Erfahre hier alles, was Du bei dem Import und dem Handel von Elektroprodukten beachten musst. Kennzeichnung, Registrierung und laufende Pflichten im Online-Shop.
Elektrogesetz & Onlineshop: Registrierung,
Kennzeichnung, Abmahnung?
Gut informiert mit Deiner Elektrogesetz-Checkliste
A. Überblick
Wenn es um das Thema Naturschutz, Recycling und Nachhaltigkeit geht, wird gern von der „Wegwerfgesellschaft“ gesprochen. Elektronik- und Elektrogeräte sind inzwischen teilweise so günstig, dass sich eine Reparatur selten lohnt – das Gerät wird weggeworfen und durch ein Neues ersetzt. Landet der Elektroschrott in der Restmülltonne, gehen wertvolle Rohstoffe verloren und die Entsorgung belastet die Umwelt.
I. Ziel des ElektroG: Umwelt- und Resourcenschonung durch Rücknahme und richtige Entsorgung
Mit der Waste of Electrical and Electronic Equipment-Richtlinie der EU (WEEE) soll die Wiederverwertung solcher Geräte in der gesamten EU gefördert werden. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (kurz: Elektrogesetz oder ElektroG) umgesetzt. Im Oktober 2015 ist das Elektrogesetz 2 (ElektroG2) in Kraft getreten, wodurch einige Vorgaben geändert wurden. Auch im Jahr 2016 gab es drei große Pflichtenerweiterungen. Das klingt erstmal nach viel juristischer Bürokratie! Mit unserer Checkliste bringst Du Licht ins Dunkel.
II. „Hersteller“ ist nicht nur der Produzent – auch Importeure und Online-Shop-Betreiber sind betroffen
Von den Vorgaben des Elektrogesetzes sind Hersteller, Importeure, Händler, Online- und Webshops sowie Exporteure von Elektro- und Elektronikgeräten betroffen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen und für Spannungen von max. 1000V bzw. 1500V (also Wechsel- oder Gleichstrom) ausgelegt sind. Dazu gibt es noch einige Ausnahmen. Wer ein Gerät dieser Art als Erstes in den Verkehr bringt, muss sich bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registrieren.
III. Unterschiedliche Pflichten & Gebühren: noch mehr Verwirrung für Online-Shops
Jeder EU-Mitgliedstaat hat sein eigenes „Elektrogesetz“ – also gelten auch verschiedene Registrierungspflichten. Wer in Deutschland einen Online-Shop für Elektrogeräte betreibt und Geräte als erstes nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern der EU einführt, muss sich in jedem EU-Staat, in das er liefert, registrieren. Und das kostet. Es werden verschiedene Gebühren erhoben, abhängig davon, wie viele Produkte man registriert. Die Registrierung der ersten Marke sowie Geräteart kostet 64,- Euro. Jede weitere Registrierung schlägt mit 35,- Euro zu Buche. Daneben gibt es noch andere Kosten. B2C-Hersteller („Business-to-Customer“) haben etwa die Pflicht, eine insolvenzsichere Garantie und eine Rücknahmelösung für Elektroaltgeräte zu stellen. Das ist ein immenser Aufwand, der Viele abschreckt.
IV. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und Abmahnungen führen!
Erstaunlicherweise verstoßen nicht nur kleine Online-Shop-Betreiber immer wieder gegen die Vorgaben des ElektroG. Auch die großen Online-Shop-Marktführer bringen immer wieder Elektrogeräte in den Verkehr, die nicht registriert wurden. Das Gefährliche daran: wer seine Pflichten nicht erfüllt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Wahrscheinlicher sind jedoch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Schadensersatzforderung, Gewinnabschöpfung und ein Vertriebsverbot. Damit dies nicht geschieht, haben wir unsere Checkliste zusammengestellt.
