Du bist Unternehmer und nutzt urheberrechtlich geschützte Werke für ein Entgelt? Dann solltest du weiterlesen, denn spätestens ab dem 07. Juni 2023 musst du den Urhebern umfangreiche Auskunft über die Verwendung ihrer Werke geben.
Inhalt:
- 1. Das müssen Unternehmer ab dem 07. Juni 2023 beachten
- 2. Wen betrifft die Neuerung?
- 3. Was ist urheberechtlich geschützt?
- 4. War es den Urhebern nicht schon vorher möglich Auskunft über die Verwendung ihrer Werke zu erhalten?
- 5. Was passiert wenn ich die Auskunftspflicht nicht umsetze?
- 6. Gibt es Ausnahmen?
- 7. Warum gibt es diese neue Regelung?
- 8. Ab wann gilt die Regelung?
- 9. Ist das nicht total viel Aufwand?
- 10. Keinesfalls solltest du aber diese Regelung wegen des hohen Aufwands ignorieren
1. Das müssen Unternehmer ab dem 07. Juni 2023 beachten:
Du musst dem Urheber von Werken (Fotografien, Artikel, Grafiken, Musik etc.) einmal jährlich unaufgefordert Informationen übermitteln, wie und in welcher Form und Umfang du diese Medien genutzt hast. Zudem musst du aufklären, in welchem Umfang du die Grafiken nutzt und welche Gewinne und Vorteile du aus den verwendeten Werken gezogen hast.
2. Wen betrifft die Neuerung?
Die neue Regelung gilt, wenn du als Unternehmer direkt mit Urhebern Verträge geschlossen hast. Wenn du jedoch selbst keinen Vertrag mit dem Urheber abgeschlossen hast und lediglich die Nutzungsrechte über einen Drittanbieter gekauft hast (z.B. Getty Images oder iStock), so betrifft die neue Änderung dich nicht und du kannst dich wieder entspannt zurücklegen- Denn, wer keinerlei Informationen über den eigentlichen Urheber hat, kann Diesem selbstverständlich auch keine Auskunft erteilen. Hast du aber Verträge mit Urhebern, solltest du lieber weiterlesen:
3. Was ist urheberechtlich geschützt?
Urheberrechtlich geschützt können z.B. Bilder, Fotos, Videos, Musik, Computerprogramme, eBooks, Übersetzungen, Podcasts, Logos oder Memes sein. Natürlich benutzten so gut wie Webseitenbetreiber Fotos und Co. zur Gestaltung ihrer Website.
4. War es den Urhebern nicht schon vorher möglich Auskunft über die Verwendung ihrer Werke zu erhalten?
Ja, bisher war das bereits möglich, allerdings war die Hürde dafür relativ hoch. Rechteinhaber mussten zunächst eine gerichtliche Anordnung erwirken, um die Identität des Nutzers herauszufinden. Mit der Neuerung der Auskunftspflicht wird diese Hürde nun gesenkt. Rechteinhaber können künftig direkt bei den Plattformbetreibern eine Auskunft über die Identität des Nutzers anfordern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Nutzer das Material öffentlich zugänglich gemacht hat und dass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Der entscheidende Unterschied mit der Umsetzung der neuen Richtlinie ist, dass Ihnen nun nicht mehr nur die Möglichkeit der Nachfrage zusteht, sondern sie automatisch Auskunft von allen Personen, welche ihre Werke nutzen, bekommen. Und das mindestens einmal jährlich.
5. Was passiert wenn ich die Auskunftspflicht nicht umsetze?
Wenn du als Plattformbetreiber die Auskunftspflicht gemäß § 32 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht einhältst, drohen dir rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen. Die Verletzung der Auskunftspflicht kann zu gerichtlichen Verfahren führen, in denen die betroffenen Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage gegen dich als Plattformbetreiber beantragen können. Darüber hinaus kannst du auch dazu verpflichtet werden, Schadensersatz an den betroffenen Rechteinhaber zu zahlen, der durch die Verletzung seiner Rechte aufgrund der nicht erfolgten Auskunft entstanden ist. Es ist daher wichtig, dass du sicherstellst, dass du die Auskunftspflicht im Rahmen des Urheberrechts einhältst und effektive Maßnahmen ergreifst, um Urheberrechtsverletzungen auf deiner Plattform zu vermeiden oder zu entfernen, sobald sie entdeckt werden.
6. Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt Ausnahmen, jedoch solltest du dich nicht darauf verlassen, dass du unter diese Ausnahmen fällst. Ausnahmen von der Auskunftspflicht bestehen nach § 32d Abs. 3 UrhG. Danach entfällt die Auskunftspflicht, wenn der Urheber nur einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat oder wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung steht.- Allerdings ist unklar wann der Aufwand für die Auskunft unverhältnismäßig ist, da muss der Gesetzgeber noch nachschärfen. Eine weiter Ausnahme gilt gem. § 69a Abs. 5 UrhG für Computerprogramme. Auf diese ist § 32d UrhG nicht anwendbar.
7. Warum gibt es diese neue Regelung?
Die Neuerungen sollen Urheber noch mehr schützen. Gerade bei Plattformen wie YouTube oder Facebook, auf denen täglich unzählige Videos und Bilder hochgeladen werden, war es bislang oft schwierig, die Urheberrechtsverletzer zu identifizieren und gegen die Urheberrechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Zudem hilft die proaktive Auskunftspflicht Urhebern, den Wert ihrer Werke besser einzuschätzen, um eine angemessene Bezahlung für ihre Leistung zu bekommen.
8. Ab wann gilt die Regelung?
Die erste proaktive Auskunft an deine Vertragspartner ist am 7. Juni 2023 fällig – eine Übergangsfrist gibt es leider nicht. Die Auskunft muss dann alle Werke berücksichtigten, die ab dem 7. Juni 2022 zum Einsatz kamen und für die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 7. Juni 2021 Verträge geschlossen wurden. Es ist also ratsam, relativ schnell mit der Umsetzung zu beginnen und alle Urheber mit denen du Verträge hast anzuschreiben.
9. Ist das nicht total viel Aufwand?
Natürlich bedeutet die Neuerung der Auskunftspflicht einiges an Arbeit für Unternehmer. Du musst als Unternehmer einen Überblick haben mit wem du Urheberverträge hast und die Vertragspartner dann ggf. mindestens einmal jährlich zur Auskunftserteilung kontaktieren.
10. Keinesfalls solltest du aber diese Regelung wegen des hohen Aufwands ignorieren.
Denn wenn du die Regelung missachtest droht dir wie oben bereits erwähnt nicht nur eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Unterlassung. Bei Nichtbeachtung können dich Urhebervereinigungen sogar gerichtlich verurteilen lassen, ihre Auskunftspflicht auch tatsächlich einzuhalten. Bei Missachtung derartiger Urteile drohen Ordnungsgelder. Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die Neuerung der Auskunftspflicht im Urheberrecht in der Praxis auswirken wird. Fest steht jedoch, dass sie für Rechteinhaber eine neue Möglichkeit darstellt, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und auf Unternehmer viel Arbeit zukommt.
Désirée Jäger, LL.M. Désirée hat sich bereits im Studium mit dem Datenschutz beschäftigt und Ihre Masterarbeit dem Thema: „Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer nach Anforderungen der DSGVO“ gewidmet. Sie war einige Zeit als Contract- und Claim-Managerin im maritimen Sektor tätig und hat Vertrags- sowie Claimverhandlungen geführt. Jetzt unterstützt sie Paragraf 7 bei der Lösung rechtlicher Probleme von Unternehmen.
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