Gewährleistungslabel und Garantielabel ab 27.09.2026: So setzt Du sie rechtzeitig um
AGB & Verträge 08.05.2026 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Gewährleistungslabel und Garantielabel ab 27.09.2026: So setzt Du sie rechtzeitig um

Aktualisiert am 30.07.2026: Dieser Artikel ist überarbeitet. In der Erstfassung vom 08.05.2026 habe ich Dir geraten, mit der Umsetzung noch zu warten, bis die deutschen Vorgaben stehen. Diese Empfehlung gilt nicht mehr. Der Rahmen ist vollständig: Das verbindliche EU-Design der Labels liegt seit dem 25.09.2025 vor, die deutsche Umsetzung ist seit Februar 2026 verkündet. Bis zum Stichtag 27.09.2026 sind es noch rund acht Wochen, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Kapitel V und VI sind deshalb komplett neu und zeigen Dir jetzt die konkrete Umsetzung.

Foto: rupixen auf Unsplash

Ab dem 27.09.2026 kommen zwei neue Pflichtangaben für den Verkauf von Waren an Verbraucher: das Gewährleistungslabel und das Garantielabel. Beide gehen auf die EU-Richtlinie 2024/825 zurück — bekannt als „Empowering Consumers Directive" oder kurz EmpCo. Klingt nach Aufwand. Ist es auch. Und der Termin ist näher, als er sich anfühlt.

Kurz gesagt: Der rechtliche Rahmen steht jetzt fest — sowohl die deutsche Umsetzung als auch das offizielle EU-Design der Labels liegen vor. Anders als noch im Frühjahr heißt es deshalb nicht mehr „abwarten", sondern rechtzeitig umsetzen. Bis zum Stichtag am 27.09.2026 solltest Du das Gewährleistungslabel eingebunden haben. Und dort, wo eine Hersteller-Garantie von mehr als zwei Jahren greift, kommt das Garantielabel je Produktseite dazu. Wie das geht, zeige ich Dir hier.

In diesem Artikel zeige ich Dir:

  • Was die beiden Labels sind — und worin sie sich unterscheiden.
  • Wer betroffen ist — und wer nicht.
  • Welche Anforderungen gelten (Online, Ladengeschäft, Format, Platzierung).
  • Wie Du es Schritt für Schritt umsetzt — mit den offiziellen Dateien der EU-Kommission.

I. Worum geht es bei den neuen Labels überhaupt?

Die EU will, dass Verbraucher beim Kauf besser erkennen, welche Rechte sie bei einem Produkt haben. Zwei Punkte sollen sichtbarer werden: die gesetzliche Gewährleistung (steht jedem Käufer ohnehin zu) und eine eventuelle freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.

Statt jeden Shop seine eigene Formulierung basteln zu lassen, gibt die EU zwei standardisierte Darstellungen vor. Die genaue Gestaltung steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025: Anhang I regelt die Gewährleistungsmitteilung, Anhang II das Garantielabel. Rechtlicher Anker ist Art. 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, eingefügt durch die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825.

A. Was ist das Gewährleistungslabel genau?

Das Gewährleistungslabel ist eine EU-weit einheitliche, harmonisierte Mitteilung, die Verbraucher auf ihre gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren hinweist. Es enthält einen QR-Code, der zum offiziellen EU-Portal „Ihr Europa" führt — dort stehen die Verbraucherrechte in der jeweiligen Landessprache.

Diese Mitteilung ist eine allgemeine Information. Sie ist nicht produktbezogen und gilt für jeden Verkauf von Waren an Verbraucher.

Wichtig: Du darfst die Mitteilung nicht anpassen. Weder Farbe, Schrift noch Inhalt. Sie kommt fertig von der EU-Kommission — und genau so musst Du sie auch einsetzen.

B. Was ist das Garantielabel genau?

Das Garantielabel — offiziell GARAN-Label — ist eine harmonisierte Kennzeichnung für freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers. Anders als die Gewährleistungsmitteilung ist es produktbezogen und nur dann Pflicht, wenn eine solche Garantie tatsächlich existiert.

Vier Voraussetzungen müssen dafür alle zusammen erfüllt sein:

  • Hersteller-Garantie: Sie muss vom Hersteller kommen, nicht von Dir als Händler.
  • Unentgeltlich: Der Kunde zahlt keinen Aufpreis dafür.
  • Gesamte Ware: Sie deckt das ganze Produkt ab, nicht nur einzelne Bauteile.
  • Mehr als zwei Jahre: Die Garantiedauer muss über zwei Jahre hinausgehen.