B: Elektrogesetz Checkliste für Webshops:
Inhalt
I. Elektrogesetz Checkliste: Ordne Deine Geräte richtig ein
1.Elektrogeräte: Voraussetzungen
3. Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz nicht gilt
4. Elektrogeräte: Frage im Zweifel nach
III. Elektrogesetz Checkliste: Kalkuliere Deine Kosten (Gebühren)
1. Elektrogesetz Kosten: Registrierungs-Gebühren
2. Elektrogesetz Kosten: Garantie für den Fall Deiner Insolvenz
3. Elektrogesetz Kosten: Kennzeichnen und Labeln
4. Elektrogesetz Kosten: Entsorgung
IV. Elektrogesetz Checkliste: Registriere die Geräte
1.Elektrogesetz Registrierung: Schätze dich selbst ein!
2. Elektrogesetz Registrierung:
3. Elektrogesetz Registrierung: Geh auf Nummer sicher
4. Elektrogesetz Registrierung: Beachte alle Vorgaben für die Registrierung
5. Elektrogesetz Registrierung: Registriere alle Gerätearten + Marken
V. Elektrogesetz Checkliste: Die insolvenzsichere Rücknahmegarantie
1. Elektrogesetz Garantie: ElektroG-Geräte für Privatpersonen (B2C)
VI. Elektrogesetz Checkliste: Kümmere dich um die Entsorgung und Rücknahme
VII. Elektrogesetz Checkliste: Kennzeichne die Geräte
VIII. Elektrogesetz Checkliste: Vergiss nicht Deine Registrierungsnummer
IX. Elektrogesetz Checkliste: Vernachlässige nicht Deine laufenden Pflichten
1. Elektrogesetz Pflichten: Laufende Pflichten für Hersteller / Webshopbetreiber von B2C-Geräten:
2. Elektrogesetz Pflichten: Laufende Pflichten für Hersteller / Webshopbetreiber von B2B-Geräten:
X. Elektrogesetz Checkliste: Kenne die Risiken
1. Elektrogesetz Risiken: Bußgelder
2. Elektrogesetz Risiken: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
3. Elektrogesetz Risiken: Vertriebsverbot und Gewinnverlust
I. Elektrogesetz Checkliste: Ordne Deine Geräte richtig ein
Die Pflichten gelten für Elektro- und Elektronikgeräte, die zu den unten genannten Kategorien zählen (in Klammern haben wir einige Beispiele genannt, die aber keinesfalls abschließend sind) und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Elektrogeräte: Voraussetzungen
- Geräte, die Wechselspannung von max. 1000 Volt oder Gleichspannung von max. 1500 V benötigen und
- zum ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängen oder aber
- selbst der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
- Achtung: auch batterie- und solarbetriebene Geräte fallen darunter!
2. Elektrogeräte Kategorien:
- Haushaltsgroßgeräte (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, elektrische Heizgeräte, Klimageräte)
- Haushaltskleingeräte (z. B. Staubsauger, Toaster, elektrische Messer, Föhn)
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (z. B. PCs, Maus & Tastatur, Taschenrechner, Handy)
- Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule (z. B. Fernseher, Verstärker, Kamera)
- Beleuchtungskörper (z. B. Leuchten, LED-Lampen, stabförmige Leuchtstofflampen)
- elektrische und elektronische Werkzeuge (z. B. Bohrmaschine, Geräte zur Metallbearbeitung, zum Drehen, Fräsen etc., Rasenmäher, Sprühgeräte)
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte (z. B. elektrische Autorennbahn, Videospiele, elektrische Sportausrüstung)
- Medizinprodukte (z. B, Dialysegeräte)
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente (z. B. Rauchmelder, Mess-Geräte, Thermostat)
- automatische Ausgabegerät (z. B. Getränkeautomat, Essensautomat)
Die Kategorien werden nochmal unterteilt in Gerätearten. Dies ist aber erst wichtig, wenn es konkret um die Registrierung geht (s. 5.)
3. Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz nicht gilt
Gehört ein Gerät nicht zu einer der genannten Kategorien oder erfüllt es eine der Voraussetzungen nicht, gilt das Elektrogesetz nicht!. Dies betrifft etwa
- Glühlampen
- Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
- Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung (z. B. Autos), jedoch zählen elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist!
- Fest verbaute „Teile eines anderen Geräts“, als z. B. ein Autoradio – sofern es wirklich fest verbaut ist.
- Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden
- Medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika (sofern erwartet wird, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden) sowie aktive implantierbare medizinische Geräte
- Besondere Ausnahmegeräte, wie Waffen für die Bundeswehr, Astronautenausrüstung u. a.
