusammengefasst (wobei die Zusammenstellung nicht immer überzeugt). Innerhalb einer Gruppe (Markenklasse) ist im Zweifel eine Ähnlichkeit im Hinblick auf den Gegenstand gegeben. Kommt eine Ähnlichkeit der Zeichen hinzu, sind die Marken verwechslungsfähig.
Zu beachten ist jedoch, dass die Markenklassen lediglich ein Indiz sind. Es kann in der gleichen Markenklasse zwei Gegenstände geben, die nicht konkurrierend, aber auch klassenübergreifend Gegenstände geben, die konkurrieren. Es kommt also am Ende immer auf die wirkliche Konkurrenz an, sind die Produkte aus Sicht der Kunden vergleichbar oder austauschbar oder nicht.
2. Markenrecherche
💡 Tipp: Um eine Verwechslung auszuschließen, ist eine deutsche[^4] und europäische[^5] Markenrecherche nach dem Begriff selbst und ähnlichen Bezeichnungen durchzuführen (wobei die Top-Level-Domain, also die Endungen wie .de und .com nicht mitzählen). Dabei kann man sich auf die gewünschte Markenklasse und die Markenklassen, die diesen Markenklassen ähnlich sind, konzentrieren.
3. Verwechslungsfähigkeit
Wann eine hinreichende Ähnlichkeit gegeben ist, lässt sich nur schwer angeben. Je ähnlicher sich die Waren oder Leistungen sind und je ähnlicher die Namen oder Zeichen, desto eher ist Verwechslungsgefahr gegeben. Im Ergebnis ist es eine Wertung. Als grobe Richtung kann man die Rollen umkehren. Würde man umgekehrt, wenn man selbst der Markeninhaber wäre, befürchten, die Angebote könnten verwechselt werden? Wenn ja, ist eine Verwechslungsgefahr wahrscheinlich.
💡 Tipp: Im Zweifel gilt: je weiter weg, desto besser. Wenn Du unbedingt nahe an bestehende Marken anknüpfen willst, ist eine Rechtsberatung kaum zu vermeiden. Oft wird diese aber dahin gehen, den sichersten Weg zu wählen und die Ähnlichkeit zu einer eingetragenen Marke zu verringern.
Update 2026 (Neue Markenformen seit MaMoG): Seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.01.2019 ist das alte Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfallen. Anmeldbar sind heute über die klassische Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marke hinaus auch Klangmarken (z. B. ein Jingle als MP3), Multimediamarken (Audio-Video-Kombination), Hologramm-, Bewegungs- und Positionsmarken. Voraussetzung ist nur, dass die Marke im Register klar und eindeutig darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Zusätzlich gibt es seit 2019 die Gewährleistungsmarke (§§ 106a ff. MarkenG) — sie kennzeichnet nicht die Herkunft, sondern bestimmte garantierte Eigenschaften (Qualität, Material, Produktionsverfahren — z. B. „Made in Germany"-Siegel, Nachhaltigkeits-Zertifikate). Anwendbar für Verbände, Prüfinstitute, Zertifizierungsstellen. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke darf die Ware nicht selbst vertreiben.
II. Kennzeichen-Schutz
Aber eine Marke muss nicht immer eingetragen sein. Bereits durch die reine Benutzung kann eine Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen als Kennzeichen geschützt sein, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt (also in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist). Puma wäre aufgrund seiner Bekanntheit auch dann (als Kennzeichen ähnlich wie eine Marke) geschützt, wenn der Name nicht im Register eingetragen wäre.
1. Suchmaschinen-Recherche
💡 Tipp: Daher sollte vor der Namenswahl auch eine Suchmaschinen-Recherche durchgeführt werden, ob die Domain bereits als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Auch hier kommt es aber auf eine Verwendung in derselben oder einer ähnlichen Markenklasse (letztlich also ein vergleichbares Angebot) an.
2. Rechtsfolge
Auch bei einem Kennzeichenverstoß muss der Name nach kostenpflichtiger Abmahnung wieder aufgegeben werden. Möglich sind erneut auch Schadensersatzansprüche des Kennzeicheninhabers.
