AGB für Gründer: Was Verträge und AGB unterscheidet, wie Du sie einbeziehst und warum Du sie brauchst
AGB für Gründer: Was Verträge und AGB unterscheidet, wie Du sie einbeziehst und warum Du sie brauchst
Ohne eigene AGB gelten im B2B die AGB des anderen — und gegen Unternehmen gelten die §§ 308/309 BGB nicht. Das heißt: ungünstige Gerichtsstände, eingeschränkte Gewährleistung, verlorene Rechte. Im B2C ist die Lage noch unangenehmer: Kündigungsbutton seit 01.07.2022 (§ 312k BGB), PAngV-Streichpreis-Regel seit 28.05.2022, Aktualisierungspflicht für digitale Produkte seit 01.01.2022 (§ 475b BGB) — und ab 19.06.2026 der neue Widerrufsbutton (§ 356a BGB). Wer das nicht in seine AGB einbaut, wird abgemahnt. Worauf es ankommt:
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind alle von einer Seite vorformulierten Vertragsbedingungen ausgenommen Leistung und Gegenleistung. Sie werden nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil, wenn Du Deinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf sie hinweist und ihm die zumutbare Kenntnisnahme ermöglichst. Eigene AGB sind im B2B Pflicht-Schutz (sonst gelten die AGB des Gegenübers), im B2C Abmahn-Prävention (Kündigungsbutton § 312k BGB seit 01.07.2022, PAngV-Streichpreis-Regel, ab 19.06.2026 zusätzlich der Widerrufsbutton § 356a BGB). Was AGB rechtlich genau sind, wie Du sie wirksam einbeziehst, warum Du sie als Solo-Selbständiger im B2B und B2C unbedingt brauchst und welche neuen Pflichten seit 2022 dazugekommen sind — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden, ergänzt um die wichtigsten gesetzlichen Updates 2022 bis 2026.
H. Verträge
I. Unterschied Vertrag und AGB?
Tatsächlich für Nicht-Juristen teilweise schwer auseinanderzuhalten sind Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Vertrag. Jeder hat klare Vorstellungen, was ein Vertrag ist. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Willenserklärungen sind Handlungen, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind (z. B. einen Vertrag zu begründen).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB sind dagegen eine Teilmenge aus einem Vertrag, nämlich alle von einer Seite vorformulierten Bedingungen im Rahmen eines Vertrages, ausgenommen Leistung und Gegenleistung selbst.
a) Leistung und Gegenleistung. Jeder von einer Seite vorgedruckte Vertrag enthält daher Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ausgenommen davon ist nur Leistung und Gegenleistung, z. B. der Kaufgegenstand (VW Golf) und der Preis (10.000 Euro).
b) Individuell ausgehandelte Bedingungen. Ebenso ausgenommen sind Bedingungen, die individuell vorher ausgehandelt wurden. Dafür ist eine tatsächliche Verhandlungsbereitschaft erforderlich. Es reicht nicht, wenn etwa ein leeres Kästchen immer gleich ausgefüllt wird. Z. B. waren früher in AGB 10-Jahres-Verträge für viele Versicherungen unwirksam. Daraufhin sahen die Versicherungen in ihren Formularen bei der Laufzeit ein leeres Kästchen vor, in das die Jahreszahl eingetragen werden konnte. Die Versicherungsvermittler waren angewiesen, hier immer 10 einzutragen und trugen die 10 immer handschriftlich ein. Doch mangels einer wirklichen Verhandlung waren das immer noch AGB und die 10-Jahres-Laufzeiten unwirksam.
Für eine Aushandlung wäre erforderlich gewesen, dass der Kunde wirklich gefragt worden wäre, welche Laufzeit er wünscht und dieser auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die Laufzeit auszuhandeln. Die Voraussetzungen für ein Aushandeln sind damit sehr hoch. Ein Aushandeln wird immer wieder behauptet, kommt tatsächlich aber selten vor.
3. Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen allein reichen für einen Vertragsschluss nicht aus, immer muss ein Angebot hinzukommen, in dem Leistung und Gegenleistung genannt sind. Ausreichend ist: „Ich verkaufe Ihnen meinen VW Golf Fahrgestellnummer etc. für 10.000 Euro brutto unter Geltung meiner beigefügten AGB."
II. Die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden dann Vertragsbestandteil, wenn Du als Verwender gemäß § 305 Abs. 2 BGB Deinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf die AGB hinweist und ihm die Möglichkeit verschaffst, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
1. Hinweis: Ort. Der Hinweis auf die AGB muss erkennbar sein und darf nicht an versteckter Stelle erfolgen. Im Regelfall sollte er möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (sei es ein Angebotsschreiben per Brief oder Mail oder auch ein Check-Out-Formular) erfolgen.
a) Vertragsschluss durch Nachrichten (Mail, Brief, Fax). Im Rahmen eines Mail- oder Briefwechsels sollte etwa am Anfang oder Ende deutlich auf die AGB hingewiesen werden, z. B.: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
b) Vertragsschluss auf der Website. Kommt der Vertrag auf einem elektronischen Formular zu Stande, kann der Hinweis direkt im Zusammenhang mit dem Bestell-Button einfach lauten: „Es gelten unsere AGB" oder freundlicher: „Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzende Regelungen". Bei Verbrauchern ist es erforderlich, den Link (möglichst direkt) oberhalb des Bestell-Buttons anzubringen. Eine Opt-In-Lösung (Häkchen zum Bestätigen der AGB) ist nur erforderlich, wenn der Hinweis nicht direkt im Zusammenhang mit dem Bestell-Button erfolgen kann.
2. Hinweis: Zeit. Zu beachten ist, dass dieser Hinweis immer bereits vor Vertragsschluss zu erfolgen hat. Hast Du einen Vertragsantrag bereits angenommen, können die AGB nicht mehr einbezogen werden.
💡 Tipp: Bei E-Mails sollte am Ende immer der Hinweis enthalten sein: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar unter www.homepage.de/agb."
3. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme. Der Hinweis allein reicht aber nicht aus. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB unschwer zur Kenntnis zu nehmen. Er muss sie nicht suchen, viele Klicks überwinden, nicht lesbares Kleingedrucktes vergrößern. Bildlich gesprochen sollten sie dem Kunden mundgerecht dargeboten werden.
Erfolgt der Vertragsschluss durch analoge Nachrichten, müssen die AGB im Grundsatz beigefügt sein. Ein wohl auch heute noch immer wieder auftretender Fehler ist beim Faxversand: AGB sind auf der Rückseite abgedruckt, aber die Rückseite wird beim Faxversand nicht mitgesendet. Auf der Website ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme leicht zu bewirken — ein deutlich erkennbarer Link zu einer AGB-Seite oder ein aufrufbares PDF reicht aus.
4. Zustimmung des Kunden. Die Voraussetzung ist automatisch erfüllt, wenn der Kunde nach deutlichem Hinweis bei zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme den Vertrag abschließt. Nicht erforderlich ist, dass der Kunde die AGB wirklich liest, anklickt oder gar runterlädt.
5. Nach Vertragsschluss. Hast Du die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, musst Du sie im Regelfall nach Vertragsschluss gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB und Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB auch noch speicherbar auf einem dauerhaften Datenträger dem Kunden zur Verfügung stellen.
💡 Tipp: Du solltest die AGB immer mit der Vertragsbestätigung speicherbar versenden und bei einer Warenlieferung auch dieser nochmals ausgedruckt beilegen.
6. Widerstreitende AGB. Wenn Du und Dein Vertragspartner jeweils auf eigene AGB hinweisen, gehen die widersprechenden Regelungen gegeneinander verloren — übrig bleibt das Gesetz. Damit hast Du auf effektive Weise die Geltung der AGB Deines Vertragspartners verhindert. Das ist der erste Grund, weshalb Du im B2B-Geschäft immer eigene AGB brauchst.
