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Lexikon: Erklärungen wichtiger rechtlicher Begriffe.

Alle Begriffe zu rechtssicheren Websites und Abmahnungen schnell erklärt für die erste Orientierung

„Disclaimer“AbmahnungAbmahnvereineAbsolute RechteAllgemeine GeschäftsbedingungenCookie-Richtlinie – DatenschutzDatenschutzerklärungDatenschutzgesetzDesignDisclaimerDouble-Opt-InErgänzende Leistungsschutzrechte Elektronischer GeschäftsverkehrErschöpfungsgrundsatzFernabsatzFirmaFramingHaftung für InhalteImpressumInvitatio ad OfferendumKennzeichenKostenerstattungNameMarkeMarkenklassen Modifizierte UnterlassungserklärungPanoramafreiheitPrivacy Shield –Redaktionell VerantwortlicherStandardvertragsklauselnStrafbewehrte UnterlassungserklärungTelemedienTelemediengesetzUnlauterer WettbewerbUnterlassungUrheberrechtVerschlüsselung – VertragsschlussVertragsschlussWiederholungsgefahrZitate

„Disclaimer“: Dies ist kein juristisches Fachlexikon. Es richtet sich an Jedermann, der sich für einen der vielen Begriffen rund um die Rechtsgrundsätze für rechtssichere Websites interessiert. Auf die volle juristische Komplexität wurde bewusst verzichtet, in Randbereichen können die folgenden Definitionen daher unpräzise sein.

Abmahnung: Eine Abmahnung ist der Hinweis auf ein unrechtsmäßiges Verhalten. Sie wird ausgesprochen, um den Abgemahnten zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. In einem Vertragsverhältnis ist eine Abmahnung oft bei weniger schwer Verstößen obligatorisch, ehe eine Kündigung ausgesprochen werden kann, z.B. im Arbeits- oder Mietverhältnis.

Abmahnungen kommen aber auch bei sog. gesetzlichen Schuldverhältnissen vor (insbesondere, wenn es um sog. absolute Rechte geht), bei denen kein Vertrag besteht. Und auch, wenn es schwer zu glauben ist, selbst hier ist die Abmahnung tatsächlich ein milderes Mittel. Eigentlich müsste nämlich jeder, dessen absolutes Recht verletzt ist, eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz einreichen.

Früh hat die Rechtsprechung aber die Voraussetzung aufgestellt, dass vor der Klage eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, damit der Abgemahnte die Chance hat, sein unrechtmäßiges Verhalten einzustellen. Damit die Unterlassung nicht nur pro forma erfolgt, muss auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Weil zudem der Abgemahnte sich unrechtmäßig verhalten hat, muss er dem Abmahner in der Regel auch die Kosten der Abmahnung erstatten (s. Kostenerstattung).

Abmahnvereine: Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind diverse Vereine und Institutionen ebenfalls berechtigt, Wettbewerbsverstöße durch Abmahnung und Klage auf Unterlassung geltend zu machen. Dies sind die sog. Abmahnvereine, die sich dem Schutz des Wettbewerbs verschrieben haben. Da derartige Vereine in der Vergangenheit zur Gewinnerzielung missbraucht wurden, müssen sie heute bestimmten Anforderungen entsprechen und können zudem nur eine Abmahnpauschale geltend machen, die meist unterhalb der gesetzlichen Anwaltsgebühren für die Abmahnung liegen. ,

Absolute Rechte: Sind Rechte, die nach dem Gesetz absolut, also gegenüber jedermann wirken. Der Gegensatz sind relative Rechte, die nur gegenüber bestimmten Personen wirken. Sie sind typisch für ein Vertragsverhältnis.

Absolute Rechte sind insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum und das Namens- und Persönlichkeitsrecht. Ebenso gehören dazu Urheber- und Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patent, Marke, Kennzeichen, Design, Gebrauchsmuster).

Jeweils hat der Inhaber dieser Rechte Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung einer Beeinträchtigung und – bei Verschulden – Schadensersatz, wenn Dritte sie verletzen.

