Gründen rechtlich richtig 09.08.2026 von Dr. Ronald Kandelhard, Rechtsanwalt, Gründer easyRechtssicher.de und evolutionki.de

Haftung für Links

Aktualisiert am 10. August 2026

Überblick: Erfahre hier, was es bei der Haftung für Links auf Deiner Website für neue Entwicklungen gibt und was Du bei der Linksetzung beachten musst.

Haftung für Links: Neues EuGH Urteil wirklich eine Katastrophe für Blogs und andere Websites?

von Jacqueline Dischler, Wirtschaftsjuristin, LL.M.

Als der EuGH 2016 sein Urteil in der Sache GeenStijl verkündete, war die Aufregung groß. Von einer Katastrophe für Blogs war die Rede: Schon das Setzen eines Links könne eine Urheberrechtsverletzung sein. Zehn Jahre später lässt sich das nüchtern bilanzieren.

Kurz gesagt

  • Verlinken bleibt erlaubt. Die Panik von 2016 hat sich nicht bestätigt.
  • Es kommt auf die Kenntnis an. Wer nicht weiß und nicht wissen muss, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist, haftet grundsätzlich nicht.
  • Aber: Handelst Du mit Gewinnerzielungsabsicht, gilt eine widerlegliche Vermutung, dass Du es hättest wissen müssen. Das ist der Kern des Urteils — und der Punkt, den die meisten Berichte damals übersahen.
  • Achtung: Der berühmte Haftungsausschluss-Baustein ("Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seiten") hilft nicht. Dazu unten mehr — die Geschichte dahinter ist besser, als Du denkst.

I. Keine Panik: Auf fremde Inhalte darf weiterhin verlinkt werden

Die damalige Berichterstattung versäumte, die genauen Gründe zu analysieren, aus denen der EuGH der Abmahnung stattgegeben hatte. Ausschlaggebend war, dass die Betreiber der Website ganz bewusst und in Gewinnerzielungsabsicht auf den urheberrechtsverletzenden Inhalt verlinkt hatten.

1. Der Fall: "Zu schnelle Nacktbilder"

Es ging um die Internetseite Geenstijl.nl, eine bekannte niederländische Website, die nach eigener Darstellung Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen mischt.

Geenstijl hatte einen Link auf eine australische Website gesetzt, die einige vom Playboy noch nicht veröffentlichte Nacktfotos enthielt. Vorher war Geenstijl vom Fotografen sogar ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Geenstijl meinte trotzdem, das Setzen eines Links sei nicht rechtswidrig — und verlinkte, um von dem zu erwartenden Sprung der Zugriffszahlen durch erhöhte Werbeeinnahmen zu profitieren.

Der EuGH teilte diese Auffassung nicht (Urt. v. 08.09.2016, C-160/15 "GS Media"). Geenstijl wurde zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet.

2. Haftung für Links: Es kommt nach wie vor auf die Kenntnis an

Auch nach dem Urteil haftet ein Website-Betreiber für das Setzen eines Links auf fremde Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass er auf einen rechtswidrigen Inhalt verweist. Prüfungspflichten bestehen nur im Ausnahmefall.

Der EuGH hat dabei sauber differenziert — und genau diese Differenzierung ging 2016 in den Schlagzeilen unter:

Konstellation Folge
Link ohne Gewinnerzielungsabsicht Es ist zu berücksichtigen, dass der Linksetzer die fehlende Erlaubnis regelmäßig nicht kennt und nicht erkennen kann. Grundsätzlich keine Haftung ohne Kenntnis.
Link mit Gewinnerzielungsabsicht Es darf erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt. Widerlegliche Vermutung, dass er in Kenntnis gehandelt hat.
Link umgeht eine Zugangsbeschränkung Immer öffentliche Wiedergabe — unabhängig von der Kenntnis.
Werk steht mit Zustimmung frei zugänglich Kein "neues Publikum", zulässig.

