Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: Wenn dein Coaching online läuft, Wissen oder Fertigkeiten vermittelt und Betreuung enthält — und du keine ZFU-Zulassung hast — kann die Klientin den kompletten Vertrag rückgängig machen. Auch nachträglich. Auch im B2B.
Merke: Das war vorher schon möglich, ist aber seit dem Urteil klare BGH-Linie. Klientinnen ziehen jetzt häufiger durch — im Zweifel bis zur vollständigen Rückzahlung des Honorars. Vollständige Rückzahlung · BGH III ZR 109/24
Die gute Nachricht: Ein neueres BGH-Urteil (III ZR 137/25, Februar 2026) stellt klar — echte synchrone Live-Formate (Live-Calls, Live-Webinare in Echtzeit) gelten als digitaler Präsenzunterricht und fallen in der Regel nicht unter das FernUSG. Kritisch wird es erst, wenn aufgezeichnete oder vorproduzierte Inhalte den Schwerpunkt bilden. Der Schwerpunkt entscheidet, nicht das Etikett.
Was das für dich heißt: Dein Vertrag muss das Thema offen ansprechen — nicht verstecken. Wir haben das in unsere Coaching-Verträge eingearbeitet. Die Vertragslogik führt dich nicht unnötig in die FernUSG-Falle. Ob dein konkretes Format darunter fällt, bleibt Einzelfall und gehört vor den Verkauf.