Widerrufsbelehrung 2026: Brauchst du eine oder mehrere?
AGB & Verträge 28.05.2022 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Widerrufsbelehrung 2026: Brauchst du eine oder mehrere?

Es gibt einen Satz im gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung, über den fast alle hinweglesen. Er steht in Gestaltungshinweis 1 der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB, und er lautet:

"Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein"

Einen. Nicht zwei, nicht alle.

Das ist unproblematisch, solange du genau eine Sache verkaufst. Aber die Realität sieht meistens anders aus: Du verkaufst ein Coaching und ein Workbook. Einen Online-Kurs und ein Buch. Standardware und ein Sperrgut-Möbelstück. Ein Abo und Einzelprodukte.

Und jetzt? Nimmst du einen Baustein und hoffst, dass er passt? Nimmst du alle und schreibst "je nachdem"? Oder baust du mehrere Belehrungen?

Kurz gesagt: Mehrere getrennte Belehrungen sind der sicherere Weg — und dieser Beitrag zeigt dir, worauf sich das stützt, wo die Rechtslage ungeklärt ist und wie du den häufigsten Fall bei Warenlieferungen löst. Am Ende geht es um den neuen Pflicht-Baustein, den seit dem 19.06.2026 jede Belehrung braucht.

I. Was ist die Widerrufsbelehrung genau?

Die Widerrufsbelehrung ist der Text, mit dem du Verbraucher darüber informierst, dass sie den Vertrag widerrufen können, wie lange sie dafür Zeit haben und wie sie den Widerruf erklären.

Der Gesetzgeber hat dafür ein Muster vorgegeben: die Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Wenn du dieses Muster korrekt verwendest, gilt deine Belehrung als ordnungsgemäß. Das nennt man die Gesetzlichkeitsfiktion.

Das Muster besteht aus zwei Teilen:

  • Der Belehrungstext: der eigentliche Fließtext, den der Verbraucher liest
  • Die Gestaltungshinweise: Anweisungen an dich, welche Variante du wo einsetzt

Die Gestaltungshinweise sind also eine Art Bauanleitung. Und Gestaltungshinweis 1 regelt die wichtigste Stelle überhaupt: ab wann die vierzehn Tage laufen.

A. Die fünf Varianten des Fristbeginns

Gestaltungshinweis 1 ist unverändert geblieben, auch nach der Gesetzesänderung 2026. Er kennt fünf Varianten:

  • a) Dienstleistungen, Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme sowie digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger: Frist ab Vertragsabschluss
  • b) Kaufvertrag über eine Ware: Frist ab Besitznahme der Ware
  • c) Mehrere Waren aus einer einheitlichen Bestellung, getrennt geliefert: Frist ab Besitznahme der letzten Ware
  • d) Eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: Frist ab Besitznahme der letzten Teilsendung
  • e) Regelmäßige Lieferung über einen festgelegten Zeitraum: Frist ab Besitznahme der ersten Ware

Merke: Variante e) läuft in die andere Richtung als alle übrigen. Beim Abo beginnt die Frist mit der ersten Lieferung, nicht mit der letzten. Diesen Punkt merk dir, er wird weiter unten der entscheidende sein.

B. Warum "einen" ein Problem ist

Der Gestaltungshinweis sagt: nimm einen. Er sagt nicht, was du tust, wenn dein Shop mehrere Konstellationen gleichzeitig bedient.

Und er sagt vor allem nicht, ob du mehrere Belehrungen nebeneinander stellen darfst.

Das ist keine akademische Frage. Für jeden, der mehr als ein Produkt verkauft, ist es die zentrale Frage der ganzen Belehrung. Der Gesetzgeber beantwortet sie nicht. Also schauen wir, was die Gerichte gesagt haben.

II. Was die Gerichte entschieden haben

Drei Entscheidungen sind relevant. Sie sind unterschiedlich stark, und diese Unterschiede sind wichtig — deshalb ordne ich jede einzeln ein.