4. Elektrogeräte: Frage im Zweifel nach
- Wer sich nicht sicher ist, ob ein Gerät unter das Elektrogesetz fällt, der kann zunächst im FAQ-Katalog der Stiftung EAR nachsehen, ob er hier fündig wird:
- Ist es dann immer noch unklar, kann er Status bei der Stiftung EAR auf Antrag festgestellt werden. Das kostet aber regelmäßig eine Gebühr.
Wichtiger Hinweis: diese Voraussetzungen und Vorgaben gelten nur für Deutschland! Wer Geräte in andere EU-Staaten exportiert, muss die Gesetze in dem jeweiligen Land, beachten. Leider gibt es keine einheitliche Regelung.
II. Elektrogesetz Checkliste: Sei dir klar darüber, wann Du als Webshopbetreiber vom Elektrogesetz überhaupt betroffen bist
Es gilt das Verursacherprinzip! Grundsätzlich ist der Hersteller eines Gerätes „Erstinverkehrbringer“ in Deutschland. Dennoch können die Pflichten aus dem ElektroG prinzipiell jeden treffen, der Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr bringt oder anbietet. In diesem Fall wird man wie ein „Hersteller“ behandelt. Es gibt verschiedene Kriterien, anhand derer man feststellen kann, ob man als Online-Shop-Betreiber selbst von der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz betroffen ist:
- Hersteller bzw. Produzent: man stellt ElektroG-Geräte unter eigenem Markennamen her und bringt sie erstmalig in den Verkehr.
- Als Hersteller gilt auch, wer nicht-registrierte Geräte als Händler in Deutschland in den Verkehr bringt!
- Als Hersteller gilt auch, wer Geräte importiert und in Deutschland in den Verkehr bringt!
- OEM-Hersteller (Original Equipment Manufacturer = Erstausrüster): man bringt die Elektrogeräte eines anderen Herstellers unter eigenen Markennamen in den Verkehr. Sind die Geräte noch nicht registriert, wird man als „Hersteller“ gehandelt.
- Webshopbetreiber Variante 1: man verkauft ElektroG-Geräte in Deutschland, die man aus dem Ausland (egal ob z. B: aus Frankreich, den USA oder China) importiert hat und die noch nicht registriert sind. Sind die Geräte noch nicht registriert, wird man als „Hersteller“ gehandelt.
- Webshopbetreiber Variante 2: man vertreibt oder stellt selbst Geräte her und verkauft diese z. B. via Internet, Telefon o. a. an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaate (Export).
- Geräte werden an andere gewerbliche Händler verkauft: der importierende Händler ist in seinem Land für die Beachtung der WEEE-Richtlinie verantwortlich.
- Geräte werden direkt von Deutschland aus an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten vertrieben: der Webshopbetreiber (Exporteuer) muss sich in jedem EU-Land, in das er vertreibt, registrieren!
- Werden Geräte in Deutschland nur „zwischengelagert“, also weder angeboten, noch ausgestellt, so besteht in Deutschland keine Registrierungspflicht!
- Jeder, der mit ElektroG-Geräten handelt, von denen er weiß (oder leicht in Erfahrung hätte bringen können = fahrlässiges Nichtwissen), dass sie entweder gar nicht oder nicht richtig bei der Stiftung EAR registriert sind. Das schließt also jeden ein, der irgendwelche elektrischen oder elektronischen Geräte verkauft oder vertreibt, also jeden Online-Shop-Betreiber, der auch Elektrogeräte im Sortiment hat!
Wer nicht-registrierte Elektrogeräte verkauft, wird zum „Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetz – er kann also Abmahnungen und Bußgelder kassieren!
III. Elektrogesetz Checkliste: Kalkuliere Deine Kosten (Gebühren)
1. Elektrogesetz Kosten: Registrierungs-Gebühren
Wer nur einen kleinen Webshop betreibt oder aber nur sehr geringe Mengen Elektrogeräte vertreibt, kann bei der Registrierung einen Antrag auf Gebührenbefreiung oder -ermäßigung stellen.
Folgende Schwellenwerte sind interessant für eine Gebührenbefreiung. Wer über diese Werte kommt, wird keine Gebührenbefreiung erhalten.
