Haftung für Links II.
Aktualisiert am 10. August 2026
Erfahre hier, ob Du bei der Haftung für Links nach dem Urteil des EuGH und der Entscheidung des LG Hamburg neue Rechtsgrundsätze beachten musst.
Haftung für Links und die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
von Dr. jur. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kurz gesagt
- Ende 2016 hieß es, das Landgericht Hamburg habe eine allgemeine Prüfungspflicht für gewerbliche Anbieter vor dem Setzen eines Links eingeführt. Ich habe damals geschrieben: zu früh, die bisherigen Rechtsgrundsätze zu verabschieden.
- Das hat sich bestätigt. Dieselbe Kammer ist ein halbes Jahr später von ihrer eigenen Entscheidung abgerückt, und der BGH hat die Vermutung für automatisierte Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen.
- Wichtig: Es blieb bei einer Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung. Eine obergerichtliche Entscheidung dazu gibt es bis heute nicht.
- Achtung: Entwarnung heißt nicht Freibrief. Wer geschäftlich auf erkennbar rechtswidrige Inhalte verlinkt, haftet — und zwei aktuelle Vorlagen beim EuGH könnten die Frage neu aufwerfen.
I. Einleitung
Kurz nachdem wir hier über das Urteil des EuGH zur Linkhaftung berichtet hatten, schien unsere beschwichtigende Meinung bereits überholt: "Das Landgericht Hamburg führt im Anschluss an das EuGH-Urteil in der Rechtssache Geenstijl.nl gegen Playboy eine allgemeine Prüfungspflicht für gewerbliche Anbieter vor dem Setzen eines Links ein" — so sinngemäß der Blogartikel einer Anwaltskanzlei, die diese Entscheidung selbst erwirkt hatte.
Fakt ist: Es gibt eine solche Entscheidung. Dennoch war es zu früh, die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Linkhaftung zu verabschieden — Haftung grundsätzlich nur bei zu eigen gemachten Inhalten oder ab Kenntnis.
Neun Jahre später lässt sich sagen: Diese Einschätzung war richtig. Der Beitrag ist deshalb um das ergänzt, was seither passiert ist.
II. Nochmal: Das Urteil des EuGH
Der EuGH hat das Kriterium der Fahrlässigkeit bei der Haftung für Links tatsächlich verwendet (Urt. v. 08.09.2016, C-160/15 "GS Media"). Aber im entschiedenen Fall bestand eindeutig Kenntnis — durch einen vorherigen Widerspruch des Rechteinhabers gegen die Linksetzung.
Weiter war der Link dort bewusst statt eines eigenen Inhalts gesetzt worden. GeenStijl kam es ganz wesentlich darauf an, durch die Nacktbilder Traffic und damit Werbeeinnahmen zu generieren. Das Bild wurde nur deshalb lediglich verlinkt und nicht selbst veröffentlicht, weil GeenStijl bewusst war, dass die Verwendung unzulässig gewesen wäre. Mit dem Link wollte man gerade der Haftung entgehen.
Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung weder zum Ausmaß der Prüfungspflichten vor der Linksetzung noch zu den verschiedenen Arten verlinkter Inhalte geäußert. Es war deshalb wenig wahrscheinlich, dass er eine Haftung für fahrlässige Unkenntnis bei jedem Link auf gewerblichen Seiten etablieren würde — entgegen der bisherigen Funktion und der international weitgehend anerkannten Praxis der Linkhaftung.
III. Die Entscheidung des LG Hamburg — und was daran oft falsch dargestellt wird
Hier ist eine Korrektur an eigener Adresse nötig. Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags bezeichnete die Hamburger Entscheidung als Versäumnisurteil. Das trifft nicht zu.
Es handelte sich um eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, Az. 310 O 402/16). Sie erging "der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung", also ex parte — der Antragsgegner wurde vorher gar nicht gehört.
Am Ergebnis meiner damaligen Einordnung ändert das nichts, im Gegenteil: Eine ex parte ergangene Beschlussverfügung hat noch weniger Aussagekraft als ein Versäumnisurteil. Das Gericht hat nur den Vortrag einer Seite gesehen.
Drei Punkte bleiben:
- Ein Landgericht allein begründet keine neuen Rechtsgrundsätze. Eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Themenkomplex fehlt bis heute.
- Die Entscheidung ist nicht unter normalen Umständen ergangen. Die Kanzlei, die selbst darüber berichtete, hatte die Verfügung erwirkt. Der Antragsgegner hat sich nicht dagegen verteidigt und die Regelung später als endgültig anerkannt — deshalb kam es nie zu einer Überprüfung durch das OLG Hamburg.
- Das Gericht las die Gewinnerzielungsabsicht sehr weit. Es genüge, dass der Internetauftritt insgesamt zumindest auch Erwerbszwecken diene; der einzelne Link müsse nicht vergütet sein. Da der Antragsgegner keinerlei Nachforschungen angestellt hatte, sah die Kammer die Vermutung als nicht entkräftet an.
IV. Was seither geschah: Die Entwarnung ist eingetreten
1. Dieselbe Kammer rückte ab
Nur ein halbes Jahr später entschied dieselbe Kammer des LG Hamburg gegenteilig (Urt. v. 13.06.2017, Az. 310 O 117/17). Ein Amazon-Affiliate haftete nicht für ein rechtswidriges Foto, das automatisch in rund 15.000 Angebots-Frames eingeblendet wurde. Trotz Gewinnerzielungsabsicht keine öffentliche Wiedergabe — weil vorherige Nachforschungen bei diesem automatisierten Geschäftsmodell unzumutbar waren.
