Urheberrecht für Gründer: Was geschützt ist, wie Du Lizenzen sicher nutzt und Dein IP absicherst
Urheberrecht für Gründer: Was geschützt ist, wie Du Lizenzen sicher nutzt und Dein IP absicherst
Die Schöpfungshöhe ist seit Infopaq, Painer und Cofemel europarechtlich auf ein Minimum abgesunken — fast jedes Foto, jedes Design, jeder Text mit einer eigenen Note ist heute geschützt. Wer fremde Werke ohne Lizenz nutzt, zahlt Schadensersatz nach Lizenzanalogie. Aber die andere Richtung: Wer das KI-Training auf eigenen Inhalten unterbinden will, muss seit dem 07.06.2021 aktiv widersprechen (§ 44b UrhG) — sonst dürfen OpenAI, Anthropic, Google damit trainieren. Was Du als Gründer wissen musst — und warum Dein IP in einer Besitzgesellschaft sicherer ist:
Das Urheberrecht schützt nach § 2 UrhG alle persönlich geistigen Schöpfungen — Sprachwerke, Musik, Lichtbildwerke, Filme und wissenschaftlich-technische Darstellungen. Fotos sind dank des Leistungsschutzes nach § 72 UrhG fast immer geschützt. Die Schöpfungshöhe ist durch die EuGH-Rechtsprechung seit 2009 (Infopaq, Painer, Cofemel) deutlich abgesenkt. Wer fremde Werke ohne Lizenz nutzt, riskiert Unterlassung und Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§§ 97 ff. UrhG). Seit 2021 erlaubt § 51a UrhG Karikatur, Parodie und Pastiche (Memes, Remixes), und § 44b UrhG macht das KI-Training zur Opt-Out-Frage — wer das Training auf eigenen Inhalten unterbinden will, braucht einen maschinenlesbaren Vorbehalt. Was geschützt ist, wie Du eigene Werke und Lizenzen sauber nutzt, wie Du über die VG Wort Geld zurückbekommst und warum eine Besitzgesellschaft das IP schützt — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden.
III. Urheberrecht
Jeder weiß inzwischen, dass man Bilder, Filme oder Musik ohne Lizenz nicht verwenden darf.
💡 Tipp: Verwende möglichst eigene oder rechtmäßig erworbene Inhalte, um nicht mit Urheberrechten Dritter in Konflikt zu kommen.
1. Geschützte Werke
Es gibt viele Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sein können. Das Urheberrecht schützt nicht nur echte künstlerische Angebote (die man ohnehin praktisch nie zuverlässig feststellen kann), sondern gem. § 2 Abs. 2 UrhG alle Werke, die persönlich geistige Schöpfungen darstellen. Nur ein wenig genauer ausgedrückt sind persönlich geistige Schöpfungen solche, die individuell einen gedanklichen Inhalt zum Ausdruck bringen. Dies können die ganz unterschiedlichen Werke gem. der Beispielliste in § 2 Abs. 1 UrhG sein; insbesondere Sprachwerke nach Nr. 1, Musik nach Nr. 2, Lichtbildwerke nach Nr. 5, Filmwerke nach Nr. 6 und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach Nr. 7. Werden diese Darstellungsformen in einer multimedialen Gestaltung zusammengefasst, kann diese eigenständig ein individuelles Werk darstellen.
2. Schutzvoraussetzungen
Wann jeweils ein individueller gedanklicher Inhalt vorliegt, entscheidet sich nach der Schöpfungshöhe. Geschützt ist nicht der alltägliche, der ohnehin naheliegende oder bestimmten Regeln oder Erkenntnissen folgende, sondern nur der individuelle Ausdruck. Wann dies genau vorliegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden und kann sich zudem bei den einzelnen Werkarten auch erheblich unterscheiden. So sind z. B. die Anforderungen an die Individualität von Texten höher als bei Fotografien. Ganz allgemein kann man sagen, je banaler, naheliegender oder allgemeiner der Ausdruck, desto weniger ist ein Werk gegeben und umgekehrt, je besonderer, außergewöhnlicher oder kunstvoller der Ausdruck, desto eher liegt ein Werk vor.