Wichtig: Die Vermutung ist widerleglich. Der EuGH hat keine Gefährdungshaftung eingeführt. Wer darlegen kann, dass er sich vergewissert hat oder dass eine Prüfung nicht zumutbar war, haftet nicht.

Im entschiedenen Fall wusste der Betreiber, dass der Inhalt rechtswidrig ist. Genau genommen war es ein besonders gravierender Fall: Die Website wollte gerade von der Urheberrechtsverletzung profitieren. Dass die Zugriffszahlen einer Boulevard-Seite erheblich steigen, wenn vorab Nacktfotos einer Prominenten veröffentlicht werden, versteht sich von selbst. Ein solches Verhalten beutet das Werk des Urhebers aus.

Heißt für dich: Wer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf eine rechtsverletzende Seite verweist, haftet zu Recht. Das gilt aber nicht allgemein, solange man von der Rechtswidrigkeit keine Kenntnis hatte und keine Nachforschungspflicht besteht.

II. Was seither passiert ist

Diese Einschätzung von 2016 hat sich gehalten. Vier Entwicklungen sind hinzugekommen.

1. Der BGH hat die Vermutung für Suchmaschinen ausgeschlossen

Der BGH hat entschieden, dass die GS-Media-Vermutung aufgrund Gewinnerzielungsabsicht nicht für Suchmaschinen und Links zu Suchmaschinen gilt (Urt. v. 21.09.2017, I ZR 11/16 "Vorschaubilder III"). Wegen ihrer systemischen Bedeutung und der Automatisierung ist eine vorherige Rechteprüfung unzumutbar.

Das ist die praktisch wichtigste Begrenzung: Automatisierte Verfahren fallen aus der Vermutung heraus.

2. Der BGH hatte die Linie schon vorher gezogen

Bereits vor GS Media hatte der BGH die deutschen Grundsätze klar formuliert (Urt. v. 18.06.2015, I ZR 74/14 "Haftung für Hyperlink"). Aus dem amtlichen Leitsatz:

"Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt."

Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet wie für eigene. Sonst haftet er bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten — bei nicht deutlich erkennbaren Rechtsverletzungen grundsätzlich erst ab Kenntnis.

3. Das Haftungsprivileg ist umgezogen

Die früher viel zitierten §§ 7 bis 10 TMG gibt es nicht mehr. Das Telemediengesetz ist mit Beginn des 14.05.2024 vollständig außer Kraft getreten und durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt worden (BGBl. 2024 I Nr. 149).

Die Haftungsprivilegien stehen heute im Digital Services Act, der Verordnung (EU) 2022/2065, anwendbar seit dem 17.02.2024:

Früher Heute Inhalt
§ 8 TMG Art. 4 DSA reine Durchleitung
§ 9 TMG Art. 5 DSA Caching
§ 10 TMG Art. 6 DSA Hosting
§ 7 Abs. 2 TMG Art. 8 DSA kein allgemeines Überwachungsgebot

§ 7 DDG verweist für die beschränkte Verantwortlichkeit ausdrücklich auf die Artikel 4 bis 8 des DSA.

Achtung, ein verbreitetes Missverständnis: Für Dich als Linksetzer ändert das praktisch nichts — denn diese Privilegien galten für Hyperlinks noch nie. Sie knüpfen an die technische Funktion als Durchleitungs-, Caching- oder Hostingdienst an. Wer auf seiner eigenen Seite einen Link setzt, wird dadurch nicht zum Diensteanbieter in diesem Sinne. Der BGH hat das ausdrücklich festgestellt (I ZR 74/14). Auch der DSA enthält keinen Artikel zur Haftung für Hyperlinks.

Merke: Deine Haftung für Links richtet sich nicht nach dem Privileg, sondern nach dem allgemeinen Urheber-, Wettbewerbs-, Delikts- und Persönlichkeitsrecht — und dort nach Kenntnis und Zumutbarkeit.

4. Beim Framing gilt seit 2021 etwas Neues

Für das Einbetten fremder Inhalte per Frame hat der EuGH eine wichtige Grenze gezogen (Urt. v. 09.03.2021, C-392/19 "VG Bild-Kunst"): Hat der Rechteinhaber wirksame technische Maßnahmen gegen Framing getroffen oder deren Einsatz vom Lizenznehmer verlangt, ist die Einbettung unter Umgehung dieser Maßnahmen eine öffentliche Wiedergabe an ein neues Publikum — und damit erlaubnispflichtig. Der BGH hat das umgesetzt (Urt. v. 09.09.2021, I ZR 113/18 "Deutsche Digitale Bibliothek II").

Heißt für dich: Ein bloß erklärter Vorbehalt genügt nicht — der Rechteinhaber muss technisch sperren. Ist aber technisch gesperrt, lass die Finger davon.

III. Der Disclaimer-Mythos

Auf zahllosen Websites steht bis heute ein Baustein, der sinngemäß lautet: "Mit Urteil vom 12.05.1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der verlinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert."

Das Urteil gibt es tatsächlich: **LG Hamburg, Urt. v. 12.05.1998, Az. 312 O 85/98** (NJW 1998, 3650). Nur steht darin das Gegenteil.

Es ging um Persönlichkeitsrechte, nicht um Urheberrecht: Der Beklagte hatte gezielt auf eine Seite mit ehrverletzenden Behauptungen über den Kläger verlinkt. Das Gericht sah ihn die Behauptungen "zu seinen eigenen gemacht". Und entscheidend: Seine Haftungsfreizeichnungsklausel half ihm gerade nicht. Der bloße Verweis auf die Verantwortung des fremden Autors sei "keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung".

Der Satz "Haftung kann nur durch ausdrückliche Distanzierung verhindert werden" steht nirgends im Urteil. Er ist die Erfindung, auf der der ganze Textbaustein beruht — und er zitiert das Urteil gegen seinen eigenen Inhalt.

Warum das auch logisch nicht funktionieren kann: Haftung richtet sich nach objektivem Verhalten und Kontext — redaktionelle Auswahl, Zu-eigen-Machen, Kenntnis, Gewinnerzielungsabsicht, Reaktion auf Hinweise. Eine einseitige Erklärung kann zwingende gesetzliche Haftung nicht ausschließen. Sie beseitigt weder Kenntnis noch eine Prüf- oder Entfernungspflicht.

Rat: Wenn dieser Baustein noch auf Deiner Seite steht, kannst Du ihn löschen. Er schützt Dich nicht und signalisiert nur, dass die Rechtstexte seit zwanzig Jahren nicht angefasst wurden.

IV. Ergebnis

Es besteht kein Grund für Panik. Bei der Haftung für Links gilt weiterhin: Ohne Kenntnis und ohne zumutbare Prüfungspflicht keine Haftung.

Drei Dinge solltest Du trotzdem beachten:

  • Prüfe Links, die Du geschäftlich setzt, mit gesundem Menschenverstand. Ein offensichtlich geleaktes Foto oder ein erkennbar illegales Download-Portal ist ein anderer Fall als ein Link auf einen Fachartikel.
  • Reagiere auf Hinweise. Ab Kenntnis wird aus einem unproblematischen Link ein Haftungsfall. Nimm ihn raus oder prüfe nach.
  • Umgehe keine technischen Sperren. Ist Framing oder Zugriff technisch blockiert, ist das eine bewusste Entscheidung des Rechteinhabers.

Wie sich die Rechtsprechung nach dem EuGH-Urteil im Einzelnen entwickelt hat und was es mit der viel diskutierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg auf sich hat, liest Du im zweiten Teil dieses Beitrags.

Stand: 09.08.2026

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung wende Dich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Urheber- und Medienrecht.

Titelbild: Mohamed Marey / Unsplash

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