Neue Informationspflichten im Fernabsatz – Online Händler aufgepasst!

von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

I. 13.12.2024: Achtung: Neues Produktsicherheitsrecht tritt in Kraft

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (im Folgenden „GPSR“) vom 10.05.2023 wird EU-weit ab dem 13.12.2024 Geltung beanspruchen. Zugleich wird die Richtlinie 2001/95/EG (sog. Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) aufgehoben werden. Dadurch werden grade auch Deine Informationspflichten im Fernabsatz erweitert.

Mit diesem neuen Produktsicherheitsrecht werden die Pflichten für Online-Händler in der EU deutlich präziser geregelt. Die neue Richtlinie gilt jedoch nicht nur für Hersteller und Importeure, sondern auch für Online-Händler. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Neuerungen, die speziell für Händler relevant sind, und erklärt, welche Schritte Du unternehmen musst, um rechtssicher zu mit Produkten zu handeln.

II. Wer ist „Händler“?

Nach dem neuen Gesetz gelten als „Händler“ natürliche oder juristische Personen, die Produkte innerhalb der Lieferkette auf den Markt bringen, ohne selbst als Hersteller oder Importeur zu agieren. Das bedeutet, dass die meisten Online-Unternehmer, die bereits fertige Produkte vertreiben, als Händler eingestuft werden. Händler stellen also keine eigenen Produkte her, sondern sind rein für den Verkauf und Vertrieb verantwortlich.

1. Pflichten eines Händlers im Überblick

Händler sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die vom Hersteller oder Importeur bereitgestellten Kennzeichnungen und Begleitdokumente vollständig vorhanden sind. Dies bedeutet, dass sie prüfen müssen, ob alle erforderlichen Informationen vorliegen, wie etwa Sicherheitswarnungen und Herstellerdaten. Dabei wird von Dir als Händler jedoch keine tiefgehende Prüfung der Richtigkeit dieser Angaben erwartet. Du musst lediglich kontrollieren, ob die Kennzeichnungen vorhanden sind.

Wichtig: Solltest der Händler den Verdacht haben, dass das Produkt die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, nicht erfüllt, darfst Du das Produkt nicht verkaufen. Du bist in diesem Fall verpflichtet, den Hersteller oder Importeur zu informieren und dafür zu sorgen, dass entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

2. Besondere Pflichten im Fernabsatz

Ein wesentlicher Teil der Verordnung bezieht sich auf den Online-Verkauf und den Fernabsatz. Hier werden Deine Informationspflichten im Fernabsatz deutlich erweitert und Du musst Deine Angebote alle anpassen. Dabei musst Du besonders darauf achten, dass folgende Informationen gut sichtbar und eindeutig im Online-Angebot vorhanden sind: 1. Name und Anschrift des Herstellers: Diese Angaben müssen klar sichtbar sein, damit der Verbraucher den Hersteller bei Bedarf kontaktieren kann. 2. Kontaktangaben des Herstellers: Falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt, müssen zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person innerhalb der EU angegeben werden. 3. Produktidentifizierung: Das Produkt muss eindeutig identifizierbar sein. Dies umfasst eine Produktabbildung, eine genaue Beschreibung sowie eventuell weitere Identifikatoren, wie Modellnummer oder Seriennummer. 4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Alle gesetzlichen Warnhinweise oder Sicherheitshinweise müssen in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache verfügbar sein. Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder als Beilage vorhanden sein.

Achtung, dass sind nur Deine Informationspflichten im Fernabsatz, dazu kommen natürlich noch die Informationspflichten im bisher geltenden Umfang. Siehe dazu unseren Blogpost hier.

3. Beispiel für ein korrektes Online-Angebot

Ein Online-Händler bietet auf seiner Webseite eine elektrische Kaffeemaschine zum Verkauf an. Folgende Angaben müssen im Online-Angebot erscheinen, um die Informationspflichten im Fernabsatz zu erfüllen: – Herstellerinformationen: „Hersteller: XYZ GmbH, Musterstraße 12, 12345 Berlin, E-Mail: info@xyz.com“ – Produktidentifizierung: „Produkt: XYZ Kaffeemaschine Modell 2024, Artikelnummer 123456“ – Warnhinweise: „Achtung! Verwenden Sie die Kaffeemaschine nur gemäß der beiliegenden Bedienungsanleitung. Das Gerät wird heiß. Verbrennungsgefahr!“ Falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, müssen zusätzlich die Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU angegeben werden.< /p>

III. Fazit

Mit dem neuen Produktsicherheitsrecht kommen leider neue Pflichten auf Online Händler zu, die  auch noch mitten im Weihnachtsgeschäft bedeutsam werden. Das Problem liegt darin, dass es eine ganz neue Angabenkategorie gibt, die eine individuelle Anpassung bei jedem einzelnen Produkt erfordert. Zudem sind die erforderlichen Hersteller- oder Importeurangaben nicht ohne weiteres für Händler ersichtlich. Da grade für Händler die Abmahngefahr noch deutlich größer ist als für allgemeine Website Betreiber, empfehle ich, die neuen Regelungen zeitgerecht umzusetzen.

 

Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

How useful was this post?

Click on a star to rate it!

Average rating 0 / 5. Vote count: 0

No votes so far! Be the first to rate this post.

As you found this post useful...

Follow us on social media!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert