von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Muss ich als Kreativer und Agentur KI-generierte Inhalte in meinen AGB oder Verträgen regeln oder kennzeichnen?
Künstliche Intelligenz (KI) ist aus der heutigen Kreativbranche nicht mehr wegzudenken. Von der Content-Erstellung bis hin zur Grafikgestaltung nutzen viele Agenturen und Kreative KI-Tools, um effizienter und innovativer zu arbeiten. Doch stellt sich die Frage: Muss ich als Kreativer oder Agentur KI-generierte Inhalte in meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Verträgen regeln oder kennzeichnen? In diesem Blogpost möchte ich Dir erläutern, warum es in den meisten Fällen nicht erforderlich ist, spezielle Regelungen zu KI-generierten Inhalten in deine AGB oder Verträge aufzunehmen. Gleichzeitig zeige ich auf, worauf Du dennoch achten solltest, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Zudem gehe ich auf aktuelle und zukünftige rechtliche Entwicklungen, insbesondere die bevorstehende EU-KI-Verordnung, ein und erkläre, warum diese Regelungen für die meisten Kreativen und Agenturen kaum relevant sind.
Inhaltsverzeichnis
- Urheberrechte, die an KI nicht entstehen
- Das starke menschliche Element: KI als unterstützendes Werkzeug
- Fehlende Pflicht zur Aufklärung (Transparenz)
- Verbot der Irreführung: Keine rein KI-generierten Werke mit Urhebervermerken liefern
- Verträge mit besonderer urheberrechtlicher Bedeutung
- Verträge über von vornherein KI generierte Werke
- Haftung für KI-Inhalte
- Datenschutzrechtliche Fragen
- Pflicht zur Einwilligung bei Weitergabe personenbezogener Daten an KI
- Zukünftige Kennzeichnungspflichten
- Empfehlungen für deine AGB und Verträge
- Fazit
1. Urheberrechte, die an KI nicht entstehen
a) Problematik
Nach der aktuellen Rechtslage entstehen keine Urheberrechte an Inhalten, die rein von einer KI erstellt wurden. Hier fehlt es an der für den Urheberschutz notwendigen persönlichen geistigen Schöpfung. Das bedeutet, dass Inhalte, die vollständig von einer KI erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Daher ist es auch nicht möglich, an solchen Inhalten Urheberrechte zu übertragen.
b) Lösung
In deinen AGB oder Verträgen musst du keine speziellen Regelungen zu Urheberrechten für KI-generierte Inhalte aufnehmen, da diese Rechte ohnehin nicht existieren. Es ist jedoch wichtig, den Übertragungsumfang von Rechten klar zu definieren und sicherzustellen, dass du keine Rechte überträgst, die nicht bestehen.
2. Das starke menschliche Element: KI als unterstützendes Werkzeug
a) Problematik
In den meisten Fällen bleibt ein stark menschliches Element bei der Erstellung von Inhalten erhalten, wobei die KI lediglich als unterstützendes Werkzeug dient. Dies bedeutet, dass trotz der Nutzung von KI die menschliche Kreativität im Vordergrund steht und somit Urheberrechte bestehen bleiben. Natürlich ist das eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, wie und in welchem Maße Du KI einsetzt. Das musst Du für Deine Arbeitsweise generell entscheiden. Wenn Du wirklich praktisch ausschließlich KI generierte Inhalte erstellst und an den Kunden auslieferst, wird es sich empfehlen, keine Regelungen zu Urheberrechten auszunehmen (vgl. sogleich zu 4.).
b) Lösung
Solange die KI nur unterstützend eingesetzt wird, bleibt das Urheberrecht beim menschlichen Schöpfer. Daher ist es nicht notwendig, spezielle Klauseln in den AGB aufzunehmen. Es genügt, die bestehenden Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten beizubehalten.
