AGB & Verträge Veröffentlicht am von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

SaaS-Vertrag oder AGB? Was Software-Anbieter im B2B brauchen

Die Frage ist schief gestellt: AGB sind die Form, der SaaS-Vertrag ist der Inhalt. Im B2B schließt Du einen SaaS-Vertrag fast immer über AGB ab. Entscheidend ist, dass sie zum Vertragstyp passen und die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB überstehen. Entwickelst Du Software im Auftrag, gilt ein anderer Vertragstyp mit Abnahme und der Einräumung von Nutzungsrechten. Dafür taugen Abo-AGB nicht.

Viele Software-Anbieter übernehmen die AGB eines Online-Shops, ergänzen „Software as a Service“ und halten das für einen Vertrag. Das geht gut, bis ein Kunde wegen eines Ausfalls die Zahlung kürzt oder Schadensersatz verlangt. Ich zeige Dir, welcher Vertragstyp hinter Deinem Angebot steckt und was Du im B2B in AGB regeln kannst.

Ist ein SaaS-Vertrag dasselbe wie AGB?

Nicht ganz. AGB sind nach § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die Du für viele Verträge vorformulierst und Deinem Kunden stellst. Ein SaaS-Vertrag regelt, dass Du Software auf Deinen Servern betreibst und Deinem Kunden die Nutzung über das Internet ermöglichst.

Beides schließt sich nicht aus. Nutzt Du für alle Kunden denselben Text, ist Dein SaaS-Vertrag rechtlich AGB, egal ob Du ihn „Nutzungsvertrag“ oder „Terms of Service“ nennst.

Die Folge: Jede Klausel muss die Inhaltskontrolle bestehen. Nur was Du mit dem Kunden im Einzelnen wirklich aushandelst, fällt aus dieser Kontrolle heraus. Bei einem Standardprodukt mit vielen Kunden ist das die Ausnahme.

Merke: Die Frage lautet nicht „AGB oder Vertrag“, sondern „passen meine AGB zum Vertragstyp“.

Welcher Vertragstyp steckt hinter Deinem Angebot?

Das BGB kennt keinen „Softwarevertrag“. Gerichte ordnen Softwareverträge nach dem Schwerpunkt der Leistung den bekannten Vertragstypen zu. Die Überschrift im Vertrag spielt dafür keine Rolle. Die Zuordnung entscheidet, welche Regeln gelten, wenn Du etwas nicht oder unwirksam geregelt hast. Die drei typischen Varianten findest Du bei unseren Software-Verträgen.

SaaS: im Schwerpunkt Mietrecht

Der BGH hat einen Vertrag über Application Service Providing, den Vorläufer von SaaS, als Mietvertrag eingeordnet. Der Anbieter stellte Standardsoftware auf seinem Server bereit, der Kunde nutzte sie für eine begrenzte Zeit online (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04). Zusatzleistungen wie Updates, Datensicherung oder Hotline änderten an der Einordnung der Softwareüberlassung nichts. Der BGH beurteilte sie jeweils nach ihrem eigenen Vertragstyp. Der Gesetzgeber hat diese Linie aufgegriffen: Nach § 548a BGB gelten die Regeln über die Miete von Sachen entsprechend für die Miete digitaler Produkte.

Heißt praktisch für Dich: Du schuldest nicht nur den Zugang zum Start, sondern während der gesamten Laufzeit eine nutzbare Software. Fällt sie aus oder funktioniert sie nicht wie vereinbart, mindert sich die Vergütung für diesen Zeitraum kraft Gesetzes. Für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorhanden sind, haftet ein Vermieter nach dem Gesetz sogar ohne Verschulden.

Eine Grenze hat der BGH jüngst gezogen. Einen Streamingdienst hat er als Dienstvertrag eingeordnet, weil dort das fortlaufende Tätigwerden des Anbieters im Vordergrund steht und nicht die Überlassung eines bestimmten Produkts (BGH, Urteil vom 16.04.2026 – III ZR 152/25). Dabei hat er den Vertrag als Ganzes nach seinem Schwerpunkt beurteilt, statt ihn in einzelne Leistungen zu zerlegen. Zugleich hat er klargestellt, dass ein fortlaufender Serverbetrieb allein einem Mietvertrag nicht entgegensteht. Über SaaS selbst hat der BGH nicht entschieden. Für klassisches SaaS mit einer festen Anwendung bleibt Mietrecht der naheliegende Rahmen. Je mehr Du über den Betrieb der Anwendung hinaus fortlaufend leistest, etwa ständig wechselnde Inhalte, desto eher verschiebt sich der Schwerpunkt Richtung Dienstvertrag.

