Neues Widerrufsrecht und Informationspflichten 2022

Zum 28.05.22 werden wieder Neuerungen in Kraft treten. Es geht um das Umsetzungsgesetz zur sog. Modernisierungsrichtlinie (s. Bundestagsdrucksache 19/27655). Damit wird das Widerrufsrecht geändert und es werden neue Informationspflichten eingeführt, insbesondere für Betreiber eines Online-Marktplatzes. Was dabei im Einzelnen auf Dich zukommt, wollen wir hier darstellen.  

I. Erlöschen des Widerrufsrechts

  Zunächst hat der Gesetzgeber die Bedingungen geändert, zu denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt.  

1. Was gilt für Dienstleistungen?

  Hier erlischt nach dem Gesetzeswortlaut auch nach der alten Rechtslage das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 356 Abs. 4 BGB),  

„(4) wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“  

Die Idee dahinter ist, dass ein Widerrufsrecht für eine Dienstleistung, die Du als Unternehmer vollständig erbracht hast, keinen Sinn macht.   An dieser Idee hält auch die neue Fassung des § 356 Abs. 4 BGB fest. Sie lautet nun folgendermaßen:    

„Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,

2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

a. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

b. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

c. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt, (…).“

 

Hier fällt zunächst auf, dass nun danach unterschieden wird, ob der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet wird oder nicht.  

Bei Dienstleistungen, die den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichten, erlischt das Widerrufsrecht bereits, wenn Du als Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hast. In diesem Fall kann der Verbraucher aber jedenfalls noch der Verarbeitung seiner Daten widersprechen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.  

Bei Dienstleistungen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichten, bleibt indes alles beim Alten.  

2. Was gilt für digitale Inhalte?

Bei digitalen Inhalten verhält es sich ganz ähnlich wie bei den Dienstleistungen.  

Auch hier wird danach unterschieden, ob der Verbraucher zur Zahlung eines Verbrauchers verpflichtet wird oder nicht –die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt, sind ähnlich.  

Hier ist aber – und das ist neu – zusätzlich auch die Bestätigung nach § 312f BGB nicht erforderlich, um das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Erlöschen zu bringen. Bei der Bestätigung nach § 312f BGB handelt es sich um eine Bestätigung des Vertrages, die dessen Inhalt wiedergibt. Diese Bestätigung kannst Du dem Verbraucher per E-Mail zukommen lassen.  

Der neue § 356 Abs. 5 BGB lautet folgendermaßen:  

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,

2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

a. der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b. der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und

c. der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

 

II. Was ändert sich an der Widerrufsbelehrung?

Die Muster – Widerrufsbelehrung für den Warenkauf wird ebenfalls geändert (Gestaltungshinweis 2). Hier ist die Angabe einer Faxnummer nicht mehr erforderlich.  

Außerdem wird Gestaltungshinweis 2 dahingehend geändert, dass eine Telefonnummer nicht nur „soweit verfügbar“ anzugeben ist, sondern in jedem Fall.  

Folglich musst Du nun keine Faxnummer mehr angeben, aber in jedem Fall eine Telefonnummer.  

III. Informationspflichten

In Art. 246 EGBGB werden neue Informationspflichten eingeführt.  

1. Allgemeine Informationspflichten

a) Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität

Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7, 8 EGBGB n.F. müssen Informationen über die Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität von Sachen mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten gegeben werden. Die beiden letzteren Eigenschaften musst Du als Unternehmer nur geben, wenn sie Dir bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Zusätzlich zur Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte müssen die anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen angegeben werden.  

Was unter Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität zu verstehen ist, steht in § 327 Abs. 2 BGB:  

„Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen.  Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. 4Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.“  

b) Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung

  Diese Informationspflicht betrifft die Preisangabe im Fernabsatz.  

Gem. Art. 246a § 1 Abs. Nr. 6 EGBGB n.F. ist bei Fernabsatzverträgen nun ein Hinweis zu geben, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.  

Überall dort, wo Du im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen Preise angibst, musst Du diese Informationspflicht beachten, d.h. zum Beispiel auf Deiner Website, aber auch in Deinen E-Mails, die Preisvorschläge enthalten.  

Damit hat der Gesetzgeber vor allem das sog. Profiling im Blick, wo umfassende Persönlichkeitsprofile des Verbrauchers und seines Kaufverhaltens erstellt werden. Du musst den geforderten Hinweis dementsprechend nur dann geben, wenn tatsächlich eine Personalisierung erfolgt. Wenn Du die Preise nur dynamisch aufgrund aggregierter Faktoren, wie zum Beispiel der Marktentwicklung angibst, bist Du davon nicht betroffen.  

c) Sonstige Informationspflichten

Auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts muss nun auch für digitale Produkte hingewiesen werden (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB n.F.). Damit werden die Gesetzesänderungen zu Digitalen Inhalte – Richtlinie, die am 01.01.22 in Kraft getreten sind, berücksichtigt.  