3. Fehlende Pflicht zur Aufklärung (Transparenz)
a) Problematik
Es stellt sich die Frage, ob Du verpflichtet bist, deine Kunden darüber aufzuklären, dass bestimmte Inhalte mit KI erstellt wurden. Aktuell gibt es keine klare gesetzliche Grundlage, die eine solche Pflicht vorschreibt. Auch aus allgemeinen Erwägungen ergibt sich eine solche Transparenzpflicht nicht. Überhaupt wird man jetzt schon annehmen müssen, dass wenigstens die unterstützende Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine erwartbare Form der Vertragserfüllung darstellt, von der der Kunde ohnehin ausgehen muss.
b) Lösung
Da keine gesetzliche Transparenzpflicht besteht, ist es in den meisten Fällen nicht erforderlich, den Einsatz von KI explizit in den AGB zu erwähnen. Eine offene Kommunikation kann jedoch das Vertrauen deiner Kunden stärken und Missverständnisse vermeiden.
c) Optimale transparente Kommunikation
Eine solche Transparenzpflicht für KI-generierte Inhalte hätte auch erhebliche Zusatzaufwendungen für Kreative und Agenturen zur Folge. Sie müssten dann im Einzelnen dokumentieren und kommunizieren, wie und in welcher Form und in welchem Umfang welche KI mit gegebenenfalls auch noch welchen Ergebnissen eingesetzt wurde. Das ist ein erheblicher Zusatzaufwand, der im Zweifel vom Kunden auch nicht bezahlt wird.
Von daher würde ich Dir im Grundsatz auch davon abraten, Regelungen aufzunehmen, die eine entsprechende Transparenz vorsehen.
Wenn Du natürlich ohnehin – vielleicht unter dem Einsatz von KI, eine entsprechende Dokumentation hast und/oder in der Lage bist, derartige Aufwendung preislich an deiner Auftraggeber weiterzugeben, spricht gegen eine solche Regelung nichts. Dann kannst Du natürlich im Sinne einer optimalen Kommunikation, die genauere Abgrenzung zwischen selbst gelieferten und generierten Inhalten in den AGB oder Verträgen von dir als kreativen oder Agentur regeln.
d) Dokumentation im Eigeninteresse
Mit immer weitergehendem Vordringen von KI und immer besseren Ergebnissen von KI wird es natürlich auch immer wichtiger, die Abgrenzung von individuell erstellten Inhalten und mittels KI generierter Inhalte zu dokumentieren. Ein Urheberrecht kann schließlich auch zu deinen Gunsten wirken. In all unseren Verträgen und AGB setzen wir das Urheberrecht des Kreativen auch dazu ein, um ausstehende Rechnung besser und aussichtsreicher einzutreiben.
Mit besser werdenden KI – Modellen dürfte der Einwand, dass ein bestimmter Inhalt von KI generiert wurde, immer schwieriger auszuräumen sein. Von daher macht es durchaus Sinn, auch im Sinne der eigenen Vorsorge zu dokumentieren, dass und in welchem Umfang KI eingesetzt wurde
4. Verbot der Irreführung: Keine rein KI-generierten Werke mit Urhebervermerken liefern
a) Problematik
Wenn Du rein KI-generierte Inhalte lieferst und diese fälschlicherweise als von einem Menschen geschaffen mit entsprechenden Urhebervermerken präsentierst, kann dies zu irreführenden Aussagen und rechtlichen Problemen führen.
Daher Vorsicht, wer seinen Namen unter einem KI-generierten Werk platziert, vermittelt damit, dass dieses urheberrechtlich geschützt ist und der Unterzeichnende dessen Schöpfer ist. Trifft dies aber nicht zu, liegt eine grundsätzlich wettbewerbswidrige und damit abmahnbare Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor. Ob auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Inhalt mithilfe von KI erzeugt wurde, ist dabei unerheblich. Maßgeblich für das Irreführungspotenzial und damit für die Wettbewerbswidrigkeit ist allein, ob durch eine namentliche Kennzeichnung am Werk der Eindruck einer schöpferischen Inhaberschaft hervorgerufen wird.
Wettbewerbswidrig wäre also beispielsweise die Veröffentlichung eines KI-generierten Textes unter Nennung eines menschlichen Autors. Ebenso irreführend wäre etwa die Publikation von KI-generierten Arbeiten durch Grafikdesigner unter eigenem Namen.
Das dürfte auch auf der vertraglichen Ebene durchschlagen. Lieferst Du Deinem Kunden ein Werk mit Urhebervermerk ab, obwohl es rein KI generiert ist, dürfte das im Grundsatz eine Vertragsverletzung darstellen. Zu prüfen wäre dann nur noch, ob der Kunde deshalb zu Gewährleistung oder Schadensersatz verpflichtet ist.
b) Lösung
Achte darauf, dass Du keine Urheberrechte für rein KI-generierte Inhalte überträgst und diese nicht mit falschen Urhebervermerken versiehst. Wenn die Inhalte ausschließlich von der KI erstellt wurden, solltest Du dies klar kommunizieren oder vermeiden, fälschlicherweise Urheberrechte zu behaupten.
