Cookie-Banner Abmahnung 2025: Reject-All Pflicht und was Sie beachten müssen
Der „Alle akzeptieren"-Button ist groß und grün. Der „Ablehnen"-Button? Klein, grau, versteckt hinter „Einstellungen". Das kennen Sie — und genau das ist seit 2024 abmahnfähig.
Passend dazu: Cookie-Opt-in im Banner.
Cookie-Banner gehören zu den häufigsten Abmahnfallen im deutschsprachigen Internet. Die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschärft: Wer keinen gleichwertigen Ablehnen-Button zeigt, riskiert Post vom Anwalt. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, die häufigsten Fehler und wie ein konformer Banner aussieht.
Was bedeutet „Reject all“?
„Reject all“ ist Englisch und heißt „Alle ablehnen“. Auf einem Cookie-Banner lehnt der Button alle Cookies und Tracking-Dienste ab, die nicht technisch notwendig sind: Statistik, Marketing, Personalisierung. Technisch notwendige Cookies, etwa für den Warenkorb oder die gespeicherte Banner-Auswahl selbst, bleiben erlaubt, denn für sie ist nach § 25 Abs. 2 TDDDG keine Einwilligung nötig.
Ausdrücklich vorgeschrieben ist der Button nirgends. Zeigt Ihr Banner aber schon auf der ersten Ebene einen „Alle akzeptieren“-Button und müssen Besucher das Banner wegklicken, um die Seite zu nutzen, verlangen die Datenschutzbehörden auf derselben Ebene eine gleichwertige Möglichkeit, abzulehnen. Das VG Hannover hat ein Banner beanstandet, bei dem man zum Ablehnen erst über „Einstellungen“ auf eine zweite Ebene wechseln musste. Der einfachste Weg ist deshalb ein „Alle ablehnen“-Button, gleich groß und gleich gut sichtbar wie der Button zum Akzeptieren. Eine bestimmte Beschriftung schreibt das Gesetz nicht vor. Auf einer deutschsprachigen Website sollte der Button aber deutsch beschriftet sein („Alle ablehnen“), damit jeder Besucher versteht, was er wählt.
Aktuelle Rechtslage: Was gilt?
Die Rechtsgrundlagen
Cookie-Banner werden in Deutschland durch zwei Gesetze geregelt:
- §25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, vormals TTDSG): Regelt das Setzen und Auslesen von Cookies und ähnlichen Technologien. Einwilligung ist Pflicht — mit wenigen Ausnahmen.
- Art. 7 DSGVO: Regelt die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Sie muss freiwillig, informiert, spezifisch und unmissverständlich sein.
Das BGH-Urteil: Planet49 und die Folgen
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2020 (I ZR 7/16 — „Planet49") klargestellt:
- Opt-in ist Pflicht. Vorangekreuzte Checkboxen reichen nicht.
- Die Einwilligung muss aktiv erfolgen. Der Nutzer muss selbst klicken.
- Tracking-Cookies ohne Einwilligung sind unzulässig. Wer Google Analytics, Meta Pixel oder Hotjar ohne Consent lädt, verstößt gegen §25 TDDDG.
Ablehnen auf der ersten Ebene: VG Hannover März 2025
Die entscheidende Weiterentwicklung kam 2025 — mit einem Urteil, an dem sich die Praxis seither orientiert:
VG Hannover, 19. März 2025 (Az. 10 A 5385/22): Das Gericht hat ein Banner beanstandet, bei dem Besucher zum Ablehnen erst über „Einstellungen“ auf eine zweite Ebene mussten. Ob Ablehnen in jedem Fall genauso gestaltet sein muss wie Akzeptieren, hat es ausdrücklich offengelassen. Im Einzelnen rügte es:
- Ablehnen war deutlich umständlicher als Akzeptieren
- Wiederholte Banner-Einblendungen wurden als Einwilligungsdruck gewertet
- Ein Schließen-Button, der als „akzeptieren und schließen" funktionierte, war irreführend
- Die Headline „optimales Nutzererlebnis“ verschleierte, dass es um eine Einwilligung geht
Weitere Meilensteine:
- Datenschutzkonferenz (DSK), Orientierungshilfe Digitale Dienste, Version 1.2 vom November 2024: „Ablehnen“ muss auf der ersten Ebene verfügbar sein, wenn Besucher mit dem Banner interagieren müssen und dort schon einwilligen können. Bei gängigen Bannern ist das sehr häufig der Fall.
