Streitfragen, Tipps und Formulare zum Impressum
Gründen rechtlich richtig 09.08.2026 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Streitfragen, Tipps und Formulare zum Impressum

Aktualisiert am 10. August 2026

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So machst Du Dein Impressum abmahnfrei

von Rechtsanwalt Dr. Ronald Kandelhard

Ein Impressum zu erstellen, gelingt vor allem mit unserem Impressum-Generator schnell und meist auch zuverlässig. Dennoch gibt es immer wieder Fragen zu dem Thema — vor allem zur Telefonnummer und zu den Anforderungen an die Adresse.

Kurz gesagt

  • Rechtsgrundlage ist heute § 5 DDG, nicht mehr § 5 TMG. Das TMG ist am 14.05.2024 vollständig außer Kraft getreten.
  • Telefonnummer: Für das Impressum nach § 5 DDG nicht zwingend. Im Fernabsatz seit dem 28.05.2022 dagegen schon — hier hat sich die Rechtslage umgedreht.
  • Adresse: Immer eine ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer. Kein Postfach, keine reine Weiterleitungsadresse.
  • Raus muss: der Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Die Plattform ist seit dem 20.07.2025 abgeschaltet.
  • Drin bleibt: der Hinweis nach § 36 VSBG. Das wird derzeit massenhaft verwechselt.
  • Entwarnung: Mitbewerber können für eine Impressums-Abmahnung seit dem 02.12.2020 keine Kosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG) — Verbände und Kammern allerdings schon.

1. Angabe der Telefonnummer

Das ist der Punkt, an dem sich seit der ersten Fassung dieses Beitrags am meisten geändert hat. Und der Punkt, an dem fast alle Ratgeber im Netz veraltet sind.

Der Fehler liegt darin, dass drei verschiedene Pflichtenkreise durcheinandergeworfen werden. Trenne sie sauber, dann wird es einfach:

Ebene Norm Telefonnummer zwingend?
Impressum allgemein § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Nein
Fernabsatz (Shop, Online-Buchung, Kursverkauf) Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB Ja, seit 28.05.2022
Dienstleister im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV Ja

a) Das Impressum selbst verlangt keine Telefonnummer

Wichtig zur Klarstellung, weil die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags das anders darstellte: In § 5 DDG steht das Wort "Telefonnummer" nicht. Nr. 2 verlangt

"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post"

Also: E-Mail-Adresse plus ein Weg zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Der EuGH hat das früh bestätigt (Urt. v. 16.10.2008, C-298/07 "deutsche internet versicherung"): Diese Angaben müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Ein Kontaktformular kann genügen, wenn zeitnah per E-Mail geantwortet wird. "Unmittelbar" heißt dabei nicht "mündlich", sondern ohne Einschaltung eines Dritten.

Diese Entscheidung gilt für § 5 DDG weiterhin.

b) Im Fernabsatz ist die Telefonnummer jetzt Pflicht

Hier hat sich die Rechtslage umgedreht — und darauf kommt es für die meisten Leser an, denn wer online an Verbraucher verkauft, ist im Fernabsatz.

Bis zum 27.05.2022 lautete Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB in der damaligen Nr. 2: "seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse". Auf dieses "gegebenenfalls" stützten sich der EuGH (Urt. v. 10.07.2019, C-649/17 "Amazon EU") und der BGH (Urt. v. 19.12.2019, I ZR 163/16 "Rückrufsystem II") — niemand musste eigens ein Telefon einrichten.

Seit dem 28.05.2022 steht dort in Nummer 3:

"seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel …"

Drei Dinge haben sich geändert:

  • Das "gegebenenfalls" bezieht sich nur noch auf zusätzliche Online-Kommunikationsmittel. Telefonnummer und E-Mail stehen ohne Vorbehalt im Gesetz.
  • Die Telefaxnummer wurde ersatzlos gestrichen. Der Rat aus der Erstfassung dieses Beitrags, ersatzweise ein Fax anzubieten, ist damit erledigt.
  • Die Kontaktangaben wurden aus Nr. 2 herausgelöst und stehen jetzt in einer eigenen Nr. 3.

Heißt für dich: Verkaufst Du online an Verbraucher, gib eine erreichbare Telefonnummer an. Ein Festnetzanschluss ist nicht nötig — eine Mobilfunk- oder VoIP-Nummer genügt, solange jemand rangeht.

Achtung, häufige Verwechslung: Mehrere neuere BGH-Entscheidungen sagen, die Telefonnummer müsse nicht noch einmal im Text der Widerrufsbelehrung stehen (u.a. Beschl. v. 25.02.2025, VIII ZR 143/24). Das ist richtig — beseitigt aber nicht die davon getrennte vorvertragliche Informationspflicht aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB. Zwei verschiedene Pflichten, zwei verschiedene Normen.

c) Dienstleister brauchen sie ohnehin

Wer Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie erbringt, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) Angaben machen, die schnellen und unmittelbaren Kontakt ermöglichen, "insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer". Das gilt unverändert.

Ergebnis zur Telefonnummer

Rat: Gib eine erreichbare Telefonnummer an. Der frühere Rat, es mit einem sehr schnell bedienten Kontaktformular zu versuchen, trägt für Shops und Dienstleister nicht mehr. Und praktisch gilt weiterhin: Nach einer fehlenden Telefonnummer lässt sich hervorragend mit einem Crawler suchen.

Wo die Nummer steht, ist dagegen flexibel. Art. 246a § 4 EGBGB verlangt nur, dass die Information vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich verfügbar ist. Ein verlinktes Impressum genügt, wenn es im Bestellprozess rechtzeitig erreichbar ist.

2. Angabe der Adresse

Ein weiterer Punkt, der bei der Erstellung des Impressums Schwierigkeiten macht — gerade bei Auslandsbezug.

a) Unternehmen in Deutschland

Ist der tatsächliche Sitz Deines Unternehmens in Deutschland, muss es auch eine deutsche ladungsfähige Anschrift haben. Diese ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG im Impressum anzugeben.

Die ladungsfähige Anschrift ist — verkürzt — der Ort, an dem man die verantwortliche Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit antrifft: den Inhaber bei Freelancern, Freiberuflern, Einzelunternehmen und GbR, den Geschäftsführer oder Vorstand bei Gesellschaften und Vereinen.

Es muss also eine Adresse geben, an der es wenigstens ein Klingelschild und einen Briefkasten auf den Namen des Unternehmens gibt.

Was geht und was nicht:

Form Zulässig?
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort ja — das ist der Standard
Postfach nein — keine geografische Anschrift, keine förmliche Zustellung
Reine Briefkasten- oder Weiterleitungsadresse regelmäßig nein
c/o-Adresse nicht allein wegen "c/o" unzulässig — wenn der Empfänger tatsächlich zustellungsbefugt ist
Virtuelles Büro nur mit Scan und Weiterleitung regelmäßig nein
Coworking mit festem, tatsächlich genutztem Arbeitsplatz grundsätzlich möglich
Handelsregister-Geschäftsanschrift bei GmbH/UG/AG grundsätzlich ausreichend

Achtung bei Impressumsservices. Das OLG München hat entschieden, dass ein "virtuelles Büro" ohne wirksame Zustellmöglichkeit und ohne tatsächliche Niederlassung nicht genügt (Urt. v. 19.10.2017, Az. 29 U 8/17). Der BGH hat für die prozessuale ladungsfähige Anschrift noch deutlicher formuliert: Eine Adresse eines Postdienstleisters, an der Post lediglich weitergeleitet wird, ist keine ladungsfähige Anschrift (Urt. v. 07.07.2023, Az. V ZR 210/22).

Wichtig für Einzelunternehmer: Wer von zu Hause arbeitet und keine andere Niederlassung hat, muss die Privatanschrift angeben. Datenschutz- oder Sicherheitsinteressen begründen keine automatische Ausnahme. Wer das vermeiden will, braucht eine tatsächlich genutzte und zustellfähige geschäftliche Niederlassung — nicht bloß einen nominellen Adressdienst.

Postempfangsvollmacht. Es ist nicht zwingend, dass die verantwortliche Person selbst dort anzutreffen ist. Zustellungen an große Unternehmen gehen auch nicht alle an den Vorstand. Es können Empfangsberechtigte benannt werden — Angestellte oder sonstige Bevollmächtigte. Der BGH hat das früh anerkannt und dabei sogar die Arbeitsstelle genügen lassen, wenn Zustellungsempfänger und dessen Funktion konkret bezeichnet sind (Urt. v. 31.10.2000, Az. VI ZR 198/99 — eine Entscheidung aus dem Arzthaftungsrecht, deren Maßstab aber übertragen wird).

Aber Vorsicht: Eine solche Vollmacht bedeutet auch, dass Schriftstücke dem Unternehmen zugegangen sind, sobald der Empfangsvertreter sie erhalten hat. Leitet er die Post nicht weiter, haftet das Unternehmen für jede Versäumnis. Eine Frist — etwa zur Klageerwiderung — beginnt dann unweigerlich. Man kann sich normalerweise nicht damit entlasten, der Bevollmächtigte habe nichts weitergeleitet. Einem Postempfangsbevollmächtigten musst Du also vertrauen können.

Eine Vollmacht ist nach § 164 BGB zwar formfrei möglich. Akzeptiert wird das in der Praxis fast nie. Stelle sie deshalb schriftlich aus. Ein Muster findest Du in unserem Premium-Mitgliederbereich.

b) Unternehmen mit Sitz im Ausland

Ist der Sitz tatsächlich im Ausland, kann auch eine ausländische Adresse angegeben werden.

Innerhalb der EU ist ein Impressum in jedem Fall erforderlich, weil die Pflicht auf einer einheitlichen europäischen Vorgabe beruht. Es gilt dann das Recht am Sitz des Unternehmens (Herkunftslandprinzip, § 3 DDG).

Hier ist eine Korrektur nötig. Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags berief sich für Anbieter außerhalb der EU auf das LG Siegen (Urt. v. 09.07.2013, Az. 2 O 36/13) und schloss daraus, dass kein Impressum nötig sei. Das ist so nicht haltbar: In der Berufung hat das OLG Hamm (Urt. v. 17.12.2013, Az. I-4 U 100/13) klargestellt, dass bei gezielter Ansprache des deutschen Marktes deutsches Wettbewerbsrecht über das Marktortprinzip (Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO) anwendbar ist.

Heißt für dich: Das Herkunftslandprinzip des § 3 DDG schützt nur Anbieter, die in der EU oder im EWR niedergelassen sind. Wer aus einem Drittstaat heraus deutschsprachig den deutschen Markt bedient, kann sich nicht darauf berufen. Näheres in unserem Blogartikel zum international anwendbaren Recht.

Die Frage, wann ein Unternehmen im Ausland ansässig ist, gehört ins internationale Gesellschaftsrecht. Allgemein gilt: Ein Unternehmen ist dort ansässig, wo es tatsächlich geleitet wird, wo sich also die Geschäftsleitung überwiegend aufhält. Das kann erhebliche rechtliche und steuerliche Folgen haben, die hier nicht vertieft werden können.

3. Neu: Was seit dem 20.07.2025 aus dem Impressum RAUS muss

Das ist die wichtigste praktische Änderung der letzten Jahre — und sie wird noch massenhaft übersehen.

Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde abgeschafft. Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19.12.2024 hat die zugrunde liegende ODR-Verordnung aufgehoben:

  • 20.03.2025: Annahmestopp, keine neuen Beschwerden mehr.
  • 20.07.2025: Vollständige Einstellung. Die Informationspflicht ist entfallen.

Heißt für dich: Der Standardsatz "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit …" samt Link auf ec.europa.eu/consumers/odr muss raus — aus dem Impressum, aus den AGB, aus dem Footer, aus E-Mail-Signaturen und aus Marktplatzprofilen.

Achtung: Ein stehengebliebener Link ist nicht nur Altlast. Er behauptet eine Streitbeilegungsmöglichkeit, die es nicht mehr gibt. Das kann als irreführende geschäftliche Handlung nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG bewertet werden — und damit abmahnfähig sein. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu gibt es noch nicht, entsprechende Abmahnungen werden aber bereits berichtet. Der Aufwand, den Satz zu löschen, liegt bei zwei Minuten. Also lösch ihn.

Und was bleibt drin: der VSBG-Hinweis. Das wird gerade laufend verwechselt. § 36 VSBG ist von der Abschaffung der EU-Plattform nicht berührt. Wer eine Website unterhält oder AGB verwendet, muss weiterhin mitteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ausnahme: Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist von der Pflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG). Für das Jahr 2026 ist also der Stand vom 31.12.2025 maßgeblich. Gezählt werden Köpfe, nicht Vollzeitäquivalente. Die Pflicht aus Nr. 2 — Hinweis auf die zuständige Stelle, wenn eine Teilnahmepflicht besteht — gilt dagegen unabhängig von der Betriebsgröße.

Merke: OS-Link raus, VSBG-Satz bleibt. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Streitschlichtung im Impressum.

4. Was sonst noch ins Impressum gehört

Zur Vollständigkeit, alles nach § 5 Abs. 1 DDG:

  • Nr. 1: Name und Anschrift; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter
  • Nr. 2: E-Mail-Adresse und schnelle Kontaktmöglichkeit
  • Nr. 3: zuständige Aufsichtsbehörde — nur bei zulassungspflichtiger Tätigkeit
  • Nr. 4: Register und Registernummer
  • Nr. 5: bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen und wie sie zugänglich sind
  • Nr. 6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer — nur, wenn vorhanden
  • Nr. 7: bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation: Angabe hierüber

Getrennt davon stehen zwei weitere Pflichten, die kein Bestandteil des Impressums sind, aber auf dieselbe Website gehören:

  • Barrierefreiheitserklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Gilt seit dem 28.06.2025, aber nur für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher — nicht für jede Website. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Mehr dazu hier.
  • Widerrufsbutton nach § 356a BGB, seit dem 19.06.2026. Wer über eine Online-Benutzeroberfläche an Verbraucher verkauft, braucht eine Schaltfläche "Vertrag widerrufen". Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist zusätzlich über Bestehen und Platzierung zu informieren. Details hier.

Und eine Entwarnung: Die Kontaktstellen- und Vertreterpflichten aus dem Digital Services Act (Art. 11 bis 13 DSA) treffen nur Anbieter von Vermittlungsdiensten — Hosting, Plattformen, Marktplätze. Eine normale Unternehmenswebsite oder ein eigener Shop mit eigenen Waren ist kein Vermittlungsdienst. Wenn Dir jemand etwas anderes erzählen will: nachfragen, welche Norm genau gemeint ist.

5. Was ein Impressumsfehler kostet — und was nicht

Bußgeld. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG und kann nach § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Rahmen ist unverändert, nur die Fundstelle hat sich von § 16 TMG zu § 33 DDG verschoben. Praktisch wird das fast nie verfolgt.

Abmahnung — hier liegt das echte Risiko, aber mit einer wichtigen Entwarnung. Impressumsverstöße werden über § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG und über § 3a UWG verfolgt.

Seit dem 02.12.2020 gilt aber § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in digitalen Diensten ist der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ausgeschlossen.

Vier Einschränkungen musst Du kennen, sonst wiegst Du Dich in falscher Sicherheit:

  • Der Ausschluss gilt nur für Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände und Kammern können ihre Kosten weiterhin verlangen. Die Wettbewerbszentrale rechnet also weiter ab.
  • Er betrifft nur die Abmahnkosten. Der Unterlassungsanspruch bleibt, und die Abmahnung selbst ist wirksam.
  • Gerichtskosten bleiben. Wer auf eine kostenlose Abmahnung nicht reagiert, zahlt nach Klage oder einstweiliger Verfügung am Ende doch — dann nach Streitwert.
  • Kommt zum Impressumsfehler noch eine eigenständige Irreführung hinzu, greift der Kostenschutz für diesen Teil nicht.

Rat: § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG verlangt, dass eine Abmahnung in diesen Fällen ausdrücklich angibt, dass der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Abmahnung formal fehlerhaft — und Du hast nach § 13 Abs. 5 UWG einen Gegenanspruch auf Ersatz Deiner Rechtsverteidigungskosten. Prüf das, bevor Du zahlst.

Bei Vertragsstrafen greift zusätzlich § 13a Abs. 2 UWG: Bei erstmaliger Abmahnung durch einen Mitbewerber und weniger als 100 Beschäftigten ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen. Dann genügt eine einfache, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Weitere Informationen zu den nötigen Angaben im Impressum Deiner Website findest Du in diesem Beitrag.

Stand: 09.08.2026

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Deinem Impressum wende Dich an einen Fachanwalt für IT- oder Wettbewerbsrecht.

Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt und Mediator. Ronald war lange Zeit an der Universität, in der Rechtsberatung von Staaten und als Rechtsanwalt tätig. Jetzt entwickelt er mit seinem Startup Paragraf7 automatisierte Lösungen für rechtliche Probleme von Unternehmen.

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