Update 2026 (EuGH senkt die Schöpfungshöhe): Seit einer Reihe von EuGH-Urteilen (Infopaq C-5/08 vom 16.07.2009, Painer C-145/10 vom 01.12.2011, Cofemel C-683/17 vom 12.09.2019) ist der Werkbegriff europarechtlich autonom definiert worden — und die Schwelle der Schöpfungshöhe ist deutlich nach unten gewandert. Geschützt ist heute schon, was einen Spielraum für die persönliche Note ausnutzt; auch Designs sind bei individueller Schöpfung urheberrechtlich geschützt (nicht mehr nur durch Geschmacksmuster-/Designrecht). Praktisch heißt das: Du musst noch vorsichtiger sein, was Du als „nicht geschützt" einstufst — die Mehrheit kreativer Online-Inhalte ist heute werkschutzfähig.
a) Schutz von Sprachwerken
Für Texte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG bedeutet dies, dass Thema und Umfang einen individuellen Ausdruck haben müssen. Thematische Weite wie bei literarischen Werken lässt viel eher individuellen Ausdruck zu als wissenschaftliche oder technische Texte, bei denen die Darstellung häufiger bestimmten Regeln oder Erkenntnissen folgt. Hier bestehen höhere Anforderungen an die Originalität, die dann durch eine besondere Durchdringung des Themas oder sprachliche Gestaltungskunst erreicht sein kann. Daher kann die einfache und verständliche Darstellung eines komplexen Themas ebenso ein Werk darstellen wie ein Text, der sich durch eine souveräne Beherrschung der Sprache unter Verwendung von Stilmitteln auszeichnet.
Zu beachten ist, dass — wie im gesamten Urheberrecht — nicht der Inhalt des Textes als solcher, sondern nur die eigenschöpferische Gedankenführung und ihr individueller Ausdruck sowie die Auswahl und Zusammenstellung des Materials, geschützt sind. Die Wiedergabe des Inhalts mit anderem Ausdruck ist daher keine Urheberverletzung.
b) Musik
Bei Musik werden geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Es kommt weder auf das Genre noch eine besonders gefällige oder gar künstlerische Tonfolge an. Lediglich einzelne Töne oder Sounds sind nicht geschützt, doch sobald sie sich zu einer Melodie zusammenfügen, kann ein Werk vorliegen. Danach können auch Klingeltöne urheberrechtlich geschützt sein.
c) Lichtbildwerke
Für Fotografien gelten ebenfalls nur geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe. Doch selbst auf diese kommt es nur begrenzt an, da bei Lichtbildwerken auch ein ergänzender Leistungsschutz nach § 72 UrhG besteht. Im Ergebnis ist eigentlich fast jedes Foto geschützt, ohne dass hier die Unterschiede im Detail näher betrachtet werden sollen.
d) Filme
Filmwerke können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen. Da erneut eine erhebliche thematische Weite des Ausdrucks besteht, sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe auch hier eher gering.
e) Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
Als solche Darstellungen kommen etwa Pläne, Tabellen, Zeichnungen, Skizzen oder Karten in Betracht. Erneut reicht eine gewisse Individualität aus, damit ein Werk vorliegt. Geschützt ist aber dann nur die individuelle Darstellung und auf keinen Fall der Inhalt oder die zugrundeliegenden Gedanken. Diese bleiben frei (BGH GRUR 1986, 434 — Merkmalklötze).
Update 2026 (Karikatur, Parodie, Pastiche — und Memes/Remixes): Seit dem 07.06.2021 erlaubt § 51a UrhG ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Praktische Konsequenz für Online-Unternehmer: Memes, Remixes und Reaction-Videos sind unter den Voraussetzungen dieser Schranke zulässig — eine fremde Bildvorlage darf in einem klar erkennbaren Meme-Kontext genutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber zustimmen muss. Voraussetzung ist immer noch, dass der Pastiche-Charakter erkennbar ist und nicht nur eine 1:1-Übernahme stattfindet.
3. Abwehrrechte
Wird ein urheberrechtlich geschützter Text kopiert, hat der Urheber dagegen insbesondere die Rechte aus den §§ 97 ff. UrhG. Er kann Unterlassung, ggf. Vernichtung und Schadensersatz fordern.
4. Verwertungsrechte (VG Wort)
Der Urheber (allein) hat das Recht zu entscheiden, ob seine geschützten Inhalte vervielfältigt werden. Er kann dies insbesondere von einer angemessenen Lizenzgebühr abhängig machen. Regelmäßig kann ein Urheber jedoch nicht erkennen, ob und wie oft seine Inhalte kopiert und von Dritten verwertet werden. Deshalb sind in Deutschland die sogenannten Verwertungsgesellschaften gegründet und mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz anerkannt worden. Diese setzen im Interesse vieler geschützter Urheber den Anspruch auf angemessene Lizenzgebühren durch. Die bekannteste ist die GEMA für Rechte an Musikstücken. Für urheberrechtlich geschützte Texte ist ihr Pendant die VG Wort. Dies ist ein Verein, in dem sich Verleger und Autoren zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben.
