Gründen rechtlich richtig 19.05.2026 von Ronald Admin Kandelhard

Internationales Gesellschafts- und Steuerrecht für Gründer: Sitz, Wegzug, Offshore, CRS — was 2026 wirklich gilt

Internationales Gesellschafts- und Steuerrecht für Gründer: Sitz, Wegzug, Offshore, CRS — was 2026 wirklich gilt

Die zinslose EU-Dauerstundung bei der Wegzugsbesteuerung ist Geschichte: Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (01.01.2022) kennt § 6 AStG nur noch eine Ratenzahlung über 7 Jahre. Wer mit einer britischen Limited in Deutschland sitzt, ist seit Brexit (01.01.2021) plötzlich OHG, KG oder GbR — mit voller persönlicher Haftung. Und der OECD-CRS tauscht seit 2017 Konto­informationen weltweit automatisch aus — echte Offshore-Verstecke gibt es praktisch nicht mehr. Was Du beim internationalen Setup wirklich beachten musst — Sitz, Wegzug, Offshore, Doppelbesteuerung, CRS:

Bei jeder grenzüberschreitenden Unternehmens­konstellation entscheiden zwei Grundtheorien, welches Recht gilt: die Gründungstheorie (Recht des Gründungsstaates — Standard in der EU seit den EuGH-Urteilen zur Niederlassungsfreiheit) und die Sitztheorie (Recht am Ort der wesentlichen Entscheidungen — innerhalb der EU faktisch überholt). Deutsche Kapitalgesellschaften können seit Jahren ihren Sitz folgenlos ins Ausland verlegen (§ 4a GmbHG, § 5 AktG). Seit dem UmRUG (01.03.2023) sind grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel in den §§ 305 ff. UmwG positiv-rechtlich kodifiziert. Seit dem DiRUG (01.08.2022) geht GmbH-Gründung online per Videobeurkundung. Brexit (01.01.2021) macht UK-Limiteds in Deutschland zu OHG/KG/GbR mit voller Haftung. Wegzugsbesteuerung: Die im Buch noch beschriebene zinslose EU-Dauerstundung ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (01.01.2022) abgeschafft — § 6 AStG kennt heute nur noch eine Ratenzahlung über sieben Jahresraten. Der OECD-CRS macht echte Offshore-Verstecke seit 2017 fast unmöglich. Was im Detail gilt — Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard im Folgenden, mit allen Updates seit 2021.

II. Internationale (digitale) Unternehmen

1. Rechtsfähigkeit und wie sie erlangt wird

Alle natürlichen Personen sind rechtsfähig (§ 1 BGB), d. h., können Adressat von Rechten und Pflichten sein. Man sollte meinen, damit hat es sein Bewenden, denn wer oder was sollte noch rechtsfähig sein (können)? Doch ist das Recht frei in der Definition der Rechtsträger und kann deshalb der natürlichen Person auch eine „juristische Person" an die Seite stellen und einfach fingieren, dass diese (weitgehend) dieselben Möglichkeiten haben wie natürliche Personen.

Unternehmer haben ein natürliches Bedürfnis, dass sich die Risiken aus ihrem Unternehmen auf das Vermögen dieses Unternehmens begrenzen. Wer immer befürchten muss, dass sein gesamtes Vermögen für neue Risiken verloren geht, überlegt vielleicht zweimal, ob er das Risiko tatsächlich eingeht. Gesamtgesellschaftlich ist die Eingehung von Risiken durch Unternehmer jedoch erwünscht. Deshalb hat staatliche Rechtsetzung seit langem juristische Personen anerkannt.

Hierbei handelt es sich um den Zusammenschluss Mehrerer zu einem gemeinsamen (meist wirtschaftlichen) Zweck, sogenannten Gesellschaften. Heute bedarf es für deren Gründung sogar ausnahmsweise nur eine Person, insbesondere bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in den Niederlanden den B.V., im common law Rechtskreis den limited liability companies. Da diese Rechtsform aber mit deutlichem Abstand am häufigsten vorkommt, sind sog. Einpersonen-GmbHs in der Rechtswirklichkeit vielfach anzutreffen.

Wenn derartige Gesellschaften nach bestimmten Regeln gegründet und rechtmäßig in ein Register eingetragen sind, erlangen sie Rechtsfähigkeit, können also ebenso wie natürliche Personen Rechte und Pflichten begründen, insbesondere selbst Vertragspartner sein. Sie handeln dabei durch ihre Geschäftsführer und sorgen so dafür, dass die eigentlichen Inhaber der Unternehmung (die Gesellschafter) nicht selbst Adressat von insbesondere Verträgen werden (müssen).

Update 2026 (MoPeG — auch die GbR ist seit 01.01.2024 rechtsfähig): Mit dem Personengesellschaftsrechts-Modernisierungs­gesetz (in Kraft seit 01.01.2024) ist nach § 705 Abs. 2 BGB auch die nach außen tätige GbR rechtsfähig — das alte Gesamthandsprinzip ist abgeschafft. Wer ins neue Gesellschafts­register beim Amtsgericht eingetragen ist, führt den Zusatz eGbR. Eintragung ist Pflicht, sobald die GbR Grundstücke erwerben, Beteiligungen halten oder eine Marke anmelden will. Für die hier behandelte Sitzfrage relevant: Die Sitztheorie wirkt für nicht eingetragene Personengesellschaften nach herrschender Meinung anders als für Kapitalgesellschaften — wegzugswillige Personengesellschaften sollten daher mit Steuer- und Anwaltsberatung klären, ob eine Eintragung als eGbR vor dem Wegzug die saubere Lösung ist.

2. Die Beschränkung der Haftung des Gesellschafters

Unausgesprochener Grundsatz des (westlichen) Zivilrechts ist, dass jeder Rechtsträger unbeschränkt haftet, mit seinem gesamten Vermögen. Reicht dies nicht aus, um die Schuld(en) zu bedienen, tritt Insolvenz ein.

Wer sich jetzt fragt, wie es dann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben kann, hat schon Wesentliches verstanden. Tatsächlich ist der Name der GmbH in vielfacher Hinsicht falsch. Der Grundsatz vollständiger Haftung gilt unbeschränkt, sogar für Völkerrechts­subjekte — wie anlässlich der Diskussion um Griechenland zu lernen war —, erst recht für die Gesellschaften des Privatrechts. Erfüllt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Verbindlichkeiten nicht, haftet sie unbegrenzt. Ihr gesamtes Vermögen kann bis zum letzten Cent gepfändet werden. Reicht dies nicht hin, tritt Insolvenz ein. Anschließend, bei gänzlich fehlenden Mitteln sogar ohne vorheriges Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft liquidiert — ein Schicksal, das natürliche Personen zum Glück nicht ereilt, auch wenn früher der sog. Schuldturm fast ähnliche Konsequenzen hatte.

Betrachtet man den Grundsatz unbeschränkter und sogar unbeschränkbarer Haftung, wird deutlich, warum es darauf ankommt, dass die Gesellschaft selbst Träger der Rechte und Pflichten wird und nicht die eigentlichen Inhaber der Unternehmung, die Gesellschafter. Dadurch haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber das (Privat-)Vermögen der Gesellschafter. Richtig muss es also heißen: Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung und gar nicht haftenden Gesellschaftern.

Ein anderes gilt aber, wenn die Rechtsform missbraucht wird. Dann kennt jede — nicht Offshore — Rechtsordnung ganz unterschiedlich ausgestaltete Tatbestände, die den Durchgriff auf den Gesellschafter erlauben.

Im Ergebnis weist der Name „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" also darauf hin, dass die Gesellschafter nicht haften. Sie haften beschränkt insofern, als sie alles das verlieren, was sie je in die Gesellschaft investiert haben (weil eben die Gesellschaft unbeschränkt haftet), also insbesondere das Eigenkapital, das sie in der Gesellschaft angesammelt hatten.

