Aushangpflichtige Gesetze: Diese vier musst Du aushängen
Wenn Du Deinen ersten Mitarbeiter einstellst, wirst Du irgendwann einen Ordner angeboten bekommen: „Aushangpflichtige Gesetze“, zwanzig, dreißig, manchmal siebzig Vorschriften, jährlich zu aktualisieren. Der Eindruck, der dabei entsteht: Du müsstest eine kleine Bibliothek ans Schwarze Brett hängen. Musst Du nicht. Eine ausdrückliche Pflicht, den Gesetzestext bekannt zu machen, steht in genau vier Gesetzen — und zwei davon greifen erst ab einer bestimmten Betriebsgröße.
Kurz gesagt: Aushangpflichtige Gesetze sind im Kern vier: das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG), das Mutterschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 MuSchG, erst ab mehr als drei beschäftigten Frauen), das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47 JArbSchG, ab einem Jugendlichen) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG). Ein Bußgeld droht nur bei zweien davon, jeweils bis 5.000 Euro. Und seit dem 01.01.2025 darfst Du alle vier digital bereitstellen — das Schwarze Brett ist rechtlich nicht mehr nötig.
Was darüber hinaus auf den Listen steht, ist nicht falsch, aber es ist etwas anderes: teils branchenspezifische Vorschriften, teils Aushänge, die keine Gesetzestexte sind, teils Gesetze ohne jede Aushangpflicht. Diesen Unterschied gehe ich hier mit Dir durch — mit den Normen, den Schwellenwerten, den Bußgeldern und einer ehrlichen Kostenrechnung.
Welche Gesetze musst Du wirklich aushängen?
Aushangpflichtige Gesetze im engeren Sinn sind die vier, deren Bekanntmachung sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt:
| Gesetz | Norm | Gilt ab | Bußgeld bei Verstoß |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeitgesetz | § 16 Abs. 1 ArbZG | jedem Arbeitgeber | bis 5.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ArbZG) |
| Mutterschutzgesetz | § 26 Abs. 1 MuSchG | mehr als drei beschäftigten Frauen | kein Bußgeldtatbestand |
| Jugendarbeitsschutzgesetz | § 47 JArbSchG | einem Jugendlichen | bis 5.000 € (§ 59 Abs. 1, Abs. 3 JArbSchG) |
| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG | jedem Arbeitgeber | kein Bußgeldtatbestand |
Beim ArbZG geht es nicht nur um das Gesetz selbst. § 16 Abs. 1 verlangt auch die für Deinen Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, soweit sie Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz enthalten. Wer einen Tarifvertrag anwendet, muss also mehr bereitstellen als das nackte Gesetz.
Beim AGG gehören zwei Dinge dazu, die regelmäßig vergessen werden: § 61b Arbeitsgerichtsgesetz und die Information, welche Stelle im Betrieb Beschwerden nach § 13 AGG bearbeitet. Ein AGG-Aushang ohne benannte Beschwerdestelle erfüllt die Pflicht nicht.
Merke: Für einen Kleinbetrieb ohne Jugendliche und mit drei oder weniger beschäftigten Frauen bleiben faktisch zwei Pflichten übrig — ArbZG und AGG.
Warum stehen auf den meisten Listen zwanzig oder mehr Gesetze?
Weil die Listen unter dem Etikett „aushangpflichtige Gesetze“ drei verschiedene Dinge zusammenwerfen, die rechtlich nicht dasselbe sind.
Erstens: echte Aushangpflichten aus dem Gesetz. Das sind die vier oben. Hier steht im Gesetz selbst, dass Du den Text bekannt machen musst.
Zweitens: Vorschriften, die für Deinen Betrieb gelten und zugänglich sein müssen, aber aus anderem Recht stammen. Der wichtigste Fall ist § 12 der DGUV Vorschrift 1: Du musst die für Deinen Betrieb einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger zugänglich machen — in Papierform oder elektronisch. Das ist autonomes Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften, kein Gesetz, und es betrifft die für Dich einschlägigen Vorschriften, nicht alle.
Drittens: Gesetze ohne jede Aushangpflicht. Arbeitsschutzgesetz, Mindestlohngesetz, Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz stehen auf fast jeder Liste. Keines von ihnen verlangt, dass Du seinen Text aushängst. Sie enthalten andere Pflichten — Unterweisung, Dokumentation, individueller Nachweis gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer — aber keine Bekanntmachung des Gesetzestextes im Betrieb.