Entwicklung im Auftrag: Werkvertrag

Entwickelst Du für einen Kunden eine individuelle Software, schuldest Du in der Regel ein Ergebnis. Das ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.

Ob Individualsoftware stattdessen als Werklieferung nach § 650 BGB unter das Kaufrecht fällt, ist umstritten. In der Praxis ist der Unterschied groß: Beim Kaufrecht gibt es keine Abnahme, dafür muss der Kunde unter Kaufleuten Mängel unverzüglich rügen. Ein Vertrag, der Abnahme und Mitwirkung ausdrücklich regelt, nimmt dieser Frage viel von ihrer Schärfe.

Arbeitest Du nach Aufwand und schuldest keinen bestimmten Erfolg, etwa bei Beratung oder laufendem Support, kann ein Dienstvertrag vorliegen. Die Abgrenzung erkläre ich im Artikel zum Dienstleistungsvertrag.

Lizenz: Standardsoftware zur eigenen Installation

Verkaufst Du Software, die der Kunde selbst installiert, geht es um die Überlassung von Standardsoftware. Überlässt Du sie gegen Einmalzahlung auf Dauer, wendet die Rechtsprechung regelmäßig Kaufrecht an. Bei befristeter Überlassung gegen laufendes Entgelt wendet sie Mietrecht an. Was der Kunde mit der Software tun darf, regelst Du im Software-Lizenzvertrag.

Was geht im B2B in AGB und was nicht?

Gegenüber Unternehmern ist das AGB-Recht lockerer, aber nicht abgeschaltet. § 310 Abs. 1 BGB nimmt einige Schutzregeln heraus:

  • Einbeziehung: Die Formvorgaben für die Einbeziehung gelten nicht. Ein klarer Hinweis im Angebot oder im Bestellprozess genügt in der Regel.
  • Klauselverbote: Die Listen verbotener Klauseln in §§ 308 und 309 BGB gelten nicht unmittelbar. Ausnahme sind die Regeln zu Zahlungs- und Prüfungsfristen in § 308 Nr. 1a und 1b BGB.
  • Laufzeiten: Die starren Grenzen für Laufzeit und Verlängerung aus § 309 Nr. 9 BGB gelten nur gegenüber Verbrauchern.

Die Generalklausel des § 307 BGB gilt dagegen voll. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie Deinen Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB können auf diesem Weg auch Klauseln aus den Verbotslisten unwirksam sein. Die Gerichte orientieren sich deshalb auch im B2B an diesen Listen.

Was das für Dich bedeutet:

  • Haftung: Die Haftung für Vorsatz kannst Du nie ausschließen. Für grobe Fahrlässigkeit und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten scheitert ein Ausschluss in AGB auch gegenüber Unternehmern in aller Regel. Üblich und meist haltbar ist eine Begrenzung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nimmst Du von jeder Begrenzung aus.
  • Minderung: Ein vollständiger Ausschluss der Minderung bei Ausfällen ist angreifbar. Der sauberere Weg: Du definierst die geschuldete Verfügbarkeit genau.
  • Einseitige Änderungen: Ein Recht, Leistungen oder Preise nach Belieben zu ändern, hält der Inhaltskontrolle kaum stand. Änderungen brauchen einen Anlass, Grenzen und in der Regel ein Kündigungsrecht des Kunden.

Kurz gesagt: Im B2B hast Du mehr Spielraum. Einen Freibrief hast Du nicht.

Welche Punkte muss ein SaaS-Vertrag regeln?

Der mietrechtliche Schwerpunkt zeigt Dir, wo Streit entsteht. Diese Punkte gehören geregelt:

  • Leistungsbeschreibung: Funktionen, Nutzerzahl, Speicher, Support-Zeiten. Was nicht beschrieben ist, bestimmt sich danach, was der Kunde erwarten durfte.
  • Verfügbarkeit (SLA): Prozentwert, Messzeitraum, Messpunkt (etwa der Übergabepunkt Deines Rechenzentrums), geplante Wartungsfenster. Eine hohe Zusage ohne Definition macht jede Störung zum Mangel.
  • Haftung: Begrenzung im zulässigen Rahmen, dazu eine Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Mängel.
  • Datenschutz: Verarbeitest Du personenbezogene Daten Deiner Kunden, bist Du ihr Auftragsverarbeiter. Dann brauchst Du einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO, samt Liste Deiner Unterauftragsverarbeiter wie Hosting oder E-Mail-Versand. Was hineingehört, steht im Artikel zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
  • Laufzeit und Kündigung: Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist. Ohne Regelung greifen die gesetzlichen Fristen, und die passen selten zu Deinem Preismodell.
  • Datenrückgabe: Export in welchem Format, innerhalb welcher Frist, danach Löschung.