- Kleine Geräte (Gewichtsklasse 1): z. B. Handy, Kamera, Lampen, Haushaltskleingerät, Spielzeug
Schwellenwert: 30 kg/Jahr - Mittlere Geräte (Gewichtsklasse 2): Sportgeräte, Spielzeug etc. für B2B-Nutzung, Überwachungs- und Kontrollgeräte für B2B, Datensichtgeräte, Werkzeuge
Schwellenwert: 70 kg/Jahr - Mittelgroße Geräte (Gewichtsklasse 3): Fernseher, Audio-, Videogeräte, große Displays, Haushaltsgroßgeräte für B2C
Schwellenwert: 120 kg/Jahr - Große Geräte (Gewichtsklasse 4): Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung, automatische Ausgabegeräte für B2B und B2C
Schwellenwert: 300 kg/Jahr
Den Antrag auf Gebührenbefreiung kannst Du direkt bei der Registrierung stellen.
2. Elektrogesetz Kosten: Garantie für den Fall Deiner Insolvenz
Du musst in bestimmten Fällen zudem eine „insolvenzsichere Garantie“ stellen. Die Höhe der Garantiesummer lässt sich ungefähr abschätzen (siehe 5.).
3. Elektrogesetz Kosten: Kennzeichnen und Labeln
Auch die Kennzeichnung Deiner Geräte kostet Geld. Das betrifft vor allem Webshops, die ElektroG-Geräte aus dem Ausland importieren. Sind diese nicht registriert und Du als Importeuer als „Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetzes zu qualifizieren, dann musst Du die Geräte noch kennzeichnen labeln (s. 7.)
4. Elektrogesetz Kosten: Entsorgung
Bedenke auch, dass Du unter Umständen bestimmte Entsorgungspflichten übernehmen musst (s. 6.) – auch die Entsorgung kostet Geld. Dieser Faktor lässt sich leider am wenigsten gut planen, da vorab oft unklar ist, wie viel Elektroschrott Du zurücknehmen musst. Hier also auf jeden Fall einen gewissen Puffer haben!
IV. Elektrogesetz Checkliste: Registriere die Geräte
Registriert werden müssen immer alle Geräte einer Geräteart und Marke getrennt. z. B. gibt es die Geräteart „Haushaltskleingeräte für den B2C-Bereich“. Hat man also etwa ein Waffeleisen und einen Toaster derselben Marke im Angebot, so können diese zusammen registriert werden.
1. Elektrogesetz Registrierung: Schätze dich selbst ein!
Du bist zunächst mal verpflichtet, selbst zu prüfen, welche Deiner Geräte dem Elektrogesetz unterfallen und welche Du wie registrieren musst. Da es hier aber immer wieder mal Schwierigkeiten bei den Produkten geben kann, suche dir im Zweifel Unterstützung!
2. Elektrogesetz Registrierung:
Schau ins öffentliche Verzeichnis der Stiftung EAR (https://www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/), ob die Geräte bereits registriert sind. Dort kannst Du die Marke, Kategorie, Geräteart sowie Hersteller, WEEE-Register-Nummer und Bevollmächtigten eingeben und siehst, ob das Gerät bereits registriert ist.
Es gibt 3 mögliche Konstellationen:
a) Hat der Hersteller oder Händler, von dem Du das das Gerät beziehst (bzw. von dessen Unterhändler Du es beziehst) dieses schon registriert – bist Du fein raus!
b) Ist das Gerät noch gar nicht registriert – musst Du dies selber tun!
c) Hat ein anderer Hersteller/Händler, von dem Du das Gerät aber nicht, auch nicht über einen Zwischenhändler, bezogen hast (der also mit Deiner Handelskette gar nichts zu tun hat) das Gerät bereits registriert – hilft dir das gar nicht weiter! Auch dann musst Du das Gerät nochmal registrieren.
3. Elektrogesetz Registrierung: Geh auf Nummer sicher
Ein Antrag auf Feststellung des Status Deiner Geräte kann zwar gestellt werden, kostet aber natürlich Gebühren. Wie viel, kannst Du im Einzelfall bei der Stiftung erfragen.
