Berufshaftpflicht statt Haftungsausschluss: Warum die Klausel in AGB kaum wirkt — und welche Versicherung Du als Selbständiger wirklich brauchst
Berufshaftpflicht statt Haftungsausschluss: Warum die Klausel in AGB kaum wirkt — und welche Versicherung Du als Selbständiger wirklich brauchst
Die meisten Haftungsbeschränkungs-Klauseln in AGB haben in der Rechtsprechung noch nie gegriffen — Ronald kennt nach Jahren Praxis keine einzige Entscheidung, in der sowohl leichte Fahrlässigkeit als auch eine nicht-wesentliche Pflicht angenommen wurden. Und das Schlimmste: Wenn die Klausel zu weit formuliert ist, ist sie nach § 3a UWG abmahnfähig. Was wirklich schützt, ist eine Berufshaftpflicht — meist dreistellig pro Jahr, deckt sechs- bis siebenstellige Schäden. Plus sauberer Vertragsinhalt. Wie Webdesigner das Lehrstück liefern:
Ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB ist nach BGB nicht zulässig, und auch die zulässige Haftungsbeschränkung wirkt in der Praxis fast nie: Sie ist nur erlaubt für einfach fahrlässig verletzte nicht vertragswesentliche Pflichten ohne Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und außerhalb der Produkthaftung — und nach der ständigen Rechtsprechung gibt es kaum eine Entscheidung, in der eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit tatsächlich gegriffen hat. Schlimmer noch: Eine unwirksame Klausel ist nach § 3a UWG abmahnfähig. Was wirklich hilft, ist eine Berufshaftpflicht-Versicherung (oft inklusive Vermögensschaden-Haftpflicht) — Prämien meist dreistellig pro Jahr, gedeckte Schadensummen sechs- bis siebenstellig. Plus saubere Gestaltung des Vertragsinhalts (Leistungsumfang klar definieren, riskante Zusatzleistungen separat anbieten). Worauf es im Detail ankommt — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden, mit dem Webdesigner-Haftungs-Beispiel als Lehrstück.
Haftungsbeschränkung und Versicherung
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung: sinnvoll oder gefährlich?
In fast allen vorgedruckten Verträgen und AGB findet sich eine Klausel zur Haftung.
Darin steht dann, dass der Verwender der AGB für dies oder jenes nicht oder nur beschränkt haftet. Hast Du auch einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung in Deinen AGB oder Verträgen? Fühlst Du Dich damit sicherer?
Lass uns einmal kurz betrachten, ob und wenn ja, inwieweit Du Deine Haftung überhaupt ausschließen oder beschränken kannst:
1. Warum Haftung beschränken nicht so einfach ist
Eine Haftungsbeschränkung wird im BGB streng kontrolliert. Es sollen nicht große marktmächtige Unternehmen in der Lage sein, sich (auch zu Deinen Lasten) von ihren Fehlern frei zu zeichnen — also vertraglich ausschließen können, dass Du wegen Fehler des Unternehmens Rechte geltend machst.
Wenn Du schon mal einen Telekommunikations- oder Energielieferungsvertrag unterschrieben hast, weißt Du, was ich meine. Weder mit denen noch mit einer Bank, mit Kaufhäusern oder vielen anderen großen Unternehmen bist Du in der Lage, über den Vertrag auch nur zu verhandeln.
Du kannst auch oft nicht einfach einen anderen Anbieter wählen, wenn Dir die Haftungsbeschränkung bei dem einen Anbieter nicht passt. Der nächste verwendet fast garantiert die gleiche oder eine ganz ähnliche Klausel. So oder so, Du hättest keine Wahl, Deinen Strom, Dein Konto, Dein Telefon etc., ohne eine Haftungsbeschränkung zu bekommen.
Wären diese Haftungsbeschränkungen alle wirksam, könnten diese Unternehmen lauter Fehler machen und Du wärst rechtlos. Kein Strom, kein Internet, Fehlüberweisung und keiner haftet. Kann kaum sein, oder?
2. Welche Haftung Du maximal beschränken kannst
Deshalb lässt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) komplette Haftungsausschlüsse nicht zu und schränkt sogar Haftungsbeschränkungen stark ein. Die derzeitigen Regelungen des BGB führen nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofes (BGH) zu folgendem Ergebnis für Haftungsbeschränkungen:
Die Haftung in Verträgen kann nach dem BGB nur ausgeschlossen werden für
- die einfach fahrlässige Verletzung
- einer nicht vertragswesentlichen Pflicht,
- durch die nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden,
- die nicht die Produkthaftung betrifft,
und selbst das womöglich nicht einmal mehr, wenn der Schaden typischerweise versicherbar war.