Damit wird auf die Schwierigkeit des einzelnen Urhebers reagiert, überhaupt zu erkennen, wann sein Werk grade kopiert wird, geschweige denn, dies jeweils zu verfolgen. Da dies selbst großen Verwertungsgesellschaften schwer fällt, sind vielfach Pauschalabgaben eingeführt worden, die bei denjenigen ansetzen, die die Möglichkeiten zur Vervielfältigung schaffen. Daher gilt für alle Geräte, die zum Kopieren genutzt werden können, eine Geräte- und Leermedienabgabe (inzwischen werden diese teilweise ausgehandelt), die von den Herstellern/Importeuren solcher Geräte entrichtet werden müssen. Diese Kosten werden dann über den Kaufpreis auf die Verbraucher umgelegt, so dass letztlich die Allgemeinheit der Erwerber solcher Geräte für die Interessen des Urhebers zahlt. Ähnliches gilt, wenn Urheber zudem im öffentlichen Interesse Verwertungen dulden müssen, wie z. B. bei der Ausleihe in der Bibliothek. Diese müssen ebenfalls eine pauschale Bibliotheksabgabe leisten.
Diese und ähnliche Beiträge werden dann von der VG Wort gesammelt und nach einem Schlüssel auf alle Urheber verteilt, die ihre Werke bei der VG Wort angemeldet haben.
💡 Tipp: Um davon zu profitieren, ist nicht mehr als eine Anmeldung erforderlich.
Zum Glück für Online-Unternehmer ist in diesem Bereich die neue digitale Wirklichkeit bereits in der Gesetzgebung angekommen. Daher kann auch der Urheber berücksichtigt werden, der sein Werk lediglich im Internet veröffentlicht hat. Vergütet werden können alle Beiträge im Internet, die — einschließlich Leerzeichen — wenigstens 1.800 Zeichen lang sind (Gedichte dürfen kürzer sein). Neben Beiträgen auf Webseiten sind auch PDF-Dateien oder ePubs erfasst. Es muss sich aber um einen sogenannten stehenden Text handeln; ein Beitrag, der lediglich in eine Multimediapräsentation oder einem Video eingebunden ist, kann derzeit (noch) nicht gemeldet werden. Ebenso darf der Text nicht technisch gegen Kopieren geschützt sein (DRM), da die Abgabe für Texte im Internet die Möglichkeit des Speicherns und Ausdrucks abgelten soll.
Zu dieser abstrakten Eignung muss aber noch eine konkrete Kopiergefahr hinzukommen, damit ein Beitrag an der Ausschüttung teilnimmt. Diese Hürde ist genommen, wenn der Text eine bestimmte vorher von den Gremien der VG Wort festgelegte Zahl an Aufrufen überschreitet. Festgestellt wird dies anhand von Zählmarken, die in die Webseite eingebaut sein müssen.
Im Ergebnis kann sich so für fleißige Blogger schnell eine drei- bis vierstellige Zusatzeinnahme ergeben.
Update 2026 (VG-Wort-Ausschüttungen sind heute höher): Die im Buch genannten „etwa 10 Euro pro Beitrag" sind der Stand von 2015. Aktuelle Ausschüttungen für Online-Texte über das METIS-System der VG Wort liegen typischerweise zwischen 20 und 40 Euro pro relevanter Online-Publikation und Jahr — abhängig von Verteilungsplan und Gesamtausschüttung des jeweiligen Jahres. Der Schwellenwert für METIS-Texte ist nach wie vor 1.800 Zeichen inklusive Leerzeichen. Praxis-Tipp: Wer regelmäßig schreibt und seine Beiträge gewissenhaft mit Zählmarken versieht, kommt schnell auf eine vier- bis fünfstellige Jahresausschüttung — der Aufwand für die Anmeldung lohnt sich.