Achtung: Viele Ratgeber im Netz schreiben „ab zwei Jahren" oder „mindestens zwei Jahre". Das ist falsch. Es sind mehr als zwei Jahre. Eine Garantie über glatt 24 Monate löst das Label nicht aus. Wer hier ungenau prüft, baut sich Labels an Produkte, für die keine Pflicht besteht — oder übersieht die, bei denen sie greift.

Anpassen darfst Du am GARAN-Label genau drei Angaben:

  • Garantiedauer: in Jahren.
  • Marke: wer die Garantie gibt.
  • Modellkennung: um welches Produkt es geht.

Alles andere ist fest vorgegeben, inklusive der Schriftart Inter.

Merke: Gewährleistungsmitteilung = Pflicht für jeden B2C-Warenverkauf, einheitlich, nicht anpassbar. Garantielabel = nur bei einer unentgeltlichen Hersteller-Garantie von mehr als zwei Jahren auf die ganze Ware, pro Produkt individualisiert. Das eine ersetzt das andere nicht — beide können nebeneinander stehen.

II. Wer ist von der neuen Pflicht betroffen?

Kurz: jeder Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft. Onlineshop, Ladengeschäft, Fernabsatz — die Vertriebsform ist egal.

A. Diese Händler sind betroffen

  • Onlineshops: Alle Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen — neu und gebraucht.
  • Marktplatz-Verkäufer: Auch wenn Du über Amazon, eBay, Otto, Kaufland oder Etsy verkaufst.
  • Stationärer Einzelhandel: Ladengeschäfte mit Verkauf an Endkunden.
  • Verkäufe per E-Mail, Katalog oder Telefon: Auch hier gilt die Pflicht in entsprechender Form.

„Waren" sind dabei körperliche bewegliche Sachen — einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Die smarte Uhr, der vernetzte Staubsauger, das Auto mit Software: alles erfasst.

B. Diese Anbieter sind nicht betroffen

  • Reine B2B-Händler: Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist außen vor.
  • Privatverkäufe: Kein Unternehmer, keine Pflicht.
  • Eigenständige digitale Inhalte: Onlinekurse, SaaS, Software-Abos, eBooks ohne physischen Datenträger.
  • Dienstleister: Wer eine Leistung erbringt und keine Ware verkauft, fällt nicht unter die Labelpflicht.

Wichtig: Die Trennung verläuft entlang „Ware an Verbraucher". Sobald Du als Unternehmer etwas Anfassbares verkaufst und der Käufer Verbraucher ist, bist Du dabei.

C. Drei Sonderfälle, die fast jeder falsch einschätzt

  • Marktplatzhändler: Du bist erfasst, wenn Du der Vertragspartner des Verbrauchers bist. Wie die Plattform die Anzeige technisch löst, ist ihre Sache — die Verantwortung bleibt bei Dir. Frag jetzt bei Deinen Marktplätzen nach, wie und ab wann sie die Labels ausspielen. Wenn dort nichts kommt, ist das nicht Dein Freibrief.
  • Gebrauchtwaren: Erfasst. Die Mitteilung weist selbst darauf hin, dass die Gewährleistungsfrist national verkürzt werden kann. In Deutschland geht das nach § 476 Abs. 2 BGB — aber nicht unter ein Jahr.
  • Geschäfte des täglichen Lebens im Laden: Für den stationären Handel gibt es eine Ausnahme nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB für Geschäfte, die sofort erfüllt werden. Achtung: Ausgenommen ist die Vertriebssituation, nicht die Produktgruppe. Mehrere Fachbeiträge schreiben pauschal „Lebensmittel sind ausgenommen" — das ist zu grob. Ein Lebensmittel-Onlineshop ist damit gerade nicht raus.

III. Was wird konkret verlangt?

Die Pflichten stehen im deutschen Recht seit Februar 2026. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 steht seit dem 05.02.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 28). Es ergänzt die vorvertraglichen Informationspflichten im EGBGB — für den Fernabsatz und für das Ladengeschäft getrennt.