Zudem kannst Du ggf. noch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen die Haftung auf den sog. vorhersehbaren Schaden begrenzen, also letztlich unvorhersehbare Schäden ausschließen. Hinterher ist aber immer leicht gesagt, dass der Schaden vorhersehbar war. Die Reichweite der Haftungsbeschränkung auf den vorhersehbaren Schaden ist daher unklar.
3. Warum Du auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kaum beschränken kannst
Nun magst Du vielleicht sagen, immerhin, leichte Fahrlässigkeit kann ich also beschränken. Dann hätte ein leichter Fehler wenigstens keine drastischen Konsequenzen.
Verlockender Gedanke. Aber, das Aber lässt in Jura meist nicht lange auf sich warten. Zur Erinnerung: Eine Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit geht nur dann, wenn die verletzte Pflicht nicht vertragswesentlich war. Ganz viele Pflichten sind aber nach der Rechtsprechung vertragswesentlich. Das ist im Kaufrecht etwa die Pflicht, mangelfreie Ware zu liefern. Das heißt, Du kannst die Haftung für leicht fahrlässige Fehler der Kaufsache nicht ausschließen.
Tatsächlich kenne ich sogar keine einzige Entscheidung eines Gerichts, bei der sowohl leichte Fahrlässigkeit als auch eine nicht wesentliche Pflicht angenommen wurden. Immer war es nur das ein oder andere. In der Konsequenz hat eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit, soweit ich es erkennen kann, noch nie gegriffen.
Grade, wenn der Schaden hoch ist, also es wirklich auf die Haftungsbegrenzung ankäme, wird das Gericht immer annehmen, die Pflicht sei wesentlich gewesen. Der Grund dafür ist, dass die Pflicht — wie die Situation grade gezeigt hat — offenbar vor besonderen Schäden schützen sollte. Schon wieder gilt: Hinterher ist man immer klüger.
Von daher ist eine Haftungsbeschränkung praktisch kaum noch möglich.
4. Haftungsbeschränkungen sind gefährlich
Damit ist es unklar, ob eine Haftungsbeschränkung in Deinen Verträgen oder AGB überhaupt je wirken kann. Gleichzeitig ist sie aber auch gefährlich, denn unwirksame Regelungen in Deinen Verträgen und AGB können abgemahnt werden. So kannst Du zur Zielscheibe von Konkurrenten, Abmahn- oder Verbraucherschutzvereinen werden.
Nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, wenn dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden. Dabei versteht die Rechtsprechung im Grundsatz jede Nichteinhaltung einer Bestimmung als Rechtsbruch.
Eine unwirksame Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält die Rechtsprechung auch grundsätzlich für geeignet, die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das wohl auch zu Recht. Die Erfahrung zeigt, dass sich Kunden immer wieder von unwirksamen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen. Von daher kann durch die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen tatsächlich ein Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern eintreten.
Damit ist jede unwirksame Haftungsbeschränkung von einer Abmahnung bedroht. Du musst also in Deiner Haftungsbeschränkungsklausel alle der oben zu 2. genannten Begrenzungen richtig einhalten. Jedes kleine Zuviel an Haftungsbeschränkung kann zu einer Abmahnung führen (und macht im Übrigen Deine Haftungsbeschränkung auch unwirksam).
5. Haftungsbeschränkungen sind nicht zukunftssicher
Und selbst wenn Deine Haftungsbeschränkung heute grade noch wirksam ist, morgen kann ein Urteil kommen, nach dem sie doch unwirksam ist. Nach der Entwicklung der Rechtsprechung halte ich es z. B. sehr gut für möglich, dass bald eine Entscheidung kommt, wonach eine Haftungsbeschränkung bei typischerweise versicherten Pflichten nicht mehr zulässig ist. Dann wären praktisch alle derzeitigen Haftungsbeschränkungen unwirksam und müssten neu erstellt werden.
6. Es geht auch ohne Haftungsbeschränkung
Insgesamt lohnt der Aufwand für eine Haftungsbeschränkung kaum noch. In meinem Projekt www.easyContracts.de biete ich Verträge und AGB speziell für Online-Unternehmer. Die Muster dort haben manchmal bereits gar keine Haftungsbeschränkung (die Nachfrage ist aber immer noch groß) und selbst wenn doch, empfehle ich in den Erläuterungen zu dem Vertrag meist, sie zu streichen.
Wenn eine Haftungsbeschränkung ohnehin kaum etwas bringt und ggf. sogar noch gefährlich werden kann, macht es wenig Sinn noch eine zu verwenden. Der ein oder andere Kunde mag sich doch abgeschreckt fühlen. Zudem sollte man sich ohnehin bemühen, AGB und Verträge nicht in einer „Wüste des Kleingedruckten" zu ersticken, weniger ist hier oft mehr.
7. Was Du doch unternehmen kannst
Viele Juristen werden Dir dennoch eine Haftungsbeschränkung nahelegen. Es klingt gut und gebildet, die oben angesprochenen Grenzen zu formulieren. Und wer weiß, vielleicht kommt ja doch irgendwann die erste Entscheidung zu einer leicht fahrlässigen verletzten und gleichzeitig nicht wesentlichen Pflicht.
Viel besser als juristische Wortklauberei (auch, wenn sie manchmal notwendig ist), ist jedoch die Haftung auf andere Weise zu begrenzen. Das geht oft durch eine geschickte Gestaltung des Vertragsinhaltes. Ich zeige das mal kurz am Beispiel der Haftung von Webagenturen, Webdesignern und Webprogrammierern für die rechtlichen Anforderungen einer Website.
Was?! Ich höre bereits die ersten entsetzten Ausrufe von Webdesignern. Ich soll für rechtliche Anforderungen haften, die ich doch gar nicht beurteilen kann? Klar, antworten die Gerichte. Aber, magst Du vielleicht verzweifelt sagen: Nach dem Rechtsberatungsgesetz können doch nur Anwälte rechtlich beraten und nicht ich. Wie soll ich dann haften?
Klingt absolut einleuchtend, hilft aber leider auch nicht. Das kann man sich auch schnell klar machen. Eine Werkstatt haftet auch, wenn sie Dich mit den nicht zugelassenen Reifen losschickt oder ein Bauunternehmen, das Dir einfach eine Gaube einbaut, die wieder abgerissen werden muss, weil sie rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Wer Fachmann auf seinem Gebiet ist, muss auch die zugehörigen rechtlichen Kenntnisse haben.
a) Richtig machen
Die einfachste Lösung aus diesem Dilemma ist, und das ist auch in anderen Beispielen oft so, es einfach richtig zu machen. Nicht selten liegt darin sogar eine Chance. Die Anpassung an die rechtlichen Vorgaben ist eine Zusatzleistung, die man als solche auch abrechnen kann. Damit lässt sich der Ertrag je Auftrag vergrößern.
Ein Webdesigner, Webentwickler, Programmierer, Internet- oder Werbeagentur kann etwa die rechtlich problematischen Leistungsteile unter Verweis auf www.easyRechtssicher.de als kostenpflichtige Zusatzleistung anbieten (und möglichst den Kunden auch noch mal explizit außerhalb der AGB belehren). Wie das genau geht, habe ich mit einem Prozessablauf mit Mustern für Deinen Vertrag und die Abnahme hier zum Download bereit gestellt:
https://easyrechtssicher.de/fuer-webdesigner-und-agenturen-2-hinweisdownload/.
b) Vertragsinhalt begrenzen
Kannst Du nicht auf einen Dritten verweisen, solltest Du Deinen Leistungsumfang entsprechend verkleinern. Du solltest bereits im Angebot klar machen, dass Du bestimmte Aufgaben nicht erledigst. Ein Beispiel findest Du in dem Download-Material zu a).
8. Versicherung
Besser als jede Haftungsbegrenzung ist in jedem Fall eine Versicherung. Ich bin oft eher ein Kritiker von Versicherungen und ihren Angeboten, aber die Betriebshaftpflicht und ganz oft auch die Vermögensschaden-Haftpflicht sind zwei ganz klassische „No-Brainer". Nimmt man mögliche Konsequenzen (Haftung für Hunderttausende von Euro und mehr), Kosten (oft nur dreistellig im Jahr) und Ausmaß der Gefahr (siehe oben, Haftung auch ohne Rechtskenntnisse), ist jeder Gewerbetreibende selbst schuld, der sie nicht hat. Eine grade auch auf Online-Unternehmer spezialisierte Versicherungsagentur findest Du etwa bei GL HH. Frag gerne eine Versicherung unter info@gl-hh.de an. Bist Du Mitglied bei easyRechtssicher, erhältst Du dort zudem 5 % Nachlass (das ist kein Affiliate-Link, sondern nur ein Hinweis auf eine spezialisierte Versicherung; ich hatte mit meinem Dienst vor einigen Jahren auch große Schwierigkeiten, eine Versicherung zu finden, weil den klassischen Versicherungen das Online-Geschäft weitgehend fremd war und sie nicht verstanden, dass ich kein Schuhmacher oder Architekt oder sonst was Altbekanntes bin).