Update 2026 (Text- und Data-Mining-Schranke — KI darf trainieren, wenn Du nichts sagst): Mit § 44b UrhG gibt es seit 07.06.2021 eine ausdrückliche Schranke für automatisierte Analyse digitalisierter Werke. Praktisch heißt das: KI-Anbieter wie OpenAI, Anthropic, Google, Mistral dürfen Deine Texte, Bilder und Code-Snippets zum Training ihrer Modelle verwenden — es sei denn, Du hast Dir die Nutzung in maschinenlesbarer Form vorbehalten. Die Schwelle ist also ein Opt-Out, nicht ein Opt-In. Wer das KI-Training auf seinen Inhalten unterbinden will, setzt einen entsprechenden Vermerk in robots.txt, ein <meta name="robots" content="noai">-Tag oder eine ai.txt-Datei. Ohne maschinenlesbaren Vorbehalt ist die Nutzung zulässig. Die Rechtsfragen zur Urheberschaft KI-generierter Werke (wer ist Urheber? Niemand? Der Prompt-Geber? Der Modell-Hersteller?) sind dagegen noch nicht abschließend geklärt — die ständige Rechtsprechung dazu wird sich in den nächsten Jahren erst noch entwickeln.
IV. Besitzgesellschaft
💡 Tipp: Teile und herrsche ist nicht nur eine uralte Kriegsweisheit, sondern auch praktisch immer juristisch ein guter Rat. Deshalb sichere Dein geistiges Eigentum möglichst in einer gesonderten Besitzgesellschaft oder für Dich persönlich, nicht aber in dem operativ tätigen Unternehmen. Im Fall einer Insolvenz wird es sonst vom Insolvenzverwalter mit verwertet. Ist es jedoch getrennt registriert, kannst Du den Namen oder das sonstige Recht (Gebrauchsmuster, Design oder Patent) im Grundsatz selbst weiter nutzen.
💡 Top-Tipps Urheberrecht für Gründer
- Schöpfungshöhe seit EuGH-Linie (Infopaq, Painer, Cofemel) tief — fast jeder Content mit eigener Note ist Werk.
- Fotos sind dank § 72 UrhG (Leistungsschutz) praktisch immer geschützt.
- Memes, Parodien, Pastiche seit 07.06.2021 erlaubt (§ 51a UrhG) — wenn der Pastiche-Charakter erkennbar ist.
- VG Wort METIS: Online-Texte ab 1.800 Zeichen mit Zählmarken anmelden — typisch 20–40 € pro Beitrag und Jahr.
- § 44b UrhG (TDM-Schranke): KI-Training ist Opt-Out. Ohne maschinenlesbaren Vorbehalt (
robots.txt,<meta name="robots" content="noai">,ai.txt) ist die Nutzung erlaubt.- IP gehört in eine Besitzgesellschaft — nicht in das operative Unternehmen.
Was Du jetzt tun solltest
- Für jedes fremde Bild, Video, Musikstück eine Lizenz dokumentieren — Stock-Anbieter-Belege archivieren.
- Eigene Texte ab 1.800 Zeichen bei der VG Wort anmelden, Zählmarken in CMS oder Plugin integrieren.
- Wenn KI-Training auf Deinen Inhalten unerwünscht: Opt-Out in
robots.txt+ai.txt+ Meta-Tag setzen. - Marken, Designs, Patente, Domains und Software-IP in eine Besitzgesellschaft auslagern.
- Lizenz- und Übertragungsverträge für IP-Übertragung an die operative Gesellschaft schriftlich fixieren — Muster im easyRechtssicher Starterpaket.
Häufige Fragen zum Urheberrecht für Gründer
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt nach § 2 Abs. 2 UrhG alle Werke, die persönlich geistige Schöpfungen darstellen — also Inhalte, die individuell einen gedanklichen Inhalt zum Ausdruck bringen. Die Beispielliste in § 2 Abs. 1 UrhG nennt insbesondere Sprachwerke (Nr. 1), Musik (Nr. 2), Lichtbildwerke (Nr. 5), Filmwerke (Nr. 6) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Nr. 7). Werden diese Darstellungsformen multimedial zusammengefasst, kann das eigenständig ein individuelles Werk darstellen.
Was ist die Schöpfungshöhe?
Die Schöpfungshöhe ist die Schwelle, ab der ein Werk geschützt ist: Geschützt ist nicht das Alltägliche oder Naheliegende, sondern nur der individuelle Ausdruck. Je banaler und allgemeiner, desto weniger Schutz — je besonderer und kunstvoller, desto eher Werk. Durch die EuGH-Rechtsprechung (Infopaq C-5/08, Painer C-145/10, Cofemel C-683/17) ist diese Schwelle deutlich gesunken — geschützt ist heute schon, was einen Spielraum für die persönliche Note ausnutzt. Auch Designs sind bei individueller Schöpfung urheberrechtlich geschützt, nicht mehr nur durch Geschmacksmuster-/Designrecht.
Ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt?
Praktisch ja. Für Fotografien gelten nur geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe, und selbst auf diese kommt es nur begrenzt an, weil bei Lichtbildwerken zusätzlich ein ergänzender Leistungsschutz nach § 72 UrhG besteht. Im Ergebnis ist eigentlich fast jedes Foto geschützt — Du brauchst für die Nutzung fremder Fotos immer eine Lizenz oder einen Schranken-Tatbestand.
Wann darf ich fremde Werke für Karikaturen, Parodien oder Memes nutzen?
Seit dem 07.06.2021 erlaubt § 51a UrhG ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Praktische Konsequenz: Memes, Remixes und Reaction-Videos sind unter den Voraussetzungen dieser Schranke zulässig — eine fremde Bildvorlage darf in einem klar erkennbaren Meme-Kontext genutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber zustimmen muss. Voraussetzung ist, dass der Pastiche-Charakter erkennbar ist und nicht nur eine 1:1-Übernahme stattfindet.
Welche Rechte hat ein Urheber, wenn jemand sein Werk kopiert?
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiert, hat der Urheber Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG. Er kann Unterlassung, gegebenenfalls Vernichtung der unrechtmäßigen Kopien und Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz wird üblicherweise nach Lizenzanalogie berechnet — der Verletzer zahlt das, was er bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte zahlen müssen.
Was ist die VG Wort und wie melde ich Online-Texte an?
Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft, in der sich Verleger und Autoren zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie sammelt Geräte-, Leermedien- und Bibliotheksabgaben und verteilt sie nach einem Schlüssel an angemeldete Urheber. Online-Texte ab 1.800 Zeichen einschließlich Leerzeichen (Gedichte dürfen kürzer sein) können angemeldet werden — sowohl Webseiten-Beiträge als auch PDF-Dateien oder ePubs. Erforderlich ist eine in die Seite eingebaute Zählmarke; ab einer festgelegten Zahl von Aufrufen nimmt der Beitrag an der Ausschüttung teil. Voraussetzung ist außerdem, dass der Text nicht durch DRM gegen Kopieren geschützt ist.
Wie hoch sind die VG-Wort-Ausschüttungen heute?
Aktuelle Ausschüttungen für Online-Texte über das METIS-System der VG Wort liegen typischerweise zwischen 20 und 40 Euro pro relevanter Online-Publikation und Jahr — abhängig von Verteilungsplan und Gesamtausschüttung des jeweiligen Jahres. Der Schwellenwert für METIS-Texte ist nach wie vor 1.800 Zeichen inklusive Leerzeichen. Wer regelmäßig schreibt und seine Beiträge gewissenhaft mit Zählmarken versieht, kommt schnell auf eine vier- bis fünfstellige Jahresausschüttung — der Aufwand für die Anmeldung lohnt sich.
Darf KI mit meinen Inhalten trainieren?
Mit § 44b UrhG gibt es seit dem 07.06.2021 eine ausdrückliche Schranke für automatisierte Analyse digitalisierter Werke (Text- und Data-Mining). KI-Anbieter wie OpenAI, Anthropic, Google oder Mistral dürfen Deine Texte, Bilder und Code-Snippets zum Training ihrer Modelle verwenden — es sei denn, Du hast Dir die Nutzung in maschinenlesbarer Form vorbehalten. Die Schwelle ist also ein Opt-Out, nicht ein Opt-In. Wer das KI-Training auf seinen Inhalten unterbinden will, setzt einen entsprechenden Vermerk in robots.txt, ein <meta name="robots" content="noai">-Tag oder eine ai.txt-Datei.
Warum sollte ich mein geistiges Eigentum in einer Besitzgesellschaft halten?
Sichere Dein geistiges Eigentum möglichst in einer gesonderten Besitzgesellschaft oder für Dich persönlich, nicht aber in dem operativ tätigen Unternehmen. Im Fall einer Insolvenz wird das IP sonst vom Insolvenzverwalter mit verwertet. Ist es jedoch getrennt registriert, kannst Du den Namen oder das sonstige Recht (Gebrauchsmuster, Design oder Patent) im Grundsatz selbst weiter nutzen — und auf eine neue operative Gesellschaft übertragen.
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