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Coaching + Kurse — für wen ist der Vertrag?

Du verbindest einen Online-Kurs mit persönlichem Coaching. Jetzt fehlt nur noch eine Entscheidung: Arbeitest du mit Privat- oder mit Geschäftskundschaft?

Privatkundschaft · B2C

Für Privatpersonen

Deine Klientin oder dein Klient handelt privat, nicht beruflich.

  • Online-Kurs und 1:1-Coaching in einem Vertrag, inkl. Nutzungsrechte
  • Vertrag mit vollständigem Verbraucherschutz
  • Für Privatkunden; Buchung/Abschluss per Telefon, E-Mail oder online
  • Widerrufsbelehrung: ja, Pflicht (14 Tage) + Muster-Widerrufsformular
399 €einmalig · zzgl. MwSt
Zum B2C-Vertrag
Geschäftskundschaft · B2B

Für Geschäftskunden

Deine Klientin oder dein Klient bucht für Firma, Gewerbe oder selbstständige Tätigkeit.

  • Online-Kurs und 1:1-Coaching in einem Vertrag, inkl. Nutzungsrechte
  • B2B-Vertrag (kein Verbraucherschutz nötig)
  • Für Geschäftskunden (Firma, Gewerbe, selbstständig)
  • Widerrufsbelehrung: nein — Unternehmer haben kein gesetzliches Widerrufsrecht
399 €einmalig · zzgl. MwSt
Zum B2B-Vertrag

Wähle die richtige Vertragsvariante — das ist wichtiger als es klingt

Privatkunde (B2C): Deine Klientin/dein Klient handelt privat, nicht beruflich. Verwende hier immer den B2C-Vertrag. Er enthält den gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutz (u. a. Widerrufsbelehrung bei Online-/Fernverträgen).

⚠️ Einen Privatkunden niemals mit dem B2B-Vertrag abschließen. Fehlt der Verbraucherschutz, sind die betroffenen Klauseln unwirksam — und der Vertrag ist abmahnbar. Das ist das teurere Risiko von beiden.

Geschäftskunde (B2B): Deine Klientin/dein Klient bucht für Firma, Gewerbe oder selbstständige Tätigkeit. Verwende hier den B2B-Vertrag.

💡 Im Zweifel den B2B-Kunden mit dem B2C-Vertrag abzuschließen ist notfalls möglich, aber nachteilig für dich: Du räumst dem Geschäftskunden dann Verbraucherrechte ein (z. B. Widerruf), die ihm eigentlich nicht zustünden. Rechtlich unwirksam ist das nicht — es kostet dich nur unnötig Rechte.

Faustregel für höhere Auftragswerte: Ab ca. 3.000 € Auftragssumme im Geschäftskundenbereich lohnt es sich, zusätzlich den passenden B2B-Vertrag einzusetzen statt auf die B2C-Notlösung auszuweichen — mehr Rechtssicherheit bei größeren Beträgen.

Kurzer HinweisFernUSG bei Online-Coaching

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei Online-Coaching

Vermittelt dein Coaching strukturiert Wissen und findet es überwiegend räumlich getrennt statt (online), und kontrollierst du den Lernfortschritt (Aufgaben, Feedback, Prüfungen), kann es rechtlich als Fernunterricht gelten. Solche Angebote brauchen unter Umständen eine staatliche Zulassung (ZFU) — fehlt sie, kann der Vertrag nichtig sein, auch bei Geschäftskunden.

Reine Live-Formate ohne Lernerfolgskontrolle fallen in der Regel nicht darunter. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel — lass dein konkretes Format anwaltlich prüfen, bevor du es verkaufst.

Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung.