Was sind AGB? AGB Definition und was sie von einem Vertrag unterscheidet

1. Definition Vertrag

Tatsächlich für Nicht-Juristen teilweise schwer auseinanderzuhalten sind Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jeder hat klare Vorstellungen, was ein Vertrag ist. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Willenserklärungen sind Handlungen, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind (z.B. einen Vertrag zu begründen). Beispiel: Käufer: Ich kaufe Deinen Porsche für 100.000 Euro. Verkäufer: Ok, verkauft. Das reicht für einen Vertrag aus (wenn ernst gemeint und beide wissen, von welchem Auto die Rede ist). Den restlichen Leistungsinhalt kann das Gesetz bestimmen, also etwa, wann zu zahlen ist oder in welchem Zustand der Porsche geliefert werden muss.

2. Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB ist die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind eine Teilmenge aus einem Vertrag, nämlich alle von einer Seite vorformulierten Bedingungen im Rahmen eines Vertrages, ausgenommen Leistung und Gegenleistung selbst.

a) Ausnahme Leistung und Gegenleistung

Jeder von einer Seite vorgefertigte Vertrag enthält daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (wie diese in den Vertrag kommen, findest Du hier). Ausgenommen davon ist nur der Kaufgegenstand (Porsche Carrera) und der Preis (100.000 Euro).

b) Individuell ausgehandelte Bedingungen

Ebenso ausgenommen von der AGB Definition sind Bedingungen, die individuell vorher ausgehandelt wurden. Dafür ist eine tatsächliche Verhandlungsbereitschaft erforderlich. Es reicht nicht, wenn etwa ein leeres Kästchen immer gleich ausgefüllt wird. Zum Beispiel waren nach der Rechtsprechung früher 10-Jahres Verträge für Versicherungen unwirksam. Daraufhin sahen Versicherungen in ihren Formularen bei der Laufzeit ein leeres Kästchen vor, in das die Jahreszahl eingetragen werden konnte. Die Versicherungsvermittler waren angewiesen, hier immer 10 einzutragen und trugen die 10 Jahre jeweils handschriftlich ein. Doch mangels einer wirklichen Verhandlung waren das immer noch AGB und die 10 Jahreslaufzeiten unwirksam. Für eine Aushandlung wäre erforderlich gewesen, dass der Kunde wirklich gefragt worden wäre, welche Laufzeit er wünscht und dieser auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die gewünschte Laufzeit auszuhandeln. Die Voraussetzungen für ein Aushandeln sind damit sehr hoch. Ein Aushandeln wird immer wieder behauptet, kommt tatsächlich aber selten vor. Meist hat eine Partei bereits einen Vertrag vorbereitet, der dann eben allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, soweit es nicht Leistung und Gegenleistung selbst betrifft.

3. AGB Kontrolle

In einem Vertrag können also sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch vertragliche Regelungen gleichzeitig enthalten sein. Holt in unserem Beispiel der Verkäufer sich dann im Internet Verkaufs-AGB für seinen Porsche und füllen die Parteien den aus und unterschreiben ihn, wäre das Formular eine AGB des Verkäufers, denn er hat sie für den Vertrag dem Käufer gestellt. Hätten sie dann auch noch ausgiebig darüber verhandelt, ob der Wagen beim Verkäufer in München abgeholt oder zum Käufer nach Hamburg gebracht wird und sich geeinigt, dass der Verkäufer ihn bis Frankfurt bringt, wäre dieser Teil des Vertrages keine AGB. Ebensowenig wäre AGB, der Kaufgegenstand (Porsche) und der Preis (100.000 Euro). Konsequenzen hat das vor allem für die Kontrolle der Vertragsbedingungen. Wenn auch mit Nuancen im Detail sind vertragliche Regelungen nur nach den allgemeinen Gesetzen (§ 134 BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zu kontrollieren. Vertragliche Regelungen sind daher nur selten unwirksam (z.B. Vertrag über einen Auftragsmord oder Kredit mit sittenwidrigem Zinssatz). Anders, wenn die AGB Kontrolle greift. Reine AGB Regelungen können schon dann unwirksam sein, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Dazu gibt es (sehr) umfangreiche Rechtsprechung, wonach erhebliche Abweichungen vom kodifizierten Recht selten zulässig sind. Ein besonderes Beispiel sind Haftungsbeschränkungen, die kaum noch wirksam in AGB vereinbart werden können (näher dazu hier, zu Frage 6). AGB können aber auch noch in einer weiteren Hinsicht angreifbar sein. Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann auch von Deinen Konkurrenten und Abmahnvereinen abgemahnt werden. Dann kannst Du verpflichtet sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und erhebliche Anwaltskosten zu tragen, wenn es nicht sogar zu einem Gerichtsverfahren kommt.

4. Ergebnis

Das zeigt, Allgemeine Geschäftsbedingungen allein reichen für einen Vertragsschluss nicht aus, immer muss ein Angebot hinzukommen, in dem Leistung und Gegenleistung genannt sind. Ausreichend ist, „Ich verkaufe Ihnen meinen VW Golf Fahrgestellnummer etc. für 10.000 Euro brutto unter Geltung meiner beigefügten AGB“. Insofern unterscheidet sich ein vorformulierter Vertrag von den AGB vor allem dadurch, dass in dem Vertrag meist die Vertragsparteien genannt werden und Leistung und Gegenleistung eingefügt sind. Bei der alleinigen Verwendung von AGB werden diese Vertragsbestandteile dagegen vor allem durch ein gesondertes Angebot, in dem dann auf die AGB verwiesen wird, erfüllt. Wie man den Vertrag unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, haben wir hier erklärt.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

 

 

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