5. Verträge mit besonderer urheberrechtlicher Bedeutung
a) Problematik
Es kann aber im Einzelfall sein, dass die Übertragung von Urheberrechten für den Kunden von besonderer Bedeutung ist. Nur durch ein (an ihn übertragenes) Urheberrecht kann sich der Kunde dagegen wehren, wenn Dritte das Vertragsprodukt nachahmen oder schlichtweg stehlen. Je eher das für den Kunden (erkennbar für Dich als Kreativer oder Agentur) von Bedeutung ist, desto eher ist eine klare Kennzeichnung rein von KI generierter Inhalte erforderlich.
Beispiele könnten sein:
- alle Branding Inhalte, die dazu dienen, den Kunden am Markt von den Wettbewerbern zu unterscheiden
- wesentliche Werke für große Kampagnen, etwa, wenn es um die Erstellung von umfangreichen und urheberrechtlich relevanten Inhalten z.B. für internationale Werbekampagnen von Markeninhabern geht,
- überhaupt alle Verträge, wo der Kunde ein sich ein absolutes Recht an den übertragenen Inhalten ausbedingt, das geschieht regelmäßig, wenn der Kunde eine exklusive Lizenz wünscht, erst Recht, wenn sie sogar auch gegenüber der erstellenden Agentur gelten soll.
b) Lösung
In all diesen Fällen bleibt es im Regelfall nicht einfach bei Deinen AGB. Hier wird es sinnvoll oder gar erforderlich sein, individuelle Verträge zu gestalten. Hier kannst Du dann detailliert festlegen, wie mit KI-generierten Inhalten umgegangen wird und welche Rechte tatsächlich übertragen werden.
6. Verträge über von vornherein KI generierte Inhalte
a) Problematik
Ist von vornherein klar, dass und wie weitgehend Gegenstand des Vertrages ohnehin rein KI generierte Inhalte sein sollen, gibt es ebenfalls keinen Grund, in Deinen AGB KI generierte Inhalte zu regeln.
b) Lösung
Du kannst einfach in der Leistungsbeschreibung klar stellen, dass und ggf. welche Inhalte als rein KI generiert geliefert werden. Sofern Du eine Regelung zu Urheberrechten in Deinen AGB hast, kannst Du an der Stelle auch noch klar stellen, dass diese Regelung insoweit nicht anwendbar ist. Das kannst Du in der Leistungsbeschreibung machen, da diese den AGB immer vorgeht (§ 305b BGB).
7. Haftung für KI-Inhalte
a) Problematik
Agenturen haften für alle gelieferten Inhalte, einschließlich solcher, die mit KI erstellt wurden. Es besteht jedoch keine besondere Haftung für KI-generierte Inhalte im Vergleich zu anderen Inhalten.
b) Lösung
Stelle sicher, dass deine AGB klare Haftungsregelungen enthalten, die auch für KI-generierte Inhalte gelten. Da die Haftung nicht speziell für KI-Inhalte anders geregelt werden muss, kannst Du die bestehenden Haftungsbestimmungen beibehalten.
8. Datenschutzrechtliche Fragen
a) Problematik
Die Nutzung von KI kann den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, insbesondere wenn diese an externe KI-Dienste weitergegeben werden.
b) Lösung
In deinen AGB und Verträgen sollten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen klar geregelt sein. Es ist keine spezielle Regelung für den Einsatz von KI erforderlich, solange die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
9. Pflicht zur Einwilligung bei Weitergabe personenbezogener Daten an eine KI
a) Problematik
Wenn personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Auftrags an eine nicht private oder selbst gehostete KI weitergegeben werden, ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich.
b) Lösung
Stelle sicher, dass Du die Einwilligung des Kunden einholst, bevor Du personenbezogene Daten an externe KI-Dienste weitergibst. Dies kann durch z.B. durch separate Einwilligungsformulare erfolgen.
ACHTUNG: Einwilligungen kannst Du nicht in den AGB einholen, da das Gesetz selbst davon ausgeht, dass der Kunde diese nicht liest (§ 305c BGB).