Gleichartige Rechte können zugunsten von Konkurrenten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: AGB sind alle vorformulierten Vertragsbestandteile, die eine Vertragspartei der anderen stellt, die also nicht im Einzelnen ausgehandelt sind. Voraussetzung ist, dass sie in den Vertrag einbezogen werden. Dies erfolgt durch einen deutlichen Hinweis auf die AGB, den der Andere zumutbar (unschwer) zur Kenntnis nehmen kann.

Da über die AGB grade nicht verhandelt wird, enthalten sie oft besonders belastende Bestimmungen und werden von der Rechtsprechung in Deutschland schon seit langem kontrolliert. Sie sind in ihrer allgemeinsten Fassung unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen.

Cookie-Richtlinie: Nach einer bisher nicht in deutsches Recht umgesetzten europäischen Richtlinie (ABl. 2009/136/EG vom 25.11.2009)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32009L0136
sind Cookies weitgehend unzulässig, wenn der Nutzer nicht vorher in ihre Verwendung eingewilligt hat. Obwohl die entsprechende Verpflichtung damit hier nicht aufgrund Gesetzes gilt, sollte zumindest auf Cookies hingewiesen werden. Die inzwischen wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass die Anforderungen der europäischen Richtlinie trotzdem in Deutschland gelten, sei es wegen direkter Anwendbarkeit der Richtlinie oder wenigstens nach den Grundsätzen zur richtlinienkonformen Auslegung des § 4 DDG (zumindest davon ist ohne weiteres das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15, in der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zu dem Thema ausgegangen).

Ein Hinweis ist aber nicht erforderlich, soweit die Cookies technisch notwendig sind, um den Dienst in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung der Art.-29-Datenschutzgruppe gilt dies für folgende Arten von Cookies:
– Login-Session-Cookie,
– Warenkorb Cookie,
– Sicherheits-Cookie, z. B. zur Erkennung von Nutzern, die sich bereits angemeldet haben.

Weitergehende Anforderungen gelten aber für Cookies, die üblicherweise zur Analyse des Nutzerverhaltens und zu Werbezwecken verwendet werden, wie:
– Tracking-Cookies sozialer Plugins,
– Third-Party-Cookies zu Werbezwecken,
– First-Party-Analyse-Cookies.

Datenschutz: Das gesamte Recht zum Schutz von persönlichen Daten. Es ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich vom Bundesverfassungsgericht entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der Basis der Art. 1 und 2 GG. Danach muss der Staat auch die privaten Daten der Bürger schützen. Dies erfolgt im Zusammenhang des Internets insbesondere durch das Datenschutzgesetz und das Telemediengesetz.

Datenschutzerklärung: Gemäß § 2 Abs. 1 TDDDG und § 4 Abs. 3 BDSG ist der Nutzer spätestens zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Anzugeben ist an leicht auffindbarer Stelle der Website, wie und wozu welche Daten gespeichert werden und wie sie verwendet werden.

Datenschutzgesetz: Es regelt den Schutz der persönlichen Daten gegenüber öffentlichen und privaten Stellen. Es ist anwendbar für die Speicherung der Daten im Rahmen eines Vertragsschlusses. Danach gilt gemäß § 4 Abs. 3 BDSG ein generelles Verbot für die Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten, soweit nicht eine Einwilligung des Nutzers oder eine gesetzliche Erlaubnis (insbesondere nach §§ 28ff. BDSG) vorliegt.

Desgin:Mit dem Designrecht nach dem DesignG wird das Design von Gegenständen geschützt; bis vor kurzem hieß das Design noch Geschmacksmusterrecht. Das Designrecht entsteht für 5 Jahre durch die Schöpfung automatisch. Nach Eintragung in des Designregister besteht es jedoch sogar für 25 Jahre.

Vorausgesetzt ist auch hier, dass das Design eine gewisse Eigentümlichkeit aufweist. Der Schutz erfolgt als absolutes Recht, d.h. der Verletzte kann Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz fordern.