A. OLG Stuttgart: Das Baukastenformular ist zulässig

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 2 U 98/13

Der Sachverhalt: Ein Kreditinstitut verwendete ein Formular, auf dem mehrere Widerrufsbelehrungen nebeneinander auf einer einzigen Formularseite standen. Der Kunde sollte selbst erkennen, welche für seinen Vertrag gilt. Ein solcher Aufbau wird "Baukastenformular" genannt.

Die Entscheidung: Das ist zulässig. Aber unter Bedingungen. Das Gericht verlangte, dass

  • die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind, und
  • der Verbraucher leicht erkennen kann, welche Belehrung für seinen Vertrag gilt.

Die Leitlinie dahinter: Mehrere Belehrungen auf einem Blatt sind kein Fehler an sich. Der Fehler entsteht erst, wenn der Verbraucher rätseln muss, welche ihn betrifft.

Wichtig — und das muss man ehrlich dazusagen: Es ging in diesem Fall um Verbraucherdarlehen, nicht um Fernabsatz. Der Maßstab war Art. 247 § 6 EGBGB, also die Informationspflichten beim Verbraucherdarlehensvertrag, nicht Art. 246a EGBGB.

Die Übertragung auf den Online-Handel ist deshalb eine Analogie, kein Präjudiz. Das Argument ist gut — der Gedanke "getrennt und zuordenbar ist zulässig" leuchtet für beide Bereiche gleichermaßen ein. Aber wer behauptet, das OLG Stuttgart habe für Online-Shops entschieden, geht zu weit.

B. LG Frankfurt: Die IKEA-Entscheidung — und was danach geschah

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.05.2015 – 2-06 O 203/15

Der Sachverhalt: Antragsgegner war IKEA, Antragsteller ein Verbraucherschutzverein. IKEA hatte in der Widerrufsbelehrung die drei Fristbeginn-Varianten für Waren — einheitliche Lieferung, mehrere getrennt gelieferte Waren, Teilsendungen — schlicht untereinander gesetzt. Und darunter stand zusätzlich sinngemäß:

"Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn … die letzte Ware … in Besitz genommen haben"

Untersagt wurde, die Varianten so zu kombinieren, "dass der Eindruck entsteht, es könnten mehrere Varianten gleichzeitig vorliegen".

Der Gedanke des Gerichts: Die Varianten schließen einander aus. Entweder wird einheitlich geliefert, oder getrennt, oder in Teilsendungen. Wer sie kumuliert, suggeriert etwas, was es nicht gibt — und macht die Belehrung dadurch unklar.

Ehrliche Einordnung — diese Entscheidung ist schwächer, als sie in vielen Beiträgen wirkt:

  • Es war ein unbegründeter Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, kein Urteil nach mündlicher Verhandlung.
  • Der Volltext ist nicht öffentlich zugänglich. Was zirkuliert, sind Sekundärdarstellungen.
  • Ein Landgericht im Eilverfahren ist keine obergerichtliche Klärung.

Das Nachspiel macht die Geschichte allerdings rund. IKEA hat auf die Entscheidung nicht mit einem Kahlschlag reagiert. Die Aufzählung der Varianten blieb stehen. Geändert wurden zwei Kleinigkeiten: Zwischen die Varianten kam ein "oder", und der Kumulationssatz wurde gestrichen.

Weitere höchstrichterliche Entscheidungen zu einer derartigen Kombinationslösung sind nicht bekannt.

Merke: Das Problem war nie die Aufzählung. Das Problem war der Satz, der so tat, als könnten mehrere Varianten gleichzeitig gelten. Ein "oder" statt eines "und" hat gereicht.

C. OLG Köln: Die für den Fernabsatz einschlägigste Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 – 6 U 149/20

Der Sachverhalt: Ein Händler verwendete in einem Shop zwei getrennte Widerrufsbelehrungen — eine für Speditionsware, eine für Standardware. Beanstandet wurde unter anderem, dass der Kunde nicht vorab erfahre, welche der beiden für seine Bestellung gilt.

Die Entscheidung: Zwei getrennte Belehrungen für unterschiedliche Warenarten im selben Shop sind zulässig. Und der Händler muss dem Verbraucher nicht vorab mitteilen, welche der Belehrungen einschlägig ist.