Zudem solltest Du die Haftpflichtversicherung als Dienstleister sogar in Deinem Impressum erwähnen, das findest Du näher im Generator von www.easyRechtssicher.de.
Etwas anderes sind etwa Rechtsschutzversicherungen. Die gibt es eigentlich gar nicht — es gibt nur Versicherungen für besonders günstige und selten vorkommende Rechtsstreitigkeiten. Bis auf Spezialkonstellationen lohnen die wieder nicht.
Ergebnis
Ein Haftungsausschluss ist gar nicht möglich. Eine Haftungsbeschränkung kannst Du zwar in der Theorie noch formulieren, aber es ist unklar, wann sie überhaupt tatsächlich mal anwendbar sein kann.
Gleichzeitig sind Haftungsbeschränkungen aber auch gefährlich. Kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit, die dann sogar auch von Dritten abgemahnt werden kann.
Der richtige Weg — aber auch der schwierigere — ist immer die richtige Definition des Vertragsinhaltes. Ein weiterer Weg ist Auslagern. Es gibt immer mehr technische juristische Lösungen wie www.easyRechtssicher.de und www.easyContracts.de, mit denen Du zusammenarbeiten kannst. Fachaufgaben auszulagern, ist ohnehin meist sehr effektiv.
Interview zu Versicherungen
Versicherungen brauchst Du nur, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt. Das ist insbesondere der Fall, wenn Risiken für Dich existenzbedrohend sein können. Deshalb ist eine Berufshaftpflicht-Versicherung eigentlich obligatorisch. Darin sollte für die meisten Fälle auch eine Vermögensschadenshaftpflicht inkludiert sein.
Das Warum und Wie habe ich in einem Interview mit dem Gründer von Exali, Ralph Günther, erörtert. Dort findest Du viele mögliche Geschehnisse und wie Du Dich am besten davor wappnest.
Und das beste ist: Als Kunde von www.easyRechtssicher.de oder easycontracts.de bekommst Du 5 % auf Deinen Jahresbeitrag bei der Exali und der GL HH erlassen. Nähere Informationen dazu gibt es nach einer Buchung.
💡 Top-Tipps Berufshaftpflicht & Haftungsausschluss
- Kompletter Haftungsausschluss in AGB ist unwirksam — BGB lässt das nicht zu.
- Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit hat in der Rechtsprechung faktisch noch nie gegriffen.
- Zu weite Klauseln sind nach § 3a UWG abmahnfähig.
- Besser: Vertragsinhalt gestalten — rechtliche Aufgaben als kostenpflichtige Zusatzleistung ausweisen oder Leistungsumfang klar begrenzen.
- Berufshaftpflicht + Vermögensschaden-Haftpflicht = No-Brainer. Prämie oft dreistellig p.a., gedeckte Schäden sechs- bis siebenstellig.
- Rechtsschutzversicherung lohnt sich meist nicht.
Was Du jetzt tun solltest
- Vorhandene Haftungsbeschränkungs-Klauseln prüfen — bei Zweifel: ersatzlos streichen statt riskante Formulierung lassen.
- Leistungsumfang im Angebot klar definieren; rechtssensible Teile als separate Zusatzleistung ausweisen.
- Webdesigner/Agentur-Beispiel anwenden: rechtliche Aufgaben auf easyRechtssicher oder andere Spezialisten auslagern.
- Berufshaftpflicht-Versicherung mit Vermögensschaden-Haftpflicht abschließen (z. B. spezialisierte Anbieter wie GL HH oder Exali).
- Berufshaftpflicht im Impressum erwähnen (dort durch easyRechtssicher-Generator vorbereitet).
- AGB-Muster ohne riskante Haftungsklauseln aus easyContracts.de übernehmen.
Häufige Fragen zu Haftungsausschluss und Berufshaftpflicht
Darf ich meine Haftung in AGB komplett ausschließen?
Nein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt komplette Haftungsausschlüsse nicht zu und schränkt sogar Haftungsbeschränkungen stark ein. Marktmächtige Unternehmen sollen sich nicht zu Deinen Lasten von ihren Fehlern frei zeichnen können. Ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB ist deshalb wegen Verstoßes gegen die zwingenden BGB-Regelungen unwirksam.