Disclaimer: Eine deutsche juristische Definition dafür gibt es nicht. Es ist vielmehr eine aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Haftungsbeschränkung. Auf vielen deutschen Websites findet man Sie in Anknüpfung an Websites aus den USA im Impressum. Darin können dann ganz unterschiedliche Texte stehen, aber verbreitet wird eine Art Haftungsbeschränkung für Inhalte auf der betreffenden Website versucht.

Die Haftung für Inhalte auf Websites ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. Diese Haftung kann man nicht durch eine Art vertraglichen Hinweis aushebeln.Das wäre ein wenig so, als würde jemand auf seine Motorhaube schreiben: „Ich hafte nicht, wenn ich Dich nur leicht fahrlässig anfahre“. Mehr muss dazu wohl nicht gesagt werden.

Double-Opt-In: Bezeichnet ein Verfahren, mit dem sichergestellt werden soll (und muss), dass der Adressat von Werbung vorher beweisbar zugestimmt hat, die Werbung zu erhalten.

Ergänzende Leistungsschutzrechte: Sie sind auch im Urheberrecht geregelt. Sie schützen die sog. kleine Münze des Urheberrechts. Dazu gehören zum Beispiel Lichtbildwerke, also Fotos, sowie Datenbanken, Darbietungen ausübender Künstler, Laufbilder oder Hersteller eines Tonträgers und weitere mehr. Der Schutz erfolgt ebenso wie bei dem Urheberecht. Nur in mancher Hinsicht bestehen Einschränkungen, so endet der Leistungsschutz im Grundsatz 50 Jahre nach der Erstellung, während das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wirkt.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Elektronischer Geschäftsverkehr ist gegeben, wenn der Vertrag mittels Telemedien zustande kommt. Darunter ist alle elektronische Kommunikation zu verstehen, die nicht Telekommunikation ist, also lediglich individuelle Nachrichten transportiert. Erfasst werden also nur automatisierte Vertragsschlüsse. Darunter fällt vor allem die Veräußerung einer Ware oder Leistung auf einer Website. In Betracht kommen aber auch Vertragsschlüsse/Buchungen z.B. in einem automatisierten Chat.

Erschöpfungsgrundsatz: Bezeichnet einen allgemeinen Grundsatz des Urheber- und Immaterialgüterrechts, wonach sich der Schutz erschöpft, wenn die Ware oder Leistung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und es um den Handel mit der entsprechenden Ware oder Leistung geht. Aufgrund des „Erschöpfungsgrundsatzes“ gemäß § 24 des Markengesetzes (MarkenG) dürfen etwa fremde Marken verwendet werden, wenn es darum geht, rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte oder Leistungen (für die Weiterveräußerung) zu beschreiben. Ansonsten müsste man einen gebrauchten VW Käfer als „Krabbeltier-Auto aus Wolfsburg“ annoncieren.

Zulässig ist gemäß § 23 MarkenG auch die Nennung der Marke bei Zusatzangeboten (etwa für Zubehör oder Ersatzteile) oder in Berichten über das markengeschützte Angebot. Nicht ohne Weiteres gilt dies jedoch für die zugehörigen Logos der Rechteinhaber, weil deren Abdruck für die Beschreibung und den Handel mit dem Produkt oder der Leistung regelmäßig nicht erforderlich ist.

Fernabsatz: Ist gegeben, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige Anwesenheit von dem Verbraucher und einem Vertreter des Unternehmens geschlossen wird und das Vertriebssystem des Unternehmens auf einen solchen Vertragsschluss eingerichtet ist.
Erforderlich ist ein Vertrag

  • mittels eines Vertriebssystems, welches darauf eingerichtet ist, Verträge bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner zu schließen
  • bei dem der Vertrieb auf Fernkommunikationsmittel aller Art: Mail, Telefon, Webseite oder sonstige elektronische Kommunikation eingestellt is
  • nur gelegentlicher Fernabsatz reicht also nicht, zB stationäre Geschäfte, bei denen man theoretisch auch mal anrufen und etwas geliefert erhalten kann
  • Fernabsatz ist aber auf jeden Fall gegeben, wenn z.B. speziell mit telefonischer Bestellmöglichkeit geworben wird
  • negativ ausgedrückt, Fernabsatz ist nicht gegeben bei stationären Ladenlokalen, bei denen man online, schriftlich oder telefonisch maximal Termine für einen späteren Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit vereinbaren kann.