Praktisch bedeutet das: Beide Angaben sind Informationspflichten, keine Vertragsklauseln. Sie müssen dort auftauchen, wo der Kunde kauft.

A. Die Gewährleistungsmitteilung im Shop

Die Mitteilung ist allgemeine Information. Sie muss nicht auf jeder Produktseite kleben, aber sie muss auffindbar und klar sein:

  • Sprechender Link auf den Kategorieseiten: zum Beispiel „Deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte". Kein nackter Footer-Link zwischen Impressum und Datenschutz.
  • Link im Header: dauerhaft erreichbar, nicht nur an einer Stelle im Shop versteckt.
  • Information im Checkout: dort, wo der Kunde die Bestellung abschließt.
  • Pflicht in der Bestellbestätigungsmail: Diesen Punkt übersehen die meisten. Die Mitteilung gehört in die Bestätigung.
  • Farbig und lesbar: Online ist die farbige Fassung zwingend, und sie muss in Standardgröße lesbar sein.

B. Das Garantielabel im Shop

  • Pro Produktseite: Das GARAN-Label gehört an das Produkt — im Produktbild, in der Produktbeschreibung oder als geschachtelte Anzeige.
  • Geschachtelte Anzeige zulässig: Du darfst zunächst ein Icon zeigen, das bei Klick, Hover oder Touch das vollständige Label aufklappt. Komplett verstecken ist nicht erlaubt.
  • Auf der Bestellabschlussseite: Hier reicht ein Link nicht. Die Garantieinformation muss unmittelbar vor dem Bestellbutton noch einmal hervorgehoben erscheinen. Für die allgemeine Gewährleistungsmitteilung gilt das nicht.
  • In der Bestellbestätigungsmail: ebenfalls Pflicht.
  • Garantiebedingungen: Das Label ist der Hinweis, nicht die Garantie selbst. Die vollständige Garantieerklärung — mit Bedingungen, Dauer, Geltungsbereich und den Kontaktdaten des Garantiegebers — muss der Hersteller dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 479 Abs. 2 BGB). Das ist seine Pflicht, nicht Deine. Deine Pflicht ist die vorvertragliche Information über Bestehen und Bedingungen der Garantie. Praktisch heißt das: Hinterlege oder verlinke die Garantiebedingungen, die Dir der Hersteller liefert. Achtung: Gibst Du selbst eine Garantie, bist Du Garantiegeber — dann trifft § 479 BGB Dich direkt.

Merke: Du musst nicht bei den Herstellern nach Garantien recherchieren. Der Hersteller muss die Information bereitstellen. Anzeigen musst Du nur, was Dir tatsächlich vorliegt.

C. Was gilt im Ladengeschäft?

  • Gewährleistungsmitteilung: gut sichtbarer Aushang, zum Beispiel ein Plakat an der Wand oder im Kassenbereich. Mindestformat DIN A4, größer bis DIN A1 ist zulässig.
  • Garantielabel: produktbezogen erkennbar — auf der Ware, auf der Verpackung oder am Regalplatz. Mindestgröße 95 × 100 mm.
  • Farbe: Im Print ist farbig oder schwarz-weiß erlaubt. Online nicht.

Konkret heißt das: Ein winziger Aufkleber am Regal erfüllt die Pflicht nicht.

D. Was Du am Label ändern darfst — und was nicht

Fast nichts. Die Vorlagen kommen von der EU-Kommission und sind unveränderbar: Randlinie, Farben mit festen RGB-Werten, Abstände, Typografie, QR-Code. Nicht verkleinern, nicht verzerren, nicht ins eigene Shop-Design „harmonisieren".

Editierbar sind ausschließlich die drei Angaben am GARAN-Label: Garantiedauer, Marke, Modellkennung.

Achtung: Selbstgebaute „Garantie-Siegel", eigene Icons oder ein netter Kurztext im Shop erfüllen die Pflicht nicht. Das ist der Fehler, den ich ab Oktober am häufigsten erwarte — und er ist genauso abmahnfähig wie gar kein Label.