3. Generelle Voraussetzungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Es liegt auf der Hand, dass eine durch Gesellschaften bewirkte Haftungsbeschränkung missbraucht werden kann. Kann sich der Gesellschafter hinter der Gesellschaft unbegrenzt verstecken, ist dem Betrug und der Schädigung der Geschäftspartner Tür und Tor geöffnet, insbesondere, wenn der Gesellschafter freie Hand hat, wie lange er die Gesellschaft mit Mitteln ausstattet. Deshalb gibt es in jeder westlichen Rechtsordnung Vorschriften, die Missbräuche verhindern sollen.

a) Registereintragung als Voraussetzung der Rechtsfähigkeit

Juristische Personen bedürfen in der Regel einer Eintragung in ein Register, um als juristische Personen rechtsfähig zu sein. Da man sie anders als natürliche Personen nicht sehen, greifen und hören kann, bedarf es wenigstens einer solchen Verkörperung der juristischen Person (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung), damit überhaupt klar ist, dass die Gesellschaft existiert. Ansonsten wären juristische Personen unsichtbare Geister des Rechtsverkehrs. Dabei wird regelmäßig eingetragen, wer für die Gesellschaft handelt (Geschäftsführer oder Vorstand) und wer Gesellschafter ist, damit für den Rechtsverkehr und die Behörden erkennbar ist, wer für die Gesellschaft handelt und verantwortlich ist.

b) Mindestausstattung der Gesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Kann der Gesellschafter ganz frei entscheiden, mit welchen Mitteln er die Gesellschaft ausstattet, kann er sie so weit aushöhlen, dass im Haftungsfall kein Vermögen der Gesellschaft mehr besteht, also der Gläubiger letztlich leer ausgeht. Um das zu verhindern, kennen alle entwickelten westlichen Rechtsordnungen Vorschriften, die eine bestimmte Kapitalausstattung der Gesellschaft sicherstellen sollen.

Im deutschen Rechtskreis wird dies vor allem durch das Mindestkapital sichergestellt, damit wenigstens eine grundlegende Kapitalausstattung vorhanden ist. Deshalb bedarf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Einzahlung von wenigstens 25.000 Euro (insgesamt; der Betrag muss aber nicht sofort voll eingezahlt werden) von Seiten der Gesellschafter. In der Folge gab es dann eine ganze Reihe von Vorschriften, die gewährleisteten, dass dieses Kapital zumindest nicht missbräuchlich unterschritten wird.

Im common law-Rechtskreis kennt man zwar kein Mindestkapital, doch wird auch hier, wenn auch auf andere Weise, sichergestellt, dass der Gesellschafter der Gesellschaft nicht unbegrenzt finanzielle Mittel entziehen kann. Dies erfolgt insbesondere durch eine Begrenzung der Vertretungsmacht (sog. ultra-vires-Doktrin) und Grenzen für die Entnahme von Gesellschaftsmitteln.

Eine Zwischenform ist die neu geschaffene deutsche Rechtsform der Unternehmer­gesellschaft mit beschränkter Haftung (UG), bei der nur ein symbolisch geringes Kapital eingezahlt werden muss, aber wenigstens 25 % der Gewinne in der Gesellschaft verbleiben müssen, bis ein Stammkapital wie bei der GmbH (25.000 Euro) erreicht ist. Dies war die deutsche Antwort auf den sogleich noch zu schildernden Wettlauf der europäischen Gesellschaftsformen durch die Entscheidungen des EuGHs zum Recht auf freie Niederlassung für europäische Gesellschaften.

Update 2026 (DiRUG — GmbH-Gründung geht online seit 01.08.2022): Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs­richtlinie (DiRUG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/1151 um. Seit dem 01.08.2022 lässt § 2 Abs. 3 GmbHG die Gründung einer GmbH und einer UG mittels notarieller Beurkundung per Videokonferenz zu. Du musst dafür nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen. Voraussetzung ist die elektronische Identifikation per nPA, eID-Karte oder ähnlichem. Parallel sind nach § 9 HGB die Eintragungen im Handelsregister jetzt gebührenfrei online einsehbar. Für internationale Gründer mit Wohnsitz im Ausland ist das ein erheblicher Praxis-Sprung.

4. Tricks von Offshore-Rechtsordnungen

Sämtliche der genannten Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit juristischer Personen in den entwickelten westlichen Rechtsordnungen können sich als Belastung für die Gesellschafter darstellen. Das erforderliche Mindestkapital etwa nach früherem deutschen oder immer noch aktuellem österreichischen Recht bindet Liquidität ebenso wie die nach common law bestehenden Beschränkungen, die Gewinne frei zu entnehmen. Durch die Eintragung im Register können die Gesellschafter jederzeit vom Rechtsverkehr identifiziert und für ihre geschäftlichen Handlungen verantwortlich gemacht werden. Diese Grenzen waren und sind aber der ausbalancierte Preis dafür, dass eine Rechtsordnung überhaupt die Risikoverlagerung auf Gesellschaften erlaubt. Schrankenloses Unternehmertum funktioniert hier — wie auch in anderen Bereichen — nicht.

Um die Gründung von Gesellschaften in ihrem Land zu fördern und auf diese Weise Kapital und Steuererträge zu erhalten, gibt es jedoch seit langem einen Wettlauf von sog. Offshore-Rechtsordnungen, die es den Gesellschaftern leicht machen, eine Gesellschaft zu gründen, zu unterhalten und dabei möglichst auch noch anonym zu bleiben. Das Gesellschaftsrecht in Offshore-Standorten sieht daher grundsätzlich kein Mindestkapital vor. Eine Eintragung in ein Register ist zwar regelmäßig vorgesehen, doch gibt es meist berufsmäßige Treuhänder vor Ort, die die Führung der Gesellschaft übernehmen und die allein in das Register eingetragen werden, um den Gesellschaftern Anonymität gegenüber Dritten (und insbesondere den heimischen Finanzbehörden) zu ermöglichen. Diese Treuhänder unterliegen zudem meist ebenso einem ausgeprägten Berufsgeheimnis wie die Banken in den jeweiligen Offshore-Standorten, so dass große Anonymität gewährleistet ist (war).

In der Konsequenz gibt es ganze Branchen außerhalb von Offshore-Standorten praktisch nicht mehr. Prominentestes Beispiel sind sicher die Reedereien. Fast alle Schiffe Europas fahren unter zypriotischer oder maltesischer, international auch unter panamaischer Flagge. Aber natürlich dienten derartige Gesellschaften nicht nur der Steuervermeidung, sondern auch weit dunkleren Zwecken wie der Geldwäsche oder gar der Terrorfinanzierung. Eigentlich ist es deshalb überraschend, dass es bis zum 21. Jahrhundert gedauert hat, bis derartige Konstruktionen effektiver bekämpft wurden. Doch Fakt ist: so einfach wie früher ist die Nutzung der Offshore-Welt nicht mehr.

Update 2026 (TraFinG — Transparenzregister jetzt Vollregister seit 01.08.2021): Das Transparenz-Finanzinformations-Gesetz (TraFinG, in Kraft seit 01.08.2021) hat die alte „Mitteilungsfiktion" für das Transparenzregister abgeschafft. Damit müssen alle deutschen Kapital- und Personengesellschaften (GmbH, UG, AG, GbR/eGbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG) ihren wirtschaftlich Berechtigten — also die natürliche Person, die mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält — aktiv ins Transparenzregister eintragen. Die alte Möglichkeit, sich auf bereits im Handelsregister vorhandene Daten zu berufen, gibt es nicht mehr. Wer das versäumt, riskiert Bußgelder. Für die internationale Strukturierung heißt das: Anonymität über deutsche Hülle-Konstruktionen funktioniert seit 2021 nicht mehr.

III. Internationales Gesellschaftsrecht

1. Anwendbares Recht für grenzüberschreitende Gesellschaften

Sobald ein Sachverhalt nationale Grenzen überschreitet, stellt sich immer die Frage, welche von den zwei oder mehr Rechtsordnungen anwendbar ist. Dies klärt das internationale Privatrecht, welches Regeln dafür enthält, ob das inländische oder das ausländische Recht zur Anwendung kommt. Doch leider gibt es (außerhalb der EU) kein international einheitliches Privatrecht. Vielmehr hat jedes Land sein eigenes internationales Privatrecht, so dass dieses Recht immer in allen betroffenen Rechtsordnungen zu prüfen ist. Das heißt: Bei jeder internationalen Rechtsanwendung müssen zuvor in wenigstens zwei Rechtsordnungen die Regeln geprüft werden, die regeln, welches Recht Anwendung findet.