III. Namens- und Firmenrecht
Ebenso kann eine Bezeichnung als Name (auch als Künstlername) einer Privatperson (§ 12 BGB) oder einer Firma (§§ 30, 37 HGB) geschützt sein. Wie die Marke, vermitteln auch Name und Firma ein vorgehendes absolutes Recht des Inhabers des Namens. Der eigene Name kann aber grundsätzlich verwendet werden.
Auch hier empfiehlt sich eine Recherche im Internet. Weiter wird immer auch auf eine Recherche in Telefonbüchern oder Handelsregistern verwiesen. Da diese örtlich jeweils begrenzt sind, sind derartige Suchen aber mühsam. Sind jedenfalls entgegenstehende Personen- oder Firmenname bekannt, sollte vor der Verwendung ebenfalls Beratung eingeholt oder ein anderer Name gewählt werden.
Update 2026 (Recherche-Pfade): Der Hinweis auf Telefonbücher kann heute ignoriert werden — die sind als Quelle für Firmenname-Konflikte irrelevant. Statt dessen recherchierst Du seit dem 01.08.2022 kostenfrei online im Handelsregister (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, DiRUG) sowie im Unternehmensregister. Für eingetragene GbRs (eGbR) gibt es seit dem 01.01.2024 zusätzlich das Gesellschaftsregister beim Amtsgericht. Wichtig: Seit dem MoPeG (01.01.2024) können nicht-eingetragene GbRs nicht mehr Inhaber einer eingetragenen Marke werden — nur eingetragene GbRs (eGbR), Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften.
IV. Grenzen aus unlauterem Wettbewerb
Bei der Namens- und Domainwahl gibt es aber noch weitere Grenzen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Beispiele sind:
1. Domain-Grabbing
Beim Domain-Grabbing wird eine Vielzahl von in Zukunft möglicherweise für Dritte interessanten Domains registriert. Dies kann eine Behinderung des Wettbewerbs darstellen. Trotzdem ist nach der Rechtsprechung Domain Grabbing nur im Extremfall unzulässig, etwa, wenn ganz viele ähnliche Domains registriert werden, um Interessenten praktisch zum Kauf einer Domain zu zwingen. Beispiel: alle Varianten von „Schwamm" oder „Klempner".
2. Typo-Squatting
Beim Typo-Squatting werden Tippfehler-Domains registriert, z. B. Autoskout24.de, Imobilin.de oder Versicerungen.de. In diesem Fall muss für den Kunden wenigstens gut erkennbar sein, dass er ein anderes als das gedachte Angebot aufgerufen hat. Es darf also keine Verwechslungsgefahr mit der eigentlichen Seite bestehen. Unter Autoskout24 Autos anzubieten, dürfte sich daher als unerlaubtes Anhängen an einen Wettbewerber darstellen, anders, wenn ein Bügeleisen angeboten werden würde.
3. Gattungsbegriffe
Bei Gattungsbegriffen wird versucht, das entsprechende Angebot zu kanalisieren, z. B. Drohne.de. Dies ist generell zulässig (wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Registriert aber jemand gleich alle in Betracht kommenden Schreibweisen und Synonyme mit, kann sich dies als Behinderung des (künftigen) Wettbewerbs darstellen.
Anders kann es bei Berufsbezeichnungen sein, insbesondere bei geschützten Berufen. Hier kann die Verwendung einer Gattungsbezeichnung irreführend sein, wenn die beim Verkehr geweckte Vorstellung unrichtig ist. Unter der Domain „rechtsanwalt.com" muss daher auch ein anwaltliches Angebot bereit stehen[^6]. Ähnlich kann ein unerlaubter Gebrauch eines Titels wie Doktor in der Domain unzulässig sein.
4. Irreführende Bezeichnungen
Daneben kann die Domain auch irreführende Werbung darstellen, etwa durch die unzutreffende Behauptung einer Spitzen- oder gar Alleinstellung. Wer für ein technisches Gerät mit „simply the best" wirbt, behauptet nach dem OLG Hamburg etwa eine unzutreffende Alleinstellung[^7]. Entsprechend wäre die Wahl einer solchen Domain unzulässig. Ähnliches gilt für die Behauptung, die Nummer 1 zu sein, wenn sich das nicht belegen lässt[^8].