Firma: Die Firma ist der Name eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns oder einer Gesellschaft, z.B. Meier Datenschutz e.K. oder Zikadero GmbH. Gem. § 30 HGB müssen sich Firmennamen in der gleichen Gemeinde hinreichend unterscheiden, um zulässig zu sein. Auch sonst steht dem Inhaber ein Unterlassungsanspruch gegen eine unbefugte Verwendung seiner Firma aus § 37 Abs. 2 HGB zu. Die Firma ist das wie das Namensrecht als absolutes Recht ausgestaltet.

Framing: Framing ist nach einer neuen Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 21.10.2014, C-348/13) kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ohnehin mit Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlichte Inhalte nur nochmals zugänglich gemacht werden. Dennoch ist Framing nicht ohne weiteres zulässig. Alle anderen Rechtsgebiete sind von der Entscheidung nicht betroffen, insbesondere bleibt das UWG zu beachten. Eine zu weit gehende Übernahme fremder Inhalte kann sich etwa als wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausbeutung darstellen.

Haftung für Inhalte: Ein Website-Betreiber haftet, grob zusammengefasst, nur für eigene Inhalte oder solche, die er sich zu eigen macht. Für fremde Inhalte ist er dagegen nur haftbar zu machen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sie rechtswidrig sind, und nichts unternimmt. Für Links haftet ein Seitenbetreiber grundsätzlich ebenfalls nicht. Erst, wenn sich ihm aufdrängen muss, dass auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Inhalte angeboten werden, kann eine Haftung nach den allgemeinen Gesetzen gegeben sein.

Impressum: Jede Website (und jede Social-Media-Präsenz) muss über ein leicht aufzufindendes Impressum verfügen. Ein Impressum ist nach § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) nur dann nicht erforderlich, wenn es um rein private Kommunikation geht. Ansonsten müssen wenigstens Name und Adresse sowie bei Gesellschaften der Vertretungsberechtigte (meist Geschäftsführer) angegeben werden.

Bei geschäftsmäßigem Handeln (was im Zweifel bereits ab dem ersten Euro Umsatz anzunehmen ist), gilt die weitergehende Impressumspflicht nach § 4 DDG.

Invitatio ad Offerendum: Darunter versteht man einen Schritt, der im Rahmen eines Vertragsschlusses vor dem Angebot und der Annahme liegt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anbieter noch die Verfügbarkeit prüfen kann. Solche Sachverhalte sind Juristen für Darstellungen im Schaufenster schon lange geläufig. Auch dort kann nicht jeder Kunde, der in den Laden rennt und „Ja” ruft, den Vertrag zustande bringen. Deshalb wird für Angebote, bei denen der Anbieter sich im Normalfall nicht sofort binden will, davon ausgegangen, dass die Darstellung des Angebots (im Internet) nur eine Einladung des Anbieters an den Kunden sind, ihm ein Vertragsangebot zu machen, das der Anbieter dann noch annehmen kann und muss.

Kennzeichen: Als Kennzeichen können gem. § 5 MarkenG alle Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt sein. Unternehmenskennzeichen sind alle Zeichen, die im Verkehr als Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb verwendet werden oder als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Unternehmen als Geschäftsabzeichen in den beteiligten Verkehrskreisen (z.B. einer Branche) bekannt sind. Werktitel sind Titel von Werken der Film-, Ton-, Bühnenkunst, Literatur oder vergleichbaren Werken.

Diese genießen auch ohne Eintragung in das Register gem. § 15 MarkenG entsprechenden Schutz wie Marken. Jedoch sind sowohl die Schutzdauer als auch der Geltungsbereich des Kennzeichenschutzes geringer. Er reicht etwa räumlich nur so weit, wie tatsächlich Verkehrsgeltung (Bekanntheit in den einschlägigen Verkehrskreisen) besteht.