Für den Online-Handel ist das die praktisch wertvollste der drei Entscheidungen — weil sie tatsächlich zum Fernabsatz ergangen ist und nicht übertragen werden muss.

Heißt praktisch für dich: Wenn du unterschiedliche Vertragstypen oder Warenarten anbietest, darfst du dafür mehrere vollständige Belehrungen vorhalten. Du musst sie nur klar trennen und zuordenbar machen.

D. Was es nicht gibt — und warum du das wissen solltest

Hier kommt der Punkt, den viele Ratgeber unterschlagen:

Es gibt keine obergerichtliche Entscheidung, die die Kombination mehrerer Fristbeginn-Varianten in einer Belehrung untersagt.

Die einzige Entscheidung, die in diese Richtung geht, ist der Frankfurter Eilbeschluss von 2015 — unbegründet, nicht im Volltext verfügbar, erstinstanzlich. Das ist eine dünne Grundlage.

Wichtig: Daraus folgt nicht, dass Kombinieren unbedenklich wäre. Es folgt nur, dass die Empfehlung "trenne deine Belehrungen" eine Vorsichtsempfehlung ist und keine zwingende Rechtsfolge. Wer dir erzählt, kombinierte Belehrungen seien "rechtswidrig", überzeichnet die Quellenlage.

Ich empfehle die getrennte Lösung trotzdem — aber aus einem nachvollziehbaren Grund, nicht aus einer erfundenen Rechtspflicht. Der Grund steht im nächsten Abschnitt.

III. Die praktische Empfehlung: getrennte, vollständige Belehrungen

Aus den drei Entscheidungen ergibt sich ein Muster:

  • OLG Stuttgart: getrennt und zuordenbar ist zulässig
  • LG Frankfurt: vermischt und kumuliert ist angreifbar
  • OLG Köln: getrennt ist auch im Fernabsatz zulässig, sogar ohne Vorab-Zuordnung

Alle drei zeigen in dieselbe Richtung. Die Trennlinie verläuft nicht zwischen "eine Belehrung" und "mehrere Belehrungen", sondern zwischen klar zugeordnet und vermischt.

In der Fachdiskussion kursiert dafür ein Merksatz, der es gut trifft:

"Nimm einen heißt nicht nimm drei."

Gestaltungshinweis 1 verlangt, dass in jeder einzelnen Belehrung genau ein Fristbeginn steht. Er verbietet dir nicht, mehrere Belehrungen zu haben.

Konkret heißt das:

  • Pro Vertragstyp eine vollständige Belehrung: Coaching, Kurs, Ware, Abo — jeweils eigener, kompletter Text
  • Jede Belehrung mit genau einem Fristbeginn: nicht mehrere Varianten in einem Text stapeln
  • Klare Überschriften: "Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen und digitale Inhalte", "Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen", "Widerrufsbelehrung für Abonnements"
  • Sichtbare Trennung: Absatzabstand, Linien, eigene Blöcke — nicht drei Varianten in einem Fließtext
  • Kein Kumulationssatz: keine Formulierung, die suggeriert, mehrere Varianten könnten gleichzeitig gelten

Achtung: Vollständig heißt vollständig. Eine Belehrung, die nur aus der abweichenden Fristbeginn-Zeile besteht und ansonsten auf die andere Belehrung verweist, ist keine eigene Belehrung. Wenn du trennst, dann richtig.

IV. Der schwierige Fall: Bei Waren weißt du es vorher gar nicht

Jetzt wird es unangenehm ehrlich. Denn die saubere Trennung hat eine Lücke, und die betrifft ausgerechnet den häufigsten Fall.

Das Problem: Bei Warenlieferungen weißt du zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft gar nicht, welche Variante gilt.

Der Kunde bestellt drei Artikel. Du planst eine Sendung — Variante b) oder c). Dann ist ein Artikel nicht auf Lager, und es werden zwei Sendungen. Oder das Möbelstück kommt in zwei Paketen, plötzlich ist Variante d) im Spiel.

Du müsstest also im Moment der Belehrung eine Aussage über etwas treffen, das sich erst später herausstellt. Und die Belehrung musst du vor Vertragsschluss geben.