Immer wieder problematisch sind Gebietsangaben, wie „deutsche". Die Domain „deutsches-handwerk.de" suggeriert eine bundesweit bedeutsame Handwerksorganisation. Wird auf ihr bloß ein Handwerker-Portal von einem Einzelkaufmann betrieben, ist das irreführend[^9]. Ebenso sollte, wer sich „Deutsches-Anwaltsverzeichnis.de" nennt, auch bundesweit alle Anwälte gelistet haben, um nicht irre zu führen[^10].
💡 Tipp: Es ist daher darauf zu achten, dass die Domain nicht geeignet ist, den Nutzer zu täuschen. Bei allen Gebietsangaben, Gattungsbezeichnungen und Spitzenstellungsbehauptungen in der Domain ist eine vorherige Rechtsberatung empfehlenswert.
Update 2026 (Was die Markenanmeldung kostet — und welche Anmeldung sich lohnt): Die elektronische Markenanmeldung beim DPMA kostet 290 Euro für bis zu drei Markenklassen (Papier-Anmeldung 300 Euro). Jede weitere Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 100 Euro. Eine EU-Marke (Unionsmarke) beim EUIPO startet bei 850 Euro für eine Klasse — sinnvoll, sobald Du planst, in mehr als zwei EU-Staaten aktiv zu sein. Wichtig nach dem Brexit: Seit dem 01.01.2021 deckt eine Unionsmarke das Vereinigte Königreich nicht mehr ab. Wenn Du Großbritannien als Markt brauchst, ist eine separate UK-Anmeldung erforderlich.
V. Weitere gewerbliche Schutzrechte: Design, Gebrauchsmuster, Patent
Doch nicht nur eine Marke kann sog. geistiges Eigentum begründen. Daneben gibt es noch weitere gewerbliche Schutzrechte: Design für Gestaltungen, Gebrauchsmuster (sog. kleines Patent) und Patent für technische Erfindungen. Gebrauchsmuster und Patent müssen eingetragen werden, um geschützt zu werden — ein Design entsteht wie auch das Urheberrecht automatisch, durch die Eintragung erhält es aber eine längere Schutzdauer.
💡 Tipp: Möglichst solltest Du diese Rechte auch vor der ersten Benutzung und Veröffentlichung eintragen. Bei Patent und Gebrauchsmuster ist das sogar notwendig, weil sie nur auf neue Erfindungen erteilt werden. Für die Marke gilt: möglichst vor der ersten Veröffentlichung eintragen, weil sonst ein Konkurrent nachträglich den Goodwill blockieren kann (solange und soweit Du für Dein Angebot nicht bereits Verkehrsgeltung erlangt hast).
Update 2026 (DPMA-Gebühren für Design, Gebrauchsmuster und Patent): Anders als bei der Marke sind die Anmeldegebühren beim DPMA hier sehr moderat — die eigentlichen Kosten entstehen in der Praxis durch Patentanwalt und Aufrechterhaltungsgebühren:
| Schutzrecht | Anmeldung elektronisch | Anmeldung Papier | Maximale Schutzdauer |
|---|---|---|---|
| Eingetragenes Design | 60 € | 70 € | bis 25 Jahre (5-Jahres-Schritte mit Aufrechterhaltungsgebühren) |
| Gebrauchsmuster | 40 € | 50 € | bis 10 Jahre (zunächst 3, dann Verlängerung) |
| Patent (national) | 40 € | 60 € | bis 20 Jahre ab Anmeldetag |
Rechtsgrundlage sind das Designgesetz (DesignG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), das Patentgesetz (PatG) und das Patentkostengesetz (PatKostG).
Rat (Design seit der EuGH-Cofemel-Rechtsprechung): Seit dem EuGH-Urteil Cofemel (2019) ist die Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz von Designs deutlich abgesenkt. Designs können damit parallel doppelt geschützt sein — als eingetragenes Design (kürzere, aber registrierte und planbare Schutzdauer) und als Urheberrecht (automatisch, bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers). Wer ein neues Produkt-Design einführt, sollte beide Schutzgebene mitdenken — siehe auch Pillar 11 — Urheberrecht.