Kostenerstattung: Der Anspruch des Abmahners gegen den Abgemahnten auf Erstattung der Kosten der Abmahnung folgt bei Verschulden des Abgemahnten bereits daraus, dass dieser ein absolutes Recht verletzt hat und Ersatz des Schadens (also auch der Kosten der Rechtsverfolgung) schuldet. Doch nimmt die Rechtsprechung selbst ohne Verschulden an, dass der Abgemahnte die Kosten zu erstatten hat. Begründet wird das mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Weil die Abmahnung ein milderes Mittel als eine Klage ist, muss er dem Abmahner die Kosten der Warnung erstatten.

Name: Gem. § 12 BGB ist der Name einer Person als absolutes Recht geschützt. Der Inhaber kann jeden unbefugten Gebrauch seines Namens untersagen (natürlich nicht gegenüber Gleichnamigen).

Marke: Als Marke geschützt werden können alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Derartige Zeichen können insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

Die Marke ist ein absolutes Recht des Inhabers und setzt die Eintragung in das Markenregister voraus (auch ohne eine solche Eintragung können derartige Zeichen aber als Kennzeichen geschützt sein).

Markenklassen:: Die Verwechslungsfähigkeit von Marken entscheidet sich zum einen anhand der Ähnlichkeit der Zeichen in phonetischer, optischer oder akustischer Hinsicht und zum anderen anhand der Ähnlichkeit der Branchen/Geschäftsbereiche für die sie verwendet werden. Für die zweite Kategorie gibt es die sog. Markenklassen (die hier runtergeladen werden können), die in einem internationalen Abkommen (dem Nizza-Abkommen) festgelegt wurden.  Hier wurden verschiedene Branchen/Geschäftsbereichen zu Gruppen zusammengefasst (wobei die Zusammenstellung nicht immer überzeugt). Innerhalb einer jeweiligen Gruppe (Markenklasse) ist im Zweifel eine Ähnlichkeit im Hinblick auf den Gegenstand gegeben. Kommt eine Ähnlichkeit der Zeichen hinzu, sind die Marken verwechslungsfähig. Zu beachten ist jedoch, dass die Markenklassen lediglich ein Indiz sind, es kann in der gleichen Klasse nicht konkurrierende Bereiche geben und auch klassenübergreifende Konkurrenzen.

Modifizierte Unterlassungserklärung: Häufig sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen von dem Abmahner recht weitgehend oder auch zu weitgehend formuliert. Fordert der Abmahner mehr, als ihm nach dem Gesetz zusteht, kann man die Unterlassungserklärung ohne die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage abschwächen. Eine solche Änderung kommt für viele Bestandteile der Abmahnung in Betracht:

  • Verringerung der Reichweite (Begrenzung auf eine konkrete Verletzungshandlung), vor allem bei weitreichenden Unterlassungserklärungen
  • Verringerung der Rechtsverbindlichkeit (durch Formulierung wie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), kaum erfolgversprechend
  • Begrenzung der Vertragsstrafe auf schuldhaftes Handeln (gilt gesetzlich ohnehin, Klarstellung schadet aber nicht)
  • Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe (insbesondere wenn bei geringfügigen Verstößen 5.001 Euro geltend gemacht werden)
  • Entfernung von Regelungen zu Schadensersatz und Amahnkosten (diese sind nicht notwendiger Teil der Unterlassungserklärung und sollten im Zweifel entfernt werden – ohne berechtigten Forderungen zu widersprechen)
  • Berichtigung der Schadensersatzforderung und der Abmahnkosten auf eine angemessene Höhe (sofern enthalten)

Eine Modifizierung der Unterlassungserklärung sollte gut überlegt sein. Unterschreitet man dasjenige, was der Abmahner fordern kann, droht immer eine einstweilige Verfügung. Am ehesten kommt eine Anpassung der Höhe der Vertragsstrafe durch folgende Formulierung in Betracht:

„… verpflichte ich mich zur Zahlung einer von der Gläubigerin festzulegenden, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe“

Panoramafreiheit: Die Panoramafreiheit ist eine Einschränkung des Urheberrechts insbesondere an öffentlichen urheberrechtlich geschützten Gegenständen (Skulpturen, Gebäuden oder Gemälden). Sie dürfen, wenn sie öffentlich zugänglich sind, durch Fotos vervielfältigt werden, ohne das Recht des Urhebers zu verletzen.