III. Die 10 besten Gründe, AGB zu verwenden, sind
1. AGB zwingen Dich, Dein Geschäftsmodell zu formulieren. In erster Linie sind AGB Kommunikation. Hier erklärst Du Deinem Kunden, was er für sein Geld erhält. Je neuer, je ungewöhnlicher, je komplexer Deine Leistungen sind, desto genauer musst Du Dir im Klaren werden, welche Leistung dem Kunden geboten wird. Das BGB von 1900 kann ohne weiteres den Kauf von 1 kg Mehl, eine Schuhreparatur oder eine Wohnungsmiete abbilden. Software, das Internet oder Leasing kann das BGB dagegen viel weniger, geschweige denn geschlossene Mitgliederbereiche, SaaS oder Apps.
2. AGB sind Kommunikation mit dem Kunden. Oft lesen Kunden die AGB zwar nicht. Doch spätestens bei Beschwerden ist es hilfreich, wenn Du auf die AGB verweisen kannst, die der Kunde akzeptiert hat.
3. (Nur) mit AGB erklärst Du Dein Geschäft dem Richter. Es mag sein, dass es inzwischen Richter gibt, die die Online-Welt verstehen. Für die große Mehrheit gilt dies jedoch nicht. Der Richter wird sich aber nur selten durch die Tiefen Deiner Website klicken. Der Ort, wo Du es ihm am besten erklären kannst, ist ein Rechtstext: Der Vertrag oder jedenfalls die darin einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Sonst gelten die AGB des Anderen. Eigene AGB sind im B2B-Geschäft schon deshalb ein Muss, weil sonst die AGB Deines Vertragspartners gelten. Zwar können diese nach § 307 BGB unwirksam sein. Gegenüber Unternehmen ist die AGB-Kontrolle aber nicht so weitgehend wie gegenüber Verbrauchern (§ 308 BGB und § 309 BGB gelten hier nicht direkt). Daher kannst Du als Unternehmen durch Regelungen in den AGB Deines Vertragspartners Rechte an Deinen Arbeitsergebnissen einbüßen, an einen weit entfernten Gerichtsort gebunden werden und viele Nachteile mehr erleiden.
5. Du kannst in AGB häufige Probleme lösen. Dein AGB-Muster ist auch der Ort, immer wieder auftretende Probleme anzusprechen. Ein klassischer Fall sind die Mitwirkungspflichten des Kunden. Mitwirkungspflichten des Kunden sind im Bürgerlichen Gesetzbuch nur in sehr geringem Umfang geregelt. Wenn Du also Mitwirkungspflichten nicht klar kommunizierst, wird im Streitfall der Richter Dich für verantwortlich und haftbar ansehen.
6. Du kannst in AGB Deine Leistungen sichern. Bei Warenlieferungen kannst Du Vorkasse vereinbaren — im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter aber sogar den Kaufpreis zurückfordern. Hier kann die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes eine deutliche Verbesserung Deiner Rechtsposition bringen. Bei Dienstleistungen ist die Vereinbarung von Vorleistungen nicht ohne weiteres möglich; hier kann die Vereinbarung einer Zahlung nach Meilensteinen ungesicherte Vorleistungen vermeiden.
7. Du kannst in AGB weitere Vorteile für Dich vereinbaren: Verbesserung Deiner Rechtsposition bei der Gewährleistung für Fehler, Erleichterung bei der Haftung für einfache Fahrlässigkeit, Verkürzung von Verjährungsfristen, Pauschalierung von schwer beweisbaren Schäden — und vieles mehr.
8. Du kannst in AGB Dich und Deine Mitarbeiter informieren. Treten Probleme auf, geben Dir Deine AGB auch selbst eine Orientierung, wie Du (oder Deine Angestellten) sich verhalten können (und sollen).
9. Du kannst mit AGB Deine gesetzlichen Informationspflichten erfüllen. Du hast umfangreiche Informationspflichten, wenn Du Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr oder Fernabsatz abschließt. Erfüllst Du diese nicht, kannst Du von Konkurrenten oder einem Abmahnverein teuer abgemahnt werden. Zum Beispiel musst Du im elektronischen Geschäftsverkehr Deinen Kunden auf der Website darüber informieren, welche Vertragssprachen angeboten werden. Das kann zwar auch an anderer Stelle auf der Website erfolgen, doch der ideale Ort dafür sind die AGB.
10. Du kannst in AGB Streit in die richtigen Bahnen lenken. Eine naheliegende Verbesserung Deiner Rechtsposition steht im B2B-Geschäft zur Verfügung: die Vereinbarung eines Dir genehmen Gerichtsstandes. Regelmäßig wird das Dein Heimatgericht sein. Noch bedeutsamer — und ohne weiteres auch im Geschäft mit Verbrauchern möglich — ist aber die Vereinbarung einer alternativen Streitschlichtung.
IV. Alternative Streitschlichtung
Heutzutage gibt es viele Angebote für eine alternative Streitschlichtung. Das sollte zumindest jedem Website-Betreiber klar sein, weil er auf die Verbraucherschlichtungsplattform der EU zu verweisen hat. Hier finden sich viele Institutionen, die eine Streitschlichtung teilweise günstiger und besser anbieten als staatliche Gerichte. Das gilt besonders, wenn es auf Dein Geschäft spezialisierte Schlichtungsstellen gibt (eine Liste findest Du hier), weil diese im Zweifel sowohl Dich als auch Deine Kunden besser verstehen, als ein in geschäftlichen Dingen häufig unerfahrener Richter.
Kommt davon für Dich nichts in Betracht, bleibt immer noch der Versuch einer Online-Mediation. Mediation ist eine Konfliktlösung, bei der ein unparteilicher Dritter (Mediator) die Beteiligten unterstützt, ihren Streit einvernehmlich zu lösen. Vorteile: Die Parteien erarbeiten die Lösung selbstbestimmt, es geht um zukunftsgerichtete Lösungen, die Beziehungen zwischen den Beteiligten können erhalten bleiben, das Verfahren ist oft schneller und kostengünstiger, es können nicht nur rechtliche, sondern alle Aspekte berücksichtigt werden, das Verfahren ist vertraulich, der Mediator kann frei gewählt werden.
Update 2026 (Kündigungsbutton § 312k BGB seit 01.07.2022): Wer als Unternehmer Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt (Abos, Mitgliedschaften, SaaS-Verträge), muss seit dem 01.07.2022 nach § 312k BGB einen Kündigungs-Button auf der Website anbieten — mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen" oder einer eindeutig vergleichbaren Formulierung. Der Button muss leicht zugänglich sein (ein bis zwei Klicks von der Startseite). Wer die Pflicht nicht umsetzt, riskiert Abmahnungen — die Kündigung gilt dann zudem als jederzeit wirksam zugegangen, auch ohne formellen Kündigungsweg.
Update 2026 (Omnibus-Richtlinie und PAngV-Novelle seit 28.05.2022): Die Omnibus-Richtlinie (umgesetzt im Gesetz vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3433) hat seit dem 28.05.2022 die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern deutlich erweitert. Zentral: Transparenz bei Bewertungen (woher kommen die Reviews, sind sie verifiziert?), Hinweis auf personalisierte Preise (§ 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) und die neue Streichpreis-Regel nach § 11 PAngV: Wer mit einem reduzierten Preis wirbt, muss als Bezugsgröße den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Wer das nicht beachtet, riskiert Abmahnungen — gerade Online-Shops sind hier seit 2022 systematisch im Fokus.
Update 2026 (Digitale Inhalte, Aktualisierungspflicht §§ 327 ff., 475b BGB seit 01.01.2022): Mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie hat das deutsche Vertragsrecht zum 01.01.2022 substanziell neue Vorschriften erhalten. Wer als Solo-Selbständiger digitale Produkte verkauft (Online-Kurse, SaaS, Software, E-Books mit Update-Funktion), ist nach § 475b BGB zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet — und zwar so lange, wie der Verbraucher sie nach den Umständen erwarten kann. Die §§ 327 ff. BGB regeln eigenständig den Vertrag über digitale Produkte. Praktisch heißt das: AGB für digitale Angebote müssen heute eine klare Update-Politik enthalten, sonst gilt die unbestimmte „berechtigte Verbrauchererwartung".
Update 2026 (E-Rechnung B2B seit 01.01.2025): Im B2B-Geschäft ist die elektronische Rechnung seit dem 01.01.2025 schrittweise Pflicht (vollständige Pflicht ab 2027–28). Praktisch heißt das: Wer als Selbständiger an Unternehmen verkauft, muss inzwischen e-Rechnungen empfangen können (XRechnung/ZUGFeRD ab Version 2.0.1) und sollte sie auch ausstellen — alte PDF- oder Papierrechnungen reichen für die Vorsteuerverbuchung beim Kunden nicht mehr aus. In den AGB sollten Liefer- und Rechnungsanforderungen klar geregelt sein.
Update 2026 (Widerrufsbutton § 356a BGB ab 19.06.2026): Analog zum Kündigungsbutton kommt ein zweiter Pflicht-Button auf jede B2C-Fernabsatz-Website: der Widerrufsbutton. Rechtsgrundlage ist der neue § 356a BGB, der die Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 in deutsches Recht umsetzt. Inkrafttreten der Pflicht zur Bereitstellung: 19.06.2026. Inhaltlich: Wer als Unternehmer einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche schließt (Online-Shop, Online-Kursportal, App), muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Widerrufserklärung gilt mit fristgerechter Absendung über diese Funktion als zugegangen. Praktisch heißt das: AGB und Widerrufsbelehrung müssen vor dem 19.06.2026 angepasst sein, und der Button muss im Checkout / Kundenbereich technisch implementiert sein.
In allen von easyContracts.de vermittelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich auch eine entsprechende Mediationsvereinbarung — und die ab 2022/2025 neuen Pflichten zu Kündigungs-Button, PAngV-Konformität, digitalen Inhalten und ab 19.06.2026 zum Widerrufsbutton sind bereits eingearbeitet.
💡 Top-Tipps AGB & Verträge
- Eigene AGB sind im B2B Pflicht-Schutz — sonst gelten die des Vertragspartners.
- Hinweis auf AGB vor Vertragsschluss + zumutbare Kenntnisnahme = wirksame Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB).
- E-Mail-Footer: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere AGB, abrufbar unter [URL]."
- Kündigungsbutton seit 01.07.2022 (§ 312k BGB) — Abos/SaaS/Mitgliedschaften.
- Widerrufsbutton ab 19.06.2026 (§ 356a BGB, RL (EU) 2019/2161).
- PAngV-Streichpreis-Regel: niedrigster Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße.
- § 475b BGB: Aktualisierungspflicht für digitale Produkte — Update-Politik in den AGB.
Was Du jetzt tun solltest
- AGB einmal sauber erstellen lassen — Branche, Leistung, B2B-vs-B2C-Mix klar formulieren.
- Im Checkout/Bestellprozess Hinweis-Link direkt am Bestell-Button (bei Verbrauchern oberhalb).
- E-Mail-Signatur + Angebotsschreiben: Standard-AGB-Hinweis mit URL einbauen.
- Kündigungsbutton implementieren, wenn Du Abos, SaaS oder Mitgliedschaften verkaufst.
- Widerrufsbutton-Implementierung vor dem 19.06.2026 planen (B2C-Fernabsatz).
- AGB-Muster mit allen Updates 2022–2026 aus easyContracts.de beziehen — alternativ Verträge im easyRechtssicher Starterpaket.
Häufige Fragen zu AGB und Verträgen
Was ist der Unterschied zwischen Vertrag und AGB?
Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen und enthält die Hauptleistungspflichten (Leistung und Gegenleistung). AGB sind die Teilmenge daraus, die eine Seite einseitig vorformuliert — alles außer Leistung und Gegenleistung. Individuell ausgehandelte Klauseln sind keine AGB. AGB allein reichen für einen Vertragsschluss nicht aus; es braucht immer ein konkretes Angebot mit Leistung und Gegenleistung.
Wie werden AGB nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen?
Drei Voraussetzungen: (1) erkennbarer Hinweis auf die AGB vor Vertragsschluss, (2) zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme (klar lesbar, nicht versteckt), (3) Einverständnis des Kunden (automatisch erfüllt mit Vertragsschluss nach Hinweis). Auf Websites gehört der Hinweis direkt zum Bestell-Button — bei Verbrauchern möglichst oberhalb. Bei E-Mails am Anfang oder Ende: „Für sämtliche unserer Verträge gelten unsere AGB, abrufbar unter [URL]."
Brauche ich als Solo-Selbständiger eigene AGB?
Ja, im B2B wie im B2C. Im B2B sind sie Schutz: Ohne eigene AGB gelten die AGB des Vertragspartners — und die AGB-Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB) gelten gegenüber Unternehmen nicht direkt, das heißt Du kannst Rechte einbüßen und an ungünstige Gerichtsstände gebunden werden. Im B2C sind sie Pflicht zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten (§ 312i BGB, Art. 246a EGBGB) und Schutz vor Abmahnungen — ohne AGB sind viele dieser Pflichten kaum sauber abzubilden.
Was passiert, wenn beide Vertragsparteien eigene AGB haben?
Bei widerstreitenden AGB im B2B-Geschäft gehen die sich widersprechenden Regelungen gegeneinander verloren — übrig bleibt das gesetzliche Recht (Auslegung nach BGB/HGB). Damit verhinderst Du effektiv, dass die AGB Deines Vertragspartners die ungünstigen Regelungen durchsetzen. Das ist neben dem Schutz vor unbekannten Klauseln einer der wichtigsten Gründe für eigene AGB im B2B.
Was ist der Kündigungsbutton § 312k BGB?
Seit 01.07.2022 müssen Unternehmer, die Dauerschuldverhältnisse (Abos, Mitgliedschaften, SaaS) mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, einen Kündigungsbutton auf der Website anbieten — beschriftet mit „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Der Button muss leicht zugänglich sein (ein bis zwei Klicks von der Startseite). Bei Verstoß: Abmahnungen plus die Kündigung gilt jederzeit als wirksam zugegangen.
Was ändert sich am 19.06.2026 durch den Widerrufsbutton § 356a BGB?
Ab dem 19.06.2026 muss bei B2C-Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden — analog zum Kündigungsbutton, aber rechtlich separat im neuen § 356a BGB geregelt. Beschriftung: „Vertrag widerrufen" oder eine eindeutig vergleichbare Formulierung. Rechtsgrundlage ist die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 in deutsches Recht. AGB und Widerrufsbelehrung sollten bis zum Stichtag angepasst sein.
Was sagt die Streichpreis-Regel nach § 11 PAngV?
Seit dem 28.05.2022 (Umsetzung der Omnibus-Richtlinie) gilt: Wer mit einem reduzierten Preis wirbt („Statt 100 € jetzt 80 €"), muss als Streichpreis-Bezugsgröße den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Wer alte Höchstpreise als Bezug nimmt, riskiert Abmahnungen. Online-Shops sind seit 2022 systematisch im Fokus der Abmahnvereine.
Gibt es eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte?
Ja, seit 01.01.2022 (Umsetzung der Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie). Nach § 475b BGB bist Du als Verkäufer digitaler Produkte (Online-Kurse, SaaS, Software, E-Books mit Update-Funktion) zur Bereitstellung von Aktualisierungen verpflichtet — und zwar so lange, wie der Verbraucher sie nach den Umständen erwarten kann. Die §§ 327 ff. BGB regeln den Vertrag über digitale Produkte eigenständig. AGB für digitale Angebote müssen heute eine klare Update-Politik enthalten.
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