10. Zukünftige Kennzeichnungspflichten
a) Problematik
Die zukünftige EU-KI-Verordnung wird voraussichtlich Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-Inhalte, insbesondere Deepfakes, einführen. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Transparenz und Sicherheit im Umgang mit KI zu erhöhen.
b) Lösung
Für die meisten Kreativen und Agenturen werden diese zukünftigen Regelungen kaum relevant sein, da sie sich vor allem auf hochrisikoreiche KI-Anwendungen wie Deepfakes beziehen. Solltest Du jedoch mit der Erstellung oder Verwendung solcher Inhalte arbeiten, achte darauf, die neuen Kennzeichnungspflichten gemäß der EU-KI-Verordnung zu erfüllen.
11. Empfehlungen für deine AGB und Verträge
Basierend auf den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und meiner Erfahrung empfehle ich dir folgende Vorgehensweise:
- Keine generellen KI-Klauseln in den AGB: Für die meisten Agenturen und Kreativen ist es ausreichend, die bestehenden Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten beizubehalten, ohne spezielle Klauseln für KI-generierte Inhalte aufzunehmen.
- Vorsicht bei der Übertragung von Rechten: Stelle sicher, dass Du keine Rechte überträgst, die nicht existieren. Wenn Du ausschließlich KI-generierte Inhalte anbietest, überlege genau, ob und welche Rechte sinnvoll übertragen werden können.
- Individuelle Verträge bei Bedarf: In speziellen Projekten, bei denen KI eine zentrale Rolle spielt und urheberrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, erstelle maßgeschneiderte Verträge, die den Einsatz von KI klar regeln.
- Transparente Kommunikation: Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann eine offene Kommunikation über den Einsatz von KI das Vertrauen deiner Kunden stärken und Missverständnisse vermeiden.
- Kennzeichnung von Deepfakes: Solltest Du in deinem Tätigkeitsbereich mit der Erstellung oder Verwendung von Deepfakes oder ähnlichen Inhalten arbeiten, achte darauf, die Inhalte gemäß der kommenden EU-KI-Verordnung korrekt zu kennzeichnen.
- Datenschutz sicherstellen: Implementiere klare Datenschutzrichtlinien und stelle sicher, dass alle personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO behandelt werden, insbesondere wenn sie an externe KI-Dienste weitergegeben werden.
12. Fazit
In den meisten Fällen ist es nicht erforderlich, spezielle Regelungen zu KI-generierten Inhalten in deinen AGB oder Verträgen aufzunehmen. Solange die KI lediglich unterstützend eingesetzt wird und menschliche Kreativität im Vordergrund steht, bleiben die bestehenden Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten bestehen. Wichtig ist jedoch, vorsichtig zu sein, wenn es um die Übertragung von Rechten an vollständig KI-generierten Inhalten geht, um rechtliche Missverständnisse zu vermeiden.
Die kommende EU-KI-Verordnung wird hauptsächlich Regelungen für die Kennzeichnung und den Umgang mit hochriskanten KI-Anwendungen wie Deepfakes einführen. Für die meisten Kreativen und Agenturen, die KI als unterstützendes Werkzeug nutzen, sind diese Regelungen jedoch kaum relevant. Nur in speziellen Fällen, in denen tiefgreifende und potenziell irreführende KI-Inhalte erstellt werden, solltest Du die neuen Vorschriften beachten und entsprechende Maßnahmen in deinen Verträgen und AGB integrieren.
Bleibe informiert und gestalte deine Verträge und AGB so, dass sie den modernen Anforderungen der Kreativbranche gerecht werden – mit oder ohne KI-Unterstützung. Generell sind in unseren AGB und Verträgen daher keine besonderen Regelungen für den Umgang mit KI enthalten. Solltest Du solche Regelungen individuell benötigen, melde Dich gern per E-Mail an mail@easyContracts.de.
PS: Auch dieser Beitrag wurde unter Mithilfe der neuesten KI-Modelle erstellt. Da die KI aber die Rechtslage nur unzureichend erfasst hat und deutliche Schwierigkeiten bei der juristisch sinnvollen Gliederung des Textes hatte, wurde fast alles oft korrigiert und überarbeitet – ein klarer Fall von reiner KI-Zuarbeit, meinen Namen trägt der Beitrag daher zu Recht :).
Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.
Super Beitrag, danke
DJa, da waren bereits viele Fragen von Kunden zur Haftung bei der Nutzung von künstlicher Intelligenz wie ChatGPT oder Claude und anderen LLMs.