- Französische CNIL, November 2025: 1,5 Mio. EUR Bußgeld gegen ein Finanzunternehmen und 750.000 EUR gegen ein Medienunternehmen — wegen Cookie-Verstößen.
- Französische CNIL (früher): 150 Mio. EUR gegen Google und 60 Mio. EUR gegen Facebook für Banner ohne gleichwertigen Ablehnen-Button.
Die Kern-Regel: „Ablehnen“ muss genauso einfach sein wie „Akzeptieren“. Bietet die erste Ebene „Alle akzeptieren“, gehört das Ablehnen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden auf dieselbe Ebene, vergleichbar in Größe und Sichtbarkeit.
Für die Risikoeinschätzung entscheidend ist, wer überhaupt abmahnen darf: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-21/23 („Lindenapotheke") entschieden, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO über das Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten verfolgen können. Die Durchsetzung liegt damit nicht allein bei den Aufsichtsbehörden. Für Cookie-Banner heißt das konkret: Ein fehlender oder versteckter Ablehnen-Button ist nicht nur ein Behördenthema, sondern ein Angriffspunkt für Konkurrenten und Wettbewerbsverbände — und genau aus dieser Richtung kommen die Abmahnungen.
Die 5 häufigsten Cookie-Banner-Fehler
1. Kein Ablehnen-Button auf der ersten Ebene
Das Problem: Der Nutzer sieht nur „Alle akzeptieren" und „Einstellungen". Um Cookies abzulehnen, muss er zuerst auf „Einstellungen" klicken, dort alle Regler einzeln deaktivieren und dann bestätigen.
Die Regel: Bietet die erste Ebene „Alle akzeptieren“ und müssen Besucher das Banner wegklicken, verlangen die Aufsichtsbehörden dort auch „Alle ablehnen“ (oder „Nur notwendige“) — ohne zusätzlichen Klick.
Abmahnrisiko: Hoch.
2. Unterschiedliche Gestaltung der Buttons
Das Problem: „Akzeptieren" ist ein farbiger, großer Button. „Ablehnen" ist ein unterstrichener Textlink in Grau, kleiner Schriftgröße.
Die Regel: Beide Optionen müssen gleichwertig gestaltet sein. Vergleichbare Größe, gleicher Typ (beide Buttons oder beide Links), ähnliche Farbgebung.
Abmahnrisiko: Mittel bis hoch — besonders wenn der Kontrast-Unterschied offensichtlich ist.
3. Vorausgewählte Kategorien
Das Problem: Beim Öffnen der Cookie-Einstellungen sind Kategorien wie „Marketing" oder „Statistik" bereits aktiviert. Der Nutzer muss sie aktiv abwählen.
Die Regel: Nur „Notwendige Cookies" dürfen vorausgewählt sein. Alle anderen Kategorien müssen standardmäßig deaktiviert sein (Opt-in, nicht Opt-out).
Abmahnrisiko: Hoch — direkter Verstoß gegen das Planet49-Urteil.
4. Cookie-Wall (Zustimmen oder gehen)
Das Problem: Der Banner blockiert die Seite komplett. Der Nutzer kann nur „Akzeptieren" klicken — oder die Seite verlassen. Kein Ablehnen, kein Schließen.
Die Regel: Eine Einwilligung, die unter Druck zustande kommt, ist nicht freiwillig und damit unwirksam (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Eine Cookie-Wall ist in den meisten Fällen unzulässig.
Abmahnrisiko: Sehr hoch — Verstoß gegen das Freiwilligkeitsprinzip.
5. Fehlende oder falsche Informationen
Das Problem: Der Banner informiert nicht darüber, welche Cookies gesetzt werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert werden. Oder: Die Angaben stimmen nicht mit der Datenschutzerklärung überein.
Die Regel: Der Nutzer muss vor der Einwilligung informiert werden (Art. 13 DSGVO). Mindestens: Welche Kategorien, welcher Zweck, welche Empfänger, Speicherdauer. Der Link zur Datenschutzerklärung muss im Banner erreichbar sein.
Abmahnrisiko: Mittel — wird oft in Kombination mit anderen Fehlern abgemahnt.
Dark Patterns: Was ist verboten?
Der Begriff „Dark Pattern" beschreibt Designtricks, die Nutzer zu einer bestimmten Entscheidung manipulieren. Bei Cookie-Bannern gibt es klare Grenzen:
Verbotene Dark Patterns
| Pattern | Beschreibung | Rechtliche Bewertung | |---|---|---| | Farb-Manipulation | Akzeptieren = kräftige Farbe, Ablehnen = ausgegraut | Unzulässig — ungleichwertige Gestaltung | | Versteckter Ablehnen-Button | Ablehnen erst auf zweiter Ebene, Akzeptieren schon auf der ersten | In der Regel unzulässig — DSK-Orientierungshilfe, VG Hannover | | Confirm Shaming | „Nein, ich möchte keine sichere Website" | Unzulässig — Druckausübung | | Endlos-Einstellungen | 47 einzelne Regler, die man einzeln deaktivieren muss | Unzulässig — keine gleichwertige Alternative | | Auto-Ablauf | Banner verschwindet nach 10 Sekunden, Cookies werden gesetzt | Unzulässig — keine aktive Einwilligung | | Scrolling = Consent | Weiterscrollen gilt als Zustimmung | Unzulässig — EuGH hat aktive Handlung gefordert |
Erlaubte Gestaltung
- Zwei gleichwertige Buttons: „Alle akzeptieren" + „Nur notwendige" (gleiche Größe, gleicher Stil)
- Drei-Button-Modell: „Akzeptieren" + „Nur notwendige" + „Einstellungen" (alle drei gleich prominent)
- Neutrale Farben: Beide Buttons in der gleichen Farbe, oder „Akzeptieren" dezent hervorgehoben (nicht massiv unterschiedlich)
Technische Umsetzung: Was ein konformer Banner enthält
Ein rechtssicherer Cookie-Banner muss diese Elemente haben:
Auf der ersten Ebene (sofort sichtbar)
- Kurze Erklärung: Was Cookies sind und warum Sie sie nutzen (2-3 Sätze)
- Button „Alle akzeptieren": Setzt alle Cookie-Kategorien
- Button „Nur notwendige" oder „Alle ablehnen": Setzt nur technisch notwendige Cookies
- Link zu „Einstellungen" oder „Individuell konfigurieren": Für granulare Auswahl
- Link zur Datenschutzerklärung
- Link zum Impressum (muss auch bei blockiertem Inhalt erreichbar sein)
Auf der zweiten Ebene (Cookie-Einstellungen)
- Cookie-Kategorien mit Erklärung:
- Notwendig (nicht deaktivierbar)
- Statistik / Analyse
- Marketing / Werbung
- Externe Medien (YouTube, Google Maps, etc.)
- Einzelne Cookies pro Kategorie: Name, Anbieter, Zweck, Speicherdauer
- Speichern-Button: Übernimmt die individuelle Auswahl
- Alle akzeptieren / Alle ablehnen: Auch in den Einstellungen verfügbar
Technische Anforderungen
- Cookies erst nach Consent setzen: Kein Tracking-Script darf vor der Einwilligung laden. Das heißt: Google Analytics, Meta Pixel etc. dürfen erst nach dem Klick auf „Akzeptieren" initialisiert werden.
- Consent dokumentieren: Speichern Sie, wann und wie der Nutzer zugestimmt hat (Timestamp, Version des Banners, gewählte Kategorien). Die DSGVO verlangt Nachweisbarkeit (Art. 7 Abs. 1).
- Consent widerrufbar: Der Nutzer muss seine Einwilligung jederzeit zurücknehmen können — z.B. über einen Cookie-Link im Footer.
- Barrierefreiheit: Der Banner muss per Tastatur bedienbar sein und für Screenreader zugänglich sein (siehe auch: BFSG Barrierefreiheit 2025).
Welche Cookies brauchen keine Einwilligung?
Nicht für alle Cookies ist eine Einwilligung nötig. §25 Abs. 2 TDDDG erlaubt Cookies ohne Einwilligung, wenn sie:
- Technisch notwendig sind, um den Dienst bereitzustellen, den der Nutzer ausdrücklich angefordert hat
Beispiele:
| Cookie | Einwilligung nötig? | Begründung | |---|---|---| | Session-Cookie (Login) | ❌ Nein | Technisch notwendig für Login | | Warenkorb-Cookie | ❌ Nein | Technisch notwendig für Shop-Funktion | | Sprach-Auswahl | ❌ Nein | Technisch notwendig für Nutzererlebnis | | Cookie-Consent-Cookie | ❌ Nein | Speichert die Einwilligung selbst | | Google Analytics | ✅ Ja | Statistik, nicht für Bereitstellung nötig | | Meta Pixel | ✅ Ja | Marketing/Tracking | | YouTube-Embed (Standard) | ✅ Ja | Setzt Tracking-Cookies | | YouTube-Embed (nocookie) | ⚠️ Diskutiert | Keine Cookies vor dem Abspielen, aber Browser-Speicher (localStorage) und Verbindung zu Google | | Google Fonts (extern) | ⚠️ Diskutiert | IP-Übertragung, besser lokal einbinden |
Was tun nach einer Cookie-Banner-Abmahnung?
- Banner sofort korrigieren. Die Rechtsverletzung muss aufhören — unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Abmahnung.
- Abmahnung prüfen lassen. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Manche sind überzogen oder formal fehlerhaft.
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Die vorformulierte Erklärung ist oft zu weit gefasst. Lassen Sie eine eigene Version aufsetzen.
- Consent-Management-Tool prüfen. Wenn Sie ein CMP nutzen (Cookiebot, Borlabs, Usercentrics): Ist es korrekt konfiguriert? Viele CMPs sind ab Werk nicht rechtskonform.
Prüfen Sie Ihren Cookie-Banner automatisch
Ist Ihr Cookie-Banner abmahnsicher? Der kostenlose Abmahn-Risiko-Check von easyRechtssicher analysiert Ihren Banner automatisch: Wird ein Ablehnen-Button angezeigt? Werden Cookies vor dem Consent gesetzt? Sind die Buttons gleichwertig gestaltet?
Zusätzlich prüft der Check alle anderen Abmahn-Risiken — von Impressum über AVV-Pflicht bis §312j BGB.
→ Jetzt Cookie-Banner prüfen lassen
Wenn der Check Fehler zeigt oder Sie den Banner nicht selbst pflegen wollen: easyCookie von easyRechtssicher erkennt die Dienste auf Ihrer Seite automatisch, liefert die Signale für Google Consent Mode v2, lädt YouTube, Maps und Social-Widgets erst nach einem Klick und protokolliert jede Einwilligung exportierbar.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage bei Cookie-Bannern entwickelt sich laufend weiter. Für eine aktuelle rechtliche Bewertung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Stand: 05.10.2026.