Soweit sich aus der Beschlussverfügung ein generell strengerer Maßstab für alle gewerblichen Links ableiten ließ, hielt die Kammer daran nicht mehr fest.
2. Der BGH zog die Grenze
Der BGH hat die GS-Media-Vermutung für Suchmaschinen und Links zu Suchmaschinen ausdrücklich ausgeschlossen (Urt. v. 21.09.2017, I ZR 11/16 "Vorschaubilder III"). Wegen ihrer systemischen Bedeutung und der Automatisierung ist eine vorgängige Rechteprüfung unzumutbar.
Zusammen mit der älteren Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 18.06.2015, I ZR 74/14 "Haftung für Hyperlink") steht damit fest: Allein die Tatsache, dass ein Link eine geschäftliche Handlung ist, begründet keine Haftung für die verlinkten Inhalte.
3. Wo die Vermutung dagegen greift
Zur Ehrlichkeit gehört die Gegenrichtung. Das OLG Köln hat die GS-Media-Vermutung in einer kommerziellen Amazon-Konstellation angewandt (Urt. v. 24.02.2023, Az. 6 U 137/22): Durch das Anhängen an eine bestehende Produktseite wurden automatisch rechtswidrige Produktfotos mit dem eigenen Angebot verknüpft. Wegen der unmittelbaren Verkaufserlöse lag klare Gewinnerzielungsabsicht vor, die Vermutung wurde nicht entkräftet.
Heißt für dich: Je unmittelbarer der Link mit einem konkreten Umsatz zusammenhängt und je weniger automatisiert das Geschäftsmodell ist, desto eher greift die Vermutung.
V. Und was ist mit den Haftungsprivilegien?
Ein Hinweis zur Norm, weil sich hier viel geändert hat: Die früher zitierten §§ 7 bis 10 TMG existieren nicht mehr. Das Telemediengesetz ist mit Beginn des 14.05.2024 vollständig außer Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 149). An seine Stelle sind das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und der Digital Services Act getreten; die Privilegien stehen heute in Art. 4 bis 6 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/2065, auf die § 7 DDG verweist.
Für Dich als Linksetzer ändert das nichts — diese Privilegien galten für Hyperlinks noch nie. Sie knüpfen an die technische Funktion als Durchleitungs-, Caching- oder Hostingdienst an. Wer auf der eigenen Seite einen Link setzt, wird dadurch nicht zum Diensteanbieter in diesem Sinne. Auch der DSA enthält keine Regelung zur Hyperlink-Haftung.
Achtung, eine Abgrenzung: Postet ein Nutzer einen Link in Deinem Forum, Deiner Community oder unter Deinem Beitrag, kann für Dich als Betreiber Art. 6 DSA greifen — mit dem Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA. Das schützt den Host, nicht den Nutzer, der den Link gesetzt hat.
VI. Nicht abgeschlossen: Zwei Vorlagen liegen beim EuGH
Bevor Du das Thema abhakst: Die Frage ist 2026 wieder offen — an zwei Stellen.
- Der BGH hat mit Beschluss vom 31.07.2025 (I ZR 155/23) dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob ein öffentliches Zugänglichmachen nur vornehmen kann, wer die Aufnahme in seiner eigenen Zugriffssphäre hat — oder ob auch Hyperlinks eine solche Handlung darstellen können.
- Das LG Köln hat mit Beschluss vom 12.01.2026 (Az. 14 O 133/23) sieben Fragen zum Teilen von Social-Media-Posts vorgelegt. Unter anderem: Ist das Teilen eine öffentliche Wiedergabe? Gelten die GS-Media-Grundsätze? Und wie ist die Gewinnerzielungsabsicht bei einem gemischt privat und geschäftlich genutzten Account zu bestimmen — bezogen auf das Profil oder auf den konkreten Post?
Gerade die zweite Vorlage betrifft praktisch jeden, der ein Unternehmensprofil auch privat nutzt. Eine Antwort steht noch aus.
VII. Ergebnis
Es war richtig, die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Linkhaftung nicht vorschnell zu verabschieden. Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg war dafür kein Beleg — und die Kammer selbst hat ihre Linie ein halbes Jahr später relativiert.
Ich glaube nach wie vor nicht, dass die deutschen oder europäischen Gerichte einen derart weitreichenden Eingriff in die Funktionsweise des Internets etablieren wollen. Dass das EuGH-Urteil "das Internet erschüttert", wie damals teilweise angenommen wurde, hat sich nicht bestätigt. Zu klar und eindeutig war im entschiedenen Fall die absichtliche und in Bereicherungsabsicht erfolgte Rechtsverletzung.
So gehst Du vor:
- Bei Links im geschäftlichen Kontext kurz hinsehen, ob die Quelle plausibel ist.
- Auf Hinweise reagieren — ab Kenntnis wird aus einem unproblematischen Link ein Haftungsfall.
- Bei automatisierten Verfahren (Affiliate-Feeds, Suchfunktionen) bist Du nach der Rechtsprechung deutlich besser gestellt. Dokumentiere, dass der Vorgang automatisiert läuft.
- Keine technischen Sperren umgehen.
Dennoch bleibt es dabei: Mit möglicherweise problematischen Links geht man besser etwas vorsichtiger um.
Stand: 09.08.2026
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung wende Dich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Urheber- und Medienrecht.
Titelbild: Mohamed Marey / Unsplash