Privacy Shield: Ist ein Abkommen zwischen den USA und der EU, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Datenschutz in den USA in gleicher Weise gewährleistet ist wie in der EU. Es ist kein eigentlicher völkerrechtlicher Vertrag, sondern enthält lediglich eine Reihe von Briefen mit Zusicherungen von US-amerikanischer Seite und einen Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission.

Damit ist im Grundsatz nach dem bereits als unzureichend angesehenen Vorgänger, dem Safe Harbour-Abkommen, wieder eine Regelung in Kraft, mit der ohne Einwilligung oder Standardvertragsklauseln Daten in die USA exportiert werden können. Wie der Vorgänger wird sie aber bereits rechtlich mit erheblichen Erfolgsaussichten angegriffen. Von daher sollte man sich auf die Geltung von Privacy Shield nicht verlassen.

Redaktionell Verantwortlicher: Wenn es sich um eine Website mit redaktionellem Inhalt handelt, also es auf der Website wenigstens teilweise auch um eine Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung geht, ist nach § 55 Abs. 2 RStV ein redaktionell Verantwortlicher mit Namen und ladungsfähiger Anschrift anzugeben. Dies betrifft primär berichtende Websites, die einen neutralen Eindruck machen. Bei klar erkennbaren Corporate Blogs oder Verkaufsseiten ist kein Verantwortlicher erforderlich.

Standardvertragsklauseln: Diese sind eine Alternative für den zulässigen Export von Daten aus der EU in ein nicht für sicher erklärtes Drittland. Nach dem Beschluss der EU-Kommission (ABl. L39/5 v. 12.02.2010)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:039:0005:0018:DE:PDFhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:039:0005:0018:DE:PDF
kann mit einem Anbieter in einem nicht sicheren Drittland ein Vertrag nach den Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter abgeschlossen werden. Der Text ist im Anhang des oben verlinkten Beschlusses abgedruckt. Von den Bedingungen darf nicht wesentlich abgewichen werden, da der Vertrag sonst unwirksam werden kann. Ist das zulässig erfolgt, ist der Export der Daten zulässig.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Auf die Abmahnung hin hat der Abgemahnte das beanstandete Verhalten einzustellen. Um zu dokumentieren, dass die Unterlassung ernsthaft ist, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nur dadurch kann er die Wiederholungsgefahr aufheben und eine Klage vermeiden.

Durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen Abmahner und Abgemahntem zustande. Der Abgemahnte verspricht darin eine Vertragsstrafe (in der Regel zwischen 2.000 und 5.001 Euro) für den Fall, dass er noch mal in gleicher Weise das absolute Recht des Abmahners verletzt. Bei dem nächsten Verstoß, muss der Abgemahnte dann die Vertragsstrafe an den Verletzten zahlen.

Telemedien: Telemedien und Telekommunikation sind ursprünglich einheitlich geregelt worden. Inzwischen sind für Telemedien aber eigene Regeln aufgestellt worden. Es handelt sich um automatisierte elektronische Kommunikation, insbesondere auf einer Website.

Telemediengesetz: Es enthält die Regelungen für alle Telemedien, insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Es betrifft im Gegensatz zum Datenschutzgesetz nicht die Vertragsdaten, sondern die Nutzungsdaten für die Website. Jede Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch eine Website ist nach § 12 Abs. 1 und 2 TMG verboten, wenn nicht eine Einwilligung des Nutzers oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegen. Eine solche Einwilligung ist insbesondere bei werblicher Verwendung (Newsletter) erforderlich. Ansonsten erlauben die §§ 14, 15 TMG die Verarbeitung von Bestands- und Nutzungsdaten, die für die Nutzung der Website selbst erforderlich sind. In europarechtskonformer Auslegung ist auch die Speicherung von Daten zulässig, die notwendig sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Website gewährleisten (EuGH, Urt. v. 19.10.2016, Az.: C‑582/14). Damit kann insbesondere eine Speicherung von Daten zur Abwehr von Cyber-Attacken gerechtfertigt sein.