4. Elektrogesetz Registrierung: Beachte alle Vorgaben für die Registrierung
Die Registrierung läuft ausschließlich elektronisch im EAR-Portal ab. Die Stiftung EAR stellt auch FAQs für die vielen Detailfragen der Registrierung zur Verfügung.
Was jeder bei der Registrierung angeben musst:
- Infos über die Art, Verwendung, Funktion des jeweiligen Geräts
- Bilder oder Fotos eines Originalgerätes: die Marke muss „dauerhaft und erkennbar“ darauf aufgebracht sein – der Verbraucher muss die Marke schließlich auch nach Jahren noch zuordnen können!
Was nur bei der Registrierung von Verbraucherprodukten (B2C) beachtet werden muss:
- Wie viel kg des Geräts werden in dem Jahr voraussichtlich in Verkehr gebracht?
- Die angegebene Menge spielt eine Rolle für die „insolvenzsicheren Garantie“, die Hersteller/Händler von Verbraucherprodukten abgeben müssen (siehe 5.).
- Kann ich eine Aussetzung der Gebühren beantragen?
Was nur bei der Registrierung von Profigeräten (B2B-Geräte) beachtet werden muss:
- Wie viel kg des Geräts werden in dem Jahr in Verkehr gebracht?
- Die angegebene Menge spielt eine untergeordnete Rolle, hier muss keine „insolvenzsichere Garantie“ abgegeben werden.
- Gib in der „Glaubhaftmachung“ an, dass und ggf. weshalb die Geräte nur dem „B2B-Bereich“ zuzuordnen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Geräte ausschließlich im Profibereich und normalerweise nicht von Privatpersonen verwendet werden. Völlig unwichtig ist, ob die Geräte z. B. nur an gewerbliche Personen (Unternehmen, Händler etc.) verkauft werden. Nur, weil man als Zwischenhändler Mobiltelefone an weitere Händler vertreibt, gehören die Geräte nicht in den „Profibereich“, sondern sind klar als Verbrauchergeräte einzuordnen.
- Weitere Angaben, die zur „Glaubhaftmachung“ wichtig sin:
- Können die Geräte nur von Fachpersonal bedient/installiert werden?
- Was ist der genaue Verwendungszweck
- In welchem Gebiet/Umfeld werden die Geräte verwendet
5. Elektrogesetz Registrierung: Registriere alle Gerätearten + Marken
Beachte, dass Du innerhalb einer Geräteart (s. oben) jede Marke registrieren musst. Vertreibst Du etwa 2 verschiedene Marken, die beide Produkte aus 2 verschiedenen Gerätearten herstellen, so musst Du Marke1 mit Geräteart1, Marke2 mit Geräteart1, Marke1 und Geräteart2 sowie Marke2 und Geräteart2 registrieren.
V. Elektrogesetz Checkliste: Die insolvenzsichere Rücknahmegarantie
1. Elektrogesetz Garantie: ElektroG-Geräte für Privatpersonen (B2C)
Im B2C Bereich musst Du eine „insolvenzsichere Garantie“ erbringen. Der Sinn dahinter ist, dass auch im Falle einer Insolvenz des Webshops die Entsorgung der von dem Webshop in Verkehr gebrachten Geräte sichergestellt werden soll.
Du hast zwei Möglichkeiten, diese Garantie zu erbringen:
a) Du weist eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern eines Bankinstituts oder eines Kreditversicherers nach oder hinterlegst die Garantiesummer beim Amtsgericht.
b) Kollektives Garantiemanagement: Du nimmst an einem System teil, das für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten eingerichtet wurde. Ob so ein „System“ für Garantieerbringung geeignet ist, stellt das Umweltbundesamt vorab fest. Etwa zwölf Systeme wurden für dieses Jahr zugelassen, eine Liste stellt die Stiftung EAR hier zur Verfügung. Bei den meisten kollektiven Garantiesystemen sichert ein externer Versicherer das Risiko ab, die Systemgesellschaft stellt die Garantie und übernimmt die Treuhänderschaft und der Hersteller bzw. Webshopbetreiber bekommt eine Garantie. Das kostet natürlich und in der Regel werden diese zusätzlichen Kosten nicht zurückgewährt – das ist der Nachteil im Vergleich zu einer individuellen Garantie (s. 1. und 2.)
