Teilnahmebedingungen Gewinnspiel Vorlage

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

Gewinnspiele sind unter Online Unternehmern ein beliebtes Marketing – Instrument. Sie schaffen Kundenbindung, verhelfen Deinem Unternehmen zu mehr Sichtbarkeit und vieles mehr. So weit, so gut, aber es gibt in rechtlicher Hinsicht vielfältige Regelungen zu beachten. Damit Du hier keine bösen Überraschungen erlebst, beschäftigt sich dieser Beitrag mit den rechtlichen Grundlagen eines Gewinnspiels.  

I. Datenschutz beim Gewinnspiel 

Zunächst einmal sind in datenschutzrechtlicher Hinsicht einige Vorgaben zu beachten.  

1. Der Gewinnspielvertrag als Grundlage für die Datenverarbeitung

a) Nimmt der Teilnehmer am Gewinnspiel teil, so kommt in aller Regel ein Vertrag zustande. Aus rechtlicher Sicht stellt sich hier die Frage, ob das ein Gewinnspielvertrag nach § 661a BGB ist, oder ein Preisausschreiben, d.h. eine Auslobung nach § 657 BGB. Genauer müssen wir uns mit dieser Frage hier jedoch nicht beschäftigen, denn sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Richtlinien von Facebook und Instagram ist beides gleich zu behandeln. Wenn hier also von Gewinnspielen die Rede ist, sind der Einfachheit halber Preisausschreiben mit gemeint.  

b) Der Gewinnspielvertrag ist eine Grundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sodass etwa eine gesonderte Einwilligung in die Datenverarbeitung insoweit nicht mehr erforderlich ist. Dabei sind jedoch die folgenden Punkte zu berücksichtigen.  

2. Zweckgebundenheit der Datenverarbeitung

Die personenbezogenen Daten dürfen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Das heißt, Du darfst die Daten auch tatsächlich nur dazu verwenden, den Gewinnspielvertrag zu erfüllen, d.h. das Gewinnspiel durchzuführen. Für andere Zwecke, z.B. für den Newsletterversand darfst Du die Daten ohne eine gesonderte Einwilligung nicht verwenden. Außerdem solltest Du für die Veröffentlichung der Namensnennung im Gewinnfall eine gesonderte Einwilligung einholen, z.B. in den Teilnahmebedingungen.  

3. Kopplungsverbot?

Verwandt mit dieser Frage ist die Problematik um das sog. Kopplungsverbot. Davon sind die Fälle erfasst, bei denen Du eine Teilnahme am Gewinnspiel sogar von einer Einwilligung in den Newsletterversand oder Werbeanrufe abhängig machst. Hier könnte es sein, dass wegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO eine Einwilligung nicht an die Gewinnspielteilnahme gekoppelt werden darf. Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, (..) dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Die Durchführung des Gewinnspiels ist nun die Erfüllung des Gewinnspielvertrags. Bedeutet das also, dass die Einwilligung in die Werbemaßnahme freiwillig nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO war oder nicht? Was heißt „in größtmöglichem Umfang Rechnung tragen“? Das OLG Frankfurt hat sich, meiner Ansicht nach mit guten Gründen, dagegen ausgesprochen, dass die Kopplung einer Gewinnspielteilnahme mit Werbemaßnahmen immer unzulässig wäre (Urteil vom 27.06.2019 – Az. 6 U 6/19). Aber diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt und auch eine Entscheidung des EuGH steht noch aus (vgl. EuGH, Urteil vom 01.10.19 – Az. C‑673/17, Rn. 64 im Link). Du solltest Dir also bewusst sein, dass Du mit besagter Kopplung ein gewisses Risiko eingehst. Mehr dazu kannst Du in diesem Beitrag nachlesen.  

4. Datensparsamkeit

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘).

Das bedeutet, Du darfst nur solche Daten erheben, die für den Verarbeitungszweck erforderlich sind – und nicht mehr. Wenn z.B. die Angabe der Adresse und/oder E-Mail Adresse für die Durchführung des Gewinnspiels genügt, darfst Du nicht auch noch den Beruf des Teilnehmers erfragen.  

5. Informationspflichten

Du musst gem. § 25 Abs. 2 DDG die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel „leicht zugänglich und klar und unzweideutig“ angeben. Das heißt zunächst einmal, dass Du überhaupt Teilnahmebedingungen formuliert haben musst, um rechtmäßig ein Gewinnspiel im Internet veranstalten zu können.  

a) Um diese Teilnahmebedingungen leicht zugänglich anzubieten, genügt es, wenn Du sie mittels eines Hyperlinks verlinkst. Dieser Link sollte aber, wie beim Impressum, einfach erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.  

b) Klar und unzweideutig im Sinne von § 25 Abs. 2 DDG sind die Teilnahmebedingungen angegeben, wenn der Durchschnittsnutzer, der keine besonderen juristischen Kenntnisse hat, sie verstehen kann, ohne sich dafür Rechtsrat einzuholen. Das ist übrigens eine Leitlinie, nach der sich die Verträge von easyContracts schon immer richten.