Rat (IP-Schutz und Haftungstrennung): Sichere Dein geistiges Eigentum (Marke, Design, Gebrauchsmuster, Patent) möglichst in einer gesonderten Besitzgesellschaft oder für Dich persönlich, nicht in der operativ tätigen Gesellschaft. Im Insolvenzfall wird IP, das im operativen Unternehmen liegt, vom Insolvenzverwalter mit verwertet. Ist es getrennt registriert, kannst Du Marke, Design oder Patent im Grundsatz weiter nutzen und auf eine neue operative Gesellschaft übertragen. Mehr dazu in Pillar 11 — Urheberrecht / Besitzgesellschaft.
💡 Top-Tipps Namenswahl & Schutzrechte
- DPMA- und EUIPO-Recherche vor jeder Namensentscheidung — Zeichen-Ähnlichkeit + Markenklasse prüfen.
- „Je weiter weg von bestehenden Marken, desto besser" — Verwechslungsgefahr ist Wertung, nicht Mathematik.
- Suchmaschinen-Recherche zusätzlich — auch nicht eingetragene Kennzeichen mit Verkehrsgeltung sind geschützt.
- Domain darf nicht täuschen (Gebietsangaben, Gattungsbegriffe, Spitzenstellungsbehauptungen, Berufstitel) — UWG-Grenze.
- Marke, Design, Gebrauchsmuster, Patent vor erster Veröffentlichung eintragen.
- DPMA-Gebühren elektronisch: Marke 290 € (3 Klassen), Design 60 €, Gebrauchsmuster 40 €, Patent 40 €.
- IP gehört in eine Besitzgesellschaft — nicht in das operative Unternehmen.
Was Du jetzt tun solltest
- Vor der Namensvergabe: DPMA- und EUIPO-Datenbank nach Wort, ähnlichen Schreibweisen und Markenklassen durchsuchen.
- Domain im Browser eingeben und Suchmaschinen-Ergebnisse prüfen — gibt es ein nicht-eingetragenes Kennzeichen mit Verkehrsgeltung?
- Bei Gebiets-, Gattungs- oder Spitzenstellungs-Anteilen im Namen: anwaltlich gegenchecken lassen.
- Marke direkt nach Namens-Festlegung anmelden — 290 € elektronisch beim DPMA.
- Bei EU-Plänen zusätzlich EU-Marke anmelden (850 € beim EUIPO); UK separat seit Brexit.
- IP in einer Besitzgesellschaft halten — nicht im operativen Unternehmen (siehe Pillar 11).
Häufige Fragen zur Namenswahl und zum Markenschutz
Wann verletzt mein Firmenname eine fremde Marke?
Eine eingetragene Marke ist gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen geschützt. Verwechslungsgefahr wird an zwei Achsen geprüft: (1) Ähnlichkeit der Zeichen in phonetischer, optischer oder akustischer Hinsicht (z. B. Golf und Gollf) und (2) Ähnlichkeit der Branchen oder Geschäftsbereiche, für die sie verwendet werden. Ein Auto „Gollf" wäre mutmaßlich nicht zulässig, eine Handcreme „Gollf" hingegen schon. Rechtsfolge eines Markenverstoßes: kostenpflichtige Abmahnung, Aufgabe des Namens (und der zugehörigen Domain), mögliche Schadensersatzansprüche des Markeninhabers.
Was sind Markenklassen und wie wirken sie?
Für die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen gibt es die sogenannten Markenklassen. Sie wurden im Nizza-Abkommen international festgelegt und gruppieren verschiedene Branchen. Innerhalb einer Klasse ist im Zweifel eine Ähnlichkeit gegeben — kommt eine Ähnlichkeit der Zeichen hinzu, sind die Marken verwechslungsfähig. Markenklassen sind aber nur ein Indiz: Es kann innerhalb einer Klasse zwei nicht konkurrierende Gegenstände geben und klassenübergreifend solche, die konkurrieren. Maßgeblich ist am Ende die wirkliche Konkurrenz aus Kundensicht.