Unlauterer Wettbewerb: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet sittenwidrige und irreführende Werbung. Ziel ist der Schutz des Wettbewerbs und der Kunden.

Durchgesetzt werden die Verbote ähnlich wie bei den absoluten Rechten. Jeder Konkurrent kann auf Unterlassung und Schadensersatz klagen (wobei der Schaden aufgrund unrechtmäßiger Werbung praktisch nicht zu beziffern und in der Praxis daher selten ist). Regelmäßig muss der Betroffene vorher das mildere Mittel der Abmahnung wählen, also den Wettbewerber vor der Klage zur strafbewehrten Unterlassung auffordern). Weiter sind auch bestimmte Abmahnvereine klagebefugt.

Unterlassung: Eingriffe in absolute Rechte sind zu unterlassen. Durchgesetzt wird der Unterlassungsanspruch durch eine Klage auf Unterlassung. Wird dieser stattgegeben, wird dem Verletzer auf entsprechenden Antrag hin unter Androhnung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise (also für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht gezahlt wird) Zwangshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das beanstandete Verhalten vorzunehmen. Kommt es erneut zu einem Verstoß, kann der Verletzte bei Gericht die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes beantragen. Bei kleineren Vergehen kann das bereits bei 2.000 bis 3.000 Euro starten, durchaus aber auch deutlich teurer werden. Das Strafgeld wird dann zugunsten der Staatskasse festgesetzt und vollstreckt.

Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt eine schöpferische Leistung bezüglich der in § 2 Abs. 2 UrhG aufgezählten Leistungen, insbesondere Sprachwerke (Texte und Software), Lichtbildwerke (Fotos, Filme) Gestaltungen (Skulpturen, Installationen, Gebäude), Tonwerke (Musik) und andere mehr.

Voraussetzung dafür ist jeweils eine gewisse Schöpfungshöhe. Ursprünglich hat man darunter künstlerische Leistungen verstanden, doch reicht es heute aus, das in der Leistung die Individualität des Urhebers hinreichend zum Ausdruck kommt. Nicht geschützt ist das Alltägliche, das ohnehin Vorgegebene, z.B. eine trockene Bedienungsanleitung. Die Grenze ist schwer erkennbar, im Zweifel sollte man vom Urheberschutz ausgehen; zumal es auch noch die ergänzenden Leistungsschutzrechte gibt, bei denen es auf die Schöpfungshöhe nicht einmal ankommt, damit sie Schutz genießen (insbesondere für Lichtbildwerke).

Verschlüsselung: Eine Verschlüsselung (https://) ist nach § 13 Abs. 7 TMG für jede Website vorgeschrieben, soweit personenbezogene Daten des Nutzers eingegeben werden. Verstöße gegen § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a) TMG sind gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Vertragsschluss: Der Vertragsschluss erfolgt durch Angebot und Annahme gen. §§ 145f. BGB. Die Besonderheit ist dabei, dass ein Angebot immer alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrages enthalten muss, um angenommen werden zu können. Wird auch nur ein Detail hinzugefügt, gilt dies als Ablehnung des Angebotes und neues Angebot, bis am Ende die Annahme durch ein schlichtes „Ja“ erfolgt.

Wiederholungsgefahr: Eine Klage auf Unterlassung setzt eigentlich voraus, dass das beanstandete Verhalten andauert. Stellt der Abgemahnte deshalb auf die Abmahnung sein Verhalten ein, ist an sich eine Klage nicht mehr möglich. Die Rechtsprechung hält es hier jedoch mit der Volksweisheit: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“. Bei einmaligem Verstoß gegen ein absolutes Recht wird vermutet, dass der Abgemahnte es erneut verletzt. Ausgeräumt werden kann die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Zitate: Zitate können als Sprachwerk für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sein. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn die Bedingungen für zulässiges Zitieren eingehalten sind. Grundsätzlich ist dafür gemäß § 51 UrhG erforderlich, dass das Zitat im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Werk des Urhebers erfolgt und eine konkrete Quelle angegeben ist.

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