Die Kommission stellt die fertigen Dateien in allen EU-Sprachen bereit (PDF, JPG, PNG, SVG) — zusammen mit praktischen Leitlinien:

Muster-Quelle: Practical guidelines and high-resolution vector files — EU notice and label on product guarantees

Zur Sprache: Das GARAN-Label ist sprachneutral gestaltet. Die Angabe „Herstellergarantie in Jahren" steht in allen EU-Amtssprachen gleichzeitig darauf — Du wählst hier also gar nichts aus. Die Gewährleistungsmitteilung gibt es dagegen als eigene Datei je Amtssprache. Welche Fassung ein mehrsprachiger Shop zeigen muss, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nimm die Sprache, in der Du den Vertrag anbahnst: Vorvertragliche Informationen müssen klar und verständlich sein, und verständlich ist eine Mitteilung nur in der Sprache Deines Kunden.

IV. Was passiert, wenn Du es ab dem 27.09.2026 nicht umsetzt?

Die Labelpflicht ist eine gesetzliche Informationspflicht. Wer sie verletzt, ist wettbewerbsrechtlich angreifbar — über § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) und § 3a UWG (Rechtsbruch).

Praktisch heißt das:

  • Abmahnung durch Wettbewerber: Der Konkurrent, der pünktlich umgesetzt hat, hat ein Interesse daran, dass Du es auch tust.
  • Abmahnung durch Verbraucherverbände: Klassisches Feld für Verbraucherzentralen und Wettbewerbsvereine.
  • Unterlassungsanspruch: samt Kosten und Vertragsstrafenversprechen für den Wiederholungsfall.
  • Marktüberwachung: kommt zusätzlich zur zivilrechtlichen Schiene.

Wichtig: Eine einzelne Produktseite ohne das erforderliche Label reicht für einen Verstoß. Es braucht keine flächendeckende Verfehlung.

Achtung: Das Label ersetzt keine Klauseln zur Gewährleistung in Deinen AGB. Beides bleibt nötig. Das eine ist Verbraucher-Information am Point of Sale, das andere ist Vertragsbestandteil.

V. Warum Abwarten jetzt der teuerste Fehler ist

So ist die Lage heute:

  • Das EU-Design steht seit dem 25.09.2025. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt Aussehen, Farben, Maße und Inhalt beider Labels fest. Daran ändert sich nichts mehr.
  • Die deutsche Umsetzung steht seit Februar 2026. Verkündet am 05.02.2026 im BGBl. 2026 I Nr. 28. Auch hier kommt nichts Neues.
  • Es gibt keine Übergangsfrist. Kein Abverkaufszeitraum, keine Schonfrist für Lagerware, keine Kulanzphase. Am 27.09.2026 gilt es.
  • Bis dahin sind es rund acht Wochen. Ab Ende Juli 2026 gerechnet — inklusive Sommerurlaub in Deinem Team und bei Deiner Agentur.

Und jetzt der Punkt, den die meisten unterschätzen: Das ist kein Design-Projekt, sondern ein Datenprojekt.

Für Shopware, Shopify, WooCommerce, Gambio und die anderen großen Systeme gibt es bereits Apps und Plugins, die beide Labels ausspielen. Die Technik ist nicht das Problem. Das Problem ist die Datenlage: Bei größeren Katalogen liegen Garantieangaben verstreut in Datenblättern, in Hersteller-PDFs oder gar nicht vor. Du musst für jedes Produkt wissen, ob eine Hersteller-Garantie existiert, ob sie unentgeltlich ist, ob sie die ganze Ware abdeckt und ob sie länger als zwei Jahre läuft.

Wer 200 Artikel führt, hat einen Nachmittag Arbeit. Wer 40.000 SKUs führt, hat ein Projekt. Und genau deshalb sind acht Wochen knapper, als sie klingen.

Merke: Der Rahmen ist final, der Termin ist hart, und der Aufwand steckt nicht im Einbau, sondern in der Datenpflege. Wer jetzt startet, hat Puffer. Wer im September startet, hat keinen.

VI. So setzt Du die Labels um — Schritt für Schritt

Hier ist der Weg, den ich Dir empfehle. Arbeite ihn der Reihe nach ab.

A. Schritt 1: Offizielle Label-Dateien herunterladen

Hol Dir die Originaldateien bei der EU-Kommission — nicht bei einem Drittanbieter, nicht als Screenshot aus einem Blogartikel. Du brauchst beide Vorlagen (Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label) in Deiner Sprachfassung, für den Shop als Vektor- oder hochauflösende Bilddatei, für den Laden als druckfähiges PDF.

Dazu gibt es die Leitlinien der Kommission mit den Maß- und Farbvorgaben. Lies sie einmal durch, bevor Deine Agentur etwas „anpasst".

B. Schritt 2: Gewährleistungsmitteilung im Shop einbinden

Das ist der schnelle Teil und betrifft alle B2C-Warenverkäufer:

  1. Eigene Info-Seite anlegen mit der offiziellen Mitteilung — farbig, in lesbarer Größe.
  2. Sprechenden Link setzen auf den Kategorieseiten und im Header. Nicht „Rechtliches", sondern „Deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte".
  3. Checkout ergänzen um die Information.
  4. Bestellbestätigungsmail anpassen — der am häufigsten vergessene Schritt. Sprich frühzeitig mit dem, der Deine Transaktionsmails pflegt.

C. Schritt 3: Herstellergarantien im Sortiment durchgehen

Jetzt kommt die eigentliche Arbeit. Geh Dein Sortiment durch und prüfe für jedes Produkt vier Fragen:

  • Gibt es eine Garantie des Herstellers? Nicht Deine eigene Händlergarantie.
  • Ist sie unentgeltlich? Kostenpflichtige Garantieverlängerungen zählen nicht.
  • Deckt sie die ganze Ware ab? Eine Garantie nur auf den Akku oder den Rahmen reicht nicht.
  • Läuft sie länger als zwei Jahre? Glatt 24 Monate reichen nicht.

Nur wenn alle vier Antworten „ja" lauten, brauchst Du das GARAN-Label. Halte das Ergebnis in einer Liste oder direkt als Produktattribut in Deinem Shopsystem fest — Du brauchst es dauerhaft, nicht nur einmalig.

Praktisch bedeutet das: Fordere fehlende Garantieangaben jetzt bei Deinen Lieferanten an. Du musst nicht selbst recherchieren, aber Du kannst nachfragen — und was Dir bis September vorliegt, musst Du anzeigen.

D. Schritt 4: GARAN-Label ausspielen

Für jedes Produkt aus Schritt 3:

  1. Label befüllen mit Garantiedauer, Marke und Modellkennung. Sonst nichts ändern.
  2. Auf der Produktseite platzieren — im Bild, in der Beschreibung oder als aufklappbare Anzeige.
  3. Auf der Bestellabschlussseite hervorheben, unmittelbar vor dem Bestellbutton.
  4. In die Bestellbestätigungsmail aufnehmen.

Wenn Du ein Plugin oder eine App Deines Shopsystems nutzt: Prüfe stichprobenartig im echten Frontend, ob das ausgespielte Label die richtige Dauer zeigt und nicht skaliert oder verzerrt wird.

E. Schritt 5: Marktplätze und Ladengeschäft nachziehen

  • Marktplätze: Frag bei Amazon, eBay, Otto und Kaufland nach dem Umsetzungsstand und trage die Garantieangaben in die vorgesehenen Attributfelder ein. Die Verantwortung bleibt bei Dir.
  • Ladengeschäft: Druck die Gewährleistungsmitteilung mindestens in DIN A4 und häng sie gut sichtbar auf — Kassenbereich oder Eingang. Das GARAN-Label kommt an die Ware, auf die Verpackung oder ans Regal, mindestens 95 × 100 mm.

F. Schritt 6: Vorher noch offene Pflichten abhaken

Wenn Du gerade ohnehin an Shop und Checkout arbeitest: Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB ist seit dem 19.06.2026 scharf. Prüf bei der Gelegenheit, ob er sauber eingebunden ist. Zwei Baustellen in einem Durchgang sind günstiger als zwei Abmahnungen.

Merke: Reihenfolge ist wichtig. Schritt 2 kostet Dich einen halben Tag und deckt die Pflicht ab, die für jeden gilt. Schritt 3 ist der lange Teil. Fang mit beidem parallel an.

VII. Häufige Fragen zum Gewährleistungs- und Garantielabel

A. Ab wann gelten die neuen Labels?

Stichtag ist der 27.09.2026. Ab diesem Datum müssen betroffene Händler die Gewährleistungsmitteilung anzeigen — und das Garantielabel überall dort, wo eine entsprechende Hersteller-Garantie existiert.

B. Gibt es eine Übergangsfrist für Lagerware?

Nein. Es gibt weder eine Übergangs- noch eine Abverkaufsfrist. Auch Ware, die vor dem Stichtag eingekauft wurde, muss ab dem 27.09.2026 korrekt gekennzeichnet angeboten werden.

C. Mein Hersteller gibt 24 Monate Garantie — brauche ich das Label?

Nein. Die Schwelle ist mehr als zwei Jahre. Eine Garantie über glatt 24 Monate löst das GARAN-Label nicht aus. Ab 25 Monaten oder drei Jahren sieht es anders aus — vorausgesetzt, die Garantie ist unentgeltlich und deckt die gesamte Ware ab.

D. Reicht mein eigenes Garantie-Siegel?

Nein. Selbstgebaute Siegel, eigene Icons oder ein Textbaustein wie „3 Jahre Herstellergarantie" erfüllen die Pflicht nicht. Verlangt ist die harmonisierte EU-Kennzeichnung im vorgegebenen Design. Du darfst Dein eigenes Siegel zusätzlich zeigen — aber nicht statt des offiziellen Labels.

E. Was ist mit Marktplätzen wie Amazon oder eBay?

Du bist erfasst, wenn Du der Vertragspartner des Verbrauchers bist. Die technische Umsetzung hängt an der Plattform, die Verantwortung bleibt bei Dir. Frag jetzt aktiv nach dem Umsetzungsstand und pflege Deine Garantieangaben in die vorgesehenen Felder ein.

F. Gilt das auch für Gebrauchtwaren?

Ja. Gebrauchtwaren sind erfasst. Die Mitteilung weist selbst darauf hin, dass die Gewährleistungsfrist national verkürzt werden kann — in Deutschland nach § 476 Abs. 2 BGB, aber nicht unter ein Jahr.

G. Ich verkaufe Dienstleistungen oder Onlinekurse — bin ich betroffen?

Nein. Die Pflicht gilt für Waren, also körperliche bewegliche Sachen. Reine Dienstleistungen und eigenständige digitale Inhalte wie Onlinekurse, SaaS oder eBooks ohne Datenträger fallen nicht darunter. Achtung: Waren mit digitalen Elementen — die smarte Uhr, das vernetzte Gerät — sind dagegen erfasst.

H. Ich verkaufe nur an Unternehmen — muss ich etwas tun?

Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich den Verkauf an Verbraucher. Wichtig: Verkaufst Du gemischt an Unternehmen und Privatkunden, greift sie für den B2C-Teil. Ein reiner B2B-Hinweis im Shop hilft Dir nur, wenn Du tatsächlich nicht an Verbraucher verkaufst.

I. Muss ich das Garantielabel auf jeder Produktseite zeigen?

Ja, dort wo eine qualifizierte Hersteller-Garantie greift. Eine zentrale Anzeige im Checkout reicht dafür nicht. Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung ist dagegen genau das: allgemein — sie muss nicht an jedem Produkt hängen, aber gut auffindbar sein und in die Bestellbestätigungsmail.

J. Muss ich meine AGB anpassen?

Für die Labelpflicht selbst nicht. Sie ist eine Informationspflicht am Point of Sale, kein Vertragsthema. Deine bestehenden Gewährleistungs- und Garantieklauseln in den AGB bleiben relevant und bleiben bestehen. Merke: Label und AGB sind zwei Paar Schuhe — Du brauchst beide.

VIII. Fazit

Ab dem 27.09.2026 brauchst Du beim B2C-Verkauf von Waren die einheitliche Gewährleistungsmitteilung — und dort, wo der Hersteller eine unentgeltliche Garantie von mehr als zwei Jahren auf die ganze Ware gibt, zusätzlich das GARAN-Label. Der rechtliche Rahmen ist vollständig: EU-Design seit September 2025, deutsche Umsetzung seit Februar 2026. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

So gehst Du vor: offizielle Dateien der Kommission laden, die Gewährleistungsmitteilung in Shop, Checkout und Bestätigungsmail einbinden, dann das Sortiment auf qualifizierte Herstellergarantien durchgehen und das GARAN-Label je betroffener Produktseite ergänzen. Der Einbau ist schnell, die Datenpflege ist die Arbeit. Fang damit jetzt an — acht Wochen sind knapper, als sie klingen.


Disclaimer: Dieser Artikel ist eine allgemeine rechtliche Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung wieder. Für eine verbindliche Einschätzung Deines konkreten Falls wende Dich an einen Rechtsanwalt.

Ähnliche Beiträge

Alle Beiträge