Erfahre mehr über kostenpflichtige Teilnahmebedinungen Gewinnspiel.

II. Gewinnspiele auf Social Media

Wenn Du auf Social Media – Kanälen ein Gewinnspiel posten möchtest, musst Du außerdem noch die Richtlinien dieser Kanäle beachten.  

1. Facebook

a) Disclaimer

Zunächst ist in den Gewinnspielrichtlinien von Facebook festgelegt, dass Du als eine Art Disclaimer Facebook umfassend freistellen musst. Eine Nebenbemerkung sei erlaubt, Disclaimer halten wir im Allgemeinen bestenfalls für überflüssig, aber wenn Facebook das so vorschreibt, führt in diesem Fall natürlich kein Weg daran vorbei.  

aa) In den Gewinnspielrichtlinien von Facebook ist geregelt, dass jeder einzelne Teilnehmer Facebook von jeglicher Verantwortung freistellen muss.  

bb) Außerdem muss in den Teilnahmebedingungen anerkannt werden, dass das Gewinnspiel weder von Facebook gesponsert, befürwortet oder verwaltet ist, noch mit Facebook assoziiert ist (engl.: „the promotion is in no way sponsored, endorsed, administered by or associated with Facebook“). 

Ein Disclaimer könnte demnach z.B. so lauten: „Dieses Gewinnspiel steht in keinem Zusammenhang mit Facebook oder einem anderen Social Media Anbieter, auf dem dieses Gewinnspiel gegebenenfalls bekannt gegeben wird. Es wird von Facebook weder gesponsert, befürwortet oder noch verwaltet, noch ist es auch nur mit Facebook assoziiert.“    

b) Verbotene Aktionen

Nun könnte es nahe liegen, bestimmte Aktionen auf Facebook mit einem Preis aus dem Gewinnspiel zu belohnen, um das Gewinnspiel innerhalb des Facebook Netzwerks weiter zu verbreiten. Doch Vorsicht, es sind nur bestimmte Arten von Aktionen erlaubt.  

as) Nicht erlaubt ist es nach den Gewinnspielrichtlinien, persönliche Timelines oder Facebook – Freundschaften zwischen Nutzern irgendwie dazu zu nutzen, Dein Gewinnspiel bekannter zu machen.

Insbesondere darfst Du Deine Fans nicht dafür belohnen, dass sie Deinen Gewinnspiel-Post auf ihrer eigenen Timeline oder der Timeline von Freunden teilen. Außerdem darfst Du Deine Fans nicht dazu aufrufen, sich oder Freunde in dem Gewinnspiel-Post zu markieren.  

bb) Daraus ergibt sich aber auch, dass Du Aktionen wie Likes, Kommentare und persönliche Nachrichten dagegen verwenden darfst.

Zum Beispiel darfst Du demnach

  • den Kommentar, der die meisten Likes aufweist, mit einem Preis belohnen,
  • das Betätigen des „Gefällt mir“ – Buttons zur Teilnahmevoraussetzung am Gewinnspiel machen, oder
  • zum Posten auf Deiner eigenen Chronik aufrufen.

III. Instagram

1. Disclaimer

  Für Instagram gilt das oben Gesagte entsprechend.  

2. Verbotene Aktionen

Hier ist Instagram großzügiger als Facebook. Es ist nach der Gewinnspielrichtlinie von Instagram einzig verboten, inkorrekte Markierungen vorzunehmen (engl. „inaccurately tag content“) oder andere Nutzer eben dazu zu ermutigen. Als Beispiel nennt Instagram, dass Du andere Nutzer nicht dazu auffordern sollst, sich in Bildern zu markieren, in denen sie selbst nicht zu finden sind. Das bedeutet, alles andere ist erlaubt – wie zum Beispiel, den Gewinnspiel-Post zu teilen.  

IV. Fazit

Wenn Du online ein Gewinnspiel veranstaltest, musst Du besonders das Datenschutzrecht und ggf. die Richtlinien von Facebook und Instagram beachten. Mit den Teilnahmebedingungen von easyContracts bist Du hier auf der sicheren Seite.

Erfahre mehr über kostenpflichtige Teilnahmebedinungen Gewinnspiel.

Die 10 wichtigsten Vorteile für AGB ganz generell findest Du hier.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

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1 Kommentare

  1. Kogut, Alessandra

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir hätten eine Anfrage bzgl. unseres nächsten Gewinnspiels. Wir haben einen neuen zweiten Geschäftsführer und er würde die Teilnahmebedingungen, die wir von einer IT Kanzlei als Vorlage runtergeladen hatten, von einem zweiten Experten durchlesen lassen. Wäre das möglich und wie viel würde es kosten?
    Die Teilnahmebedingungen können Sie sich hier anschauen: TNB-Maskenjubiläum – Schöne und gesunde Haut mit Schaebens

    Mit freundlichen Grüßen

    Alessandra Kogut
    Stellvertretende Abteilungsleiterin Marketing Kommunikation

    Mobil: (0176) 22 63 51 14

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