Wie ein SaaS-Vertrag vom Anwalt diese Punkte zusammenführt, siehst Du auf der Produktseite.

Was ist bei Entwicklung im Auftrag anders?

Bei der Entwicklung schuldest Du kein fertiges Produkt, sondern eines, das erst entsteht. Dadurch verschieben sich die Streitpunkte:

  • Pflichtenheft: Was die Software können muss, steht vorher fest. Änderungswünsche laufen über ein geregeltes Verfahren mit Folgen für Preis und Termin.
  • Abnahme: Testphase, Frist, Umgang mit unwesentlichen Mängeln. Das Gesetz kennt eine Abnahme durch Fristablauf, wenn Du dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und er schweigt, statt einen Mangel zu benennen. Sauberer ist ein vereinbartes Verfahren.
  • Mitwirkung: Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner. Liefert der Kunde nicht, verschieben sich Deine Termine.

Der wichtigste Unterschied betrifft die Rechte am Code. Software ist urheberrechtlich geschützt, und über Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung entscheidet der Rechtsinhaber (§ 69c UrhG). Das bist zunächst Du oder Dein Unternehmen. Die Regel, nach der Rechte an Programmen von Angestellten beim Arbeitgeber landen, gilt für Auftragnehmer nicht.

Regelst Du nichts, bekommt Dein Kunde nach § 31 Abs. 5 UrhG nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Darf er den Code bearbeiten, an Dritte lizenzieren, weiterverkaufen? Ohne Regelung ist das offen. Halte fest, welche Rechte der Kunde bekommt, ob einfach oder ausschließlich, ob er den Quellcode erhält und was für Bibliotheken und Open-Source-Bestandteile gilt. Diese Punkte ordnet der Software-Entwicklungsvertrag von der Anforderung bis zur Abnahme.

Was Du jetzt tun solltest

  1. Vertragstyp bestimmen: SaaS, Entwicklung, Lizenz oder eine Mischung. Maßgeblich ist, was Du tatsächlich leistest.
  2. AGB gegen den Typ prüfen: Shop-AGB oder allgemeine Dienstleistungs-AGB passen nicht auf ein Abo mit Verfügbarkeitszusage.
  3. Haftung und SLA nachschärfen: Verfügbarkeit definieren, Haftung im zulässigen Rahmen begrenzen.
  4. AVV abschließen: mit jedem Kunden, dessen personenbezogene Daten Du verarbeitest, und mit Deinen eigenen Dienstleistern.
  5. Rechte am Code festlegen: bei Entwicklung im Auftrag ausdrücklich und schriftlich.

Häufige Fragen

Kann ich meinen SaaS-Vertrag komplett über AGB abschließen?

Ja, im B2B ist das der Normalfall. Die AGB müssen aber wirksam einbezogen sein, und jede Klausel muss der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Individuell ausgehandelte Punkte, etwa ein besonderes SLA für einen Großkunden, gehen den AGB vor.

Ist ein SaaS-Vertrag ein Mietvertrag?

Im Schwerpunkt meist ja. Der BGH hat den Vorläufer ASP als Mietvertrag eingeordnet, und § 548a BGB erstreckt das Mietrecht auf digitale Produkte. Steht dagegen ein fortlaufendes Tätigwerden im Vordergrund, das über den Betrieb der Software hinausgeht, kann ein Dienstvertrag vorliegen. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Bezeichnung.

Muss ich eine Verfügbarkeit von 99,9 Prozent zusagen?

Nein. Eine feste Quote schreibt das Gesetz nicht vor. Fehlt eine Regelung, bestimmt sich die geschuldete Verfügbarkeit danach, was der Kunde erwarten durfte, und das ist im Zweifel mehr, als Dir lieb ist. Sage deshalb einen Wert zu, den Du einhalten kannst, und definiere Messzeitraum, Messpunkt und Wartungsfenster.

Brauche ich mit jedem SaaS-Kunden einen AVV?

Mit jedem Kunden, dessen personenbezogene Daten Du in Deiner Software verarbeitest. Das ist fast immer der Fall, sobald Dein Kunde Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Kontakten bei Dir speichert. Viele Anbieter binden den AVV als Anlage in ihre Vertragsbedingungen ein.

Wem gehört der Code, wenn ich Software im Auftrag entwickle?

Ohne Regelung bleiben die Rechte bei Dir, und Dein Kunde erhält nur die Nutzungsrechte, die der Vertragszweck erfordert. Das führt oft zu Streit über Bearbeitung, Weitergabe und Quellcode. Lege deshalb im Vertrag fest, welche Rechte in welchem Umfang übergehen.

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