Welche Garantiesumme auf Dich zukommt, hängt davon ab, welche Gerätemenge Du registrierst und wie hoch die Rücklaufquote und die mittleren Entsorgungskosten voraussichtlich sind (diese drei Faktoren werden miteinander multipliziert).
2. Elektrogesetz Garantie: Du bringst keinerlei Elektro-Geräte für Privatpersonen (B2C) in den Verkehr
Dann musst Du auch keine Garantie erbringen. Du musst dafür erstmal glaubhaft machen, dass Du keine Geräte in den Verkehr bringst, die für Privatpersonen geeignet sind (siehe 4. d. dazu).
VI. Elektrogesetz Checkliste: Kümmere dich um die Entsorgung und Rücknahme
Das Thema Entsorgung und Rücknahme ist etwas komplex und sorgt meist für Verwirrung. Hier haben wir zusammengefasst, was Du auf jeden Fall vorab wissen musst:
Als B2B-Hersteller solltest Du mit Deinen Geschäftspartnern vertraglich die Entsorgung regeln – suche Dir hierfür in jedem Fall juristischen Rechtsrat!
Auch wichtig zu wissen: zur Einstufung Deiner Geräte und zur Kalkulation, wie viel Elektroschrott Du entsorgen musst, gibt es offizielle Werte und Tabellen. Nur dies ist relevant für die Berechnung.
Nur für B2C-Hersteller:
Je nach dem, wie hoch die Anzahl Deiner in Verkehr gebrachten Geräte ist, bist Du früher oder später an der Reihe, einen vollen Container Elektroschrott bei den kommunalen Sammelstellen abzuholen. Dazu wirst Du aufgefordert. Am besten schließt Du direkt einen Vertrag mit einem zertifizierten Elektroschrott-Entsorger, der im Falle einer Abholaufforderung den gesamten Ablauf für Dich übernimmt. Wichtig ist für Dich dann das Gewicht des Elektroschrotts, das bei der Entsorgung gemessen wird. Dieses gibst Du in Deiner monatlichen Meldung mit an.
Direkt bei Dir zurückgenommen werden müssen zudem folgende Geräte:
- Du verkaufst ein neues Gerät, dann muss Du ein gleichartiges Altgerät zurücknehmen.
- Kleingeräte, die max. 25cm groß sind, musst Du immer zurücknehmen!
VII. Elektrogesetz Checkliste: Kennzeichne die Geräte
Jedes Gerät muss folgende Angaben enthalten, und zwar deutlich erkennbar und dauerhaft:
- Die Marke (Deine Marke!) – denn es muss klar sein, wer das Gerät registriert hat! Dies gilt auch für sogenannten „Noname“-Produkte!
- Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, damit jeder Verbraucher weiß, dass er das Gerät nicht in den Hausmüll werfen darf.
- Einen Hinweis, ob das Gerät vor oder nach dem 13.08.2005 erstmal in Verkehr gebracht wurde (z. B. schwarzer Balken, fortlaufenden Seriennummer o. ä.)
- Diese Kennzeichnungen müssen deutlich, also nicht versteckt und dauerhaft sein, also gegen bestimmte Abnutzung resistent!
VIII. Elektrogesetz Checkliste: Vergiss nicht Deine Registrierungsnummer
Im sämtlichem schriftlichen Geschäftsverkehr musst Du die dir zugeteilte WEEE-Registrierungsnummer angeben! Am besten fügst Du die Nummer in Deine Standard-Signatur ein.
IX. Elektrogesetz Checkliste: Vernachlässige nicht Deine laufenden Pflichten
1. Elektrogesetz Pflichten: Laufende Pflichten für Hersteller / Webshopbetreiber von B2C-Geräten:
Du musst jeden Monat…
- Deine Verkaufsmengen melden
- Dich darum kümmern, dass Du bei Aufforderung zur Abholung von Altgeräten weißt, was zu tun ist.
- Die Entsorgung von selbst zurückgenommenen Altgeräten managen.
- Melden, wie viele Altgeräte zu ggf. abgeholt hast.