Diese Frage stellt sich im Übrigen auch bei vielen Verträgen, die digitale Nomaden abschließen. Bei jedem grenzüberschreitenden Vertrag muss beantwortet werden, welches nationale Privatrecht im Streitfall Anwendung findet. Immerhin akzeptieren die internationalen Privatrechte weitgehend Rechtswahlklauseln (zumindest unter Unternehmen), so dass sich diese schwierige Frage umgehen lässt, wenn man in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträge eine Rechtswahlklausel aufnimmt.

Ebenso stellt sich aber auch für Gesellschaften, die in einem anderen Land tätig werden, immer die Frage, welches der beiden Rechte auf diese Gesellschaft Anwendung findet. Dazu gibt es international zwei Theorien.

a) Die Gründungstheorie (z. B. England)

Danach kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Ob die Gesellschaft also rechtsfähig ist (selbst Adressat von Rechten und Pflichten sein kann) und alle weiteren auf die Gesellschaft anwendbaren Regeln, richten sich nach dem Recht des Gründungsstaates. Käme also eine deutsche Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) nach England, würden die englischen Gerichte auf diese Gesellschaft deutsches Recht anwenden. Ebenso wäre nach englischer Sichtweise englisches Recht anwendbar, wenn eine englische Limited z. B. in Deutschland ansässig wird.

b) Die Sitztheorie (z. B. bis vor kurzem Deutschland, Niederlande)

Nach der Sitztheorie kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Sitz bedeutet — im Grundsatz — der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Durch diese Theorie werden der Wegzug und der Zuzug von Gesellschaften deutlich erschwert. Da es immer auf das Recht des Sitzes ankommt, muss eine im Ausland gegründete Gesellschaft sich dann nach dem Recht des (neuen) Sitzlandes immer noch einmal rechtmäßig gründen, um anerkannt zu werden. Bis vor kurzem hörte daher eine deutsche GmbH auf, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein, wenn ihr Sitz (der Ort, an dem die Entscheidungen getroffen werden) nach außerhalb Deutschlands verlegt wurde. Sie wurde damit automatisch zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Gesellschafter hafteten dadurch für Schulden der Gesellschaft unbegrenzt.

c) Unterschiedlicher Begriff des Sitzes einer Gesellschaft

Zu allem Überfluss ist aber der Begriff des Sitzes keinesfalls eindeutig. Der Sitz kann formell der Sitz sein, den die Gesellschaft in ihrer Satzung als solchen bestimmt — einfach eine Adresse, unter der sie im Idealfall erreichbar ist. Dies entspricht aber jedenfalls nicht der h. M. in Deutschland. Hier wird vielmehr materiell darauf abgestellt, an welchem Ort die wesentlichen Entscheidungen über die Gesellschaft getroffen werden, also im Regelfall der (Haupt-)Aufenthaltsort des Geschäftsführers. Dabei existiert jedenfalls für Deutschland noch keine Meinung, ab welchem Maß eines ausländischen Aufenthaltes von einer Sitzverlegung auszugehen ist.

Also selbst in Staaten, die der Sitztheorie folgen, können je nach Sitzbegriff unterschiedliche Ergebnisse eintreten. Personen, die einem Staat angehörig sind, der der Sitztheorie folgt, müssen also (jedenfalls außerhalb der EU, dazu noch sogleich) sehr genau aufpassen, wenn sie eine nationale Gesellschaft im Ausland führen oder eine ausländische Gesellschaft aus dem Inland heraus verwenden wollen.

d) Europäische Niederlassungsfreiheit

Nach Art. 54 EUV gilt auch für Gesellschaften das Recht auf Freizügigkeit natürlicher Personen gem. Art. 49 EUV. Sie haben also Niederlassungsfreiheit und können frei entscheiden, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig und tätig sein wollen. Unschwer zu erkennen ist, dass ein Recht, welches der Sitztheorie folgt, deutlich größere Schwierigkeiten mit der Niederlassungsfreiheit hat als ein Recht, welches der Gründungstheorie folgt. Die Gründungstheorie hat keine Probleme, eine inländische Gesellschaft in ein anderes Land zu lassen oder eine ausländische Gesellschaft als solche anzuerkennen, weil ohnehin das Gründungsrecht gilt. Bei der Sitztheorie geht dagegen die Gesellschaft im Zweifel unter, wenn sie die Grenze überschreitet.

Da damit dieser Gesellschaft die Niederlassungsfreiheit genommen ist, weil sie sich nicht nach Belieben (innerhalb der EU) niederlassen kann, entschied der EuGH, dass kein Mitgliedstaat den Wegzug eigener Gesellschaften oder den Zuzug einer anderen EU-Gesellschaft (in diskriminierender Weise) behindern darf. Damit lässt sich die Sitztheorie — innerhalb der EU — nicht mehr aufrechterhalten.

e) Wettlauf der europäischen Gesellschafts-Rechtsordnungen

Vor der Entscheidung des EuGHs waren grenzüberschreitende Sachverhalte bei Gesellschaften eher selten. Viele Staaten wandten streng die Sitztheorie an. In der Konsequenz war es deren Gesellschaften nicht möglich, die Grenze zu überschreiten, ohne sich aufzulösen, weil sie eben nach dem Wegzugsrecht wirksam gegründet waren, aber nicht nach dem Recht des Zuzugortes. Ebenso wenig konnten Gesellschaften aus den Gründungstheorie-Staaten zu den Sitztheorie-Staaten ziehen, da diese dann ihr Recht anwandten, nach denen die Gesellschaft grade wieder nicht ordnungsgemäß gegründet war und wieder erlöschte.

Mit der EuGH-Entscheidung wandelte sich dies. Die Sitztheorie ließ sich danach nur noch sehr eingeschränkt aufrechterhalten. Alle Mitgliedsstaaten waren gezwungen, die Gründungstheorie anzuwenden. In der gesamten EU kommt es danach nur noch darauf an, dass die Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat wirksam gegründet wurde. Dieses Recht entscheidet einheitlich, ob die Gesellschaft wirksam gegründet wurde, welche Haftungsbeschränkung gilt, wie die Geschäftsführung zu agieren hat usw.

Damit können sich die Gründer frei aussuchen, wo sie ihre Gesellschaften gründen und welchem Recht sie sich dafür unterstellen. Auf einmal konkurrierten alle europäischen Rechtsordnungen um die Gunst der Gründer. Es gab (und gibt) in Europa jedoch unterschiedliche Strategien, mit denen Gläubiger von Gesellschaften dagegen geschützt werden, dass die beschränkte Haftung durch Gesellschaftsgebrauch missbraucht wird. In Deutschland, Österreich und den Niederlanden war dies etwa die Vorschrift eines bestimmten Mindestkapitals, welches bei der Gründung eingezahlt und später nicht wieder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden durfte — für die deutsche GmbH etwa 25.000 Euro. Das common law Englands sieht dagegen kein Mindestkapital vor, gewährleistet den Gläubigerschutz jedoch dadurch, dass es umfangreiche Vorschriften gibt, die ein Abfließen des von der Gesellschaft insgesamt gebildeten Vermögens verhindern. Dies reicht von Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführer durch die ultra-vires-Doktrin bis zu Beschränkungen bei der Entnahme von Gewinnen.

Schnell erwies sich jedoch, dass die Rechtsordnungen verloren, die die Hürden als erstes aufstellten, also die Rechtsordnungen mit einem Mindestkapital. Daher verbreiteten sich englische Limiteds in Europa rasend schnell, ohne dass die Gründer auf die später einsetzenden Grenzen bei der Vertretungsmacht und der Gewinnausschüttung geachtet hätten; meist kannten sie sie wohl ohnehin nicht. Um nicht alle Gesellschaften an England zu verlieren, schufen daher fast alle Rechtsordnungen das Mindestkapital ab, nur noch das „gallische Dorf" Österreich hält beharrlich daran fest.

