Gründen rechtlich richtig 19.05.2026 von Ronald Admin Kandelhard

Matrix Scheinselbständigkeit: 9 Kriterien für die Abgrenzung Schein vs. Selbständig

Matrix Scheinselbständigkeit: 9 Kriterien für die Abgrenzung Schein vs. Selbständig

Es gibt keine zuverlässige Checkliste für Scheinselbständigkeit — die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nach Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse. Praktisch reichen aber schon zwei „Killer-Kriterien", um Dich reinzuziehen: nur ein Auftraggeber und Einbindung in den Betrieb wie ein Arbeitnehmer. Selbständige Programmierer in einem fremden Team haben es schwer. Hier ist die Matrix mit den 10 Kriterien-Paaren plus den drei aktuellen Updates seit 2017:

Die Abgrenzung Scheinselbständigkeit vs. Selbständigkeit entscheidet sich nach § 611a BGB und § 7 SGB IV nach einer Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse — kein einzelnes Kriterium entscheidet, sondern ein bewegliches System aus mehreren Indizien. Die wichtigsten zehn Kriterien-Paare aus Ronalds Praxis: Weisungsabhängigkeit, nur ein Auftraggeber (5/6-Indikator), Eingliederung in den Betrieb, Vorgaben zu Arbeitsmitteln, eigene Arbeitnehmer, Preisgestaltungs-Freiheit, Marktauftritt, Urlaubs- und Nebentätigkeits-Bindung, Rechtsform (Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft), Vorbeschäftigung beim selben Auftraggeber. Besonders relevant in der Praxis sind „nur ein Auftraggeber" und „Eingliederung". Seit 2017 ist nach BSG ein deutlich über Markt liegendes Honorar zusätzliches Indiz für Selbständigkeit. Eine Ein-Personen-GmbH schützt seit BSG 20.07.2023 nicht vor Scheinselbständigkeit, wenn die natürliche Person hinter der Gesellschaft wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist.

Matrix zu den Kriterien bei Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbständigkeit entscheidet sich gem. § 611a BGB nach einer Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse. Von daher gibt es eine Checkliste für Scheinselbständigkeit als solche nicht. Es gibt aber Kriterien für Selbständigkeit oder umgekehrt Scheinselbständigkeit. Diese können mehr oder weniger relevant sein.

Am Ende fällt die Entscheidung nach Art eines beweglichen Systems. Nicht ein bestimmtes Kriterium oder eine bestimmte Zahl von Kriterien entscheidet über die Scheinselbständigkeit, sondern das Zusammenwirken verschiedener Kriterien. Dabei müssen weder in die eine oder die andere Richtung irgendwelche Kriterien überhaupt vorliegen. Zudem können besonders deutlich verwirkte Kriterien mehrere andere fehlende oder gering erfüllte Kriterien aufheben.

Nachfolgend eine kleine Matrix zur Scheinselbständigkeit. Links sind Kriterien genannt, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen, rechts findest Du die Kriterien, die für eine Selbständigkeit sprechen.