A. Die Lösung der Praxis: durchgängig "letzte Ware"

Die etablierte Lösung: Verwende bei Warenverträgen durchgängig die Variante aus Gestaltungshinweis 1 lit. c) — Fristbeginn mit Besitznahme der letzten Ware.

Der Grund ist einfach und überzeugend: Diese Variante deckt alle Kauf-Konstellationen ab und führt nie zu einem für den Verbraucher zu frühen Fristbeginn.

  • Kommt alles in einer Sendung? Dann ist die letzte Ware zugleich die einzige. Ergebnis identisch mit Variante b).
  • Kommen mehrere Sendungen? Variante c) passt ohnehin.
  • Kommt eine Ware in Teilsendungen? Der Fristbeginn liegt bei der letzten Teilsendung, also nicht früher als nach Variante d).

Der Fristbeginn ist damit im Zweifel eher später als gesetzlich nötig. Und das ist die entscheidende Richtung: Ein zu später Fristbeginn geht zu deinen Lasten, nicht zu Lasten des Verbrauchers. Ein zu früher wäre der gefährliche Fehler — dann läuft die Frist möglicherweise gar nicht an, und du landest bei zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Womit sich das stützen lässt:

  • Die Europäische Kommission stützt diesen Ansatz in ihrem Leitfaden der Generaldirektion Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU. Wichtig: Dieser Leitfaden ist eine Auslegungshilfe, nicht rechtsverbindlich.
  • IT-Recht Kanzlei und Trusted Shops empfehlen diese Lösung in ihren Mustern ebenfalls.

Das ist also die herrschende Praxis, gestützt auf eine nicht bindende Auslegungshilfe. Keine höchstrichterliche Bestätigung. Aber der beste verfügbare Weg.

B. Die harte Ausnahme: Abo-Verträge

Und hier kommt der Punkt, an dem die bequeme Universallösung kippt.

Bei Abo-Verträgen ist "letzte Ware" materiell falsch.

Bei der regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gilt Gestaltungshinweis 1 lit. e): Die Frist beginnt mit Besitznahme der ersten Ware.

Wer bei einem Abo die "letzte Ware"-Variante verwendet, belehrt schlicht falsch. Und zwar in einer Weise, die nicht durch "im Zweifel später" gerettet wird — hier ist der gesetzliche Fristbeginn ein anderer, nicht nur ein anderer Zeitpunkt derselben Logik. Bei einem Jahresabo mit Monatslieferung würde "letzte Ware" bedeuten, dass die Widerrufsfrist erst nach zwölf Monaten anläuft. Das entspricht nicht dem Gesetz.

Merke: Abos brauchen zwingend eine eigene Widerrufsbelehrung. Die Universallösung "letzte Ware" gilt für Kaufverträge, nicht für Dauerlieferverträge.

Konkret heißt das für einen typischen Shop mit Abo-Angebot:

  • Belehrung 1 — Waren: Fristbeginn "letzte Ware" (lit. c), deckt Einzel-, Mehrfach- und Teilsendungen ab
  • Belehrung 2 — Abo: Fristbeginn "erste Ware" (lit. e)
  • Belehrung 3 — Dienstleistungen und digitale Inhalte: Fristbeginn Vertragsabschluss (lit. a)

Drei Belehrungen, klar überschrieben, sauber getrennt. Das ist der Aufbau, den ich empfehle.

C. Was der Gesetzgeber 2026 nicht getan hat

Eine Randbemerkung, die ich bemerkenswert finde.

Der Gesetzgeber hatte die Anlage 1 zum 19.06.2026 geöffnet. Er hätte die seit 2015 bekannte Praxisproblematik bei dieser Gelegenheit klären können — ein Satz zur Frage, wie mit mehreren Vertragstypen umzugehen ist, hätte gereicht.

Er hat sie nicht angefasst. Gestaltungshinweis 1 ist unverändert geblieben.

Das heißt für dich: Die Unsicherheit bleibt bestehen, und die Praxislösung bleibt eine Praxislösung. Wer auf eine gesetzliche Klarstellung gewartet hat, kann aufhören zu warten.