Achtung — das Hinweisgeberschutzgesetz. Auch hier gibt es keine Pflicht, das Gesetz auszuhängen. Wenn Du regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte hast, musst Du eine interne Meldestelle betreiben und über die externen Meldewege informieren. Das ist eine Informationspflicht über ein Verfahren, kein Gesetzesaushang — und sie ist deutlich teurer sanktioniert als jede Aushangpflicht.
Heißt praktisch für Dich: Ein umfangreicher Ordner ist nicht falsch. Er ist nur nicht das, was das Gesetz von Dir verlangt — und er suggeriert einen Pflichtenumfang, den es so nicht gibt.
Ab wann greifen Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz?
Das sind die beiden Schwellen, an denen sich für Dich etwas ändert.
Mutterschutzgesetz: Die Pflicht greift in Betrieben und Verwaltungen, „in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden“. Vier Frauen lösen sie aus, drei nicht. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigung, nicht der Stichtag — eine kurzfristige Aushilfe macht aus einem Drei-Frauen-Betrieb keinen Vier-Frauen-Betrieb.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Hier reicht ein einziger regelmäßig beschäftigter Jugendlicher. Bereitzustellen sind eine Kopie des Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ab regelmäßig drei Jugendlichen kommt nach § 48 JArbSchG eine Information über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen dazu. Erteilte Ausnahmebewilligungen musst Du nach § 54 Abs. 3 ebenfalls bekannt geben. Alle drei Punkte sind über § 59 bußgeldbewehrt.
Wichtig: Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Ein Azubi über 18 löst die Pflicht nicht aus.
Reicht es, die Gesetze digital bereitzustellen?
Ja — und das ist die wichtigste praktische Änderung der letzten Jahre. Seit dem 01.01.2025 nennen die Normen die digitale Bereitstellung ausdrücklich als gleichwertige Variante:
- ArbZG: § 16 Abs. 1 lässt die Bereitstellung „über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik“ zu — gleichrangig neben Auslage und Aushang.
- JArbSchG: § 47 nennt dieselbe Möglichkeit für Gesetzeskopie und Behördenanschrift.
- MuSchG: § 26 erlaubt es, das Gesetz „in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich“ zu machen.
- AGG: § 12 Abs. 5 verlangt nur „bekannt zu machen“ — Aushang, Auslage oder betriebsübliche Informationstechnik.
Konkret heißt das: Ein Ordner im Intranet, ein geteiltes Laufwerk oder eine Seite im internen Wiki erfüllt die Pflicht. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern dass alle Beschäftigten jederzeit und ohne Hürde herankommen. Wer keinen Bildschirmarbeitsplatz hat — Produktion, Lager, Baustelle — muss auf anderem Weg Zugang bekommen. Für einen reinen Schichtbetrieb ohne Rechner bleibt der Papieraushang deshalb oft die einfachere Lösung.
Der zweite Punkt wird unterschätzt: Zugänglich sein muss die jeweils geltende Fassung. Eine ausgedruckte Version von 2021 ist kein erfüllter Aushang, sondern ein Aushang mit falschem Inhalt.
Was kostet Dich die Aushangpflicht wirklich?
Hier lohnt sich das Nachrechnen, weil im Markt beide Richtungen übertrieben werden. Um aushangpflichtige Gesetze bereitzustellen, hast Du drei Wege:
Weg 1: Selbst pflegen
Du lädst die vier Gesetze bei gesetze-im-internet.de herunter, legst sie ins Intranet oder druckst sie aus. Materialkosten praktisch null. Der Zeitaufwand ist ebenfalls klein — es sind vier Dokumente, und sie ändern sich nicht ständig. Realistisch ein bis zwei Stunden im Jahr, wenn Du es machst.
Das „wenn“ ist der ganze Punkt. Niemand hat einen Kalendereintrag „prüfen, ob sich das Mutterschutzgesetz geändert hat“. Genau daran scheitert dieser Weg in der Praxis — nicht am Aufwand, sondern daran, dass die Prüfung schlicht nicht stattfindet. Wer 2023 ausgedruckt hat und seitdem nicht hingesehen hat, hängt heute mit einiger Wahrscheinlichkeit veraltete Fassungen aus.
Weg 2: Loseblattwerk oder Buchausgabe
Es gibt seit Jahrzehnten gedruckte Sammlungen mit Aktualisierungsdienst. Sie kosten einen überschaubaren Jahresbetrag und lösen das Erinnerungsproblem teilweise, weil die Lieferung von selbst kommt. Der Tauschvorgang bleibt bei Dir — und diese Sammlungen enthalten in aller Regel deutlich mehr als die vier Pflichttexte, was den Umfangs-Eindruck verstärkt.
