Wusstest Du, dass Du einen Kündigungsbutton auf Deiner Website einbauen musst, wenn Du Deinen Kunden ein Abo anbietest?
Doch alleine der Kündigungsbutton reicht laut Ansicht des Landgerichts Köln nicht aus, die Kündigung durch den Kündigungsbutton muss für den Kunden auch möglichst einfach sein. Welche Anforderungen an einen Kündigungsbutton gestellt werden und was Du als Unternehmer beachten musst, zeige ich Dir hier.
Inhalt:
- 1. Kündigungsbuttonpflicht- Was ist das?
- 2. Warum gibt es den Kündigungsbutton?
- 3. Welche Anforderungen an den Kündigungsbutton gibt es?
- 4. Muss ich auf meiner Website einen Kündigungsbutton einbauen?
- 5. Was passiert, wenn ich meinen Kunden keinen Kündigungsbutton anbiete?
- 6. Fazit
1. Kündigungsbuttonpflicht- Was ist das?
Seit dem 1. Juli müssen Unternehmen, die ihren Kunden Online die Möglichkeit zum Abschluss eines Abonnements anbieten, auch auf ihren Webseiten eine Kündigungsmöglichkeit (§ 313k BGB) geben. Dabei müssen auch vor Ort abgeschlossene Verträge künftig online kündbar sein, wenn Du sie auch online abschließen kannst.
Doch damit nicht genug:
Laut Gesetz soll die Schaltfläche und Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Weiterhin müssen neben dem Button zur Kündigung auch weiterhin alle denkbaren Kündigungswege nutzbar sein.
2. Warum gibt es den Kündigungsbutton?
Mit dem Kündigungsbutton sollen dem Verbraucher mehr Kündigungsmöglichkeiten geboten werden.
3. Welche Anforderungen an den Kündigungsbutton gibt es?
Gem. § 313k BGB musst Du jeweils zwei Kündigungsschaltflächen einbinden:
Der erste Kündigungsbutton
Der erste Kündigungsbutton führt deine Kunden auf die Bestätigungsseite. Am besten bezeichnest du Diesen Button mit “Verträge hier kündigen” oder Ähnlichem. Dabei ist es egal, ob der “Kündigungsbutton” auf Deiner Seite dann tatsächlich als Button, Schieber, Checkbox oder als Hyperlink erscheint.
Achtung: Laut Gesetz soll der Kündigungsbutton “Jederzeit unmittelbar und leicht erreichbar” sein. Platziere deshalb Deinen Kündigungsbutton leicht einsehbar auf Deiner Startseite oder im Footer auf deiner Website.
Die Bestätigungsseite
Nach Klick auf den ersten Button kommt Dein Kunde auf die Bestätigungsseite. Auf der Bestätigungsseite soll Dein Kunde dann Angaben zu seinem Vertrag eingeben können, wie zum Beispiel:
- Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
- Name und Adresse
- Vertragsbezeichnung
- Datum an dem der Vertrag beendet werden soll
- E-Mail-Adresse, wenn die Kündigungsbestätigung per E-Mail versendet wird
Dort platziert ist ein zweiter Kündigungsbutton, mit dem Deine Kunden den Kündigungswunsch ausdrücklich erklären. Dieser sollte eine klare Bezeichnung wie “jetzt kündigen“ haben. Mit Klick auf diesen Button wird der Vertrag rechtskräftig gekündigt.
Anschließend musst Du Deinen Kunden die Kündigungsbestätigung zur Verfügung stellen. Die Kündigungsbestätigung kannst Du per Mail versenden oder als Download anbieten.
Achtung: Dabei darfst Du Deinem Kunden keine unnötigen Hürden einbauen, um den Vertrag zu kündigen. Das Landgericht Köln hat so mit dem Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22 entschieden, dass die Abfrage von Log-In Daten zur Kündigung nicht rechtmäßig ist, da der Kunde diese Daten unter Umständen nicht ohne weiteres verfügbar hat. So würde eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert.
Deshalb verzichtest Du am Besten auf die Abfrage von der Vertragsnummer oder dem Kundenpasswort und beschränkst Dich auf die Abfrage von Name und Adresse oder E-Mail Adresse zur Identifizierung deines Kunden.
4. Muss ich auf meiner Website einen Kündigungsbutton einbauen?
Einen Kündigungsbutton brauchen alle Anbieter, die ihren Kunden regelmäßig Waren oder Dienstleistungen liefern. Beispiele sind:
- Abos (App-Abo, Streamindienste, usw.)
- Fitnessverträge
- Handyverträge
- Stromverträge
Dabei gilt die Regelung nicht nur für online abgeschlossene Verträge. Sobald der Vertrag online abschließbar ist, muss der Kunde die Möglichkeit haben, ihn auch online zu kündigen. Schließt Dein Kunde z.B. einen Vertrag vor Ort ab, muss er ihn auch online kündigen können, sofern dieser auch online abschließbar ist. Ein klassisches Beispiel ist hier der Fitnessstudiovertrag. Dieser lässt sich im Fintessstudio vor Ort abschließen. Allerdings muss er nach der neuen Regelung nicht nur vor Ort – im Fitnessstudio –, sondern auch online kündbar sein, wenn der Abschluss des Vertrags auch online möglich ist.
Brauche ich für alle Online-Verträge einen Kündigungsbutton?
Die Kündigungsbuttonpflicht besteht nur bei Verträgen, die Du als Unternehmen mit Verbrauchern abschließt. Im B2B-Bereich brauchst Du folglich keinen Kündigungsbutton.
5. Was passiert, wenn ich meinen Kunden keinen Kündigungsbutton anbiete?
Wenn Du Deinen Kunden keinen Kündigungsbutton anbietest und ihnen somit die Kündigung erschwerst, musst Du mit folgendem rechnen:
- Deine Kunden können die Verträge mit Dir fristlos kündigen
- Durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung kann dies zu Kündigungswellen führen.
- Klageberechtigte Verbände können Dich abmahnen und eventuell Schadensersatz geltend machen, sofern du die Kündigungsbuttons nicht frei zugänglich machst. Zudem handelst Du wettbewerbswidrig, sodass auch von Behörden Abmahnungen drohen.
Merke: Es lohnt sich also nicht, den Button zu verstecken oder ganz wegzulassen, um Deine Kunden vom Kündigen abzuhalten. Wenn Du ihnen die Kündigung erschwerst, dann kommen sie sogar noch schneller aus dem Vertrag.
6. Fazit
Zusammengefasst bedeutet das: Sobald Du online den Abschluss von Verbraucherverträgen anbietest, musst Du einen Kündigungsbutton auf Deiner Webseite integrieren. Dabei sollen Deine Kunden nach einem Klick auf den Kündigungsbutton direkt auf die Bestätigungsseite weitergeleitet werden – ohne die Forderung zur Eingabe eines Kundenkennworts o.ä.- Ein Kündigungsformular hinter einem Login zu verstecken, ist rechtswidrig.
Der Kunde kann dann seine Kündigung durch Klick auf den zweiten Kündigungsbutton bestätigen. Anschließend muss die Kündigungsbestätigung per Mail oder Download zur Verfügung stehen.
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Désirée Jäger, LL.M. Désirée hat sich bereits im Studium mit dem Datenschutz beschäftigt und Ihre Masterarbeit dem Thema: „Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Drittländer nach Anforderungen der DSGVO“ gewidmet. Sie war einige Zeit als Contract- und Claim-Managerin im maritimen Sektor tätig und hat Vertrags- sowie Claimverhandlungen geführt. Jetzt unterstützt sie Paragraf 7 bei der Lösung rechtlicher Probleme von Unternehmen.