2. Besondere Informationspflichten für Online – Marktplätze

  Betreiber von Online – Marktplätzen müssen sich auf eine ganze Reihe neuer Informationspflichten einstellen (§ 312k n.F.).  

a) Wann genau bin ich Betreiber eines Onlinemarktplatzes?

Diese Frage beantwortet das Gesetz in § 312k Abs. 3 n.F.:  

Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.  

Dieser Begriff ist also recht weit zu verstehen. Wenn Du eine Plattform hast, auf der Fernabsatzverträge mit Verbrauchern geschlossen werden, bist Du Betreiber eines Online – Marktplatzes. Das gilt auch zum Beispiel, wenn Du eigene Produkte verkaufst, oder auch wenn Du nur den Vertragsschluss vermittelst.  

Keinen Online – Marktplatz hast Du aber zum Beispiel dann, wenn über Deine Plattform der Vertragsschluss nur über individuelle Nachrichten erfolgt, wie z.B. bei eBay – Kleinanzeigen. Es sollen ausschließlich automatisierte Vertragsschlüsse erfasst sein.  

Doch kommen wir nun zu den einzelnen Informationspflichten.  

b) Ranking der Suchergebnisse

Diese neue Informationspflicht ist eine Reaktion des Gesetzgebers darauf, dass das Ranking einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben kann. Gleichzeitig ist wenig darüber bekannt, wie ein solches Ranking eigentlich zustande kommt. Das soll sich nun ändern.  

Du musst nämlich den Verbraucher über das Ranking der Suchergebnisse informieren, genauer gesagt über  

  • die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings (Art. 246d § 1 Nr. 1 a) EGBGB n.F.) und
  • die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern (Art. 246d § 1 Nr. 1 b) EGBGB n.F.).

Schauen wir uns jetzt noch anhand der gesetzlichen Definitionen etwas genauer an, was diese Begriffe genau bedeuten.  

Was ein Ranking ist, steht in Art. 2 lit. m der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nochmal genauer:  

Ranking ist die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Gewerbetreibenden dar- gestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darlegung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden.  

Parameter sind  

alle allgemeinen Kriterien, Prozesse und spezifischen Signale, die in die Algorithmen eingebunden sind, oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungs-Mechanismen, die im Zusammenhang mit dem Ranking eingesetzt werden.  

c) Bei einem (Preis-)Vergleich: Informationen über den Anbieter

Wenn Du dem Verbraucher einen Vergleich von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten zur Verfügung stellst, musst Du die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden, nennen.  

Diese Informationspflicht richtet sich also besonders an Betreiber von Vergleichsplattformen. Ziel ist es, dem Verbraucher zu verdeutlichen, welche Anbieter Du bei Deinem Vergleich berücksichtigt hast und welche eben nicht.  

d) verbundene Unternehmen

  Wenn es sich bei Deinem Unternehmen oder bei dem des Anbieters der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt, musst Du darauf hinweisen.  

Das soll verhindern, dass Unternehmen ihre Marktmacht missbrauchen. Ein Beispiel wäre, dass Du eine Vermittlungsplattform betreibst und ein im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen empfiehlst – zum Beispiel auch als Ergebnis eines Vergleichs auf Deiner Plattform. Dann musst Du nun darauf hinweisen, dass es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt.  

e) Hinweis auf Unternehmereigenschaft

Ferner musst Du darauf hinweisen, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung um einen Unternehmer handelt oder nicht.  

Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts überwiegend beruflich tätig wird (vgl. § 14 BGB).  

Auch wenn der Anbieter kein Unternehmer ist, musst Du das angeben (nämlich, dass es sich bei dem Anbieter nicht um einen Unternehmer handelt). Das ergibt sich logisch aus der nächsten Informationspflicht und aus dem Wortlaut des Art. 6a Abs. 1 lit. b Verbraucherrechterichtlinie.  

f) Hinweis auf Verbraucherschutzvorschriften

Sofern es sich bei dem Anbieter nicht um einen Unternehmer handelt, musst Du die Angabe machen, dass die Verbraucherschutzvorschriften nicht anwendbar sind.  

g) Fehlen von vertraglichen Ansprüchen gegen den Plattformbetreiber

Gegebenenfalls musst Du als Betreiber des Online-Marktplatzes den Verbraucher darüber informieren, „in welchem Umfang der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte sich des Betreibers des Online- Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber des Online- Marktplatzes entstehen“.  