Weg 3: Digitale Lösung mit Aktualisierungsdienst
Es gibt Anbieter, die die geltenden Fassungen laufend nachführen und über einen Link oder ein Portal bereitstellen. Preislich bewegt sich das im Bereich von rund 80 bis 350 Euro netto im Jahr, je nach Anbieter, Standortzahl und Funktionsumfang.
💡 Tipp: Rechne nicht die Zeit, rechne das Risiko. Rein über den Zeitaufwand gerechnet ist die Eigenpflege billiger als jedes Abo — vier PDFs herunterzuladen dauert keine Stunde. Der Grund, warum sich eine Lösung mit Aktualisierungsdienst trotzdem rechnen kann, ist ein anderer: Sie erledigt das Hinsehen, das sonst niemand übernimmt. Wenn Du im Betrieb jemanden hast, der das zuverlässig im Kalender führt, brauchst Du kein Abo. Wenn nicht, kaufst Du keine Zeitersparnis, sondern Verlässlichkeit.
Anbieter für den digitalen Aushang gibt es mehrere; einer davon ist aushang-digital.de. Für diese Nennung besteht keine Vergütungsvereinbarung — und sie ändert nichts an der Einschätzung oben: Wer die Aktualisierung selbst zuverlässig erledigt, braucht keine Software.
Was passiert, wenn Du nichts aushängst?
Weniger, als die Verkaufsprospekte suggerieren — aber nicht nichts.
Bußgeld nur bei zwei der vier Pflichten. Wer entgegen § 16 Abs. 1 ArbZG nicht auslegt oder aushängt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 ArbZG bis zu 5.000 Euro. Beim Jugendarbeitsschutz gilt dasselbe über § 59 Abs. 1 und Abs. 3 JArbSchG, ebenfalls bis 5.000 Euro. Zum Vergleich: Andere Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz kosten bis zu 30.000 Euro. Der Aushang ist im Bußgeldgefüge bewusst der leichtere Fall.
Beim Mutterschutz und beim AGG gibt es dagegen keinen Bußgeldtatbestand für den fehlenden Aushang. § 32 MuSchG zählt die Ordnungswidrigkeiten abschließend auf — § 26 steht nicht darunter. Das AGG kennt überhaupt keine Bußgeldvorschrift für § 12 Abs. 5.
Das heißt nicht, dass es folgenlos bleibt. Zwei Risiken bleiben. Erstens die Aufsichtsbehörde: Sie kann den Aushang anordnen, und gegen eine vollziehbare Anordnung zu verstoßen ist wiederum bußgeldbewehrt. Zweitens die zivilrechtliche Seite — wenn ein Beschäftigter einen Schaden erleidet, weil er über seine Rechte nicht informiert war, kann Dich das teurer kommen als jedes Bußgeld. Beim AGG kommt hinzu, dass eine fehlende oder nicht benannte Beschwerdestelle im Streitfall gegen Dich ausgelegt wird.
Wie oft ändern sich die aushangpflichtigen Gesetze?
Aushangpflichtige Gesetze ändern sich seltener, als der Aktualisierungsdruck vermuten lässt, aber häufig genug, dass eine einmal ausgedruckte Fassung nicht jahrelang trägt. Zwei Beispiele aus jüngerer Zeit: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 01.01.2025 gleich mehrere der Aushangnormen umgeschrieben und die digitale Bereitstellung eingeführt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde 2024 zweimal geändert, unter anderem bei der Anrechnung von Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb.
Im Ergebnis heißt das: Wer einmal im Jahr die vier Texte gegen gesetze-im-internet.de abgleicht, ist auf der sicheren Seite. Wer es nie tut, hängt irgendwann eine Fassung aus, die nicht mehr gilt — und erfüllt die Pflicht dann formal, aber nicht inhaltlich.
Top-Tipps Aushangpflichtige Gesetze 2026
💡 Top-Tipps Aushangpflichtige Gesetze 2026
- Vier Gesetze sind der Kern: ArbZG, MuSchG, JArbSchG, AGG. Alles Weitere auf den Listen ist entweder branchenspezifisch, Satzungsrecht der Berufsgenossenschaft oder gar nicht aushangpflichtig.
- Zwei Schwellen prüfen: MuSchG erst ab mehr als drei beschäftigten Frauen, JArbSchG ab einem Jugendlichen zwischen 15 und 18.
- Digital reicht seit 01.01.2025 — Intranet, geteiltes Laufwerk oder internes Wiki erfüllen die Pflicht, solange alle Beschäftigten jederzeit herankommen.
- Bußgeld nur bei ArbZG und JArbSchG, jeweils bis 5.000 Euro. Beim MuSchG und AGG gibt es für den Aushang keinen Bußgeldtatbestand — wohl aber Anordnungs- und Haftungsrisiken.