Du musst jedes Jahr…
- Einen detaillierten Bericht an die Stiftung EAR übermitteln
- Deine Registrierung und ggf. Garantie aktualisieren (voraussichtlich in Verkehr zu bringenden Gerätemenge etc.) und auch Deinen Status, also ob Du Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes bist oder nicht, überprüfen.
2. Elektrogesetz Pflichten: Laufende Pflichten für Hersteller / Webshopbetreiber von B2B-Geräten:
- Einmal im Jahr eine statistische Meldung machen, wie viele Geräte in den Verkehr gebracht und ggf. wie viele Altgeräte zurückgenommen wurden. Es bietet sich an, die Rücknahmeverpflichtung in Verträgen mit den gewerblichen Partnern auszugestalten – hier ist Rechtsrat dringen zu empfehlen!
- Die Entsorgung von selbst zurückgenommenen Altgeräten managen.
- Immer wieder überprüfen, ob Du noch den B2B- oder doch den B2C-Status hast und eventuell eine Garantie stellen musst. Denn hier ändern sich immer wieder mal Vorgaben dazu, wer als B2B und wer als B2C einzustufen ist!
X. Elektrogesetz Checkliste: Kenne die Risiken
Eines ist noch zu bedenken: das Elektrogesetz sieht verschiedenste Ausnahmen und Sonderregelungen vor. Wir haben versucht, eine möglichst ausführliche Checkliste zu erstellen. Solltest Du nach Lesen dieses Artikels aber noch offene Fragen haben, egal ob bezüglich der Geräteart Deiner Produkte oder zum Status Deines Webshops, dann solltest Du hier nicht nach „Gefühl“ entscheiden, sondern im Zweifel lieber einen Profi fragen.
1. Elektrogesetz Risiken: Bussgeld
Bei Verstößen gegen das ElektroG, ganz gleich ob es die fehlende Registrierung, falsche Kennzeichnung oder lückenhafte Mitteilungen sind – es drohen hohe Bußgelder. Im Einzelfall kann dieses bis zu 100.000 Euro betragen.
2. Elektrogesetz Risiken: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Außerdem riskierst Du eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von anderen Herstellern, Online-Shops und Wettbewerbern. Im schlimmsten Fall kann das auch zu einer einstweiligen Verfügung und einer Klage führen. In einer Abmahnung kann ein Mitbewerber außerdem auch Schadensersatz geltend machen, denn er hatte dann einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil.
3. Elektrogesetz Risiken: Vertriebsverbot und Gewinnverlust
Ob Abmahnung oder Bußgeld, es wird in jedem Fall teuer. Bei fehlender Geräteregistrierung musst Du wahrscheinlich zudem den Vertrieb einstellen, solange Du Deine Pflichten nicht erfüllt hast. Das führt zusätzlich zu Gewinneinbußen und macht die Angelegenheit noch schlimmer. Außerdem können die Gewinne, die Du durch Verkauf nicht-registrierter Produkte erzielt hast, komplett abgeschöpft werden.
Unser Rat an dich
Bevor Du ElektroG-Geräte anbietest oder vertreibst, prüfe genau nach, welche Pflichten Du hast und auch, wie hoch die Kosten für dich sind.
Informiere dich laufend über Neuerungen in Sachen Elektrogesetz und prüfe immer wieder, ob Dein Status noch aktuell ist.
Sei dir bewusst, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des Elektrogesetzes die Existenz Deines Betriebs bedrohen kann, da Du vorher nicht abschätzen kannst, wie hoch Bußgelder im Einzelfall sind und welche Kosten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann.
So eine klar geschriebene Anleitung findet man kaum im Netz.
Meist ist das viel zu verwirrend was da geschrieben wird und man blickt gar nicht mehr durch. Nach dem Lesen stellt sich für mich nur noch eine Frage, die nicht abschließend geklärt wurde: Muss man als Hesteller (Importeur) auf der Webseite auf die Rücknahme von Altgeräten hinweisen?
Vielen Dank, freut uns. Verzeih mir, aber aus dem Thema bin ich durch die DSGVO grade komplett raus, ich würde mal vermuten, wenn man auf der Website verkauft schon, sonst bin ich mir nicht sicher.