V. Neu seit 2026: Der Hinweis auf die Widerrufsfunktion

Seit dem 19.06.2026 gehört ein zusätzlicher Baustein in jede Widerrufsbelehrung, die unter § 356a BGB fällt.

Vorweg gegen ein verbreitetes Missverständnis: Es gibt kein neues gesetzliches Muster. Der Belehrungstext der Anlage 1 ist wortgleich unverändert, die Fundstelle ist weiterhin BGBl. I 2013, S. 3663–3664. Geändert wurde ausschließlich Gestaltungshinweis 3, dem eine neue erste Alternative vorangestellt wurde.

Viele Quellen schreiben trotzdem von einem "neuen Muster ab 19.06.2026". Das ist verkürzt — und wenn du deswegen deine gesamte Belehrung austauschen wolltest, war das nicht nötig.

A. Der neue Baustein im Wortlaut

Gestaltungshinweis 3, Alternative 1:

"Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: 'Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.'"

Die alte Alternative — der Hinweis auf ein elektronisches Widerrufsformular auf der Webseite — bleibt daneben bestehen. Beide schließen einander nicht aus. Wer beides anbietet, nimmt beide Bausteine auf.

B. Die eigenständige Informationspflicht

Zusätzlich zum Muster-Baustein verlangt Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seit dem 19.06.2026 die Information über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB.

Zwei Angaben, kumulativ:

  • Bestehen: dass es die Funktion gibt
  • Platzierung: wo sie zu finden ist

Wichtig: Der Platz dafür ist die Widerrufsbelehrung selbst — nicht die AGB, nicht die Datenschutzerklärung.

Achtung bei mehreren Belehrungen: Wenn du nach Abschnitt III drei getrennte Belehrungen hast, gehört dieser Baustein in jede einzelne davon, sofern für den jeweiligen Vertragstyp ein Widerrufsrecht besteht. Eine Belehrung, in der er fehlt, ist unvollständig — auch wenn er in den beiden anderen steht.

C. Die Sanktion, konkret

Fehlt der Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, verlängert sich die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf zwölf Monate und vierzehn Tage.

Wie der Button technisch aussehen muss, wo er stehen darf, welche Felder das Formular abfragen darf und wie die Eingangsbestätigung formuliert sein sollte, haben wir ausführlich im Beitrag Widerrufsbutton 2026 beschrieben. Hier geht es um die Belehrungs-Seite, dort um die Technik.

VI. Was passiert, wenn die Belehrung fehlerhaft ist?

Drei Folgen, in aufsteigender wirtschaftlicher Härte.

A. Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion

Weichst du vom Muster ab, verlierst du die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

Wichtig, weil das oft zu hart dargestellt wird: Deine Belehrung wird dadurch nicht automatisch falsch. Sie muss dann aber aus eigener Kraft klar und verständlich sein — und das Risiko, dass ein Gericht das anders bewertet, trägst du.

Ein Detail zum Verständnis: Auf einer statischen Website-Seite greift die Fiktion ohnehin nicht, weil sie eine Übermittlung in Textform voraussetzt. Die Belehrung im Footer deiner Website ist rechtlich also nicht der Ort, an dem die Fiktion dich schützt. Das ist die Belehrung, die du dem Kunden tatsächlich übermittelst, etwa mit der Bestellbestätigung per E-Mail.

B. Die verlängerte Widerrufsfrist

Läuft die Frist nicht an, gilt § 356 Abs. 3 S. 2 BGB: zwölf Monate und vierzehn Tage.

C. Der Wertersatz entfällt — der eigentlich teure Punkt

Wirtschaftlich schärfer als die Frist ist etwas anderes. Bei fehlerhafter Belehrung entfällt dein Wertersatzanspruch:

  • § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB: Wertersatz für Wertverlust an Waren
  • § 357a Abs. 2 Nr. 3 BGB: Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen

Was bedeutet das konkret? Ein Dienstleister kann elf Monate lang geleistet haben, der Kunde widerruft — und es gibt keinen Cent für die erbrachte Leistung. Bei Waren: Der Kunde hat den Artikel monatelang benutzt und abgenutzt, du bekommst keinen Ausgleich für den Wertverlust.