Wie führe ich eine Markenrecherche durch?
Vor der Namenswahl ist eine deutsche Markenrecherche über register.dpma.de und eine europäische Recherche über euipo.europa.eu/eSearch erforderlich — jeweils nach dem Begriff selbst und ähnlichen Bezeichnungen. Die Top-Level-Domain (.de, .com) zählt nicht mit. Konzentriere Dich auf die gewünschte Markenklasse und die ähnlichen Klassen. Zusätzlich sollte eine Suchmaschinen-Recherche nach unregistrierten, aber als Kennzeichen genutzten Bezeichnungen erfolgen.
Brauche ich für Markenschutz immer eine Eintragung?
Nein. Eine Marke muss nicht eingetragen sein — bereits durch die reine Benutzung kann eine Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen als Kennzeichen geschützt sein, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt (in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist). Puma wäre aufgrund seiner Bekanntheit auch dann als Kennzeichen geschützt, wenn der Name nicht im Register eingetragen wäre. Auch bei einem Kennzeichenverstoß drohen Abmahnung, Namensaufgabe und Schadensersatz.
Welche neuen Markenformen gibt es seit dem MaMoG 2019?
Seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.01.2019 ist das alte Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfallen. Anmeldbar sind heute über die klassische Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marke hinaus auch Klangmarken (Jingle als MP3), Multimediamarken (Audio-Video-Kombination), Hologramm-, Bewegungs- und Positionsmarken. Voraussetzung ist nur, dass die Marke im Register klar und eindeutig darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Zusätzlich gibt es seit 2019 die Gewährleistungsmarke (§§ 106a ff. MarkenG) — sie kennzeichnet bestimmte garantierte Eigenschaften (Qualität, Material, Produktionsverfahren) und ist für Verbände, Prüfinstitute und Zertifizierungsstellen gedacht. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke darf die Ware nicht selbst vertreiben.
Wo recherchiere ich Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen heute?
Seit dem 01.08.2022 ist der Online-Zugriff auf das Handelsregister kostenfrei (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, DiRUG). Zusätzlich gibt es das Unternehmensregister und seit dem 01.01.2024 das Gesellschaftsregister beim Amtsgericht für eingetragene GbRs (eGbR). Wichtig nach dem MoPeG (seit 01.01.2024): Nicht-eingetragene GbRs können nicht mehr Inhaber einer eingetragenen Marke werden — nur eingetragene GbRs (eGbR), Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften.
Welche UWG-Grenzen muss ich bei Domain und Name beachten?
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgen weitere Grenzen: Domain-Grabbing (massenhafte Registrierung potenziell interessanter Domains) ist im Extremfall unzulässig; Typo-Squatting (Tippfehler-Domains wie Autoskout24.de) ist unzulässig, wenn Verwechslungsgefahr mit der eigentlichen Seite besteht; Gattungsbegriffe wie Drohne.de sind grundsätzlich zulässig, das Anhäufen aller Schreibweisen kann aber Wettbewerbsbehinderung sein; irreführende Bezeichnungen wie unzutreffende Spitzen- oder Alleinstellungs-Behauptungen sind unzulässig. Besonders heikel sind Gebietsangaben wie „deutsche…" — sie suggerieren bundesweite Bedeutung.
Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA und beim EUIPO?
Die elektronische Markenanmeldung beim DPMA kostet 290 Euro für bis zu drei Markenklassen (Papier-Anmeldung 300 Euro). Jede weitere Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 100 Euro. Eine EU-Marke (Unionsmarke) beim EUIPO startet bei 850 Euro für eine Klasse — sinnvoll, sobald Du planst, in mehr als zwei EU-Staaten aktiv zu sein. Wichtig nach dem Brexit: Seit dem 01.01.2021 deckt eine Unionsmarke das Vereinigte Königreich nicht mehr ab — eine separate UK-Anmeldung ist dann erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen Design, Gebrauchsmuster und Patent?