Diese Informationspflicht ist vor allem dann einschlägig, wenn Du als Plattformbetreiber gegenüber dem Verbraucher auftrittst, aber nicht selbst mit ihm den Vertrag schließt. In diesen Fällen will der Gesetzgeber der Vermutung des Verbrauchers entgegenwirken, dass Du der Vertragspartner bist.  

Der Gesetzgeber spielt hier auf das Beispiel des Drop – Shipping an (S. 37 im Link). Dabei gibst Du dem Händler die Möglichkeit, auf Deiner Plattform Waren anzubieten, übernimmst auch den Versand für den Händler und trittst gegenüber dem Verbraucher in Erscheinung. Ein Beispiel für Dropshipping ist Fullfillment by Amazon (FBA). Hier könnte der Verbraucher den Eindruck bekommen, dass Du ihm die Waren „verkauft“ hast und daher sein Vertragspartner bist. Dabei hat der Händler nur den Versand an Dich ausgelagert. Vertragspartner des Verbrauchers ist der Händler.  

Vielleicht sind auch Flugbuchungsplattformen ein gutes Beispiel, wo der Vertrag oft nicht mit der Plattform, sondern mit der Fluggesellschaft den Vertrag schließt – auch wenn der Buchungsprozess ausschließlich auf der Webseite der Plattform stattfindet.  

h) Preis des Veranstalters beim Weiterverkauf von Eintrittskarten

  Falls Du Eintrittskarten eines anderen Veranstalters weiterverkaufst, wirst Du angeben müssen, „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat.“  

Damit soll sichergestellt sein, dass der Verbraucher erkennt, welchen Aufschlag Du als Weiterverkäufer auf den ursprünglichen Preis gemacht hast.  

i) Und auf welche Weise muss ich all diese Informationspflichten erfüllen?

  Das steht in Art. 246d § 2 EGBGB n.F. Demnach musst Du als Betreiber eines Online-Marktplatzes dem Verbraucher diese Informationen „in klarer, verständlicher und in einer der benutzten Fernkommunikation angepassten Weise zur Verfügung stellen.“  

Das heißt, es reicht leider nicht, die Informationspflichten in AGB zu erfüllen. Es ist erforderlich, dass die Informationen ohne Weiteres für den Verbraucher auffindbar sind. Wir empfehlen daher einen sog. „sprechenden Link“.  

Darüber hinaus müssen die Angaben zu Ranking – und Anbieterinformationen „in einem bestimmten Bereich der Online – Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist“ (Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB n.F.). Diese Informationen müssen also sogar von jeder Unterseite Deines Online – Marktplatzes nach zwei Klicks zugänglich sein – ähnlich wie beim Impressum.  

Fazit

Unternehmer sollten ihre Widerrufsbelehrung anpassen und prüfen, ob sie alle Informationspflichten erfüllen.  

Die 10 wichtigsten Vorteile für AGB ganz generell findest Du hier.

Fragen & Antworten

Was bedeutet 14 tägiges Widerrufsrecht?

Haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, so können sie sich innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag lösen und erhalten ihr Geld zurück. Erhaltene Waren müssen sie zurücksenden. Für bereits erhaltene Dienstleistungen müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten.

Habe ich immer 14 Tage Widerrufsrecht?

Verbraucher haben in der Regel ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die auf eine bestimmte Weise zustande gekommen sind, z.B. Fernabsatzverträgen. Das sind Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden, z.B. per E-Mail oder über eine Website.

Was kann man nicht widerrufen?

Nicht widerrufen kann der Verbraucher, wenn er gar kein Widerrufsrecht hat (etwa weil es nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist), oder wenn sein Widerrufsrecht erloschen ist (dazu siehe I. im Artikel).

 

Wann gibt es kein Widerrufsrecht?

Bei Fernabsatzverträgen besteht in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Fällen, kein Widerrufsrecht (§ 312 g Abs. 2 BGB). Das betrifft Fälle, in denen Du schutzwürdiger bist, als der Verbraucher. Beispiele sind Veranstaltungstickets oder individuell für den Verbraucher hergestellte Waren.

 

 

 

Rechtsanwalt Kolja Stübing

Kolja Strübing, Rechtsanwalt. Kolja hat in Freiburg und Leipzig seine juristische Ausbildung absolviert. In Freiburg war er lange als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl tätig. Nun unterstützt er Paragraf 7 als Rechtsanwalt. Sein Vordiplom in Mathematik hilft ihm dabei, auch die technischen Hintergründe zu verstehen. Er ist nun in der Welt zu Hause und lernt gerade surfen.

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