Merke: Über die verlängerte Frist wird viel geschrieben. Der Wertersatz ist der Punkt, der Verträge tatsächlich zum Verlustgeschäft macht.

VII. Wie hoch ist das Abmahnrisiko wirklich?

Hier lohnt eine nüchterne Einordnung, weil das Thema traditionell überzeichnet wird.

  • Mitbewerber-Abmahnungen sind wirtschaftlich weitgehend entschärft. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt seit 2021 den Anspruch auf Aufwendungsersatz für Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus. Die klassische kostenpflichtige Abmahnung durch einen Konkurrenten rechnet sich für den Abmahner damit kaum noch.
  • Der Unterlassungsanspruch bleibt. Ein Mitbewerber kann weiterhin Unterlassung verlangen — nur nicht die Erstattung seiner Anwaltskosten.
  • Vertragsstrafen bleiben scharf. Wer einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, zahlt beim Wiederholungsfall. Daran hat sich nichts geändert.
  • Verbände können weiterhin kostenpflichtig abmahnen. Qualifizierte Einrichtungen, Wirtschaftsverbände und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2–4 UWG fallen nicht unter die Ausnahme.

Merke: Nicht dramatisieren, nicht verharmlosen. Das größere Risiko liegt nicht in der Abmahnung, sondern in den Verträgen, die du selbst geschlossen hast und die zwölf Monate lang widerrufbar bleiben.

VIII. Angrenzendes Thema: die Informationspflichten im Fernabsatz

Die Widerrufsbelehrung ist nur eine von mehreren Pflichtangaben. Wer sie sauber hat, aber die übrigen Informationspflichten aus Art. 246a EGBGB übersieht, hat trotzdem eine Lücke.

Diese Pflichten gelten seit dem 28.05.2022, also seit vier Jahren. Sie sind kein neues Thema mehr — aber immer noch eines, das in der Praxis unvollständig umgesetzt ist. Deshalb hier die Punkte, die am häufigsten fehlen.

A. Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität

Wenn du Waren mit digitalen Elementen oder digitale Produkte verkaufst, musst du informieren über:

  • Funktionalität einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 17 EGBGB)
  • Kompatibilität und Interoperabilität (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB)

Die beiden letzten Punkte schuldest du nur, soweit sie dir bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Was die Begriffe bedeuten, definiert § 327e Abs. 2 BGB:

"Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren."

Konkret heißt das: Bei einem Online-Kurs gehören Angaben dazu, welche Browser oder Endgeräte nötig sind, ob ein Download möglich ist und ob ein Kopierschutz greift. Bei einem E-Book: welches Format, welche Reader, welches DRM.

B. Personalisierte Preise

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB musst du darauf hinweisen, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.

Gemeint ist das Profiling: Der Preis richtet sich nach ausgewertetem Verhalten des einzelnen Kunden.

Wichtig — die häufigste Fehlannahme: Der Hinweis ist nur fällig, wenn tatsächlich personalisiert wird. Dynamische Preise nach aggregierten Faktoren wie Nachfrage, Uhrzeit oder Marktentwicklung fallen nicht darunter. Wer generell gleiche Preise für alle zeigt, braucht den Hinweis nicht.

Die Pflicht gilt überall, wo du im Fernabsatz Preise nennst — auf der Website und in E-Mails mit Preisvorschlägen.

C. Mängelhaftung bei digitalen Produkten

Auf das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts musst du nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB auch für digitale Produkte hinweisen — nicht nur für Waren.

D. Zusatzpflichten für Online-Marktplätze

Betreibst du eine Plattform, auf der andere verkaufen, kommt ein eigener Pflichtenkatalog dazu.

Bist du überhaupt Betreiber eines Online-Marktplatzes? Die Legaldefinition steht in § 312l Abs. 2 BGB:

"Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen."

Achtung bei der Fundstelle: In älteren Beiträgen wird dafür häufig § 312k BGB genannt. Das war die Nummerierung im Gesetzentwurf. Im geltenden Recht ist § 312k BGB der Kündigungsbutton; die Marktplatz-Regelung steht in § 312l BGB.