Drei verschiedene gewerbliche Schutzrechte für unterschiedliche Schutzgegenstände: Design schützt die ästhetische Gestaltung (Form, Farben, Muster) — entsteht bei nicht-eingetragenem Design automatisch, bei eingetragenem Design beim DPMA mit längerer Schutzdauer von bis zu 25 Jahren. Gebrauchsmuster (sog. „kleines Patent") schützt technische Erfindungen mit weniger strenger Neuheitsprüfung, Schutzdauer bis zu 10 Jahren. Patent schützt technische Erfindungen mit voller Neuheitsprüfung, Schutzdauer bis zu 20 Jahren ab Anmeldetag. Patent und Gebrauchsmuster müssen zwingend eingetragen werden, sonst kein Schutz.
Was kosten Design, Gebrauchsmuster und Patent beim DPMA?
Anmeldegebühren beim DPMA (Stand 2026): Eingetragenes Design elektronisch 60 Euro, Papier 70 Euro. Gebrauchsmuster elektronisch 40 Euro, Papier 50 Euro. Patent elektronisch 40 Euro, Papier 60 Euro. Das sind nur die Grundgebühren — bei Patenten und Gebrauchsmustern fallen zusätzlich Recherche-, Prüfungs- und Aufrechterhaltungsgebühren an. In der Praxis dominiert der Patentanwalt-Honoraranteil die Gesamtkosten, gerade beim Patent (oft fünfstellig).
Wann ist eine Markeneintragung notwendig — und wann reicht der Kennzeichen-Schutz?
Primär an die Person des Ausführenden gebundene Tätigkeiten als Freelancer benötigen nicht zwingend einen Markenschutz. Anders wird das aber, wenn es um ein Produkt geht, das unter einem bestimmten Namen angeboten wird — unerheblich ob physisch oder als productized service. Hier kann eine spätere Eintragung eines Konkurrenten den gesamten Goodwill blockieren, solange Du nicht bereits Verkehrsgeltung erlangt hast. Rat: Marke möglichst vor der ersten Veröffentlichung eintragen — eine deutsche Markenanmeldung ist ab 290 Euro elektronisch zu haben.
Wo sollte ich Marken, Patente und Designs als Unternehmer halten?
Möglichst in einer gesonderten Besitzgesellschaft oder für Dich persönlich — nicht in der operativ tätigen Gesellschaft. Im Insolvenzfall wird IP, das im operativen Unternehmen liegt, vom Insolvenzverwalter mit verwertet. Ist es getrennt registriert, kannst Du Marke, Design, Gebrauchsmuster oder Patent im Grundsatz weiter nutzen und auf eine neue operative Gesellschaft übertragen. Mehr dazu in Pillar 11 — Urheberrecht / Besitzgesellschaft.
[^1]: S. zu diesem Projekt https://www.citizencircle.de/vom-anwalt-zum-ortsunabhaengigen-unternehmer-ein-interview-mit-ronald-kandelhard/.
[^2]: Siehe näher https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7733.pdf.
[^3]: https://www.dpma.de/marken/klassifikation/waren_dienstleistungen/nizza/index.html.
[^4]: Unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger.
[^5]: Unter https://euipo.europa.eu/eSearch/.
[^6]: OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.2002, Az.: 3 U 303/01.
[^7]: OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2008, Az.: 5 U 129/07.
[^8]: LG Köln, Urt. v. 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05 (Az-Korrektur gegenüber Buch: 33 O 107/05 → 33 O 97/05, siehe FAKTENCHECK-P02-00.md).
[^9]: OLG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2006, Az.: 5 U 185/05 (Datum-Korrektur gegenüber Buch: 15.10.2006 → 15.11.2006, siehe FAKTENCHECK-P02-00.md).
[^10]: LG Berlin, Urt. v. 16.12.2002, Az.: 97 O 192/02 — Az aktuell nicht in öffentlichen Quellen verifizierbar (siehe FAKTENCHECK-P02-00.md). Inhaltlich bleibt die Aussage gefestigt: irreführende Bundes-Suggestion in Domains ist UWG-widrig.
Verwandte Themen im Gründer-Cluster:
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