Scheinselbständigkeit Selbständigkeit
Der Auftragnehmer ist weisungsgebunden in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit. Der Auftragnehmer ist frei in der Gestaltung von Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit.
Der Auftragnehmer ist auf Dauer und überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig (im Rentenversicherungsrecht gilt insoweit eine wonach arbeitnehmerähnlich ist, wer mehr als 5/6tel seiner Einkünfte von einem Auftraggeber erhält). Der Auftragnehmer ist für viele Auftraggeber parallel tätig (wobei verbundene Unternehmen auf Auftraggeberseite ggf. als nur einer zählen, z.B., wenn sie den gleichen Inhaber haben).
Der Auftragnehmer ist ebenso in das Unternehmen des Auftraggebers eingebunden wie dessen sonstige Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer ist frei in der Art und Weise, wie er den Auftrag abwickelt.
Der Auftragnehmer hat Vorgaben für die zu verwendeten Arbeitsmittel. Der Auftragnehmer besorgt die erforderlichen Arbeitsmittel selbst.
Der Auftragnehmer beschäftigt selbst keinen Arbeitnehmer, der regelmäßig mehr als nur geringfügig verdient. Der Auftragnehmer beschäftigt selbst sozialversicherungspflichtige Angestellte.
Der Auftragnehmer ist an bestimmte Ein- oder Verkaufspreise gebunden. Der Auftragnehmer ist in der Preisgestaltung frei.
Der Auftragnehmer tritt nicht am Markt auf. Der Auftragnehmer tritt als Selbständiger am Markt auf (eigener Briefkopf, eigene Website und Visitenkarte, macht Werbung).
Der Auftragnehmer ist an bestimmte Urlaubszeiten gebunden und muss sich ggf. sogar Nebentätigkeiten genehmigen lassen. Der Auftragnehmer bestimmt selbst über Urlaub und anzunehmende Arbeiten.
Der Auftragnehmer ist Einzelunternehmer. Der Auftragnehmer ist eine Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH und UG), doch kann — nach einer Gesetzesänderung — auch ein Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft scheinselbständig sein, wenn die Gesellschaft die Kriterien erfüllt.
Der Auftragnehmer war früher — ggf. gar für die gleiche Tätigkeit — Arbeitnehmer des Auftraggebers. Der Auftragnehmer war nie abhängig bei dem Auftraggeber beschäftigt.

Diese kleine Matrix enthält jedenfalls die wesentlichen Indizien in die eine oder andere Richtung. Immer kommt es auf eine Gesamtschau an. Besonders relevant sind aber die Kriterien nur ein Auftraggeber und Einbindung in die Organisation des Auftraggebers. Selbständige Programmierer z.B., die für eine längere Dauer in einem Unternehmen als Teil eines dortigen Teams tätig werden, werden es daher schwer haben, eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

Update 2026 (Klarstellung zur 5/6-Regel): Streng genommen ist die 5/6-Regel keine Frage der Scheinselbständigkeit, sondern der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Wer als Selbständiger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig — bleibt aber selbständig (keine Pflicht zu Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung). Scheinselbständigkeit dagegen folgt aus § 7 SGB IV und führt zur vollen Sozialversicherungspflicht. Praktisch ist der Indikator „überwiegend ein Auftraggeber" für beide Themen zentral — daher steht er zurecht in der Matrix. Wer ihn erfüllt, sollte aber wissen, dass mindestens die Rentenversicherungspflicht kommen kann, auch wenn die übrigen Kriterien für Selbständigkeit sprechen.

Update 2026 (zur Kapitalgesellschafts-Zeile): Die Matrix-Zeile zur GmbH/UG verweist auf „eine Gesetzesänderung", nach der auch Alleingeschäftsführer scheinselbständig sein können. Das Bundessozialgericht hat das in BSG, Urteil v. 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R noch einmal deutlich geschärft: Wenn die natürliche Person hinter der Gesellschaft wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert ist, wird der Vertrag mit der GmbH sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitsvertrag der natürlichen Person behandelt. > 💡 Tipp: Eine Ein-Personen-GmbH oder Limited als bloße „Hülle" zwischen Dich und einen einzigen Auftraggeber zu schalten, schützt Dich nicht. Die Gesellschaft muss tatsächlich am Markt auftreten — mit eigenen Kunden, eigener Werbung, eigenen Arbeitsmitteln.

Update 2026 (ein Kriterium das in der Matrix fehlt — die Honorarhöhe): Das Bundessozialgericht hat in BSG, Urteil v. 31.03.2017, B 12 R 7/15 R entschieden: Ist das vereinbarte Honorar deutlich höher als die Vergütung eines vergleichbar tätigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und ermöglicht es eigene Vorsorge, ist das ein gewichtiges Indiz für Selbständigkeit. Ausschlaggebend ist es nicht — die Gesamtschau entscheidet weiter. Aber in der Praxis kann ein klar über Marktniveau liegender Stundensatz oder Projektpreis ein wichtiger Punkt zu Deinen Gunsten sein, wenn die anderen Kriterien grenzwertig sind.

Häufige Fragen zur Matrix Scheinselbständigkeit

Wie entscheidet sich Scheinselbständigkeit?

Eine Scheinselbständigkeit entscheidet sich nach § 611a BGB nach einer Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse. Es gibt keine Checkliste, sondern Kriterien für Selbständigkeit oder umgekehrt Scheinselbständigkeit — diese können mehr oder weniger relevant sein. Am Ende fällt die Entscheidung nach Art eines beweglichen Systems: Nicht ein bestimmtes Kriterium oder eine bestimmte Zahl von Kriterien entscheidet, sondern das Zusammenwirken verschiedener Kriterien. Besonders deutlich verwirklichte Kriterien können mehrere andere fehlende oder gering erfüllte Kriterien aufheben.

Welche Kriterien sind in der Matrix besonders relevant?

Immer kommt es auf eine Gesamtschau an. Besonders relevant in der Praxis sind aber zwei Kriterien: „nur ein Auftraggeber" und „Einbindung in die Organisation des Auftraggebers". Selbständige Programmierer beispielsweise, die für eine längere Dauer in einem Unternehmen als Teil eines dortigen Teams tätig werden, werden es daher schwer haben, eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

Was bedeutet die 5/6-Regel?

Streng genommen ist die 5/6-Regel keine Frage der Scheinselbständigkeit, sondern der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Wer als Selbständiger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig — bleibt aber selbständig (keine Pflicht zu Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung). Scheinselbständigkeit dagegen folgt aus § 7 SGB IV und führt zur vollen Sozialversicherungspflicht. Praktisch ist der Indikator „überwiegend ein Auftraggeber" für beide Themen zentral.

Kann auch ein Alleingeschäftsführer einer GmbH scheinselbständig sein?

Ja. Das Bundessozialgericht hat in BSG, Urteil v. 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R klargestellt: Wenn die natürliche Person hinter der Gesellschaft wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert ist, wird der Vertrag mit der GmbH sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitsvertrag der natürlichen Person behandelt. Eine Ein-Personen-GmbH oder Limited als bloße „Hülle" zwischen Dich und einen einzigen Auftraggeber zu schalten, schützt also nicht. Die Gesellschaft muss tatsächlich am Markt auftreten — mit eigenen Kunden, eigener Werbung, eigenen Arbeitsmitteln.

Spielt die Honorarhöhe eine Rolle?

Ja, als gewichtiges Indiz. Das Bundessozialgericht hat in BSG, Urteil v. 31.03.2017, B 12 R 7/15 R entschieden: Ist das vereinbarte Honorar deutlich höher als die Vergütung eines vergleichbar tätigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und ermöglicht es eigene Vorsorge, ist das ein gewichtiges Indiz für Selbständigkeit. Ausschlaggebend ist es nicht — die Gesamtschau entscheidet weiter. In der Praxis kann ein klar über Marktniveau liegender Stundensatz oder Projektpreis ein wichtiger Punkt zu Deinen Gunsten sein, wenn die anderen Kriterien grenzwertig sind.

Gibt es eine zuverlässige Checkliste für Scheinselbständigkeit?

Nein. Eine wirkliche Checkliste, mit der Du Scheinselbständigkeit zuverlässig ausschließen könntest, gibt es nicht — die Entscheidung fällt nach einer Gesamtschau aller Umstände, nicht nach einer Punkte-Tabelle. Was Du haben kannst: einen klaren Überblick über die wesentlichen Kriterien, die für oder gegen Scheinselbständigkeit sprechen, und die ehrliche Selbsteinschätzung, ob das Auftragsverhältnis in der gelebten Praxis (nicht nur auf dem Papier) als Auftrags- und nicht als Arbeitsverhältnis funktioniert.

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