Der Begriff ist weit. Erfasst sind automatisierte Vertragsschlüsse — auch wenn du daneben eigene Produkte verkaufst oder nur vermittelst. Nicht erfasst sind Plattformen, auf denen der Vertragsschluss ausschließlich über individuelle Nachrichten läuft, wie bei Kleinanzeigen-Portalen.

Die Informationspflichten stehen in Art. 246d § 1 EGBGB:

  • Ranking: die Hauptparameter für die Reihenfolge der Suchergebnisse und deren relative Gewichtung
  • Vergleiche: welche Anbieter du in einen Vergleich einbezogen hast — und damit implizit, welche nicht
  • Verbundene Unternehmen: Hinweis, wenn du oder der Anbieter im Sinne des § 15 AktG verbunden seid
  • Unternehmereigenschaft: ob der Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist — und auch der gegenteilige Fall ist anzugeben
  • Verbraucherschutz: ist der Anbieter kein Unternehmer, der Hinweis, dass Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten
  • Erfüllungsbeitrag: in welchem Umfang du für den Anbieter Pflichten übernimmst und dass daraus keine eigenen Ansprüche gegen dich entstehen
  • Ticket-Weiterverkauf: ob und in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis festgelegt hat

Der Erfüllungsbeitrag zielt auf Konstellationen, in denen du nach außen auftrittst, aber nicht Vertragspartner wirst — etwa beim Dropshipping oder bei Flugbuchungsportalen, wo der Vertrag mit der Airline zustande kommt.

Wie du informieren musst, regelt Art. 246d § 2 EGBGB: klar, verständlich und dem Fernkommunikationsmittel angepasst, und zwar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Angaben zu Ranking und Anbietern müssen zusätzlich in einem bestimmten Bereich der Benutzeroberfläche stehen, der von der Angebotsseite unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Merke: Es reicht nicht, das in den AGB abzuhandeln. Der Gesetzestext verlangt "unmittelbar und leicht zugänglich". Wie das konkret auszusehen hat, ist für diese Norm noch nicht entschieden — es liegt aber nahe, dass die zum Impressum entwickelten Maßstäbe übertragen werden. Praktisch heißt das: ein sprechender Link direkt bei den Suchergebnissen, erreichbar mit höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus.

IX. Checkliste für deine Widerrufsbelehrung

  • Vertragstypen auflisten: Was verkaufst du tatsächlich? Ware, Dienstleistung, digitale Inhalte, Abo?
  • Pro Vertragstyp eine vollständige Belehrung: kein Verweis-Fragment, sondern jeweils der komplette Text
  • Genau ein Fristbeginn pro Belehrung: nicht mehrere Varianten stapeln
  • Bei Waren: durchgängig Variante "letzte Ware" (lit. c)
  • Bei Abos: eigene Belehrung mit "erste Ware" (lit. e) — hier ist "letzte Ware" falsch
  • Kein Kumulationssatz: keine Formulierung, die nahelegt, mehrere Varianten könnten gleichzeitig gelten
  • Klare Überschriften und sichtbare Trennung: der Kunde muss seine Belehrung finden können
  • Neuer Baustein seit 19.06.2026: Hinweis auf Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion, mit konkreter Adresse, in jeder betroffenen Belehrung
  • Übermittlung prüfen: Geht die Belehrung dem Kunden in Textform zu, oder liegt sie nur als Link im Footer?

X. Fragen und Antworten

Darf ich mehrere Widerrufsbelehrungen auf einer Seite haben? Ja. Das OLG Köln (Urteil vom 23.04.2021 – 6 U 149/20) hat das für den Fernabsatz ausdrücklich bestätigt, und du musst dem Kunden nicht einmal vorab mitteilen, welche für ihn gilt. Voraussetzung ist, dass die Belehrungen klar getrennt und zuordenbar sind.

Ist es verboten, mehrere Fristbeginn-Varianten in einer Belehrung zu kombinieren? Ein klares Verbot durch ein Obergericht gibt es nicht. Die einzige Entscheidung in diese Richtung ist ein unbegründeter Eilbeschluss des LG Frankfurt a. M. vom 21.05.2015 – 2-06 O 203/15, dessen Volltext nicht öffentlich ist. Die Empfehlung, getrennt zu belehren, ist eine Vorsichtsempfehlung — keine zwingende Rechtsfolge.

