In 11 Schritten zum sicheren Instagram-Impressum, das Abmahnanwälte verjagt

– Wie erstellt man ein Impressum für Instagram mit dem Social Media Generator von easyRechtssicher?

– Und was passiert, wenn doch einmal etwas nicht ordentlich ausgefüllt wurde?

– Was machst Du, wenn sich die gesetzlichen Vorgabenändern?

Damit Du ein besseres Gefühl dafür bekommst, wollen wir Dir Schritt für Schritt das sicherste Impressum für Instagram jetzt bauen. Let’s go:

I. Wie kann ich mein Impressum bei Instagram angeben?

Das haben wir bereits hier ausführlich beschrieben, daher genügen an dieser Stelle einige kurze Bemerkungen.

Dazu solltest Du erst einmal wissen, dass ein Impressum immer nach zwei Klicks zugänglich und einfach auffindbar sein muss. Dafür solltest Du einen sog. Sprechenden Link verwenden, also z.B. „www.max1234.de/Impressum“.

Außerdem gibst Du den Link am besten an einer übersichtlichen Stelle an, also im Feld „Webseite“. Um dieses Feld nicht allein für das Impressum herzugeben, kannst Du als Kompromiss mittels einer Zwischenseite wie www.max1234.de/Website_Impressum_und_Datenschutzerklärung auf das Social Media Impressum führen. Oberhalb dieses Textes zeigst Du dann Vorschaubilder von Deiner Webseite an.

Eine andere Variante: Einen reinen Rechts-Account wie @Insta_user.Impressum_und_Datenschutz anlegen, auf den Du dann klickbar in Deinem Profil verlinkst.

Hast Du das Impressum nun also in Deinem Instagram Account angezeigt, musst Du noch die allgemeinen Vorgaben für ein Impressum beachten. Insoweit unterscheidet sich das Instagram Impressum nicht von Deinem Impressum auf der Webseite.

II. Rechtsform des Unternehmens

Hier soll der Typ des Unternehmens angegeben werden, oder etwas juristischer formuliert die Rechtsform (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Erstens: Die Angabe der Rechtsform dient dazu, dass Deine Geschäftspartner wissen, mit wem sie einen Vertrag schließen würden- auch welche Rechtsform Dein Unternehmen hat. Gerade Verbrauchern musst Du alle wesentlichen Informationen geben, damit sie eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können (vgl. §§ 3a, 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG). Letztlich dient die Angabe der Transparenz.

Wenn diese Angabe nicht stimmt, besteht ein hohes Abmahnrisiko, weil Dein Vertragspartner sogar über die Rechtsform Deines Unternehmens getäuscht werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 14. November 2013 – 6 U 1888/13).

Zweitens: Außerdem sind manche Felder (insbesondere Registernummer und Registergericht) nur für manche Unternehmenstypen überhaupt sinnvoll.

Wenn Du im Impressum Felder verwendest, die für Dich gar nicht relevant sind und für diese Felder etwa Platzhalter einsetzt, um anzudeuten, dass die betreffenden Punkte für Dich eigentlich nicht zutreffen, kannst Du sogar abgemahnt werden.

So ist es z.B. einem Versicherungsmakler ergangen, der nicht im Handelsregister eingetragen war, aber dennoch die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ gemacht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2017 – 6 U 44/16). Falsche Angaben, so die Begründung des OLG Frankfurt, seien hier ebenso unlauter, wie fehlende Angaben. Das war ein teurer und vermeidbarer Fehler.

 

Wenn Du die Rechtsform Deines Unternehmens in unserem Social Media Generator richtig angibst, werden Dir nur die Felder angezeigt, die Du auch tatsächlich ausfüllen musst.

 

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III. Ladungsfähige Anschrift

Die Felder Name, Straße, PLZ und Ort im Generator dienen dazu, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben (s. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Das ist nötig, damit Dir (hoffentlich nur theoretisch) eine Klage zugestellt werden kann (s. auch §§ 253 Abs. 1 Nr.1, 130 Nr. 1 ZPO).

Hintergrund ist, dass Du als Webseitenbetreiber Dich nicht der Verantwortung für (etwaige) dubiose Geschäftspraktiken entziehen können sollst. Vor der Einführung des § 5 Abs. 1 N.r 1 TMG konnten manche Webseitenbetreiber für die auf ihrer Webseite angebotenen Inhalte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie betrieben die Webseite anonym oder gaben nur eine Postfachadresse an. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG stellt eine Reaktion darauf dar. Man soll nunmehr Dein Unternehmen, das für die Webseite verantwortlich ist, also immer identifizieren können (vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 17).