Inzwischen wird auch von anderer Front der Wettbewerb der Gesellschafts-Rechtsordnungen in Europa neu befeuert. In Form eines Start-ups, unter Abschaffung so vieler bürokratischer Hürden wie möglich, hat Estland inzwischen die E-Residency mit der Möglichkeit geschaffen, elektronisch eine Limited Liability Company (Osaühing) in Estland zu errichten und auch noch zu unterhalten, in dem etwa auch die Steuerklärung dazu elektronisch über die elektronische Residency-Karte abgewickelt werden kann. Malta scheint dem zu folgen, die Umsetzung hapert aber wohl noch.

Die Gründungstheorie gilt auch für den EWR, Norwegen, Island und Liechtenstein sowie aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages auch für die USA, wobei letztere sogar auch europäische Gesellschaften von US-Bürgern anerkennen müssten.

Update 2026 (Brexit — UK Limited gilt in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft): Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten, die Übergangsphase ist abgelaufen. Eine englische Limited ist seitdem aus Sicht des deutschen Rechts keine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft mehr. Die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV greift nicht mehr. Für UK-Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland heißt das: Sie werden nach den Maßstäben der deutschen Sitztheorie behandelt — also häufig als OHG, KG oder GbR mit voller persönlicher Gesellschafter-Haftung. Wer also vor dem Brexit aus Kostengründen eine UK Ltd. genutzt hat, sollte spätestens jetzt prüfen, ob ein Formwechsel in eine deutsche UG/GmbH oder ein irisches Pendant sinnvoll ist.

f) Deutsche Antwort

Damit kommt es in den Sitztheorie-Staaten zu einer Ungleichbehandlung der Inländer, wenn diese nicht wegziehen können, ohne ihre Identität zu verlieren. Dabei soll bereits hier erwähnt werden, dass Deutschland aufgrund der europarechtlichen Ausweitung der Gründungstheorie inzwischen eine Regelung getroffen hat, wonach deutsche Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und UG) ihren Sitz folgenlos in das Ausland verlegen können (§ 4a GmbHG, § 5 AktG). Insofern gilt die Sitztheorie in Deutschland nur noch in dieser wesentlichen Hinsicht eingeschränkt.

Dies bedeutet, dass etwa auch Österreicher, deren Staat als wohl einziger in der EU noch am Mindestkapital (10.000 Euro) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung festhält, mit 500 Euro eine UG in Deutschland gründen und mit dieser nach Österreich ziehen können. Das deutsche Recht hätte nichts dagegen und das österreichische Recht müsste dies aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit akzeptieren. Das gleiche gilt im Verhältnis zu Schweizern, doch müsste hier anhand des Schweizer internationalen Privatrechts geprüft werden, ob das Schweizer Recht eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als deutsche Gesellschaft anerkennt (richtet sich dann wieder nach der Gründungs- oder Sitztheorie).

g) Europäisches Gesellschaftsrecht

Nach den Urteilen Cartesio (C-210/06) und Vale (C-378/10) muss nach dem EuGH sogar ein grenzüberschreitender Formwechsel möglich sein. Danach kann eine Gesellschaft eines Landes — ohne ihre Identität zu verlieren — in eine Gesellschaft eines anderen Landes umgewandelt werden (z. B. eine niederländische BV in eine deutsche GmbH). Der Wegzugsstaat darf dies nicht verhindern und der aufnehmende Staat muss sie zulassen, wenn ein Formwechsel nach seinem nationalen Recht möglich ist.

Weiter gibt es inzwischen auch rein europäische Gesellschaftsformen (z. B. die SE), die derzeit aber für kleinere Unternehmen nicht besonders attraktiv sind.

Update 2026 (UmRUG — Cartesio/Vale ist seit 01.03.2023 positiv-rechtlich kodifiziert): Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG, BGBl. I 2022 S. 10) setzt die EU-Mobility-Richtlinie (EU) 2019/2121 um. Seit dem 01.03.2023 sind grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel innerhalb der EU/EWR in den §§ 305 ff. UmwG ausdrücklich geregelt. Damit musst Du Dich für den grenzüberschreitenden Formwechsel nicht mehr auf die EuGH-Cartesio/Vale-Rechtsprechung berufen — Du folgst dem positiven UmwG-Verfahren mit Verschmelzungsplan, Wirtschaftsprüfer-Bericht, Gläubigerschutz und Eintragung in beiden Registern. Das Verfahren ist administrativ aufwendig, aber rechtssicher.

IV. Internationales Prozessrecht

Soweit es um den Gerichtsstand für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern geht, gilt nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO/Brüssel Ia) bei Gesellschaften in Europa ein ausschließlicher Gerichtsstand an dem Sitz der Gesellschaft. Hier wendet der deutsche BGH jedenfalls für europäische Gesellschaften folgerichtig die Gründungstheorie an, so dass Gerichtsort immer der Gründungsort ist. Deutsche Gesellschafter einer englischen Limited müssen ihren internen Streit also vor englischen Gerichten führen. Daran kommt man auch nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung vorbei, da der Gesellschafts-Gerichtsstand ein ausschließlicher ist, bei dem eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht möglich ist. Einziger Ausweg ist eine Schiedsgerichts­klausel.

💡 Tipp: Das sollte auch bei jeder Offshore-Gesellschaft wenigstens dann berücksichtigt werden, wenn es mehr als einen Gesellschafter gibt. Zwar gilt zumindest außerhalb der EU für eine solche Gesellschaft nicht die EuGVVO, doch wird es häufig nicht erwünscht sein, dass die Gerichte des Offshore-Standortes entscheiden, insbesondere, wenn dieser Ort von den Gesellschaftern weit entfernt ist und die Gesellschafter die betreffende Rechtsordnung kaum kennen. Da fast alle Länder Schiedsvereinbarungen akzeptieren, dürfte eine Schiedsklausel häufig angezeigt sein; jedenfalls dann, wenn nicht völlig klar ist, ob das Recht des Offshore-Standortes Gerichtsstandsvereinbarungen anerkennt.

V. Internationales Steuerrecht

1. Doppelbesteuerung

Wenn Du überlegst, außerhalb Deines Heimatlandes beruflich tätig zu werden (ob mit oder ohne eine Gesellschaft, spielt dabei keine Rolle), musst Du auch das internationale Steuerrecht beachten. Es kann vorkommen, dass Du zweimal steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen hast, einmal in Deinem Heimatland, einmal in dem Land, aus dem heraus Du tätig wirst. Auf diese Weise können sich Steuerlasten plötzlich verdoppeln.

International wird eine solche Doppelzahlung in der Regel durch sog. Doppel­besteuerungs­abkommen vermieden, die zwischen zwei Staaten geschlossen werden und die in der Regel auf einem Musterabkommen beruhen, welches die OECD entwickelt hat. Jedoch existieren solche Abkommen nur da, wo sie bilateral auch geschlossen wurden. Fehlt ein solches Abkommen, ist es ohne weiteres möglich, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt — wie etwa zwischen Hongkong und Deutschland.

Doch auch jenseits der Gefahr der Doppelbesteuerung kennen viele nationale Rechtsordnungen eine Besteuerung ihrer Staatsbürger über die eigenen Grenzen hinweg. Besonders drastisch gilt dies für US-Amerikaner und Schweizer, die immer ihr gesamtes Welteinkommen dort versteuern müssen, unabhängig davon, wo sie leben und sich aufhalten. Sie können der heimischen Steuer nur entkommen, indem sie ihrer Staatsangehörigkeit entsagen.

Für die meisten anderen Staaten gilt dagegen aufgrund einer entsprechenden Vorgabe im Muster-Doppelbesteuerungs­abkommen der OECD prinzipiell eine Grenze von 183 Tagen. Ist man mehr als diese Zeit im Ausland aufhältig und auch nicht mehr im Heimatland wohnhaft (hat dort seinen Lebensmittelpunkt), sind die Angehörigen solcher Länder im Heimatland im Grundsatz nicht mehr (einkommens-)steuerpflichtig.

2. Nationales Einkommensteuerrecht

a) Unbegrenzte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen

In Deutschland ist (unbegrenzt) steuerpflichtig, wer hier gem. § 1 EStG wohnt (§ 8 AO) oder wenigstens seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (§ 9 AO) hat. Dann ist man — wie in vielen anderen Staaten auch — verpflichtet, sein gesamtes Welteinkommen hier zu versteuern.

Dabei kommt es materiell eigentlich eher auf Deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Dieser wird nach § 9 AO dadurch begründet, dass sich aus der Art des Aufenthaltes entnehmen lässt, dass er nicht nur vorübergehend sein soll. Dies ist nach dem Gesetz jedenfalls positiv dann der Fall, wenn der Aufenthalt sechs Monate im Jahr überschreitet. Dabei ist jedoch in negativer Hinsicht grade nicht gesagt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt eindeutig ausscheidet, wenn man nur geringere Zeit im Jahr in Deutschland aufhältig ist.

💡 Tipp: Niemals auf die vielfach kolportierten 183 Tage hereinfallen — sie sagen nur, dass man bei mehr als 183 Tagen Aufenthalt in einem Land steuerbar ist, nicht aber, dass man darunter nicht steuerbar ist.

Dennoch wird die 183-Tage-Grenze weitgehend beachtet, wenn man denn tatsächlich in Deutschland keine Wohnung mehr hat. Doch eine Wohnung ist bereits dann gegeben, wenn man über sie nur für einen Tag des Jahres verfügt (bzw. in ihr wohnt). Unschädlich ist, sich für kurze Zeit etwa über Airbnb oder Untermiete eine Wohnung zu verschaffen und diese zu bewohnen, denn als Wohnung wird nur angesehen, was nach den Umständen auf gewisse Dauer genutzt werden soll. Entscheidend ist der dauerhafte Zugriff auf die Wohnung. Dabei kann schon das Gästezimmer bei den Eltern schädlich werden, wenn dieses tatsächlich vorgehalten wird und man gar einen Schlüssel dafür hat.

Oliver Kahn ist etwa darüber gestolpert, dass er zwar aus steuerlichen Gründen in Österreich wohnte, aber in München bei seiner Schwester noch ein Zimmer hatte, über dessen Schlüssel er verfügte. Dieser Tipp einer Verlassenen hat ihn erhebliche Steuernachzahlungen und eine saftige Geldstrafe gekostet. Bei Eheleuten wird im Übrigen praktisch unwiderleglich vermutet, dass die Wohnung des Ehegatten auch von dem anderen genutzt wird, erst recht, wenn dort auch minderjährige Kinder wohnen.

Es sind auch mehrere Wohnsitze möglich, dabei führt es aber schon zur Steuerpflicht in Deutschland, wenn nur einer davon im Inland gelegen ist.

b) Steuerpflicht von Körperschaften (juristischen Personen)

Ganz ähnlich ist die Rechtslage für Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, also insbesondere UGs und GmbHs. Gem. § 1 Abs. 1 KStG ist auch deren Welteinkommen in Deutschland zu versteuern, wenn sie gem. § 11 KStG ihren Sitz in Deutschland haben. Ebenso wie bei der Wohnung kommt es auch hier auf einen materiellen Begriff des Sitzes an: Maßgeblich ist nach § 10 KStG der Sitz der Gesellschaft. Dies ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Letztlich entscheidet damit der Hauptaufenthaltsort oder gar die Wohnung des Geschäftsführers, wo der Sitz der Gesellschaft ist.

Auf Nomaden sind Gesetz oder Rechtsprechung aber auch hier nicht eingestellt, denn bei wechselnden Aufenthalten soll es auf den Ort ankommen, an dem der Schwerpunkt der geschäftlichen Leitung liegt. Dies mag für Nomaden unmöglich festzustellen sein. Die Annahme einer Steuerpflicht in Deutschland sollte dann nicht möglich sein. Jedoch ist das alles nicht gesichert. Ständiges Reisen ist weder im internationalen Gesellschaftsrecht noch im internationalen Steuerrecht vorgesehen.

c) Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Doch selbst wenn man in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, bedeutet dies nicht, dass Deutschland ohne weiteres gewillt ist, Einnahmen unversteuert aus dem Land fließen zu lassen. Denn selbst jemand, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, muss gem. § 1 Abs. 4 EStG und § 49 EStG wenigstens die Einnahmen in Deutschland versteuern, die er im Inland erzielt hat.

Dies sind nicht ohne weiteres Lieferungen und Leistungen, die etwa ein digitaler Nomade aus dem Ausland nach Deutschland leistet (diese gelten vielmehr als im Ausland erbracht), wohl aber Einnahmen aus Tätigkeiten gegenüber Deutschen, die hier erbracht wurden, oder Einnahmen aus Beteiligungen an Gesellschaften, Zinsen auf Kapital oder Mieten für Immobilien in Deutschland (dazu kann sogar der Gewinn aus der Untervermietung der Wohnung gehören, deren Behalten einen unbeschränkt steuerpflichtig gemacht hätte).

Dabei hat bereits die beschränkte Steuerpflicht zur Folge, dass sämtliche ausländischen Einkünfte gegenüber den deutschen Finanzbehörden angegeben werden müssen. Denn zwar bleiben die ausländischen Einkünfte steuerfrei, doch werden sie für die Berechnung der Progression berücksichtigt, mit der die inländischen Einkünfte besteuert werden. Wenn etwa der Steuersatz für 10.000 Euro deutsche Einkünfte nur 10 % betragen würde, könnten diese doch mit dem absoluten Spitzensteuersatz (inklusive Reichensteuer) von 45 % zu besteuern sein. Hat der Betreffende also etwa im Ausland noch weitere 130.000 Euro verdient, muss er 4.500 Euro von seinen deutschen Einkünften abführen.

3. Einfach beschränkt reicht nicht — die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht

Damit hat es natürlich nicht sein Bewenden. Es gibt auch noch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Dieser unterliegt gem. § 2 AStG (Außensteuergesetz) derjenige, der in einem Niedrigsteuerland lebt (einem Land mit einer Steuerlast von maximal einem Drittel der deutschen) und noch — etwa als Anteilseigner einer deutschen Gesellschaft — wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland unterhält. Dann sind noch weitergehend Einkünfte im Inland zu versteuern. Bei einer Abmeldung in ein Niedrigsteuerland sind damit noch weitere Schwierigkeiten möglich, die eine gute steuerliche Beratung erfordern.

4. Wegzugsbesteuerung

Aber auch damit sind die Fälle, in denen der deutsche Staat seine Bürger in das Ausland verfolgt, nicht vorüber. Allein der Wegzug aus Deutschland löst bereits bestimmte Steuerpflichten aus.

a) Grundsatz

Nach § 4 Abs. 3 EStG wird der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechtes aus der Veräußerung und Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Entnahme behandelt, die sofort zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt. Diese Norm gilt jedoch nur für bestimmte Wirtschaftsgüter und nicht für die bloße Verlagerung von abstrakten, zukünftigen Gewinnpotentialen wie etwa bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft.

Nach § 16 Abs. 3a EStG ist bei einem Ausschluss oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Betriebsaufgabe gleichzusetzen. Damit ist der gesamte Wert des Betriebes sofort zu versteuern. Auch hier ist erforderlich, dass etwaige Kundenbeziehungen oder Geschäftschancen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert wurden — das gilt also wieder eher für verfasste Produktionsbetriebe als reine Dienstleistungsunternehmen oder Personengesellschaften.

b) Funktionsverlagerung

Schließlich kann eine Wegzugsbesteuerung aus den Regelungen zur sog. Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3 S. 9 ff. AStG folgen. Nach herrschender juristischer Meinung finden die Regeln zur Funktionsverlagerung durch das sog. AOA in § 1 Abs. 5 S. 1 ff. AStG auch für Verlagerungen von Funktionen zwischen Betriebsstätten Anwendung.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Funktionsverlagerung gegeben, wenn „eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert wird".

Rechtsfolge ist, dass die steuerlichen Einkünfte der inländischen Betriebsstätte, die in das Ausland verlagert wird, um den Preis erhöht werden, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer am Markt für die abgegebene Funktion erzielt hätte. Da ein solcher Preis in der Regel am Markt nicht gebildet wird, wird ein hypothetischer Fremdvergleichspreis ermittelt, der schwierig zu berechnen ist.