Welche Haftung kann ich maximal beschränken?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Haftung in Verträgen nur ausgeschlossen werden für (1) die einfach fahrlässige Verletzung (2) einer nicht vertragswesentlichen Pflicht, (3) durch die nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, und (4) die nicht die Produkthaftung betrifft — und selbst das womöglich nicht einmal mehr, wenn der Schaden typischerweise versicherbar war. Zusätzlich kannst Du gegebenenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzen. Die Reichweite davon ist aber unklar, weil hinterher immer leicht gesagt ist, dass der Schaden vorhersehbar war.
Warum wirkt eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit in der Praxis nie?
Eine Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit geht nur, wenn die verletzte Pflicht nicht vertragswesentlich war. Ganz viele Pflichten sind aber nach der Rechtsprechung vertragswesentlich — im Kaufrecht etwa die Pflicht, mangelfreie Ware zu liefern. In der Praxis gibt es nach Ronalds Beobachtung keine einzige Gerichtsentscheidung, in der sowohl leichte Fahrlässigkeit als auch eine nicht wesentliche Pflicht angenommen wurden — die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit hat also faktisch noch nie gegriffen. Gerade wenn der Schaden hoch ist und es auf die Haftungsbegrenzung ankäme, nimmt das Gericht regelmäßig an, die Pflicht sei wesentlich gewesen.
Warum sind unwirksame Haftungsbeschränkungs-Klauseln gefährlich?
Eine unwirksame Klausel in AGB ist nach § 3a UWG abmahnfähig — wer durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern erlangt und damit Marktteilnehmer-Interessen spürbar beeinträchtigt, handelt unlauter. Die Rechtsprechung sieht jede Nichteinhaltung einer Bestimmung im Grundsatz als Rechtsbruch und nimmt bei unwirksamen AGB-Klauseln auch grundsätzlich eine spürbare Beeinträchtigung an, weil sich Kunden davon abschrecken lassen, ihre Rechte geltend zu machen. Damit ist jede unwirksame Haftungsbeschränkung von einer Abmahnung bedroht.
Was hilft besser als eine Haftungsbeschränkung — gezielte Vertragsgestaltung?
Ja, viel besser als juristische Wortklauberei ist es, die Haftung auf andere Weise zu begrenzen — durch eine geschickte Gestaltung des Vertragsinhalts. Zwei Wege: (a) „Richtig machen" — die rechtlich anspruchsvollen Leistungsteile als kostenpflichtige Zusatzleistung anbieten, mit explizitem Hinweis außerhalb der AGB. (b) Leistungsumfang begrenzen — bereits im Angebot klar machen, dass Du bestimmte Aufgaben nicht erledigst. Das geht im Streitfall vor Gericht meist besser auf als jede AGB-Klausel.
Warum haftet ein Webdesigner für rechtliche Anforderungen, die er nicht beurteilen kann?
Weil das die Gerichte so sehen: Wer Fachmann auf seinem Gebiet ist, muss auch die zugehörigen rechtlichen Kenntnisse haben — vergleichbar mit einer Werkstatt, die haftet, wenn sie Dich mit nicht zugelassenen Reifen losschickt, oder einem Bauunternehmen, das eine genehmigungsunfähige Gaube einbaut. Der Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz hilft nicht. Der Ausweg ist Vertragsgestaltung: rechtliche Aufgaben auf spezialisierte Dienste auslagern (z. B. easyRechtssicher) und sie als separate Zusatzleistung anbieten — oder den Leistungsumfang ausdrücklich beschränken.
Welche Versicherung braucht jeder Selbständige?
Betriebshaftpflicht und in vielen Fällen auch Vermögensschaden-Haftpflicht sind zwei klassische „No-Brainer". Mögliche Schadensummen liegen schnell bei Hunderttausenden von Euro und mehr, die Jahresprämie ist oft nur dreistellig — und die Gefahr besteht auch ohne juristische Kenntnisse. Versicherungen brauchst Du grundsätzlich nur dann, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt und Risiken existenzbedrohend sein können. Bei der Berufshaftpflicht ist das eindeutig der Fall. Rechtsschutzversicherungen lohnen sich dagegen meist nicht — sie greifen nur bei besonders günstigen und seltenen Rechtsstreitigkeiten.
Muss ich die Berufshaftpflicht im Impressum erwähnen?
Als Dienstleister solltest Du die Haftpflichtversicherung im Impressum erwähnen. Der konkrete Inhalt und Aufbau ist im Impressum-Generator von easyRechtssicher.de hinterlegt.
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