Wenn Du aber keine solche Adresse angibst, aus der Du oder Dein Unternehmen als für die Webseite Verantwortlicher hervorgehen, verstößt Du gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Das kann nach der Rechtsprechung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 29 U 8/17).

 

IV. Impressum Baustein: E-Mail Adresse

Bitte gib auch eine E-Mail Adresse des Unternehmens an, unter der Du grundsätzlich erreichbar bist. Ansonsten kannst Du nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden, wie eine irische Fluggesellschaft bereits im Jahr 2013 (KG Berlin, Urteil vom 07. Mai 2013 – 5 U 32/12).

V. Impressum Baustein: Umsatzsteueridentifikationsnummer

Wenn Du eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-Idnr.) hast, musst Du auch diese im Impressum angeben.

Zur Erinnerung: Die USt-Idnr. brauchst Du, wenn Du am europäischen Binnenmarkt teilnehmen möchtest. Sie wird nur auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Wenn Du also keine USt-Idnr. beantragt hast, dann besitzt Du auch keine.

Wer keine USt-Idnr. hat, muss sie auch nicht im Impressum angeben. Bitte gib dann aber auch nicht als Ersatz dafür Deine Steuernummer an. Hier besteht die Gefahr, dass Du bei Angabe der Steuernummer statt der USt-Idnr abgemahnt wirst.

Mit unserem günstigen Social-Media-Generator bist Du auf der sicheren Seite. Auf Punkte wie diesen weisen wir Euch auch im Generator ausdrücklich hin.. So sieht es auch unser Kunde Tobias: „Echt easy! Ganz um eine rechtliche Belehrung kommt man bei dem Service nicht, da die entsprechend relevanten Teile angeklickt oder halt abgewählt werden müssen. Das ist aber sehr einfach und verständlich gehalten. So habe ich es einmal konfiguriert, eingebaut und mich seit knapp einem Jahr damit auch nicht mehr beschäftigt.

Absolut empfehlenswert und zudem ein großartiger Service, den ich in einem Fehlerfall auch mal ausprobieren durfte!“

 

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VI. Impressum Baustein: Datenschutzbeauftragter

Du musst nach deutschem Recht einen Datenschutzbeauftragten insbesondere dann benennen, wenn Dein Unternehmen 20 oder mehr Mitarbeiter hat, die „ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Davon sind auch Freelancer umfasst, nicht nur Arbeitnehmer. Nach der engsten Auffassung gilt dabei bereits ein Mitarbeiter, der eine betriebliche E-Mail Adresse hat, als mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

VII. Nennung der Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen

Wenn Dein Beruf zulassungsbedürftig ist, musst Du außerdem im Impressum die Aufsichtsbehörde nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG).

Grund ist, dass der Kunde bei der Aufsichtsbehörde nachfragen können soll, ob Du die Voraussetzungen erfüllst oder nicht.

Wenn Du die Aufsichtsbehörde hier nicht nennst, kannst Du grundsätzlich von Wettbewerbern abgemahnt werden.

In unserem Social-Media-Generator sind solche Dinge direkt mit nur einem Klick erledigt.

 

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Alles drin, um zu 100% abgesichert zu sein.

 

Die Aufsichtsbehörde musst Du nur dann nicht nennen, wenn Du auf der Website die Leistungen, die von der Reglementierung betroffen sind, gar nicht anbietest. Dazu hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Veranstalter von Theater- und Bühnenfeuerwerken, der auf der Webseite zwar „Feuerdekorationen“ (das sind Jonglierfackeln, die nicht reglementiert sind), aber keine pyrotechnischen Artikel bewarb, die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Sprengstoffgesetz nicht angeben musste (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. April 2016 – 6 U 214/15). Es kam dem OLG also darauf an, dass die Feuerdekorationen nach dem Sprengstoffgesetz nicht zulassungsbedürftig waren.

 

VIII. redaktionelle Beiträge

Wenn Du ein journalistisch-redaktionelles Angebot auf Deiner Webseite hast, solltest Du einen hierfür Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV benennen. Ein journalistisch-redaktionelles Angebot hast Du dann, wenn Du mit Deinen Beiträgen auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken oder informieren möchtest (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2003 – 8 B 2567/02). Das ist nicht anzunehmen, wenn es auf Deiner Webseite nur um die Darstellung Deines Unternehmens geht.

Bei solchen Fragestellungen bieten wir unseren Kunden persönlichen Support. Wenn Euch etwas unklar ist, könnt Ihr Euch jederzeit an uns wenden, damit Ihr Euch keine Sorgen um Euer Business machen müsst.