Der Fremdvergleichspreis wird als Barwert ermittelt, in dem das in der übertragenen Funktion liegende Gewinnpotential nach Steuern (G) mit einem risiko­adäquaten Zinssatz (i) diskontiert wird. Dabei ist immer ein besonderer Einflussfaktor, inwieweit bei dem Gewinnpotential ein angemessener Unternehmerlohn als zusätzliche Betriebsausgabe anzusetzen ist. Weil es sich um neue Rechtsgrundsätze handelt, ist hier vieles noch offen.

c) Ausnahmeregelungen

Nach Ansicht der Steuerverwaltung gilt: „Vorgänge, die von fremden Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würden, sind nicht nach den Grundsätzen der Funktionsverlagerung zu behandeln. Es kann sich um geringfügige oder zeitlich begrenzte Verlagerungen handeln (z. B. Bagatellfälle mit Umsatzeinbußen weniger als 1.000.000 Euro) […]." Darüber hinaus sieht § 1 Abs. 3 S. 10 AStG drei Ausnahmen von den Grundsätzen Funktionsverlagerung vor. Für all diese Fälle ist aber eine Steuerberatung unerlässlich.

Update 2026 (§ 6 AStG ATAD-Reform — keine zinslose Dauerstundung mehr für EU-Wegzug): Die alte Hoffnung, dass die Wegzugsbesteuerung beim Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung ≥ 1 %, § 17 EStG-Anteile) innerhalb der EU/des EWR europarechtswidrig und deshalb zinslos dauergestundet sei, ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) zum 01.01.2022 abgeschafft. Der neu gefasste § 6 AStG regelt heute:

  • Tatbestand: Wegzug eines Anteilseigners mit Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, sofern in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Folge: fiktive Veräußerung nach § 17 EStG.
  • Grundsatz: Sofortige Besteuerung im Wegzugszeitpunkt.
  • Auf Antrag: Ratenzahlung über sieben gleiche Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG). Die alte unbefristete zinslose Stundung gibt es nicht mehr. Stundungszinsen nach § 234 AO können erhoben werden.
  • Sicherheitsleistung: Bei Drittstaaten regelmäßig, bei EU/EWR im Ermessen des Finanzamts (§ 6 Abs. 4 S. 3 AStG). Übliche Sicherheiten: Bankbürgschaft, Verpfändung von Depots oder Beteiligungen, Grundpfandrechte.
  • Widerruf: Die Stundung wird widerrufen, sobald die Anteile veräußert werden, auf einen Nicht-EU-Wohnsitz übertragen werden oder der Steuerpflichtige mit Raten in Rückstand gerät — dann sofortige Fälligkeit der Restsumme.
  • Altfälle: Wegzüge vor dem 01.01.2022 laufen nach § 21 Abs. 3 AStG n. F. nach alten Übergangsvorschriften weiter, allerdings ohne nachträgliche Wertminderungen.

Für Gründer mit substantieller Beteiligung an der eigenen Kapitalgesellschaft heißt das praktisch: Den Wegzug nicht spontan entscheiden. Vor dem Umzug eine seriöse Steuerberatung holen, die den fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG berechnet und die 7-Jahres-Liquidität für die Steuerraten plant. Bei sehr hohen Beteiligungs­werten kann eine Gestaltung über Holding-Strukturen oder vorgezogene Schenkungen sinnvoll sein.

d) Schlussfolgerung

Schließlich kann eine Wegzugsbesteuerung damit weder bei Wegzug innerhalb der EU/des EWR vollständig vermieden werden, noch löst sie sich später wieder von selbst auf. Wer wegzieht, plant heute mit einer realen Steuerlast.

VI. Der gemeinsame Meldestandard der OECD

1. Der Niedergang der Offshore-Standorte

Jahrzehntelang war Steuerflucht ein einfaches Unterfangen. Wie bereits angemerkt, besonders kleine und arme Länder haben geradezu einen Wettlauf um das einfachste, am wenigsten kontrollierte und stärksten anonymisierte Gesellschaftsrecht geführt. Von Belize nach Uruguay, von der Schweiz über Liechtenstein nach Monaco, von Seychellen bis Hongkong entstanden Unmengen von Briefkasten­gesellschaften; so genannt, weil ihr ganzes Vermögen oder Unternehmen praktisch nur aus einem Briefkasten und einem Konto bestand und sie ansonsten in dem betreffenden Land nichts anderes unternahmen, als eben Einnahmen und Vermögen zu verstecken.

Dies ist bei den Offshore-Standorten sogar Programm: ob in Hongkong oder den Steuerzonen der Arabischen Emirate (z. B. Jebel Ali Free Zone oder Ras al Khaimah), es können nur solche Gesellschaften als Offshore-Gesellschaften gegründet werden, die ausschließlich ausländische Einkünfte erzielen und gar nicht im Inland tätig sind. Für Gesellschaften, die auch in dem betreffenden Land tätig werden wollen, gilt ein ganz anderes — viel strengeres — Gesellschaftsrecht.

Um auf diese Weise sein Geld vor der Steuer zu verstecken, bedurfte es bald nicht mehr findiger Recherchen, vielmehr wurde es in vielen Banken Teil der normalen Beratung, den Kunden Offshore-Gesellschaften zu empfehlen und (teuer) zu verkaufen. Gleichzeitig wurde immer mehr ruchbar, wie mit Hilfe derartiger Gesellschaften internationale Konzerne wie Apple, Starbucks, Amazon und viele andere ihre Steuerlast auf unter 2 % senken konnten.

Musterbeispiel eines solchen Offshore-Standortes war das kleine Liechtenstein zwischen Österreich und der Schweiz. Dieses bot nicht nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen nur ein zur absoluten Berufsverschwiegenheit verpflichteter Treuhänder im Register eingetragen wurde, sondern sogar ebenso anonyme Sondervermögen — Stiftungen liechtensteinischen Rechts, mit denen das Schwarzgeld dann ohne Probleme wieder im Heimatland, etwa in Immobilien, investiert werden konnte.

Mit der umfassenden Verbreitung wurde es der Politik aber unmöglich, die weltweit grassierende Steuerhinterziehung unter dem Radar zu halten. Der Niedergang der Offshore-Welt begann jedoch eher auf Initiative einzelner Steuerfahnder mit den sog. Steuer-CDs, die insbesondere von Deutschland aufgekauft wurden. Am Morgen des 14. Februar 2008 klingelten, von Fernsehkameras werbewirksam begleitet, deutsche Steuerfahnder bei dem Chef der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel, um wegen mittels einer liechtensteinischen Stiftung hinterzogener 1,2 Millionen Euro eine Hausdurchsuchung zu starten. Erfahren hatten die Steuerfahnder davon durch eine Daten-CD, die sie von einem liechtensteinischen Bankangestellten aufgekauft hatten. Seitdem ist Liechtenstein als Offshore-Standort weitgehend erledigt.

Noch schlimmer erging es Zypern. Dieses geriet im Zuge der Griechenlandkrise in erhebliche finanzielle Schieflage und musste im Gegenzug zu einem 10-Milliarden-Hilfspaket der EU die Inhaber der vielen Briefkasten­gesellschaften (überwiegend Russen) an der Rettung der eigenen Banken mit weiteren 13 Milliarden Euro beteiligen (durch Enteignung ihrer Guthaben bei den faktisch insolventen zypriotischen Banken). Plötzlich war das im sicheren Hafen gewähnte Schwarzgeld verschwunden.

Doch es sollte für die Offshore-Welt noch schlimmer kommen. Am 4. April 2013 rächte sich die Umstellung auf die digitale Welt in einem unvorstellbaren Ausmaß. Später Offshore-Leaks getauft, wurde eine unglaubliche Datenmenge aus dem Innersten der Offshore-Standorte öffentlich: 2,5 Millionen Dokumente über 130.000 vermögende Privatpersonen und 120.000 Offshore-Gesellschaften, Millionen Bankbuchungen, Verträge und Urkunden aus vielen Offshore-Standorten, die genau erkennen ließen, auf welchen Wegen hier das Geld vor den heimischen Finanzämtern versteckt und gewaschen wurde.

Ganz besonders deutlich wurde bei diesen Dokumenten auch die helfende Hand vieler Banken, der großen deutschen ebenso wie vieler Schweizer Banken, aber auch Banken aus aller Welt, die daraufhin Strafen zwischen mehreren Millionen und einigen Milliarden Euro wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zahlen mussten. In der Konsequenz bemühen sich jedenfalls europäische Banken ganz besonders darum, ihre steuerhinterziehende Klientel los zu werden.

2. Einführung des gemeinsamen Meldestandards (CRS)

Die Antwort der westlichen Finanzminister wurde 2014 fertiggestellt. Es ist der automatische Informations­austausch von Konten- und Finanzinformationen. Die OECD verabschiedete hierzu 2014 ein Musterabkommen, das ursprünglich von 51 Staaten ratifiziert wurde. Es hat sich aber als großer Erfolg erwiesen — inzwischen gibt es weit über 100 Mitgliedsstaaten. Darunter findet sich ab 2017 die gesamte EU, aber auch viele berühmte Offshore-Standorte wie die Cayman Islands, Seychellen, Gibraltar, Liechtenstein, Malta, Zypern oder die British Virgin Islands; ab 2018 auch noch weitere bedeutende Offshore-Standorte wie die Vereinigten Arabischen Emirate, Belize, Hongkong, Singapur, Uruguay und die Schweiz. Hinzu kommen wichtige westliche Industrienationen wie Kanada, Australien, Neuseeland und Japan.

3. Generalverdacht für Briefkastenfirmen

Gemeldet werden damit von den Banken in den betroffenen Ländern automatisch, also ohne, dass es auch nur einer Anfrage bedarf:

  • Zunächst einmal sämtliche Informationen über bestehende Konten natürlicher Personen (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steuer­identifikations­nummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, nebst Kontostand zum Jahresende oder dem Datum der Auflösung nebst aufgelaufenen Zins- und sonstigen Erträgen). Dabei wird zwischen Konten mit geringem (bis 1 Million US-Dollar) und Konten mit hohem Wert unterschieden.
  • Bei Neukonten natürlicher Personen ist immer eine Selbstauskunft und eine Plausibilitätsprüfung durch das Finanzinstitut vorgesehen. Die Bank wird also eine Meldeadresse, eine Steuernummer und geeignete Belege dafür fordern, ehe das Konto überhaupt eröffnet wird.
  • Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern (Gesellschaften oder Trusts) müssen die Finanzinstitute ab einem Kontostand von 250.000 US-Dollar zunächst prüfen, ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist und einem Mitgliedsstaat angehört. Das ist der Fall, wenn es sich um eine sog. „Passive Non-Financial Entity" handelt — also Gesellschaften, die mehr als 50 % sog. passive Einkünfte (Zinsen, Lizenzgebühren, Mieten etc.) erzielen.
  • Bei Neukonten von Rechtsträgern gelten diese Prüfpflichten ohne Schwellenwert — d. h. seither gilt der Generalverdacht gegenüber allen (zu mehr als 50 %) passiven, insbesondere im jeweiligen Inland nicht ansässigen Gesellschaften, wenn auch nur ein Indiz für die Beherrschung durch eine Person aus einem Mitgliedsstaat besteht.

Im Ergebnis wird es damit fast unmöglich, noch Auslandskonten zu unterhalten, von denen der Heimatstaat nicht (automatisch) erfährt. Das kann für alle echten Nomaden, die einen vollständigen Wohnsitz im Ausland haben oder jedenfalls keinen (Rest-)Wohnsitz in ihrem Herkunftsland, zwar an sich gleichgültig sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Meldung einer ausländischen Bank über ein Offshore-Konto einen Generalverdacht der Steuerhinterziehung (wenn nicht gar schlimmerem wie Geldwäsche) auslöst und sich der Betroffene nachhaltigen Ermittlungen ausgesetzt sehen kann.

Bei diesen Ermittlungen gibt es häufig sogar eine Umkehr der Beweislast. Sowohl der gemeinsame Meldestandard der OECD als auch das deutsche Recht gehen bei Auslands-Sachverhalten davon aus, dass es (im Prinzip) Sache des Steuerpflichtigen ist, zu beweisen, dass er nicht steuerpflichtig ist.

💡 Tipp: Jeder digitale Nomade sollte daher alle seine Unterlagen, die auf fremden Aufenthalt hindeuten, sorgfältig aufbewahren, um wenigstens in der Lage zu sein, den Verdacht zu zerstreuen.

4. Auswege

Auswege aus dem Generalverdacht der Steuerhinterziehung sind rar gesät. Eine Möglichkeit wäre der echte Wegzug in ein Land, welches Einnahmen aus dem Ausland nicht besteuert. Eine bloße Scheinwohnung reicht dafür nicht aus.

Immer wieder gern von entsprechenden Beratern für Offshore-Lösungen angepriesen sind Lösungen mit einem Wohnsitz in den entsprechenden Staaten. Hier wird dann gern damit geworben, dass man in der betreffenden Steueroase nur z. B. 2 Monate aufhältig sein muss — statt der üblichen 6 — um dort voll steuerpflichtig zu sein — mit natürlich sehr geringen Steuerlasten von oft weniger als 10 %.

💡 Tipp: Falle nicht auf diese Regelungen herein. Natürlich hat der Offshore-Standort eine solche Regelung, aber dort sind die Steuern niedrig. Die Frage, die Du lösen musst, ist nicht, ob der Offshore-Standort Deine Steuern nimmt, sondern ob der Staat, dessen Steuern Du vermeiden möchtest, das anerkennt. Genau das ist aber nicht der Fall. Das deutsche Finanzamt ist die Regelung in dem Offshore-Staat gleichgültig, es wird auf die nach den Doppel­besteuerungs­abkommen üblichen 6 Monate abstellen und den fremden Wohnsitz darunter grade nicht anerkennen — und dann im Zweifel eben doch besteuern.

Ebenso Legion sind die Werbungen von Offshore-Anwaltsfirmen mit einer angeblich echten Niederlassung. Da wird dann ein Direktor oder sonst eine Person gestellt, die selbstverständlich nur nach Anweisung handelt. Gemerkt? Richtig, es kommt darauf an, wo die Entscheidungen getroffen werden. Wo ist das wieder, wenn der Herr Direktor nur auf Anweisung tätig wird? Richtig, das ist eine unzulässige Umgehung. Das wird auch nicht besser, wenn der Herr Direktor ein paar Sachen unterschreibt, eine Umgehung bleibt es allemal.

Wer darauf hofft, dass dies unerkannt bleibt, sollte wissen, dass die vielfachen Berater und Treuhänder ganz oft längst bei dem Finanzministerium in Datenbanken stehen. Seit den vielen Leaks stehen da noch mehr von drin als vorher — und selbst wenn jetzt noch nicht, das nächste Leak kommt bestimmt.

💡 Tipp: Fingiere keine Niederlassung in einem anderen Land. Anders ist das mit echten Niederlassungen, in denen wirklich Unternehmensfunktionen unterhalten werden. Grade etwa die kanarischen Inseln machen relevante Steuervorteile innerhalb Europas von echten Angestellten und einer wirklichen Niederlassung abhängig. Aber auch in allen Ländern lassen sich echte Niederlassungen gründen, wenn man denn wirklich ausreichende Substanz in dem Land hat (und überhaupt benötigt — für Freelancer ist das kaum darzustellen).

Weitere Ratschläge sind von den individuellen Umständen abhängig und sollten mit qualifizierter Beratung (die nicht davon lebt, Steuersparlösungen selbst zu verkaufen) gesucht werden.

💡 Top-Tipps Internationales Gesellschafts- und Steuerrecht

  • 183-Tage-Regel ist kein Freifahrtschein — sie sagt nur, ab wann Du im Aufenthaltsstaat steuerbar wirst, nicht ab wann Du es nicht mehr in Deutschland bist.
  • UK-Limited in Deutschland seit Brexit (01.01.2021) = OHG/KG/GbR mit voller persönlicher Haftung.
  • Wegzugsbesteuerung § 6 AStG seit ATAD-UmsG 01.01.2022: nur noch 7-Jahres-Raten.
  • Offshore-Wohnsitz fingieren funktioniert nicht — DBA-Wohnsitz-Regel + CRS-Datenaustausch erkennen Scheinwohnsitze.
  • Substanz statt Hülle — Steuervorteile nur mit echter Niederlassung, echten Angestellten, echtem Geschäftsbetrieb.
  • Bei Mehrgesellschafter-Offshore: Schiedsklausel ins Statut, sonst hängt die Streitlösung am Offshore-Gerichtsstand.