Welche Variante nehme ich, wenn ich bei Vertragsschluss nicht weiß, wie geliefert wird? Bei Kaufverträgen die Variante "letzte Ware" aus Gestaltungshinweis 1 lit. c). Sie deckt alle Kauf-Konstellationen ab und führt nie zu einem für den Verbraucher zu frühen Fristbeginn. Gestützt wird das vom Leitfaden der Generaldirektion Justiz der EU-Kommission zur Richtlinie 2011/83/EU — der allerdings nicht rechtsverbindlich ist.

Gilt "letzte Ware" auch für Abos? Nein, und das ist die wichtigste Ausnahme. Bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum gilt lit. e): Die Frist beginnt mit der ersten Ware. Abos brauchen zwingend eine eigene Belehrung.

Gibt es seit 2026 ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung? Nein. Der Belehrungstext ist wortgleich unverändert (BGBl. I 2013, S. 3663–3664). Neu ist lediglich eine erste Alternative in Gestaltungshinweis 3, die auf die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB hinweist.

Was passiert, wenn der Hinweis auf die Widerrufsfunktion fehlt? Die Widerrufsfrist verlängert sich nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf zwölf Monate und vierzehn Tage. Zusätzlich entfällt der Wertersatzanspruch nach § 357a BGB.

Reicht es, den Hinweis auf den Widerrufsbutton in die AGB zu schreiben? Nein. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verlangt die Information im Rahmen der Widerrufsbelehrung. AGB oder Datenschutzerklärung sind der falsche Ort.

XI. Fazit

Gestaltungshinweis 1 sagt "einen der folgenden Textbausteine" — und meint damit: einen pro Belehrung, nicht einen pro Shop. Wenn du mehrere Vertragstypen anbietest, ist der sicherere Weg eine eigene, vollständige Belehrung je Typ, klar überschrieben und sichtbar getrennt. Das stützt sich auf das OLG Köln (6 U 149/20) und das OLG Stuttgart (2 U 98/13), während die oft zitierte IKEA-Entscheidung des LG Frankfurt ein schwacher Eilbeschluss ist — ein Verbot der Kombination gibt es obergerichtlich nicht.

Bei Waren löst du die Unsicherheit über die Lieferart mit der Variante "letzte Ware". Bei Abos gilt das ausdrücklich nicht: Dort beginnt die Frist mit der ersten Lieferung, und das braucht eine eigene Belehrung. Und seit dem 19.06.2026 gehört in jede betroffene Belehrung der Hinweis, dass es eine Widerrufsfunktion gibt und wo sie zu finden ist.

XII. Was easyRechtssicher für dich übernimmt

Unser Generator erzeugt die Widerrufsbelehrung passend zu den Vertragstypen, die du tatsächlich anbietest — getrennt nach Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten sowie Abonnements, jeweils mit dem richtigen Fristbeginn. Der seit dem 19.06.2026 erforderliche Baustein zur Widerrufsfunktion ist enthalten.

Was du selbst beitragen musst: die Adresse deiner Widerrufsfunktion. Nur du weißt, wo der Button bei dir liegt — und ohne diese Angabe ist der Baustein unvollständig. Prüf das einmal in deinen Texten nach.


Stand: 18.07.2026 — Quellen: Art. 246a EGBGB nebst Anlage 1 (Gestaltungshinweise 1 und 3), Art. 246d EGBGB, § 312l BGB, § 327e Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 BGB, § 356a BGB, § 357a BGB, § 15 AktG, § 13 Abs. 4 UWG, OLG Stuttgart 24.04.2014 – 2 U 98/13, LG Frankfurt a. M. 21.05.2015 – 2-06 O 203/15, OLG Köln 23.04.2021 – 6 U 149/20, Leitfaden der GD Justiz zur Richtlinie 2011/83/EU.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deinen Rechtstexten wende dich an einen Fachanwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht.

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