So sieht es zum Beispiel auch unsere Kundin Kristin:

„Es wurde mir gerade im Hinblick auf die speziellen Anforderungen an die Datenschutzerklärung von Ärzten sehr schnell und unbürokratisch weitergeholfen. Herzlichen Dank dafür!“

 

Kommst Du der Pflicht nach § 18 Abs. 2 MStV aber nicht nach, so kann gem. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 MStV ein Bußgeld gegen Dich erhoben werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt indes nicht in Betracht, denn § 18 Abs. 2 MStV regelt nur Ordnungsinteressen, die Deine Konkurrenten nicht beeinträchtigen und keine Auswirkungen auf den freien Markt haben.

 

Wir haben mittlerweile über 1115 Kunden dabei geholfen, ihren Webauftritt zu 100% sicher zu gestalten und niemand hat bisher eine Abmahnung kassiert. Deswegen übernehmen wir auch die Haftung – im Ernstfall stehen wir für Euch ein. 😊

 

 

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IX. Dienstleistungen: Angabe der Haftpflichtversicherung

Wenn Du Dienstleistungen erbringst, kannst Du als nächstes im Generator Deine Berufshaftpflichtversicherung eingeben.

Diese Angabe musst Du nicht unbedingt im Impressum machen. Tust Du das nicht, musst Du aber den Vertragspartner auf jeden Fall irgendwann darüber aufklären, bspw. vor Vertragsschluss oder vor Erbringung der Dienstleistung (s. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Es ist also für Dich bestimmt bequemer, die Angabe im Impressum zu machen.

Wenn Du Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV) aber gar nicht angibst, stellt das einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann (BGH GRUR 2010, 6522).

X. EU-Streitschlichtung

Das haben wir bereits in diesem Beitrag näher ausgeführt. Du musst die EU-Streitschlichtung nicht im Impressum angeben, aber es empfiehlt sich, die Angabe dort zu machen, weil die E-Mail Adresse mitangegeben werden muss und ohnehin schon im Impressum steht.

Diese relativ neue Regel ist übrigens nur ein weiteres Beispiel dafür, dass Du jederzeit auf Änderungen der Rechtslage reagieren können solltest. So wurde erst im letzten Jahr die EU-Streitschlichtungsrichtlinie eingeführt. Mit unserem Social-Media-Generator aktualisiert sich Dein Impressum automatisch. Wenn neue Angaben hinzu kommen, benachtichtigen wir Dich selbstverständlich. Der Generator kostet nur 9,99€ im Monat.

 

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XI. Registernummer und – Gericht

Soweit es auf Deinen Unternehmenstyp zutrifft, solltest Du außerdem „Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) angeben.

Tust Du das nicht, besteht Abmahngefahr. Einzelne Gerichte haben zwar hier angenommen, dass die Registerdaten für Verbraucher nicht wesentlich für ihre Entscheidung sind und insoweit eine Abmahnung abgewiesen (so LG Neuruppin, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – 5 O 199/14). Das dürfte jedoch keinesfalls als sicher gelten, sodass Du die Angaben einfach machen solltest.

Achtung Gefahr: Warum eine Haftungsbeschränkung illegal ist!

XII. Fazit

Du solltest Dein Impressum auf Instagram am richtigen Ort angeben und alle gesetzlichen Vorgaben genau beachten, um die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren. Dabei kann Dir der Social Media Generator von easyRechtssicher

  • als einzig vollständiger,
  • immer aktueller Social-Media-Generator
  • mit persönlichem Support

die ganze Arbeit abnehmen.

 

Das sagen unsere Kunden:

Laura: „Einfach easy – genau wie es versprochen wird. Service und Beratung sind richtig gut und haben mir dabei geholfen viele Fragezeichen bzgl. Datenschutz, DSGVO und weiteren rechtlichen Themen aufzulösen.

Absolut empfehlenswert also, um mehr Sicherheit zu bekommen gerade für Gründer, aber sicher auch für alle die schon einige Jahre selbstständig unterwegs sind, sich aber vor diesem Thema immer gedrückt haben.

Ich bin froh, dass ich die Entscheidung getroffen habe mit easyRechtssicher zusammenzuarbeiten. Jetzt habe ich das Gefühl gut betreut zu werden und einen kompetenten Partner an meiner Seite zu haben!“

 

Marie: „Ich bin absolut zufrieden und glücklich mit der easyrechtssicher-Lösung – sie ist elegant, für Nicht-Techniker geeignet und sie bewahrt vor Abmahnungen.“

 

Tanja: „Top Leistung, da wurde wirklich an alles gedacht und hilft ungemein weiter. Ich bin froh, dass ich mir jetzt keinen Kopf mehr darüber machen muss.“

 

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