Abmahnschutz 09.04.2026 von Ronald Admin Kandelhard

BFSG 2025: Barrierefreiheit für Websites — Was Sie jetzt tun müssen

BFSG 2025: Barrierefreiheit für Websites — Was Sie jetzt tun müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Tausende Onlineshops und Dienstleister in Deutschland bedeutet das: Ihre Website muss barrierefrei sein — oder es drohen Bußgelder bis 100.000 EUR.

Das Thema ist bei vielen kleinen Unternehmen noch nicht angekommen. Dabei ist die Umsetzung weniger aufwendig als gedacht, wenn man weiß, worauf es ankommt. Dieser Artikel erklärt, wen das BFSG betrifft, was konkret umgesetzt werden muss und wo die häufigsten Fehler liegen.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 — den European Accessibility Act (EAA) — in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Eine Übergangsfrist gibt es nur für Produkte und Dienstleistungen, die vor diesem Datum auf den Markt gebracht wurden — und auch diese läuft 2030 aus.

Was bedeutet „barrierefrei" konkret?

Barrierefrei heißt: Menschen mit Behinderungen können Ihre Website ohne fremde Hilfe nutzen. Das betrifft:

  • Sehbehinderungen: Screenreader müssen alle Inhalte vorlesen können
  • Motorische Einschränkungen: Die gesamte Navigation muss per Tastatur funktionieren
  • Hörbehinderungen: Videos brauchen Untertitel
  • Kognitive Einschränkungen: Texte und Navigation müssen verständlich sein

Der technische Standard dahinter: WCAG 2.1 Level AA (Web Content Accessibility Guidelines). Mehr dazu weiter unten.

Wen betrifft das BFSG?

Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Die Pflicht gilt für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten — und zwar in diesen Bereichen:

Betroffene Bereiche

| Kategorie | Beispiele | |---|---| | E-Commerce | Onlineshops (Kleidung, Elektronik, Lebensmittel — alles) | | Bankdienstleistungen | Online-Banking, Kreditanträge, Kontoeröffnung | | Telekommunikation | Mobilfunkanbieter, VoIP, Messenger-Dienste | | Personenbeförderung | Buchungsseiten für Flüge, Bahn, Fernbusse | | E-Books | Leseplattformen und Reader-Apps | | Audiovisuelle Mediendienste | Streaming-Plattformen |

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Es gibt eine Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind von der Dienstleistungspflicht befreit.

Aber Vorsicht — diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Und: Wenn Sie digitale Produkte verkaufen (Software, Apps), greift die Ausnahme möglicherweise nicht.

Außerdem: Selbst wenn Sie unter die Ausnahme fallen — barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen. Es ist nicht nur Pflicht, es ist auch wirtschaftlich sinnvoll. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Dazu kommen Millionen ältere Nutzer, die von besserer Bedienbarkeit profitieren.

WCAG 2.1 AA: Was muss Ihre Website konkret können?

Die WCAG 2.1 Level AA ist der Maßstab. Die Richtlinien sind in vier Prinzipien organisiert:

1. Wahrnehmbar (Perceivable)

Alle Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein.

  • Alt-Texte für Bilder: Jedes Bild braucht ein alt-Attribut, das den Inhalt beschreibt. Dekorative Bilder: alt="" (leeres Alt-Attribut, damit der Screenreader sie überspringt).
  • Kontrastverhältnis: Text muss ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund haben (bei großem Text: 3:1). Hellgrau auf Weiß? Durchgefallen.
  • Untertitel für Videos: Voraufgezeichnete Videos brauchen Untertitel. Live-Videos: Untertitel sind empfohlen, aber nicht WCAG-AA-Pflicht.
  • Responsives Design: Inhalte müssen bei 200% Zoom noch nutzbar sein, ohne horizontales Scrollen.

2. Bedienbar (Operable)

Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein.

  • Tastatur-Navigation: Tab-Reihenfolge muss logisch sein. Jedes interaktive Element (Links, Buttons, Formulare) muss per Tab erreichbar und per Enter/Space aktivierbar sein.
  • Fokus-Indikatoren: Nutzer müssen sehen, wo sie sich gerade befinden. Der Standard-Fokusring des Browsers darf nicht per CSS entfernt werden (outline: none auf interaktiven Elementen ist ein häufiger Fehler).
  • Keine Zeitlimits: Automatisch ablaufende Sitzungen müssen verlängerbar sein. Carousel-Slider müssen pausierbar sein.
  • Skip-Navigation: Ein „Zum Inhalt springen"-Link am Seitenanfang, damit Screenreader-Nutzer nicht jedes Mal das komplette Menü durchlaufen.

3. Verständlich (Understandable)

Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein.

  • Sprache deklarieren: Das lang-Attribut im HTML-Tag muss korrekt gesetzt sein (<html lang="de">).
  • Fehlermeldungen in Formularen: Nicht nur rote Rahmen — Fehler müssen textlich beschrieben werden. „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein" statt nur ein rotes Eingabefeld.
  • Konsistente Navigation: Das Menü muss auf allen Seiten an derselben Stelle stehen und gleich funktionieren.
  • Keine unerwarteten Aktionen: Ein Dropdown-Menü darf nicht automatisch eine neue Seite laden, wenn man eine Option auswählt.

4. Robust (Robust)

Die Website muss mit verschiedenen Hilfstechnologien funktionieren.

  • Valides HTML: Korrekte Verschachtelung, geschlossene Tags, eindeutige IDs.
  • ARIA-Attribute: Wo natives HTML nicht reicht (z.B. bei dynamischen Inhalten), müssen aria-label, aria-live und role-Attribute eingesetzt werden.
  • Formulare: Jedes Eingabefeld braucht ein sichtbares <label>, das programmatisch verknüpft ist (for/id).

Die 7 häufigsten Barrierefreiheits-Fehler

Diese Fehler finden wir bei der Analyse von Websites am häufigsten:

1. Fehlende Alt-Texte

Laut WebAIM-Studie (2025) fehlen auf 33% aller Websites Alt-Texte bei mindestens einem relevanten Bild. Screenreader lesen dann entweder gar nichts oder den Dateinamen vor — „IMG_20250312_142356.jpg" hilft niemandem.

2. Unzureichender Farbkontrast

83% der getesteten Homepages haben mindestens ein Kontrast-Problem. Besonders häufig: Placeholder-Text in Formularen, Footer-Links, Buttons in Pastellfarben.

3. Fehlende Formular-Labels

Eingabefelder ohne Labels sind für Screenreader unsichtbar. Placeholder-Text ist kein Label — er verschwindet beim Tippen.

4. Tastatur-Fallen

Der Nutzer kommt per Tab in ein Element hinein (z.B. ein Modal, einen Video-Player), aber nicht mehr heraus. Besonders häufig bei Cookie-Bannern und Lightbox-Galerien.

5. Fehlende Skip-Navigation

Ohne „Zum Inhalt springen"-Link muss ein Screenreader-Nutzer bei jedem Seitenwechsel durch das komplette Menü tabben. Bei 20 Menüpunkten sind das 20 Tab-Drücke — auf jeder einzelnen Seite.

6. Automatisch abspielende Inhalte

Videos, Animationen oder Slider, die ohne Nutzeraktion starten und nicht pausiert werden können. Das ist für Menschen mit vestibulären Störungen oder Aufmerksamkeitsdefiziten ein echtes Problem.

7. PDF-Dokumente ohne Tags

PDFs (AGB, Datenschutzerklärungen, Produktblätter) werden oft vergessen. Ein nicht-getaggtes PDF ist für Screenreader unlesbarer Datenmüll. Jedes öffentlich verlinkte PDF muss getaggt sein.

Abmahn-Risiko: Es passiert bereits

Die Abmahnwelle läuft seit Sommer 2025

Die Frage, ob Abmahnungen kommen, hat sich bereits beantwortet: Sie sind da. Seit Sommer 2025 verschickt unter anderem die Kanzlei CLAIM Rechtsanwaltsgesellschaft im Auftrag von Mandanten systematisch Abmahnungen wegen BFSG-Verstößen. Die Forderungen liegen bei 600–1.784 EUR pro Abmahnung, teilweise zuzüglich Analysegebühren.

Die bisherigen Abmahnungen richten sich vor allem gegen kleinere Onlineshops — also genau die Zielgruppe, die das Thema oft noch nicht auf dem Schirm hat. Die Vorwürfe sind teilweise unkonkret formuliert, was eine Gegenwehr ermöglicht. Trotzdem: Das Risiko ist real, und die Kosten für eine Abmahnung übersteigen den Aufwand für die Umsetzung bei weitem.

Bußgelder durch Behörden

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden (Landesbehörden) können Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängen. Seit 2025 prüfen die Behörden aktiv — auch wenn die Durchsetzung noch nicht flächendeckend ist.

Zusätzlich droht ein Vertriebsstopp: Die Behörde kann anordnen, dass ein nicht-barrierefreies Produkt oder eine Dienstleistung vom Markt genommen wird. Für einen Onlineshop bedeutet das im Extremfall: Verkaufsstopp bis zur Nachbesserung.

Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände

Neben den spezialisierten Abmahnkanzleien können auch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen das BFSG abmahnen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme schützt weniger als gedacht

Wichtig: Im Gegensatz zu dem, was manche Quellen suggerieren, gibt es im BFSG keine generelle Ausnahme für Kleinstunternehmen bei E-Commerce-Dienstleistungen. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. EUR Umsatz gilt nur eingeschränkt — und die bisherigen Abmahnungen richten sich ausdrücklich auch gegen kleine Shops.

Wer jetzt handelt, hat zwei Vorteile: Er vermeidet Bußgelder und erreicht mehr Kunden.

Was sollten Sie jetzt tun?

Schritt 1: Status-Check

Prüfen Sie den aktuellen Stand Ihrer Website. Das geht automatisiert:

  • WAVE Web Accessibility Evaluator (wave.webaim.org) — kostenlos, Browser-Extension
  • axe DevTools (deque.com) — für Entwickler, sehr detailliert
  • easyRechtssicher Abmahn-Check — prüft Barrierefreiheit im Kontext aller Abmahn-Risiken

Schritt 2: Schnelle Fixes zuerst

Diese Maßnahmen kosten wenig und bringen viel:

  1. Alt-Texte für alle relevanten Bilder ergänzen
  2. Farbkontraste prüfen und anpassen (Tool: WebAIM Contrast Checker)
  3. Formular-Labels ergänzen
  4. lang="de" im HTML-Tag setzen
  5. Skip-Navigation einbauen

Schritt 3: Systematisch nachbessern

Für die vollständige Umsetzung brauchen Sie einen Plan:

  • Alle Seiten durchprüfen, nicht nur die Startseite
  • PDFs prüfen und neu taggen
  • Cookie-Banner barrierefrei gestalten (siehe auch: Cookie-Banner Abmahnung 2025)
  • Regelmäßig nachprüfen — Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt

Kostenlosen BFSG-Check durchführen

Sie wollen wissen, wie Ihre Website beim Thema Barrierefreiheit dasteht? Der kostenlose Abmahn-Risiko-Check von easyRechtssicher prüft automatisch die wichtigsten WCAG-Kriterien — zusammen mit allen anderen Abmahn-Risiken (Impressum, Datenschutz, Cookie-Banner, §312j BGB).

Ergebnis in 60 Sekunden. Keine Registrierung für den Basis-Check.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Stand: April 2026.

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