- Beim AGG die Beschwerdestelle nicht vergessen: § 12 Abs. 5 verlangt neben dem Gesetz auch § 61b ArbGG und die Angabe, wer Beschwerden nach § 13 AGG bearbeitet.
Häufige Fragen zu aushangpflichtigen Gesetzen
Welche Gesetze sind wirklich aushangpflichtig?
Eine ausdrückliche Pflicht, den Gesetzestext bekannt zu machen, enthalten vier Gesetze: das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG), das Mutterschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47 JArbSchG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG). Zwei davon greifen erst ab einer Schwelle.
Muss ich die Gesetze ausdrucken oder reicht digital?
Digital reicht. Seit dem 01.01.2025 nennen alle vier Normen die Bereitstellung über die betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich als zulässige Variante. Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten jederzeit ohne Hürde Zugang haben — auch die ohne Bildschirmarbeitsplatz.
Ab welcher Betriebsgröße gilt die Aushangpflicht?
ArbZG und AGG gelten für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Das Mutterschutzgesetz muss erst bekannt gemacht werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift ab einem regelmäßig beschäftigten Jugendlichen.
Was kostet ein Verstoß gegen die Aushangpflicht?
Beim Arbeitszeitgesetz bis zu 5.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ArbZG), beim Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls bis zu 5.000 Euro (§ 59 Abs. 1, Abs. 3 JArbSchG). Für den fehlenden Aushang des Mutterschutzgesetzes und des AGG gibt es keinen Bußgeldtatbestand.
Muss ich das Arbeitsschutzgesetz aushängen?
Nein. Das Arbeitsschutzgesetz enthält Unterweisungs- und Dokumentationspflichten, aber keine Pflicht, seinen Text im Betrieb bekannt zu machen. Zugänglich machen musst Du dagegen die für Deinen Betrieb einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften — das folgt aus § 12 der DGUV Vorschrift 1, in Papierform oder elektronisch.
Reicht ein Aushang von vor drei Jahren?
Nein. Zugänglich sein muss die jeweils geltende Fassung. Allein das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 01.01.2025 mehrere der Aushangnormen geändert. Ein Abgleich einmal im Jahr gegen gesetze-im-internet.de genügt in der Praxis.
Muss ich Tarifverträge mit aushängen?
Beim Arbeitszeitgesetz ja, soweit sie Abweichungen enthalten. § 16 Abs. 1 ArbZG verlangt neben dem Gesetz auch die für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom ArbZG regeln.
Was Du jetzt tun solltest
- Prüfe die zwei Schwellen: Beschäftigst Du regelmäßig mehr als drei Frauen, und hast Du einen Jugendlichen unter 18 im Betrieb?
- Lade die für Dich einschlägigen Gesetze bei gesetze-im-internet.de herunter und lege sie dort ab, wo alle herankommen — Intranet reicht.
- Trage beim AGG die Beschwerdestelle und § 61b ArbGG nach, beim ArbZG abweichende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
- Setze Dir einen jährlichen Termin für den Abgleich — oder gib die Aktualisierung an einen Dienst ab, wenn Du weißt, dass der Termin sonst untergeht.
- Stelle den Zugang auch ohne Bildschirmarbeitsplatz sicher, wenn Du Produktion, Lager oder Außendienst hast.
So ist die Lage: Die Aushangpflicht ist eine der wenigen Arbeitgeberpflichten, die kleiner ist als ihr Ruf. Vier Gesetze, zwei Schwellen, zwei Bußgeldtatbestände — und seit 2025 darfst Du das Ganze digital erledigen. Der Fehler, den ich in der Praxis am häufigsten sehe, ist deshalb auch nicht der fehlende Aushang, sondern der veraltete. Wenn Du gerade Deinen ersten Mitarbeiter einstellst, findest Du die übrigen rechtlichen Baustellen gebündelt unter Gründen rechtlich richtig — und was arbeitsrechtlich sonst noch auf Dich zukommt, steht in Scheinselbständigkeit erkennen und vermeiden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 16 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise und § 22 ArbZG — Bußgeldvorschriften
- § 26 MuSchG — Aushang des Gesetzes und § 32 MuSchG — Bußgeldvorschriften
- § 47 JArbSchG — Bekanntgabe des Gesetzes und § 59 JArbSchG — Bußgeldvorschriften
- § 12 AGG — Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 12 — Zugang zu Vorschriften und Regeln
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 — Einführung der digitalen Bereitstellung zum 01.01.2025
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.