Was Du jetzt tun solltest

  • Vor dem Wegzug: § 6 AStG (Anteile ab 1 % an Kapitalges.) mit Steuerberater prüfen — 7-Jahres-Raten oder Sicherheitsleistung.
  • Bestehende UK-Limited mit deutschem Sitz: dringend Statuswechsel klären, bevor Gläubiger persönlich vollstrecken.
  • Bei geplantem Auslands-Setup: Substanz vor Form — echte Niederlassung mit Personal statt Briefkasten.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) des Zielstaats vor dem Schritt durchgehen — vor allem die 183-Tage-Regel im Detail.
  • CRS-Meldungen einkalkulieren: Kontostände werden seit 2017 automatisch ausgetauscht.
  • Bei mehreren Gesellschaftern an Offshore-Standort: Schiedsklausel in Gesellschaftsvertrag.

Häufige Fragen zu Internationalem Gesellschafts- und Steuerrecht

Was ist der Unterschied zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie?

Die Gründungstheorie wendet auf eine Gesellschaft das Recht des Staates an, in dem sie gegründet wurde — unabhängig davon, wo sie tätig ist. Die Sitztheorie wendet das Recht des Staates an, in dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden (Verwaltungssitz). Innerhalb der EU/des EWR setzt die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) die Gründungstheorie durch — keine deutsche Behörde kann eine wirksam in einem anderen EU-Staat gegründete Gesellschaft auflösen, nur weil ihr Verwaltungssitz in Deutschland liegt.

Wie verlege ich den Sitz einer GmbH ins Ausland?

Deutsche Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) können nach § 4a GmbHG bzw. § 5 AktG ihren Sitz folgenlos ins Ausland verlegen. Seit dem UmRUG (01.03.2023) sind grenzüberschreitende Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel in §§ 305 ff. UmwG ausdrücklich geregelt — Du folgst dem positiven Verfahren mit Verschmelzungsplan, Wirtschaftsprüfer-Bericht, Gläubigerschutz und Eintragung in beiden Registern. Steuerlich kann der Sitzwechsel allerdings die Wegzugsbesteuerung beim Gesellschafter (siehe § 6 AStG) und/oder eine Funktionsverlagerungs-Besteuerung der Gesellschaft (§ 1 AStG) auslösen.

Was ist seit 2022 bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG neu?

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 ist § 6 AStG zum 01.01.2022 vollständig neu gefasst worden. Wer mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft aus Deutschland wegzieht, muss eine fiktive Veräußerung nach § 17 EStG versteuern — auch innerhalb der EU/des EWR. Die alte zinslose Dauerstundung für EU-Wegzüge ist abgeschafft. Stattdessen: auf Antrag Ratenzahlung über sieben gleiche Jahresraten, ggf. mit Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft, Verpfändung von Depots oder Beteiligungen, Grundpfandrechte) und mit Stundungszinsen nach § 234 AO. Bei Veräußerung der Anteile oder bei Rateneinbehalt: sofortige Fälligkeit der Restsumme.

Was hat sich durch das MoPeG für die GbR im Ausland geändert?

Mit dem MoPeG (01.01.2024) ist die GbR nach § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig — sie kann selbst Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Wer ins neue Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen ist, führt den Zusatz eGbR. Für die internationale Strukturierung ist das relevant, weil die Sitztheorie für Personengesellschaften nach herrschender Meinung anders wirkt als für Kapitalgesellschaften. Wegzugswillige Personen­gesellschaften sollten vor dem Umzug mit Steuer- und Anwaltsberatung klären, ob eine Eintragung als eGbR vor dem Wegzug die saubere Lösung ist.

Was bedeutet der Brexit für eine UK Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland?

Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und die Übergangsphase abgelaufen. Eine englische Limited ist aus Sicht des deutschen Rechts keine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft mehr — die Niederlassungsfreiheit greift nicht. UK-Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland werden nach der deutschen Sitztheorie häufig als OHG, KG oder GbR behandelt, mit der Folge der vollen persönlichen Gesellschafter-Haftung. Wer vor dem Brexit eine UK Ltd. genutzt hat, sollte einen Formwechsel in eine deutsche UG/GmbH oder ein irisches Pendant prüfen.

Wie funktioniert die Online-Gründung einer GmbH seit DiRUG?

Das DiRUG (Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie EU 2019/1151, in Kraft seit 01.08.2022) erlaubt nach § 2 Abs. 3 GmbHG die Gründung einer GmbH und einer UG mittels notarieller Beurkundung per Videokonferenz — Du musst nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen. Voraussetzung ist die elektronische Identifikation per nPA, eID-Karte oder ähnlichem. Parallel sind die Eintragungen im Handelsregister nach § 9 HGB seit 01.08.2022 gebührenfrei online einsehbar. Für Gründer mit Wohnsitz im Ausland ist das ein erheblicher Praxis-Sprung.

Wann bin ich in Deutschland einkommensteuerpflichtig, obwohl ich im Ausland lebe?

Wer in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO, grundsätzlich mehr als sechs Monate im Jahr) hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig — mit dem gesamten Welteinkommen. Eine Wohnung ist bereits dann gegeben, wenn man über sie dauerhaft verfügen kann — etwa das Gästezimmer mit eigenem Schlüssel bei Verwandten. Selbst ohne Wohnsitz greift die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG für inländische Einkünfte. Wer aus einem Niedrigsteuerland heraus weiter wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland unterhält (z. B. Anteilseigner einer deutschen Gesellschaft), unterliegt zusätzlich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG.

Was ist die Funktionsverlagerung nach § 1 AStG?

Eine Funktionsverlagerung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 9 ff. AStG liegt vor, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert wird. Rechtsfolge: Die steuerlichen Einkünfte der inländischen Betriebsstätte werden um den Preis erhöht, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer am Markt für die abgegebene Funktion erzielt hätte — als hypothetischer Fremdvergleichspreis berechnet (Barwert des Gewinnpotentials nach Steuern, diskontiert mit einem risiko­adäquaten Zinssatz). Bagatellfälle (Umsatzeinbußen unter 1 Million Euro) sind nach Verwaltungsansicht ausgenommen.

Was ist der Common Reporting Standard (CRS) und warum trifft er Briefkasten­firmen?

Der CRS ist der automatische Informations­austausch von Konten- und Finanz­informationen, von der OECD seit 2014 entwickelt und seit 2017 in der EU sowie ab 2018 auch in den meisten klassischen Offshore-Standorten umgesetzt (VAE, Hongkong, Singapur, Schweiz u. a.). Banken melden automatisch — ohne dass eine Anfrage nötig wäre — Konten von natürlichen Personen sowie Konten von „Passive Non-Financial Entities" (Gesellschaften mit über 50 % passiven Einkünften wie Zinsen, Lizenzgebühren, Mieten). Bei Neukonten von Rechtsträgern gibt es keinen Schwellenwert mehr — Generalverdacht für jede passive Auslands­gesellschaft mit Verbindung zu einem CRS-Mitgliedsstaat.

Welche Schiedsgerichts­klausel sollte in jeden internationalen Gesellschafts­vertrag?

Bei europäischen Gesellschaften gilt nach der EuGVVO (Brüssel Ia, Verordnung EU 1215/2012) ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft — auch eine Gerichtsstands­vereinbarung kann das nicht überspielen. Deutsche Gesellschafter einer englischen Limited müssen ihre internen Streitigkeiten also vor englischen Gerichten führen. Einziger Ausweg: eine Schiedsgerichts­klausel. Bei Offshore-Gesellschaften außerhalb der EU greift die EuGVVO zwar nicht, aber häufig will man die örtlichen Gerichte ebenfalls vermeiden — eine Schiedsklausel ist auch hier sinnvoll, da fast alle Länder Schiedsvereinbarungen akzeptieren.

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